Entscheidungsdatum
30.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I416 2301578-2/3E, I416 2301578-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ), geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses- Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 (alias: römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses- Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Ein marokkanischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste im Jahr 2021 legal mittels Studentenvisum ins Bundesgebiet ein.
2. Am 22.08.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) vom 17.09.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2024, GZ I416 2301578- 1/3E vollinhaltlich abgewiesen und erwuchs die Entscheidung in zweiter Instanz in Rechtskraft.2. Am 22.08.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) vom 17.09.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2024, GZ I416 2301578- 1/3E vollinhaltlich abgewiesen und erwuchs die Entscheidung in zweiter Instanz in Rechtskraft.
3. Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich stellte der Beschwerdeführer am 19.08.2025 formlos einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen und einen Antrag auf Duldung. In weiterer Folge langte der Antrag am 03.09.2025 beim BFA ein.
4. Mit zwei Verbesserungsaufträgen vom 26.09.2025 und 28.10.2025 wurde der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert, persönlich am 15.10.2025 bzw. am 17.11.2025 vorzusprechen und die erforderlichen Dokumente, wie – unter anderem – ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie eine Geburtsurkunde im Original, in Kopie und samt beglaubigter Übersetzung, nachzureichen.
5. Mit persönlichem Erscheinen des Beschwerdeführers zu einem Termin bei der belangten Behörde am 17.11.2025 brachte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein und legte dem – unter anderem – eine Reisepasskopie sowie eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde bei.5. Mit persönlichem Erscheinen des Beschwerdeführers zu einem Termin bei der belangten Behörde am 17.11.2025 brachte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein und legte dem – unter anderem – eine Reisepasskopie sowie eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde bei.
6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 vom 19.08.2025 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen gültigen marokkanischen Reisepass im Original noch eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde vorgelegt habe.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 19.08.2025 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen gültigen marokkanischen Reisepass im Original noch eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde vorgelegt habe.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.01.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführer an der von der belangten Behörde behaupteten Säumnis kein Verschulden treffe, sondern die Nichtvorlage der Dokumente in der Sphäre der marokkanischen Behörde gelegen habe. Der marokkanische Reisepass und die Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung seien nunmehr vorgelegt worden.
8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2026 vorgelegt und langten am 09.02.2026 in der Gerichtsabteilung I416 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger.
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2024 erlassen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024, GZ: I416 2301578-1/3E bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.
Am 19.08.2025 beantragte er die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 und stellte zeitgleich einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a FPG bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Am 03.09.2025 langte der Antrag bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsaufträgen vom 26.09.2025 und vom 28.10.2025 auf die persönliche Antragstellung sowie die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und wurde ihm im Rahmen eines persönlichen Termins am 15.10.2025 bzw. am 17.11.2025 aufgetragen – unter anderem – ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie eine Geburtsurkunde im Original, in Kopie und eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde vorzulegen. Zudem wurde er in beiden Verbesserungsaufträgen auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hingewiesen und wurde ihm der Umstand, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könne, beide Male zur Kenntnis gebracht. Am 19.08.2025 beantragte er die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 und stellte zeitgleich einen Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Am 03.09.2025 langte der Antrag bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsaufträgen vom 26.09.2025 und vom 28.10.2025 auf die persönliche Antragstellung sowie die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und wurde ihm im Rahmen eines persönlichen Termins am 15.10.2025 bzw. am 17.11.2025 aufgetragen – unter anderem – ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie eine Geburtsurkunde im Original, in Kopie und eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde vorzulegen. Zudem wurde er in beiden Verbesserungsaufträgen auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 hingewiesen und wurde ihm der Umstand, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könne, beide Male zur Kenntnis gebracht.
Eine Verständigung der Landespolizeidirektion Wien über die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages vom 26.09.2025 wurde vom Beschwerdeführer am 06.10.2025 behoben. Den Vorstellungstermin bei der belangten Behörde am 15.10.2025 hat er nicht wahrgenommen. Der Verbesserungsauftrag vom 28.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2025 zugestellt.
Den Vorstellungstermin bei der belangten Behörde am 17.11.2025 nahm der Beschwerdeführer wahr und brachte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Dem beigefügt waren – unter anderem – ein Reisedokument (gültig vom 11.12.2023 bis zum 11.12.2028) in Kopie und eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde.Den Vorstellungstermin bei der belangten Behörde am 17.11.2025 nahm der Beschwerdeführer wahr und brachte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Dem beigefügt waren – unter anderem – ein Reisedokument (gültig vom 11.12.2023 bis zum 11.12.2028) in Kopie und eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde.
Seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maße nach und brachte er insbesondere kein gültiges Reisedokument im Original sowie keine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde ein. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2024, GZ: I416 2301578-1/3E.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2024, GZ: I416 2301578-1/3E.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2024, GZ: I416 2301578-1/3E, sowie auf einer am 17.11.2025 vorgelegten Kopie des marokkanischen Reisepasses des Beschwerdeführers (Nr. XXXX ).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2024, GZ: I416 2301578-1/3E, sowie auf einer am 17.11.2025 vorgelegten Kopie des marokkanischen Reisepasses des Beschwerdeführers (Nr. römisch 40 ).
Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich sowie seiner mangelnden Ausreise aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus der Zusammenschau des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges und der Einsichtnahme in das IZR. Im Verfahren kamen keine Hinweise auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hervor, vielmehr lässt sich dem eingeholten IZR-Auszug ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats entnehmen. Zudem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2024, GZ: I416 2301578-1/3E, eine Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen, wie sich aus der Einsichtnahme in den entsprechenden Gerichtsakt klar ergibt.
Die Feststellungen betreffend die Antragstellung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 19.08.2025 und die Weiterleitung des Antrages an die belangte Behörde sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Verbesserungsaufträgen vom 26.09.2025 und vom 28.10.2025 resultieren ebenso aus dem Verwaltungsakt (AS 27, AS 91).
Die Feststellungen zum Verständigungsschreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 02.10.2025 betreffend die Hinterlegung des Verbesserungsauftrags vom 26.09.2025 sowie der Umstand, dass das Verständigungsschreiben vom Beschwerdeführer am 06.10.2025 behoben wurde und er den Vorstellungstermin bei der belangten Behörde am 15.10.2025 nicht in Anspruch genommen hat, sind dem Verwaltungsakt sowie mehreren, sich im Verwaltungsakt befindlichen Berichten der Landespolizeidirektion Wien (AS 55 bis AS 61) zu entnehmen. Dass der Verbesserungsauftrag vom 28.10.2025 dem Beschwerdeführer am 03.11.2025 zugestellt wurde, ergibt sich überdies aus dem Verwaltungsakt (AS 99).
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines persönlichen Termins bei der belangten Behörde am 17.11.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einbrachte, ist dem im Verwaltungsakt beigefügten Antrag (AS 101 bis AS 153) zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines persönlichen Termins bei der belangten Behörde am 17.11.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einbrachte, ist dem im Verwaltungsakt beigefügten Antrag (AS 101 bis AS 153) zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht in ausreichendem Maße nachkam und kein gültiges Reisedokument im Original sowie keine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise stellte, wobei er eine konkrete Antragstellung auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht vorbrachte, ist ebenso dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Stattdessen hat der Beschwerdeführer im Behördenverfahren lediglich eine Kopie seines Reisepasses im Rahmen des persönlichen Termins beim BFA am 17.11.2025, ebenso wie eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde abgegeben, wohingegen der Reisepass im Original sowie die Geburtsurkunde selbst zu keinem Zeitpunkt des Behördenverfahrens vorgelegt wurden.
Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorlegte, wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Vielmehr wurde die Säumnis der fristgerechten Vorlage des Reisepasses sowie der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde mit der nicht rechtzeitigen Ausstellung der erforderlichen Dokumente seitens der marokkanischen Behörde begründet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich aufgrund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich aufgrund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
§ 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. Gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. Gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“.
Gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. II Nr. 448/2005 idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 in bestimmten Fällen zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. römisch zwei Nr. 448 aus 2005, idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 in bestimmten Fällen zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
Beabsichtigt die Behörde, den Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde, den Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (ua. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach § 55 AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Das BFA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen kann (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (ua. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach Paragraph 55, AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Das BFA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 07.01.2026, Ra 2022/10/0050; VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011).Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 07.01.2026, Ra 2022/10/0050; VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht erfolgte.
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183).
Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK kein gültiges Reisedokument im Original sowie keine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde angeschlossen hat, weshalb der Antrag wegen der Nichtvorlage eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde mangelhaft eingebracht worden ist. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind bei der Antragstellung die in § 8 Abs. 1 AsylG- DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG) im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Die belangte Behörde wies ihn mit Verbesserungsauftrag vom 26.09.2025 und vom 28.10.2025 auf seine Mitwirkungspflicht hin, (unter anderem) ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie seine Geburtsurkunde im Original, in Kopie und eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 besteht. Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK kein gültiges Reisedokument im Original sowie keine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde angeschlossen hat, weshalb der Antrag wegen der Nichtvorlage eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde mangelhaft eingebracht worden ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind bei der Antragstellung die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG- DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Die belangte Behörde wies ihn mit Verbesserungsauftrag vom 26.09.2025 und vom 28.10.2025 auf seine Mitwirkungspflicht hin, (unter anderem) ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie seine Geburtsurkunde im Original, in Kopie und eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 besteht.
Im Rahmen seines persönlichen Termins bei der belangten Behörde am 17.11.2025 legte der Beschwerdeführer sodann lediglich eine Kopie seines Reisepasses sowie die Übersetzung seiner Geburtsurkunde, nicht aber die Geburtsurkunde selbst vor.
Weiters ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen – und damit entgegen dem Beschwerdevorbringen – zuzustimmen, wenn diese die Einbringung eines Mängelheilungsantrages im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 verneint. Wie bereits der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines „begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen nötig. In der Begründung im Beschwerdeschriftsatz, dass den Beschwerdeführer an der Säumnis überhaupt kein Verschulden treffe, kann ein solcher in Ermangelung einer beschwerdeführerseitigen Begründung jedenfalls auch nicht erblickt werden.Weiters ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen – und damit entgegen dem Beschwerdevorbringen – zuzustimmen, wenn diese die Einbringung eines Mängelheilungsantrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 verneint. Wie bereits der Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines „begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen nötig. In der Begründung im Beschwerdeschriftsatz, dass den Beschwerdeführer an der Säumnis überhaupt kein Verschulden treffe, kann ein solcher in Ermangelung einer beschwerdeführerseitigen Begründung jedenfalls auch nicht erblickt werden.
Der Gesetzeswortlaut selbst steht einer „konkludenten“ Antragstellung entgegen. Dahingehend bleibt festzuhalten, dass die Auslegung, wonach in jedem Falle die Stellung eines Heilungsantrages einen reinen Formalismus darstellen würde – nicht nur bei einem amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 – dazu führen würde, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr fände.Der Gesetzeswortlaut selbst steht einer „konkludenten“ Antragstellung entgegen. Dahingehend bleibt festzuhalten, dass die Auslegung, wonach in jedem Falle die Stellung eines Heilungsantrages einen reinen Formalismus darstellen würde – nicht nur bei einem amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 – dazu führen würde, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr fände.
Im Ergebnis wurde damit ein Mängelheilungsantrag seitens des rechtsvertretenen Beschwerdeführers trotz zweimaliger Belehrung über die möglichen Folgen, sofern er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen sollte, nicht gestellt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 16.02.2026, Ra 2023/17/0065; VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 mit Hinweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 16, mwN) und wird für die Möglichkeit einer Heilung zunächst die Stellung eines entsprechenden Antrags vorausgesetzt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Im Ergebnis wurde damit ein Mängelheilungsantrag seitens des rechtsvertretenen Beschwerdeführers trotz zweimaliger Belehrung über die möglichen Folgen, sofern er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen sollte, nicht gestellt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 16.02.2026, Ra 2023/17/0065; VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 mit Hinweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 16, mwN) und wird für die Möglichkeit einer Heilung zunächst die Stellung eines entsprechenden Antrags vorausgesetzt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Nachdem die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als rechtmäßig anzusehen war, konnte eine nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Antragszurückweisung unterbleiben.Nachdem die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als rechtmäßig anzusehen war, konnte eine nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Antragszurückweisung unterbleiben.
Im Ergebnis war damit die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Zurückweisung auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 stützt.Im Ergebnis war damit die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Zurückweisung auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 stützt.
Der Vollständigkeit halber und soweit mit Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass die erforderlichen Unterlagen nunmehr vorgelegt werden, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freisteht, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu stellen und seiner Mitwirkungspflicht nunmehr im erforderlichen Umfang nachzukommen.Der Vollständigkeit halber und soweit mit Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass die erforderlichen Unterlagen nunmehr vorgelegt werden, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freisteht, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen und seiner Mitwirkungspflicht nunmehr im erforderlichen Umfang nachzukommen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2301578.2.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026