TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/10 W116 2340684-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §7 Abs1
ZDG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 7 heute
  2. ZDG § 7 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 7 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 7 gültig von 11.03.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 7 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 7 gültig von 01.10.1989 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  12. ZDG § 7 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.1989
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


,

W116 2340684-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.02.2026, Zl. 526915/32/ZD/0226, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026, Zl. 526915/34/ZD/0326, aufgrund des Vorlageantrags vom 30.03.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.02.2026, Zl. 526915/32/ZD/0226, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026, Zl. 526915/34/ZD/0326, aufgrund des Vorlageantrags vom 30.03.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 02.02.2026, Zl. 526915/32/ZD/0226, wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung mit Zuweisungszeitraum 01.04.2026 bis 31.12.2026 zugewiesen. Der Bescheid wurde am 05.02.2026 zugestellt.

2.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 05.03.2026 Beschwerde, weil ihm die zugewiesene Einsatzstelle aus besonders berücksichtigungswürdigen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen nicht zumutbar wäre. Er habe sich bereits um eine zumutbare Alterative bemüht und sei ihm in der Folge auch eine mögliche Einsatzstelle für Oktober 2026 in Aussicht gestellt worden.

3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026 wies die Behörde die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides aufgezeigt habe.

4.       Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 30.03.2026 die Vorlage der Beschwerde an das BVwG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Behörde legte daraufhin mit Schreiben vom 31.03.2026 die Beschwerde samt Verwaltungsakt ( beim BVwG eingelangt am 08.04.2026) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist zivildienstpflichtig und hat das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet. Mit rechtskräftigen Bescheid der Zivildienstserviceagentur wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 30.02.2022 festgestellt.

1.2.    Der Beschwerdeführer war bereits mit den Bescheiden vom 05.02.2024, Zl. 526915/15/ZD/0224, und vom 05.05.2025, Zl. 526915/22/ZD/0525, näher bezeichneten Einrichtungen zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen worden.

1.3.    Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin jeweils am 22.04.2024 und am 01.09.2025 die Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG aus wirtschaftlichen Gründen. Die Anträge wurden daraufhin jeweils rechtskräftig abgewiesen. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin jeweils am 22.04.2024 und am 01.09.2025 die Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG aus wirtschaftlichen Gründen. Die Anträge wurden daraufhin jeweils rechtskräftig abgewiesen.

1.4.    Der Beschwerdeführer begründet seine gegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Zuweisungsbescheid ausschließlich damit, dass ihm durch die Zuweisung zur konkreten Einrichtung aufgrund ihrer geografischen Lage wirtschaftlichen Schwierigkeiten erwachsenden würden. In seinem Vorlageantrag führte er ergänzend aus, dass die tägliche Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 2,5 Stunden betragen würde, was für ihn eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Die ihm angebotene Unterkunft vor Ort würde für ihn eine dauerhafte Abwesenheit von seinem Wohn- und Lebensmittelpunkt bedeuten, was ebenfalls nicht zumutbar sei. Zudem erachte er für sich den Einsatz im Rettungsdienst als nichtgeeignet, dabei insbesondere den Umgang mit medizinischen Notfällen.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurden im Wesentlichen bereits von der Behörde der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt, Diesen ist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Gemäß § 8 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 2 ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem, dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem, dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

Gegenständlich wurde der Zuweisungsbescheid spätestens am 02.02.2026 genehmigt und daher über 6 Wochen vor dem vorgesehenen Dienstantritt am 01.04.2026.

Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108). Die Anträge vom Beschwerdeführer bereits eingebrachten Anträge auf Befreiung wurden jeweils rechtskräftig abgewiesen.Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZDG nicht hindern vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108). Die Anträge vom Beschwerdeführer bereits eingebrachten Anträge auf Befreiung wurden jeweils rechtskräftig abgewiesen.

Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet bzw. durch die von ihm vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen würden allenfalls Gründe für eine Befreiung nach § 13 ZDG aufgezeigt werden, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ist daraus aber jedenfalls nicht abzuleiten. Derartige Erwägungen sind auch generell nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst.Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet bzw. durch die von ihm vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen würden allenfalls Gründe für eine Befreiung nach Paragraph 13, ZDG aufgezeigt werden, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ist daraus aber jedenfalls nicht abzuleiten. Derartige Erwägungen sind auch generell nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er sich als nicht geeignet erachte ist auszuführen, dass gemäß § 12 Z 2 ZDG lediglich Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit von einer Zuweisung ausgeschlossen sind.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er sich als nicht geeignet erachte ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG lediglich Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit von einer Zuweisung ausgeschlossen sind.

Darüber hinaus führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass die Rechtmäßigkeit eines Zuweisungsbescheides nicht davon berührt wird, dass der Beschwerdeführer nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0169).

Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde und auch keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen, war die Beschwerde daher tstsächlich abzuweisen.

Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache wird nun auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0117), weshalb sich ein separater Abspruch über diesen Antrag erübrigte.Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache wird nun auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos vergleiche VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0117), weshalb sich ein separater Abspruch über diesen Antrag erübrigte.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war (der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten und sind auch keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten gewesen) Dem Entfall der Verhandlung standen zudem auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war (der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten und sind auch keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten gewesen) Dem Entfall der Verhandlung standen zudem auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende und der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende und der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

ordentlicher Zivildienst Rechtmäßigkeit Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2340684.1.00

Im RIS seit

22.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten