Entscheidungsdatum
07.04.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs5Spruch
,
W229 2300387-2/8E
W229 2300387-1/17E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL I. über die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, W229 2300387-1 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien und Türkei, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. XXXX , und II. über ebendiese Beschwerde, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL römisch eins. über die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, W229 2300387-1 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien und Türkei, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. römisch 40 , und römisch zwei. über ebendiese Beschwerde, den Beschluss:
A)
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.römisch eins. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, syrische Staatsangehörige zu sein.
1.2. Am 25.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
1.3. Das BFA wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.3. Das BFA wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.4. Der gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, W229 2300387-1/13E, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.4. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, W229 2300387-1/13E, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Zum nunmehrigen Verfahren:
2.1. Das BFA ersuchte mit Schreiben vom 06.11.2025 um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG, da es sich bei der Beschwerdeführerin infolge der am 22.09.2025 übermittelten Dokumente um eine türkische Staatsangehörige handle, was sie im Rahmen des Asylverfahrens verschwiegen habe.2.1. Das BFA ersuchte mit Schreiben vom 06.11.2025 um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG, da es sich bei der Beschwerdeführerin infolge der am 22.09.2025 übermittelten Dokumente um eine türkische Staatsangehörige handle, was sie im Rahmen des Asylverfahrens verschwiegen habe.
2.2. Das BFA übermittelte am 18.12.2025 die Niederschrift zur Einvernahme zu einem Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 AVG vom 17.12.2025. Darin räumte die Beschwerdeführer ein, türkische Staatsangehörige zu sein, aber aus Angst vor ihrem Ehemann nicht in die Türkei zurückkehren könne.2.2. Das BFA übermittelte am 18.12.2025 die Niederschrift zur Einvernahme zu einem Wiederaufnahmeverfahren gemäß Paragraph 69, AVG vom 17.12.2025. Darin räumte die Beschwerdeführer ein, türkische Staatsangehörige zu sein, aber aus Angst vor ihrem Ehemann nicht in die Türkei zurückkehren könne.
2.3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 27.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin die vom BFA betreffend Ersuchen um Wiederaufnahme vorgelegten Unterlagen übermittelt und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
2.4. Am 30.01.2026 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche Ausführungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt in der Türkei und den mangelhaften Schutz durch die türkischen Behörden enthielt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , wurde am XXXX in Qamishli, Gouvernement al-Hasaka, geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch, sie spricht auch Englisch.1.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Qamishli, Gouvernement al-Hasaka, geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch, sie spricht auch Englisch.
Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, am 28.09.2023 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 25.03.2024 die Niederschrift vor dem BFA. Am 28.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab im gesamten Verfahren an, dass sie syrische Staatsangehörige sei.
Mit Bescheid vom 29.08.2024 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, kannte ihr aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten (wohl in Hinblick auf den Herkunftsstaat Syrien) zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 29.08.2024 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, kannte ihr aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten (wohl in Hinblick auf den Herkunftsstaat Syrien) zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
Der gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, W229 2300387-1, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies mit der Begründung, dass sie bereits von ihren Eltern zur Hochzeit mit ihrem nunmehrigen Exmann gedrängt worden sei, welcher physische und psychische Gewalt gegen sie ausgeübt habe. In der Türkei habe sie mit der Unterstützung ihres Vaters die Übergriffe ihres Ehemannes bei der Polizei gemeldet, wurde von ihrem Ehemann aber dazu gedrängt, dies nicht weiter zu verfolgen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei der Ansicht, die Beschwerdeführerin müsse die Gewalt ihres Ehemannes für ihre Kinder aushalten. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin halte eine Trennung oder Scheidung für keine Option. Ihr Vater sei mittlerweile verstorben. Die Beschwerdeführerin habe kein familiäres Netzwerk mehr in Syrien, hingegen würden einige Verwandte ihres Exmannes noch in Syrien bzw. in der Türkei leben, diese würden der Beschwerdeführerin ablehnend gegenüberstehen. Für die Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, nach Syrien zurückzukehren, da sie dort über keine männliche Unterstützung verfüge und dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sei. Konkret laufe sie Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Der syrische Staat sei weder willens noch in der Lage, sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, W229 2300387-1, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies mit der Begründung, dass sie bereits von ihren Eltern zur Hochzeit mit ihrem nunmehrigen Exmann gedrängt worden sei, welcher physische und psychische Gewalt gegen sie ausgeübt habe. In der Türkei habe sie mit der Unterstützung ihres Vaters die Übergriffe ihres Ehemannes bei der Polizei gemeldet, wurde von ihrem Ehemann aber dazu gedrängt, dies nicht weiter zu verfolgen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei der Ansicht, die Beschwerdeführerin müsse die Gewalt ihres Ehemannes für ihre Kinder aushalten. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin halte eine Trennung oder Scheidung für keine Option. Ihr Vater sei mittlerweile verstorben. Die Beschwerdeführerin habe kein familiäres Netzwerk mehr in Syrien, hingegen würden einige Verwandte ihres Exmannes noch in Syrien bzw. in der Türkei leben, diese würden der Beschwerdeführerin ablehnend gegenüberstehen. Für die Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, nach Syrien zurückzukehren, da sie dort über keine männliche Unterstützung verfüge und dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sei. Konkret laufe sie Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Der syrische Staat sei weder willens noch in der Lage, sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen.
