TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/27 G310 2339771-1

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Veröffentlicht am 27.03.2026
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Entscheidungsdatum

27.03.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2339771-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) kam im Alter von elf Jahren nach Österreich und weist seit XXXX .2017 mit kurzen Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Vor seinen Umzug nach Österreich war der BF in einem Kinderheim in Tschechien untergebracht. In Tschechien hat der BF die Volksschule besucht; die Mittelschule besuchte er bereits in Österreich. Seine Mutter, sein Stiefvater und seine Geschwister leben ebenfalls in Österreich und wird der BF von seinen Angehörigen in der Justizanstalt besucht. Seine Großmutter lebt zwar noch in Tschechien, aber hat der BF zu ihr keinen Kontakt.Der Beschwerdeführer (BF) kam im Alter von elf Jahren nach Österreich und weist seit römisch 40 .2017 mit kurzen Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Vor seinen Umzug nach Österreich war der BF in einem Kinderheim in Tschechien untergebracht. In Tschechien hat der BF die Volksschule besucht; die Mittelschule besuchte er bereits in Österreich. Seine Mutter, sein Stiefvater und seine Geschwister leben ebenfalls in Österreich und wird der BF von seinen Angehörigen in der Justizanstalt besucht. Seine Großmutter lebt zwar noch in Tschechien, aber hat der BF zu ihr keinen Kontakt.

Am XXXX .2017 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022 weist der BF Beschäftigungszeiten als Lehrling auf. Ansonsten sind noch von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2025 bis XXXX .2025 Beschäftigungszeiten dokumentiert. Dazwischen bezog der BF hauptsächlich Geldleistungen des Arbeitsmarktservices, zuletzt im XXXX 2025.Am römisch 40 .2017 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 weist der BF Beschäftigungszeiten als Lehrling auf. Ansonsten sind noch von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Beschäftigungszeiten dokumentiert. Dazwischen bezog der BF hauptsächlich Geldleistungen des Arbeitsmarktservices, zuletzt im römisch 40 2025.

Der BF weist fünf Vorverurteilung auf, die letzten drei Verurteilungen innerhalb eines Jahres:

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen (versuchten) Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen (versuchten) Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauchs nach § 148a Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei acht Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei acht Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Satz erster Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu eine zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 14 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Satz erster Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu eine zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 14 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Vom Widerruf der zu den Verfahren XXXX und XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen; die Probezeit zu XXXX allerdings auf fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der zu den Verfahren römisch 40 und römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen; die Probezeit zu römisch 40 allerdings auf fünf Jahre verlängert.

Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt aus den XXXX .2026. Nach seiner Enthaftung kann der BF bei seiner Mutter wohnen. Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende fällt aus den römisch 40 .2026. Nach seiner Enthaftung kann der BF bei seiner Mutter wohnen.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das BFA geht davon aus, dass der BF das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat, aber aufgrund der begangenen Straftaten die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gerechtfertigt ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass aufgrund der negativen Zukunftsprognose ein Rückfall zu erwarten sei. Der Aufenthalt des BF stelle daher eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei ihm zuzumuten, nach Tschechien zurückzukehren. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA geht davon aus, dass der BF das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat, aber aufgrund der begangenen Straftaten die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gerechtfertigt ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass aufgrund der negativen Zukunftsprognose ein Rückfall zu erwarten sei. Der Aufenthalt des BF stelle daher eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei ihm zuzumuten, nach Tschechien zurückzukehren. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass sein privates Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege. Er halte sich seit 2017 in Österreich auf und lebe seine Kernfamilie in Österreich. Der BF habe sich aufgrund seiner bisherigen Drogensucht zu den Straftaten hinreißen lassen und bereue dies sehr. Er möchte sein Leben in den Griff kriegen und seine Malerlehre beenden.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigungen in Zusammenschau mit den Ausführungen in den Strafurteilen sowie den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gegenständlich wurden die Gründe, warum die aufschiebende Wirkung aberkannt werden soll, nicht individuell dargelegt, sondern mit Pauschalaussagen im Hinblick auf die mit den Straftaten des BF einhergehende Wiederholungsgefahr begründet.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass der BF seit 2017 in Österreich aufhältig ist, seine engsten Angehörigen hier leben und er, wenn auch nicht nachhaltig, versuchte, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Auch hat das Strafgericht zuletzt trotz der Vorstrafenbelastung des BF vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und wiederum erneut mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden.

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF und des in diesem Zeitraum aufgebauten Familien- und Privatlebens in Österreich ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2339771.1.00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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