TE Vwgh Beschluss 1991/9/10 91/04/0187

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZustG §26 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/04/0188 B 10. September 1991 91/04/0189 B 10. September 1991 91/04/0190 B 10. September 1991 91/04/0191 B 10. September 1991 91/04/0192 B 10. September 1991 91/04/0193 B 10. September 1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Manfred S in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1989, Zl. 551.282/196-VIII/1/89, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei:

X-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1989 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zur hg. Zl. 90/04/0010 erhoben.

Mit Beschluß vom 11. Juni 1991, Zlen. B 3/90-21, B 4-10/90-19, trat der Verfassungsgerichtshof die bei ihm gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Ein Beschwerdeführer kann den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mit EINER Beschwerde anfechten. Bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauches des Beschwerderechtes als unzulässig zurückzuweisen. Auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie im Beschwerdefall - neben einer Verfassungsgerichtshof-Beschwerde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine (Parallel-)Beschwerde erhebt, ist seine Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 B-VG nicht anders zu beurteilen, sodaß sich die vom Verfassungsgerichtshof nach bereits erfolgter Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof diesem abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0121, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Die vorliegende Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040187.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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