TE Vfgh Erkenntnis 1988/11/29 B1219/87

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art44 Abs1
KFG 1967 §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov

Leitsatz

KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 13. August 1987 erkannte der Landeshauptmann von Tirol die Bf. einer Übertretung nach §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 idF der 10. KFG-Nov. schuldig, weil sie als Zulassungsbesitzerin eines mit dem Kennzeichen angeführten Pkws der Bundespolizeidirektion Innsbruck auf deren Verlangen nicht mitgeteilt habe, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt in Innsbruck gelenkt hat. Über die Bf. wurden gemäß §134 KFG 1967 eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bf. eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. U.a. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten bis dritten Satzes im §103 Abs2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. ein. Der Gerichtshof sprach mit dem Erkenntnis G72/88 (und weitere Zahlen) vom 29. September 1988 aus, daß diese Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

III. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Soweit sie eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Art6 MRK, auf die Behauptung stützt, daß der erste bis dritte Satz im §103 Abs2 KFG 1967 in der erwähnten Fassung verfassungswidrig sind, sowie der Sache nach behauptet, daß der als Verfassungsbestimmung erlassene letzte Satz im §103 Abs2 dem Art44 Abs3 B-VG widerspricht, genügt es, auf die Entscheidungsgründe des Gesetzesprüfungserkenntnisses G72/88 hinzuweisen.

Darüber hinaus behauptet die Beschwerde, daß die eben erwähnte Verfassungsbestimmung dem Abs1 im Art44 B-VG widerspricht, weil sie es dem einfachen Gesetzgeber gestatte, sie materiell-rechtlich beliebig auszugestalten. Dieser Beschwerdevorwurf ist jedoch schon vom Ansatz her verfehlt, weil sich der letzte Satz im §103 Abs2 KFG 1967 (arg.: derartige Auskünfte) nur auf die in den vorangehenden Sätzen festgelegten Auskunftspflichten bezieht.

Auch sonst kam keine im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmende Rechtsverletzung hervor. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

IV. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.

Schlagworte

Kraftfahrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1219.1987

Dokumentnummer

JFT_10118871_87B01219_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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