Entscheidungsdatum
10.04.2026Norm
ASVG §311Spruch
,
L503 2313588-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch das Land Oberösterreich, dieses vertreten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, sowie über die Beschwerde des Landes Oberösterreich, vertreten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.03.2025, Zl. XXXX , betreffend Überweisungsbetrag bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch das Land Oberösterreich, dieses vertreten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, sowie über die Beschwerde des Landes Oberösterreich, vertreten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.03.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Überweisungsbetrag bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der im Gefolge des Ausscheidens von Herrn XXXX aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gemäß § 311 Abs 9 ASVG zu leistende Überweisungsbetrag beträgt EUR 126.926,58.A.) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der im Gefolge des Ausscheidens von Herrn römisch 40 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gemäß Paragraph 311, Absatz 9, ASVG zu leistende Überweisungsbetrag beträgt EUR 126.926,58.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit an das Land Oberösterreich gerichtetem Bescheid vom 31.3.2025 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) aus, dass der Überweisungsbetrag bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis für Herrn XXXX (im Folgenden kurz: „F. A.“) in Höhe von EUR 227.152,65 zu leisten sei; als Rechtsgrundlage wurde auf § 311 ASVG verwiesen.1. Mit an das Land Oberösterreich gerichtetem Bescheid vom 31.3.2025 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) aus, dass der Überweisungsbetrag bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis für Herrn römisch 40 (im Folgenden kurz: „F. A.“) in Höhe von EUR 227.152,65 zu leisten sei; als Rechtsgrundlage wurde auf Paragraph 311, ASVG verwiesen.
Begründend führte die PVA aus, F. A. sei am 1.3.2009 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Marktgemeinde XXXX (im Folgenden kurz: Gemeinde G.) aufgenommen worden. Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs 1 ASVG sei mit Bescheid vom 29.12.2009 festgestellt und antragsgemäß an das Amt der oberösterreichischen Landesregierung als Dienstbehörde geleistet worden.Begründend führte die PVA aus, F. A. sei am 1.3.2009 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Marktgemeinde römisch 40 (im Folgenden kurz: Gemeinde G.) aufgenommen worden. Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG sei mit Bescheid vom 29.12.2009 festgestellt und antragsgemäß an das Amt der oberösterreichischen Landesregierung als Dienstbehörde geleistet worden.
Bei Ausscheiden eines Dienstnehmers aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis habe der Dienstgeber gemäß § 311 ASVG dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Überweisungsbetrag betrage für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage nach § 311 Abs 6 ASVG. Im Anschluss daran wurde die Berechnung dargestellt.Bei Ausscheiden eines Dienstnehmers aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis habe der Dienstgeber gemäß Paragraph 311, ASVG dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Überweisungsbetrag betrage für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 311, Absatz 6, ASVG. Im Anschluss daran wurde die Berechnung dargestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 10.4.2025 erhoben die Gemeinde G. sowie das Land Oberösterreich Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 31.3.2025.
In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, es stehe außer Streit, dass Herr F. A. mit 1.3.2009 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Marktgemeinde G. aufgenommen wurde. Der Überweisungsbetrag sei mit Bescheid der PVA vom 29.12.2009 nach § 308 Abs 1 ASVG bestimmt und in der Folge auch an das Amt der oberösterreichischen Landesregierung geleistet worden. Konkret sei Herr F. A. mit Wirkung vom 1.9.2006 als Vertragsbediensteter in den Dienst der Marktgemeinde G. eingetreten und mit 1.3.2009 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Marktgemeinde G. übernommen (pragmatisiert) worden.In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, es stehe außer Streit, dass Herr F. A. mit 1.3.2009 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Marktgemeinde G. aufgenommen wurde. Der Überweisungsbetrag sei mit Bescheid der PVA vom 29.12.2009 nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG bestimmt und in der Folge auch an das Amt der oberösterreichischen Landesregierung geleistet worden. Konkret sei Herr F. A. mit Wirkung vom 1.9.2006 als Vertragsbediensteter in den Dienst der Marktgemeinde G. eingetreten und mit 1.3.2009 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Marktgemeinde G. übernommen (pragmatisiert) worden.
