Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
L516 1428003-2/22Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026, Zl. L516 1428003-2/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026, Zl. L516 1428003-2/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gemäß §30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gemäß §30 Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen sind fallbezogen erfüllt. Aufgrund des gegenständlich erlassenen Erkenntnisses wird seitens der MA35 anlässlich des vom Revisionswerber gestellten Verlängerungsantrages bzw Neuausstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eine Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.03.2026 wurde dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht, dass die MA35 beabsichtigt ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten und in weiterer Folge den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels abweisen.
Aus diesem Grund trifft dem Revisionswerber ein spürbarer rechtlicher Nachteil, weil sein Aufenthaltsstatus dadurch bedroht wird und er unter Umständen seinen Arbeitsplatz verlieren würde.
Zugleich ist kein zwingendes öffentliches Interesse ersichtlich, das gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würde.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L516.1428003.2.01Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026