Entscheidungsdatum
31.03.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I423 2309767-2/3Z, I423 2309767-2/3Z
I423 2309766-2/3Z
I423 2309769-2/3Z
I423 2309768-2/3Z
I423 2309772-2/3Z
I423 2309770-2/3Z
I423 2309765-2/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML in den Verfahren über die Beschwerden der türkischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), mj. XXXX , geb. XXXX (BF3), mj. XXXX , geb. XXXX (BF4), mj. XXXX , geb. XXXX (BF5), mj. XXXX , geb. XXXX (BF6) und mj. XXXX , geb. XXXX (BF 7), die mj. BF vertreten durch BF1 und BF2, diese vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen jeweils Spruchpunkte VI. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.03.2026, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6) und XXXX (BF7) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML in den Verfahren über die Beschwerden der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4), mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5), mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF6) und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF 7), die mj. BF vertreten durch BF1 und BF2, diese vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen jeweils Spruchpunkte römisch sechs. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 02.03.2026, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5), römisch 40 (BF6) und römisch 40 (BF7) zu Recht:
A)
Die Spruchpunkte in den angefochtenen Bescheiden, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, werden ersatzlos behoben. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide kommt die aufschiebende Wirkung somit zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der BF1 und die BF2 stellten am 10.10.2023 für sich und für ihre minderjährigen Kinder BF3 bis BF6 Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF1 vor, er habe die Türkei verlassen, weil zwei seiner Brüder von den türkischen Behörden getötet worden seien. Zwei weitere Brüder und eine Schwester seien in Haft gewesen. Da seine Familienangehörigen politisch tätig gewesen seien, habe er viele Probleme mit den Behörden gehabt und sei selbst von der Polizei einvernommen worden. Er befürchte, willkürlich verhaftet zu werden. Die BF2 und der – ebenfalls einvernommene – BF3 schlossen sich im Wesentlichen den Fluchtgründen des BF1 an.
Für den in Österreich nachgeborenen BF7 wurde am 09.01.2025 internationaler Schutz beantragt. Für die BF4 bis BF7 wurden keine gesonderten Fluchtgründe geltend gemacht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge mit Bescheiden vom 19.02.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge mit Bescheiden vom 19.02.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
Mit dem Erkenntnis vom 14.08.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Eine außerordentliche Revision dagegen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2025, Ra 2025/19/0297 bis 0303-13 zurück.
Noch vor Erlassung der Entscheidung des Höchstgerichts stellten der BF3, der BF1 und die BF2 am 26.11.2025 für sich und ihre minderjährigen Kinder BF4 bis BF7 Asylfolgeanträge. Der BF1 begründete diesen mit neuen Gerichtsunterlagen aus der Türkei. Die Polizei sei zu seinem Bruder gekommen und habe nach ihm gefragt. Der Anwalt habe ihm geraten, nicht in die Türkei zurückzukehren, da er sonst festgenommen werde. Die BF2 gab an, dass die türkischen Behörden beim BF1 facebook-Postings, die YPG oder Mazlum Abdi betreffen, gefunden habe. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen führte sie aus, dass der BF1 festgenommen werden würde und sie für die fünf Kinder alleine Sorgen müsse. Eigene Fluchtgründe für sich oder die Kinder gab sie nicht an, auch nicht in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.01.2026. Auch der 17-jähirge BF3 wurde niederschriftlich einvernommen und stellte er auf ein Gerichtsverfahren gegen seinen Vater ab. Für sich selbst gab er keine Fluchtgründe an.
Am 05.01.2026 übermittelte der BF3 für den BF1 die Zugangsdaten bzw. das Passwort zum E-Gouvernement-Portal, wie es in der Einvernahme am 02.01.2026 durch das BFA aufgetragen wurde. Entgegen der Belehrung in der niederschriftlichen Einvernahme, wurde der BF1 nicht erneut zur Überprüfung des e-Devlet-Zugangs vor die belangte Behörde geladen. Im angefochtenen Bescheid vom 02.03.2026 führte das BFA aber aus, dass die bloße Bekanntgabe des Passwortes nicht das Bestehen eines behördlichen Verfahrens gegen ihn belegen könne. Eine Überprüfung des Zugangs fand zu keinem Zeitpunkt statt.