Nach § 28 Abs 1 Z 1 des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002) sei auf das Dienstverhältnis der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten unter anderem das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz anzuwenden. Nach § 163 Abs 1 Oö. GDG erbringe das Land für die Gemeinden Leistungen, die diese nach den pensionsrechtlichen Vorschriften ihren Beamten/Beamtinnen sowie deren Hinterbliebenen oder Angehörigen erbringen müsse. Herr F. A. sei daher seit dem Zeitpunkt der Pragmatisierung unter die Bestimmungen des ursprünglichen Oö. PG 2006 und nunmehr § 1 Abs 10 Oö. L-PG gefallen. § 1 Abs. 10 Oö. L-PG verweise auf den Abschnitt IX über das Pensionskonto, insb. § 59 ff Oö. L-PVG (Anwendung des APG). § 59 Abs 1 L-PVG laute: „Zum Zweck der Bemessung der Pension wird für Beamtinnen und Beamte nach § 10 Abs 1 ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.“Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002) sei auf das Dienstverhältnis der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten unter anderem das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz anzuwenden. Nach Paragraph 163, Absatz eins, Oö. GDG erbringe das Land für die Gemeinden Leistungen, die diese nach den pensionsrechtlichen Vorschriften ihren Beamten/Beamtinnen sowie deren Hinterbliebenen oder Angehörigen erbringen müsse. Herr F. A. sei daher seit dem Zeitpunkt der Pragmatisierung unter die Bestimmungen des ursprünglichen Oö. PG 2006 und nunmehr Paragraph eins, Absatz 10, Oö. L-PG gefallen. Paragraph eins, Absatz 10, Oö. L-PG verweise auf den Abschnitt römisch neun über das Pensionskonto, insb. Paragraph 59, ff Oö. L-PVG (Anwendung des APG). Paragraph 59, Absatz eins, L-PVG laute: „Zum Zweck der Bemessung der Pension wird für Beamtinnen und Beamte nach Paragraph 10, Absatz eins, ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.“
Nach der von der PVA vertretenen Rechtsansicht käme § 311 Abs 9 ASVG nicht zur Anwendung, weil ein untrennbarer Zusammenhang mit dem Überweisungsverfahren nach § 308 Abs 1 ASVG bestünde. Diese Rechtsansicht der PVA sei unrichtig. Herr F. A. sei nach dem 31. Dezember 1975 geboren, nämlich am 25.4.1977. Er sei nach dem 31.12.2004, nämlich mit 1.3.2009, in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (zur Gemeinde G.) aufgenommen worden, womit beide Alternativen des Gesetzes erfüllt seien.Nach der von der PVA vertretenen Rechtsansicht käme Paragraph 311, Absatz 9, ASVG nicht zur Anwendung, weil ein untrennbarer Zusammenhang mit dem Überweisungsverfahren nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG bestünde. Diese Rechtsansicht der PVA sei unrichtig. Herr F. A. sei nach dem 31. Dezember 1975 geboren, nämlich am 25.4.1977. Er sei nach dem 31.12.2004, nämlich mit 1.3.2009, in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (zur Gemeinde G.) aufgenommen worden, womit beide Alternativen des Gesetzes erfüllt seien.
Herr F. A. sei mit Ablauf des 28.2.2022 aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden.
