TE Bvwg Beschluss 2026/4/3 W136 2328831-1

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Veröffentlicht am 03.04.2026
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Entscheidungsdatum

03.04.2026

Norm

AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §32
HDG 2014 §62 Abs3
HDG 2014 §68
HDG 2014 §72 Abs2 Z2
VwGVG §8
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2328831-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Säumnisbeschwerde von XXXX vom 30.11.2025 wegen Nichterledigung einer Disziplinaranzeige durch die Bundesdisziplinarbehörde beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 vom 30.11.2025 wegen Nichterledigung einer Disziplinaranzeige durch die Bundesdisziplinarbehörde beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird mangels Berechtigung gemäß § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird mangels Berechtigung gemäß Paragraph 8, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Der Antragsteller (A), ein Offizier des Österreichischen Bundesheeres, gegen den ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) anhängig ist, brachte mit E-Mail vom 30.11.2025 eine nicht unterfertigte „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 und Art 131 Abs. 2 B-VG“ bei der BDB ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Disziplinarkommandant am 03.11.2022 zu GZ XXXX eine Disziplinaranzeige eingebracht habe. Die BDB sei gem. § 32 Abs. 2 HDG verpflichtet Verfahren ohne unnötigen Aufschub zu führen, § 73 AVG sehe eine Frist von sechs Monaten vor. Diese Sechs-Monatsfrist sei am 03.05.2023 abgelaufen. Diese Frist sei auch nicht gehemmt worden. Folglich möge das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 VwGVG iVm § 73 AVG stattgeben und das Disziplinarverfahren gemäß § 72 Abs. 2 iVm § 62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 wegen Verjährung einstellen.1. Der Antragsteller (A), ein Offizier des Österreichischen Bundesheeres, gegen den ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) anhängig ist, brachte mit E-Mail vom 30.11.2025 eine nicht unterfertigte „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 131, Absatz 2, B-VG“ bei der BDB ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Disziplinarkommandant am 03.11.2022 zu GZ römisch 40 eine Disziplinaranzeige eingebracht habe. Die BDB sei gem. Paragraph 32, Absatz 2, HDG verpflichtet Verfahren ohne unnötigen Aufschub zu führen, Paragraph 73, AVG sehe eine Frist von sechs Monaten vor. Diese Sechs-Monatsfrist sei am 03.05.2023 abgelaufen. Diese Frist sei auch nicht gehemmt worden. Folglich möge das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, AVG stattgeben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 72, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 3, HDG 2014 wegen Verjährung einstellen.

Im Weiteren wurden weitwendige Ausführungen zur aus Sicht des A eingetretenen Verjährung der in der Disziplinaranzeige angelasteten Sachverhalte dargestellt.

2. Die BDB legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 01.12.2025 am 04.12.2025 einlangend vor und wies auf die bereits erfolgte Aktenvorlage hin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des A erfolgen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Entfall einer Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zur Zurückweisung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation auf den Zeitpunkt der Beschwerde an und, ob zu diesem Zeitpunkt eine Säumnis vorliegt. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).

Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).

Richtig ist, dass die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 32 Abs. 2 HDG 2014 verpflichtet ist, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen. Richtig ist auch, dass § 73 Abs. 1 AVG eine Frist von sechs Monaten vorsieht; der A übersieht allerdings, dass es sich bei einer Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten nach § 68 Abs. 1 HDG 2024, die A offenbar als fristauslösend betrachtet, nicht um einen Parteienantrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG handelt.Richtig ist, dass die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 32, Absatz 2, HDG 2014 verpflichtet ist, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen. Richtig ist auch, dass Paragraph 73, Absatz eins, AVG eine Frist von sechs Monaten vorsieht; der A übersieht allerdings, dass es sich bei einer Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten nach Paragraph 68, Absatz eins, HDG 2024, die A offenbar als fristauslösend betrachtet, nicht um einen Parteienantrag im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG handelt.

Dass A sonst einen Parteienantrag über den die BDB binnen sechs Monaten zu entscheiden hätte, eingebracht hat, wurde nicht vorgeberacht und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des A, dass die der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Vorwürfe bereits verjährt seien, ist darauf zu verweisen, dass jener Senat der BDB, dem die Sache zugewiesen wurde, gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 HDG 2014 ohnehin das Verfahren mit Beschluss einzustellen hat, sofern tatsächlich ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 leg.cit. vorliegen sollte. Eine allfällig eingetretene Verjährung wäre ein solcher Einstellungsgrund.Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des A, dass die der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Vorwürfe bereits verjährt seien, ist darauf zu verweisen, dass jener Senat der BDB, dem die Sache zugewiesen wurde, gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 ohnehin das Verfahren mit Beschluss einzustellen hat, sofern tatsächlich ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, leg.cit. vorliegen sollte. Eine allfällig eingetretene Verjährung wäre ein solcher Einstellungsgrund.

Mangels Vorliegens eines die Entscheidungspflicht der Behörde auslösenden Antrages des A fehlt es diesem an der Beschwerdelegitimation, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Disziplinaranzeige Entscheidungsfrist Säumnis Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2328831.1.00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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