1.2. Das BFA erhielt am 22.09.2025 per E-Mail den anonymen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige sei, und wurden Kopien eines türkischen Reisepasses sowie Personalausweises, jeweils lautend auf XXXX , eine Kimlik lautend auf XXXX und ein Dokument in türkischer Sprache übermittelt.1.2. Das BFA erhielt am 22.09.2025 per E-Mail den anonymen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige sei, und wurden Kopien eines türkischen Reisepasses sowie Personalausweises, jeweils lautend auf römisch 40 , eine Kimlik lautend auf römisch 40 und ein Dokument in türkischer Sprache übermittelt.
Die Beschwerdeführerin ist syrische und türkische Staatsangehörige, letztere erhielt sie von ihrer Mutter, die ebenso türkische Staatsangehörige ist. Die türkische Staatsangehörigkeit verschwieg sie im Asylverfahren aus Angst, dass ihr Asylantrag abgelehnt und sie in die Türkei abgeschoben werde, wo ihr Exmann sie umbringen würde.
Das BFA hat im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr droht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den jeweiligen Protokollen. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht angegeben hat, auch türkische Staatsangehörige zu sein (vgl. Erstbefragung S. 1; BFA S. 6).2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den jeweiligen Protokollen. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht angegeben hat, auch türkische Staatsangehörige zu sein vergleiche Erstbefragung S. 1; BFA S. 6).
2.2. Die Feststellungen zum anonymen Hinweis an das BFA ergeben sich aus der diesbezüglichen Mitteilung vom 06.11.2025 samt Beilagen.
Dass die Beschwerdeführerin auch türkische Staatsangehörige ist, räumt sie schließlich in der Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2025 selbst ein und betont sie darin, dies aus Angst getan zu haben, dass ihr Asylantrag abgehlehnt werde (vgl. etwa BFA S. 9 ff.). Ebenso wird dies in der Stellungnahme vom 30.01.2026 bestätigt (S. 2: „Sie führte zu den Gründen für die Verschweigung ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in der Einvernahme nachvollziehbar aus, dass sie aufgrund der von ihrem Ex-Mann ausgehenden Gefahr befürchtet in der Türkei Misshandlung, (sexuelle) Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt zu sein und dort keinen ausreichenden Schutz durch die Behörden zu erhalten.”).Dass die Beschwerdeführerin auch türkische Staatsangehörige ist, räumt sie schließlich in der Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2025 selbst ein und betont sie darin, dies aus Angst getan zu haben, dass ihr Asylantrag abgehlehnt werde vergleiche etwa BFA S. 9 ff.). Ebenso wird dies in der Stellungnahme vom 30.01.2026 bestätigt (S. 2: „Sie führte zu den Gründen für die Verschweigung ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in der Einvernahme nachvollziehbar aus, dass sie aufgrund der von ihrem Ex-Mann ausgehenden Gefahr befürchtet in der Türkei Misshandlung, (sexuelle) Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt zu sein und dort keinen ausreichenden Schutz durch die Behörden zu erhalten.”).
Dass das BFA im Asylverfahren der Beschwerdeführerin keine Feststellungen über eine asylrelevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in der Türkei getroffen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen:3.1. Zu A) römisch eins. Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen:
3.1.1. Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
„§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.”
3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe und die Judikaturrichtlinien zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 mwN.; 2009 der Beilagen, XXIV. GP).3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe und die Judikaturrichtlinien zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 mwN.; 2009 der Beilagen, römisch 24 . GP).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich folgende Grundsätze hinsichtlich der Wiederaufnahme von Verfahren:
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens (gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) führen kann, liegt demnach dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens (gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) führen kann, liegt demnach dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).
Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227).Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 270.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 270.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten vergleiche auch dazu VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist der Wiederaufnahmetatbestand des „Erschleichens“ gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG erfüllt.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist der Wiederaufnahmetatbestand des „Erschleichens“ gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ihre türkische Staatsangehörigkeit verheimlicht und tatsachenwidrig bloß angegeben, sie sei ausschließlich syrische Staatsangehörige. Schließlich gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter erhalten habe. Daraus ergibt sich, dass dies bereits vor der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 26.09.2023 vorlag. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, an den Feststellungen vor allem im Hinblick auf ihre Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken (vgl. § 15 Abs. 1 und 3 AsylG), dieser Mitwirkungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin verschwieg die türkische Staatsangehörigkeit während des Asylverfahrens, da sie Angst hatte, dass ihr Asylantrag abgelehnt und sie in die Türkei abgeschoben werde, wo sich ihr Exmann befinde. Sie hat daher im Verfahren zum Zweck der Erlangung des Asylstatus durch bewusstes Verschweigen des Umstandes, dass sie neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, objektiv unrichtige Angaben zu ihrer Nationalität gemacht. Die Beschwerdeführerin hat damit wissentlich eine wesentliche Tatsache verschwiegen und hat damit bewusst objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemacht, da nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschweigen maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Das Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit ist auch in der Absicht geschehen, internationalen Schutz und damit einen Vorteil zu erlangen, da die Beschwerdeführerin befürchtete, dass ansonsten ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat beharrlich ihre türkische Staatsbürgerschaft verschwiegen und zur Täuschung der Behörde und Gerichts beigetragen.Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ihre türkische Staatsangehörigkeit verheimlicht und tatsachenwidrig bloß angegeben, sie sei ausschließlich syrische Staatsangehörige. Schließlich gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter erhalten habe. Daraus ergibt sich, dass dies bereits vor der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 26.09.2023 vorlag. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, an den Feststellungen vor allem im Hinblick auf ihre Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken vergleiche Paragraph 15, Absatz eins und 3 AsylG), dieser Mitwirkungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin verschwieg die türkische Staatsangehörigkeit während des Asylverfahrens, da sie Angst hatte, dass ihr Asylantrag abgelehnt und sie in die Türkei abgeschoben werde, wo sich ihr Exmann befinde. Sie hat daher im Verfahren zum Zweck der Erlangung des Asylstatus durch bewusstes Verschweigen des Umstandes, dass sie neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, objektiv unrichtige Angaben zu ihrer Nationalität gemacht. Die Beschwerdeführerin hat damit wissentlich eine wesentliche Tatsache verschwiegen und hat damit bewusst objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemacht, da nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschweigen maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Das Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit ist auch in der Absicht geschehen, internationalen Schutz und damit einen Vorteil zu erlangen, da die Beschwerdeführerin befürchtete, dass ansonsten ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat beharrlich ihre türkische Staatsbürgerschaft verschwiegen und zur Täuschung der Behörde und Gerichts beigetragen.