Aufgrund des § 28 Oö. GDG in Verbindung mit dem Oö PG 2006 und in der Folge mit § 1 Abs 10 Oö. L-PG in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG sei daher auf das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis durch gesetzlichen Verweis das APG anzuwenden. Somit würden alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 311 Abs 9 ASVG vorliegen. Die PVA verkenne, dass das Verfahren bezüglich Überweisungsbetrag bei einer Pragmatisierung nach § 308 ASVG ein eigenes Verfahren darstelle und vollkommen getrennt zu betrachten sei vom Verfahren bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach § 311 ASVG. Die Rechtsansicht der PVA würde bewirken, dass ein Bescheid in einem Überweisungsverfahren nach § 308 ASVG anlässlich der Pragmatisierung Rechtswirkung über das Verfahren hinaus auf ein Jahr(zehnte) späteres allfälliges und eigenständiges Verfahren im Falle des Ausscheidens aus dem pragmatisierten Verhältnis nach § 311 ASVG Rechtsbindungen entfalte. Dies sei weder aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, noch aus dem Sinn und Zwecken des Gesetzes und ebenso wenig mit dem rechtstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung in Einklang zu bringen; es handle sich um zwei getrennte Verfahren. Wie der der Beschwerde beigefügten Beilage im Detail zu entnehmen sei, betrage der Überweisungsbetrag daher bei korrekter Anwendung des § 311 (insb. dessen Abs. 9) ASVG 126.926,61 Euro.Aufgrund des Paragraph 28, Oö. GDG in Verbindung mit dem Oö PG 2006 und in der Folge mit Paragraph eins, Absatz 10, Oö. L-PG in Verbindung mit dem römisch neun. Abschnitt des Oö. L-PG sei daher auf das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis durch gesetzlichen Verweis das APG anzuwenden. Somit würden alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 311, Absatz 9, ASVG vorliegen. Die PVA verkenne, dass das Verfahren bezüglich Überweisungsbetrag bei einer Pragmatisierung nach Paragraph 308, ASVG ein eigenes Verfahren darstelle und vollkommen getrennt zu betrachten sei vom Verfahren bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach Paragraph 311, ASVG. Die Rechtsansicht der PVA würde bewirken, dass ein Bescheid in einem Überweisungsverfahren nach Paragraph 308, ASVG anlässlich der Pragmatisierung Rechtswirkung über das Verfahren hinaus auf ein Jahr(zehnte) späteres allfälliges und eigenständiges Verfahren im Falle des Ausscheidens aus dem pragmatisierten Verhältnis nach Paragraph 311, ASVG Rechtsbindungen entfalte. Dies sei weder aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, noch aus dem Sinn und Zwecken des Gesetzes und ebenso wenig mit dem rechtstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung in Einklang zu bringen; es handle sich um zwei getrennte Verfahren. Wie der der Beschwerde beigefügten Beilage im Detail zu entnehmen sei, betrage der Überweisungsbetrag daher bei korrekter Anwendung des Paragraph 311, (insb. dessen Absatz 9,) ASVG 126.926,61 Euro.
Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid der PVA dahingehend abändern, dass der zu leistende Überweisungsbetrag statt 227.152,65 Euro gemäß § 311 Abs 9 ASVG 126.926,61 Euro beträgt; in eventu möge das BVwG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die PVA zurückverweisen.Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid der PVA dahingehend abändern, dass der zu leistende Überweisungsbetrag statt 227.152,65 Euro gemäß Paragraph 311, Absatz 9, ASVG 126.926,61 Euro beträgt; in eventu möge das BVwG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die PVA zurückverweisen.
3. Am 2.6.2025 legte die PVA den Akt dem BVwG vor. In ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage führte die PVA zusammengefasst aus, entgegen der Ansicht des Amtes der Oö. Landesregierung sei der Überweisungsbetrag für den Versicherten F. A. nicht nach § 311 Abs 9 ASVG und somit nicht aufgrund der einzelnen monatlichen Beitragsgrundlagen im Zeitraum 1.3.2009 bis 28.2.2022 zu berechnen. Unter Hinweis auf § 308 ASVG führte die PVA ins Treffen, laut Bescheid der Dienstbehörde Marktgemeinde G. vom 2.9.2009 seien ausschließlich Beitragszeiten als ruhegenussfähig angerechnet worden. Die Einführung des Pensionskontos hätte demgegenüber eine Berücksichtigung auch von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Folge gehabt.3. Am 2.6.2025 legte die PVA den Akt dem BVwG vor. In ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage führte die PVA zusammengefasst aus, entgegen der Ansicht des Amtes der Oö. Landesregierung sei der Überweisungsbetrag für den Versicherten F. A. nicht nach Paragraph 311, Absatz 9, ASVG und somit nicht aufgrund der einzelnen monatlichen Beitragsgrundlagen im Zeitraum 1.3.2009 bis 28.2.2022 zu berechnen. Unter Hinweis auf Paragraph 308, ASVG führte die PVA ins Treffen, laut Bescheid der Dienstbehörde Marktgemeinde G. vom 2.9.2009 seien ausschließlich Beitragszeiten als ruhegenussfähig angerechnet worden. Die Einführung des Pensionskontos hätte demgegenüber eine Berücksichtigung auch von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Folge gehabt.
Bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis differenziere die geltende Rechtslage zwischen § 311 Abs 1 ASVG und der Sonderregelung des § 311 Abs 9 ASVG. Laut OGH 10 ObS 14/23s, Punkt 2.3., sei unter Überweisungsbetrag „eine Geldentschädigung zu verstehen, die der Träger des alten Sicherungssystems dem Träger des neuen Sicherungssystems für die Anerkennung der Anwartschaften, welche im alten System erworben worden sind, bezahlen muss, wenn ein Versicherter in ein anderes Versicherungssystem übertritt (Zankel, Der sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbetrag, ASoK 2009, 186; Tomandl, Sozialrecht7 Rz 300)“. Bei einer reinen Wortlautbetrachtung des § 311 ASVG würde dieses Ziel nicht erreicht werden, mit der Folge, dass es aufgrund der unterschiedlichen Berechnung des Überweisungsbetrages bei Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis gemäß § 308 Abs 1 und Abs 1a bzw. bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gemäß § 311 Abs 1 und Abs 9 ASVG aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmodalitäten und berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten zu einem erheblichen Nachteil zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft kommen würde. Bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis werde unterschieden: Nach § 311 Abs 1 iVm Abs 6 sei das letzte volle Monatsentgelt heranzuziehen, auf das der/die Dienstnehmerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Wiederum würden bestimmte Ersatzzeiten nicht berücksichtigt. Dies deshalb, da der Überweisungsbetrag gemäß § 308 gemäß Abs 6 ASVG nach der am Stichtag geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und bestimmter Hundertsätze abhängig vom Geschlecht und dem Zweig in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung zu berechnen sei. Zudem seien gemäß § 308 Abs 1 ASVG bestimmte Versicherungszeiten (Ersatzzeiten, beispielsweise des Arbeitslosengeldbezuges) nicht überweisungsfähig.Bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis differenziere die geltende Rechtslage zwischen Paragraph 311, Absatz eins, ASVG und der Sonderregelung des Paragraph 311, Absatz 9, ASVG. Laut OGH 10 ObS 14/23s, Punkt 2.3., sei unter Überweisungsbetrag „eine Geldentschädigung zu verstehen, die der Träger des alten Sicherungssystems dem Träger des neuen Sicherungssystems für die Anerkennung der Anwartschaften, welche im alten System erworben worden sind, bezahlen muss, wenn ein Versicherter in ein anderes Versicherungssystem übertritt (Zankel, Der sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbetrag, ASoK 2009, 186; Tomandl, Sozialrecht7 Rz 300)“. Bei einer reinen Wortlautbetrachtung des Paragraph 311, ASVG würde dieses Ziel nicht erreicht werden, mit der Folge, dass es aufgrund der unterschiedlichen Berechnung des Überweisungsbetrages bei Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis gemäß Paragraph 308, Absatz eins und Absatz eins a, bzw. bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gemäß Paragraph 311, Absatz eins und Absatz 9, ASVG aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmodalitäten und berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten zu einem erheblichen Nachteil zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft kommen würde. Bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis werde unterschieden: Nach Paragraph 311, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, sei das letzte volle Monatsentgelt heranzuziehen, auf das der/die Dienstnehmerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Wiederum würden bestimmte Ersatzzeiten nicht berücksichtigt. Dies deshalb, da der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, gemäß Absatz 6, ASVG nach der am Stichtag geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und bestimmter Hundertsätze abhängig vom Geschlecht und dem Zweig in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung zu berechnen sei. Zudem seien gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG bestimmte Versicherungszeiten (Ersatzzeiten, beispielsweise des Arbeitslosengeldbezuges) nicht überweisungsfähig.
Würde man die beiden Regelungskomplexe vermischen und bei Aufnahme in ein bzw. Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreiem Dienstverhältnis gemäß § 308 Abs 1a iVm. § 311 Abs 9 (anstelle § 311 Abs. 1) ASVG zur Anwendung bringen, käme es zu einer Mehrbelastung der Beitragszahler der gesetzlichen Pensionsversicherung, die vom Gesetz gerade hintangehalten werden solle. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich eindeutig, dass die Bestimmungen des § 311 Abs 9 ASVG und § 308 Abs 1a ASVG als systematische Einheit zu betrachten seien und müssten diese Ausführungen auch für sonstige Dienstnehmer öffentlich-rechtlicher, pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse gelten.Würde man die beiden Regelungskomplexe vermischen und bei Aufnahme in ein bzw. Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreiem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 308, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 311, Absatz 9, (anstelle Paragraph 311, Absatz eins,) ASVG zur Anwendung bringen, käme es zu einer Mehrbelastung der Beitragszahler der gesetzlichen Pensionsversicherung, die vom Gesetz gerade hintangehalten werden solle. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich eindeutig, dass die Bestimmungen des Paragraph 311, Absatz 9, ASVG und Paragraph 308, Absatz eins a, ASVG als systematische Einheit zu betrachten seien und müssten diese Ausführungen auch für sonstige Dienstnehmer öffentlich-rechtlicher, pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse gelten.
Da die Verfahren gemäß § 308 Abs 1 ASVG und gemäß § 311 Abs 1 ASVG nicht als getrennte Verfahren betrachtet werden könnten, sei im Sinne einer einheitlichen und konsequenten Rechtsanwendung und unter Aufrechterhaltung der Systematik jedenfalls in den Fällen, in denen bei Eintritt in das versicherungsfreie Dienstverhältnis der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs 1 ASVG ermittelt wurde, auch bei Austritt aus dem versicherungsfreien Dienstverhältnis konsequenterweise der Überweisungsbetrag nach § 311 Abs 1 ASVG zu berechnen. Jede andere Vorgehensweise hätte sachlich nicht zu begründende Ungleichbehandlungen gegenüber gleichgelagerten Sachverhalten zur Folge gehabt. Somit sei in gegenständlicher Angelegenheit als Berechnungsgrundlage das letzte volle Monatsgehalt iSv § 311 Abs 1 ASVG heranzuziehen. Das letzte volle Monatsgehalt sei von F. A. im Monat Februar 2022 in der Höhe von EUR 5.670,-- bezogen worden. Davon seien nunmehr 22,8 Prozent und somit EUR 1.292,76 zu ermitteln. In den Monaten November 2019 und August 2020 habe das Beschäftigungsausmaß von F. A. 14,25 Prozent bzw. 14,5 Prozent betragen. Für diese Monate sei nunmehr eine entsprechende Kürzung vorzunehmen und ein Betrag von EUR 184,22 und EUR 187,45 anzunehmen. Im Zeitraum 1.3.2009 bis 28.2.2022 liege eine Gesamtzahl von 156 Monaten eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses vor. Die Beitragsgrundlage von monatlich EUR 1.292,76 sei somit für 154 Monate (insgesamt EUR 199.085,04) und die Beitragsgrundlagen von EUR 184,22 und EUR 187,45 für jeweils ein Monat anzunehmen. Dies ergebe insgesamt die Summe des Überweisungsbetrages für die Monate des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses in der Höhe von EUR 199.456,71. Hierzu sei die Summe des (aufgewerteten und unstrittigen) Überweisungsbetrages gemäß §§ 311 Abs 8 iVm 108c ASVG in der Höhe von EUR 27.695,94 hinzuzurechnen und ergebe sich damit der im bekämpften Bescheid vom 31.3.2025 ermittelte Überweisungsbetrag in der Höhe von EUR 227.152,65.Da die Verfahren gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG und gemäß Paragraph 311, Absatz eins, ASVG nicht als getrennte Verfahren betrachtet werden könnten, sei im Sinne einer einheitlichen und konsequenten Rechtsanwendung und unter Aufrechterhaltung der Systematik jedenfalls in den Fällen, in denen bei Eintritt in das versicherungsfreie Dienstverhältnis der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG ermittelt wurde, auch bei Austritt aus dem versicherungsfreien Dienstverhältnis konsequenterweise der Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz eins, ASVG zu berechnen. Jede andere Vorgehensweise hätte sachlich nicht zu begründende Ungleichbehandlungen gegenüber gleichgelagerten Sachverhalten zur Folge gehabt. Somit sei in gegenständlicher Angelegenheit als Berechnungsgrundlage das letzte