Mit Bescheiden vom jeweils 02.03.2026 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkte I.), als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte IV.) verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkte VIII.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.). Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkte VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte VII.).Mit Bescheiden vom jeweils 02.03.2026 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.), als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte römisch vier.) verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkte römisch acht.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte römisch sieben.).
Dagegen wurden am 20.03.2026 Beschwerden erhoben. Das BFA habe die wesentlichen Änderungen der Gefährdungslage nicht ausreichend ermittelt und keine individuelle Gefährdungsprognose vor dem Hintergrund der Länderberichte vorgenommen. Zudem sei die Lage der Familie auch in Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht ausreichend geprüft worden, ebenso nicht das Kindeswohl und die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig, weil eine reale Gefahr der Verletzung von Menschenrechten bestehe, das Einreiseverbot, weil keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen, es sich um eine Familie mit Kindern handle und humanitäre Gründe überwiegen würden.Dagegen wurden am 20.03.2026 Beschwerden erhoben. Das BFA habe die wesentlichen Änderungen der Gefährdungslage nicht ausreichend ermittelt und keine individuelle Gefährdungsprognose vor dem Hintergrund der Länderberichte vorgenommen. Zudem sei die Lage der Familie auch in Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht ausreichend geprüft worden, ebenso nicht das Kindeswohl und die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig, weil eine reale Gefahr der Verletzung von Menschenrechten bestehe, das Einreiseverbot, weil keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen, es sich um eine Familie mit Kindern handle und humanitäre Gründe überwiegen würden.
Die Beschwerden samt Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten in der zuständigen Gerichtsabteilung am 25.03.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der zitierten Entscheidung dieses Gerichts vom 14.08.2025. Insbesondere wurden die Einvernahmen der B1 bis BF3 und die Eingaben ab 05.01.2026 (Verwaltungsakt des BF1, AS 69 ff) berücksichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Dem BFA ist bei Anwendung der Z 6 des § 18 Abs. 1 BFA-VG beizupflichten, da gegen die Beschwerdeführer bereits rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestanden haben. Dies deshalb, weil ihre Beschwerden gegen die negativen Bescheide des BFA mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.08.2025 als unbegründet abgewiesen, und damit die Rückkehrentscheidungen rechtskräftig wurden. Im Revisionsverfahren wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Somit lang vor der gegenständlichen Asylantragstellung trotz offenem Revisionsverfahren eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer vor.Dem BFA ist bei Anwendung der Ziffer 6, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG beizupflichten, da gegen die Beschwerdeführer bereits rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestanden haben. Dies deshalb, weil ihre Beschwerden gegen die negativen Bescheide des BFA mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.08.2025 als unbegründet abgewiesen, und damit die Rückkehrentscheidungen rechtskräftig wurden. Im Revisionsverfahren wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Somit lang vor der gegenständlichen Asylantragstellung trotz offenem Revisionsverfahren eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer vor.
Der BF1 macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend, indem er angibt, illegitimer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein und dass seine Verhaftung droht. Bei einer Grobprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handelt, insbesondere weil Beweismittel pauschal als nicht aussagekräftig mangels Vorlage im Original angesehen wurden, ohne diese trotz vorliegender Möglichkeiten zur Überprüfung mittel e-Devlet-Zugang zu überprüfen.
Dies wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nachzuholen sein, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist.
Es handelt sich um ein Familienverfahren nach § 34 AsylG und sind die Verfahren unter einem zu führen, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch die BF2 bis BF7 betrifft.Es handelt sich um ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG und sind die Verfahren unter einem zu führen, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch die BF2 bis BF7 betrifft.
Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.).
Dadurch, dass das BFA bereits mögliche Ermittlungen unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest.
Den Beschwerden war daher insoweit Folge zu geben, dass jeweils Spruchpunkte VI. ersatzlos zu beheben waren.Den Beschwerden war daher insoweit Folge zu geben, dass jeweils Spruchpunkte römisch sechs. ersatzlos zu beheben waren.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Kassation mündliche Verhandlung persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I423.2309765.2.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026