Es besteht auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und dem Entscheidungswillen des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes trugen die falschen Angaben der Beschwerdeführerin wesentlich bei. Das Bundesverwaltungsgericht ist wie das BFA bei er Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auf eine möglichst vollständige und richtige Darstellung der Identität bzw. Nationalität sowie der Fluchtgründe bzw. Refoulementgründe durch den Antragsteller angewiesen (vgl. VwGH 29.01.1997, 95/01/0147). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bundesverwaltungsgericht oder dem BFA im Asylverfahren zumutbar gewesen wäre, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die Unrichtigkeit der Angaben bzw. das Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit war für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Es kam der Beschwerdeführerin darauf an, durch das Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit einen internationalen Schutzstatus zu erlangen. Es besteht auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und dem Entscheidungswillen des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes trugen die falschen Angaben der Beschwerdeführerin wesentlich bei. Das Bundesverwaltungsgericht ist wie das BFA bei er Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz auf eine möglichst vollständige und richtige Darstellung der Identität bzw. Nationalität sowie der Fluchtgründe bzw. Refoulementgründe durch den Antragsteller angewiesen vergleiche VwGH 29.01.1997, 95/01/0147). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bundesverwaltungsgericht oder dem BFA im Asylverfahren zumutbar gewesen wäre, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die Unrichtigkeit der Angaben bzw. das Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit war für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Es kam der Beschwerdeführerin darauf an, durch das Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit einen internationalen Schutzstatus zu erlangen.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit Irreführungsabsicht gehandelt und den ihr zuerkannten Status der Asylberechtigten im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschlichen hat. Es kommt im gegenständlichen Fall auch nicht darauf an, ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis kommen wird (vgl. dazu auch VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076 mwN.) und wird lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz einzelfallbezogen erfolgt und das Vorliegen der türkischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch zur Ablehnung des Antrages führt.Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit Irreführungsabsicht gehandelt und den ihr zuerkannten Status der Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG und der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschlichen hat. Es kommt im gegenständlichen Fall auch nicht darauf an, ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis kommen wird vergleiche dazu auch VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076 mwN.) und wird lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz einzelfallbezogen erfolgt und das Vorliegen der türkischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch zur Ablehnung des Antrages führt.
3.1.4. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 31.07.2025, W229 2300387-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. XXXX , von Amts wegen zu verfügen hat.3.1.4. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen der amtswegigen Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 31.07.2025, W229 2300387-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. römisch 40 , von Amts wegen zu verfügen hat.
3.2. Zu A) II. Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG:3.2. Zu A) römisch zwei. Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG:
3.2.1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid (hier: das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (vgl. VwGH 17.11.1995, 93/08/0114 mwN.). 3.2.1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung vergleiche VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid (hier: das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft vergleiche VwGH 17.11.1995, 93/08/0114 mwN.).
Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses zu Spruchteil A) I. tritt somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2025, W229 2300387-1, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 85 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses zu Spruchteil A) römisch eins. tritt somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2025, W229 2300387-1, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 85 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).
Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 29.08.2024, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten hat das Bundesverwaltungsgericht daher eine neue Entscheidung zu treffen.Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 29.08.2024, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten hat das Bundesverwaltungsgericht daher eine neue Entscheidung zu treffen.
3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.3. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dabei nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom 24.08.2023, Ra 2020/22/0177 mwN.). 3.2.3. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dabei nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH vom 24.08.2023, Ra 2020/22/0177 mwN.).
3.2.4. Bereits aus Art. 1 Abschnitt A. Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, geht hervor, dass, „falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen [ist], dessen Staatsangehöriger er ist“ sowie, dass „wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, er nicht als eine Person angesehen werden [soll], der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist“. 3.2.4. Bereits aus Artikel eins, Abschnitt A. Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention, geht hervor, dass, „falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen [ist], dessen Staatsangehöriger er ist“ sowie, dass „wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, er nicht als eine Person angesehen werden [soll], der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist“.
3.2.5. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde keine Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung der Rechtsfrage vorgenommen, ob sich die Beschwerdeführerin unter Inanspruchnahme ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in der Türkei dauerhaft niederlassen könnte, ohne dort einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass diesbezügliche Ermittlungsschritte allein deshalb unterlassen wurden, weil im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Hinweise auf die türkische Staatsangehörigkeit hervorkamen bzw. dieser Umstand von der Beschwerdeführerin wissentlich verschwiegen wurde. Da jedoch das BFA aufgrund des Hervorkommens der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch türkische Staatsangehörige ist, das auf Ebene der Verwaltungsbehörde rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in Bezug auf die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien von Amts wegen wiederaufzunehmen haben wird, erscheint eine Zurückverweisung zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vor dem Hintergrund einer syrisch-türkischen Doppelstaatsangehörigkeit aus verfahrensökonomischen Gründen fallbezogen geboten.
Dabei wird die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Frage einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin im Fall einer Niederlassung in der Türkei als alleinstehende, geschiedene Frau, die bereits Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt wurde, zu ergänzen und sodann den festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung dahingehend zuzuführen haben, ob sich die Beschwerdeführerin ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache, des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehörige sie ist, nicht bedient.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme Asylgewährung Behebung der Entscheidung Doppelstaatsbürger Ermittlungspflicht Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kassation Kausalzusammenhang mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftdurchbrechung Staatsangehörigkeit Staatsbürgerschaft Täuschung unrichtige Angaben Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2300387.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026