volle Monatsgehalt iSv Paragraph 311, Absatz eins, ASVG heranzuziehen. Das letzte volle Monatsgehalt sei von F. A. im Monat Februar 2022 in der Höhe von EUR 5.670,-- bezogen worden. Davon seien nunmehr 22,8 Prozent und somit EUR 1.292,76 zu ermitteln. In den Monaten November 2019 und August 2020 habe das Beschäftigungsausmaß von F. A. 14,25 Prozent bzw. 14,5 Prozent betragen. Für diese Monate sei nunmehr eine entsprechende Kürzung vorzunehmen und ein Betrag von EUR 184,22 und EUR 187,45 anzunehmen. Im Zeitraum 1.3.2009 bis 28.2.2022 liege eine Gesamtzahl von 156 Monaten eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses vor. Die Beitragsgrundlage von monatlich EUR 1.292,76 sei somit für 154 Monate (insgesamt EUR 199.085,04) und die Beitragsgrundlagen von EUR 184,22 und EUR 187,45 für jeweils ein Monat anzunehmen. Dies ergebe insgesamt die Summe des Überweisungsbetrages für die Monate des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses in der Höhe von EUR 199.456,71. Hierzu sei die Summe des (aufgewerteten und unstrittigen) Überweisungsbetrages gemäß Paragraphen 311, Absatz 8, in Verbindung mit 108c ASVG in der Höhe von EUR 27.695,94 hinzuzurechnen und ergebe sich damit der im bekämpften Bescheid vom 31.3.2025 ermittelte Überweisungsbetrag in der Höhe von EUR 227.152,65.
Beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den angefochtenen Bescheid bestätigen.
4. Mit Schreiben vom 5.2.2026 ersuchte das BVwG die PVA um Bekanntgabe, ob die im Akt befindliche Berechnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, wonach der Überweisungsbetrag bei hypothetischer Anwendung des § 311 Abs 9 ASVG EUR 126.926,61 betragen würde, per se (rechnerisch) richtig ist.4. Mit Schreiben vom 5.2.2026 ersuchte das BVwG die PVA um Bekanntgabe, ob die im Akt befindliche Berechnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, wonach der Überweisungsbetrag bei hypothetischer Anwendung des Paragraph 311, Absatz 9, ASVG EUR 126.926,61 betragen würde, per se (rechnerisch) richtig ist.
5. Mit Schriftsatz vom 12.2.2026 gab die PVA dem BVwG bekannt, dass der rechnerisch richtige Betrag wegen einer Rundungsdifferenz marginal – um 3 Cent - von der Berechnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung abweichen würde; richtig seien EUR 126.926,58.
Hingewiesen wurde darauf, dass aufgefallen sei, dass im Monat 02/2022 von der Beamtendienststelle die Allgemeine ASVG-Beitragsgrundlage in der Höhe von Euro 5.670,00 bestätigt worden sei. Die Beitragsgrundlagen seien ab dem Jahr 2009 kontinuierlich moderat gestiegen. Im Monat 01/2022 habe die allgemeine ASVG-Beitragsgrundlage lediglich EUR 3.312,40 betragen. Im Monat 02/2022 seien hingegen ein Gehalt und ein Kinderzuschlag in der Höhe von Euro 20.218,14 bestätigt worden. Die Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß § 311 Abs 1 ASVG im Bescheid vom 31.3.2025 sei aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage im Monat 02/2022 als Berechnungsgrundlage gemäß § 311 Abs 6 ASVG vorgenommen worden. Deshalb ergebe sich der große betragsmäßige Unterschied zur Berechnung gemäß § 311 Abs 9 ASVG; die Feststellung des Überweisungsbetrages aufgrund der Höhe der Berechnungsgrundlage aus dem Monat 01/2022 würde nach aktuellen Berechnungen einen Überweisungsbetrag von gesamt EUR 144.218,49 ergeben.Hingewiesen wurde darauf, dass aufgefallen sei, dass im Monat 02 aus 2022, von der Beamtendienststelle die Allgemeine ASVG-Beitragsgrundlage in der Höhe von Euro 5.670,00 bestätigt worden sei. Die Beitragsgrundlagen seien ab dem Jahr 2009 kontinuierlich moderat gestiegen. Im Monat 01 aus 2022, habe die allgemeine ASVG-Beitragsgrundlage lediglich EUR 3.312,40 betragen. Im Monat 02 aus 2022, seien hingegen ein Gehalt und ein Kinderzuschlag in der Höhe von Euro 20.218,14 bestätigt worden. Die Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 311, Absatz eins, ASVG im Bescheid vom 31.3.2025 sei aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage im Monat 02 aus 2022, als Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 311, Absatz 6, ASVG vorgenommen worden. Deshalb ergebe sich der große betragsmäßige Unterschied zur Berechnung gemäß Paragraph 311, Absatz 9, ASVG; die Feststellung des Überweisungsbetrages aufgrund der Höhe der Berechnungsgrundlage aus dem Monat 01 aus 2022, würde nach aktuellen Berechnungen einen Überweisungsbetrag von gesamt EUR 144.218,49 ergeben.
