TE Vwgh Beschluss 1991/8/27 91/14/0124

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag Nöst, in der Beschwerdesache des Dr X Rechtsanwalt in B, gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer durch Organwalter des Finanzamtes Bregenz im Zug der am 8. Mai 1991 vollzogenen Hausdurchsuchung sowie durch Beschlagnahme, Sichtung, Vorenthalten und Verwertung von Unterlagen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die im Sinn des § 131a B-VG gegen faktische Amtshandlungen erhobene Beschwerde ist am 26. Juni 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden.

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wurde mit Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, BGBl Nr 685, insofern abgeändert, als mit Wirkung ab 1. Jänner 1991 Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen faktische Amtshandlungen (Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) nicht mehr zulässig sind (vgl Art I Z 28 und 30 der zitierten Novelle sowie Art I und Art III BGBl Nr 330/90).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140124.X00

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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