6. Mit Schreiben vom 16.2.2026 übermittelte das BVwG dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung den Schriftsatz der PVA vom 12.2.2026 zur Kenntnisnahme. Im Hinblick auf das seitens der PVA erwähnte, in der Aufstellung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ausgewiesene hohe Gehalt von F. A. (nur) im Februar 2022 in Höhe von EUR 20.218,14 wurde um Mitteilung ersucht, ob dieser Betrag richtig ist.
7. Mit Schreiben vom 23.2.2026 teilte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung dem BVwG mit, dass der Betrag in Höhe von EUR 20.218,14 brutto für den Februar 2022 korrekt sei. Es seien insbesondere Überstundennachzahlungen der Gemeinde G. in Höhe von EUR 16.905,74 brutto abgerechnet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr F. A. stand ab 1.9.2006 in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter bei der Gemeinde G.
Am 1.3.2009 wurde Herr F. A. pragmatisiert und wurde in diesem Zusammenhang von der PVA dem Land Oberösterreich mit Bescheid der PVA vom 29.12.2009 ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 Abs 1 ASVG in Höhe von EUR 23.060,73 zuerkannt und ausbezahlt.Am 1.3.2009 wurde Herr F. A. pragmatisiert und wurde in diesem Zusammenhang von der PVA dem Land Oberösterreich mit Bescheid der PVA vom 29.12.2009 ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR 23.060,73 zuerkannt und ausbezahlt.
1.2. Mit Ablauf des 28.2.2022 schied Herr F. A. aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde G. ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsgenuss aus.
2. Beweiswürdigung:
Der getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind gänzlich unbestritten. Da auch die einzelnen monatlichen Beitragsgrundlagen zahlenmäßig per se unbestritten sind (vgl. hierzu insbesondere die vom BVwG eingeholte Stellungnahme der PVA vom 12.2.2026 bzw. die Stellungnahme des Landes Oberösterreich vom 23.2.2026) und gegenständlich ausschließlich Rechtsfragen strittig sind, erübrigen sich Feststellungen zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen.Der getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind gänzlich unbestritten. Da auch die einzelnen monatlichen Beitragsgrundlagen zahlenmäßig per se unbestritten sind vergleiche hierzu insbesondere die vom BVwG eingeholte Stellungnahme der PVA vom 12.2.2026 bzw. die Stellungnahme des Landes Oberösterreich vom 23.2.2026) und gegenständlich ausschließlich Rechtsfragen strittig sind, erübrigen sich Feststellungen zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Festsetzung des gemäß § 311 Abs 9 ASVG zu leistenden Überweisungsbetrages mit EUR 126.926,58Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Festsetzung des gemäß Paragraph 311, Absatz 9, ASVG zu leistenden Überweisungsbetrages mit EUR 126.926,58
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Besondere Rechtsgrundlagen im ASVG
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.
Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen VorschriftenParagraph 308, (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate […]
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt. […]für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt. […]
(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 einen Überweisungsbetrag zu leisten(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, einen Überweisungsbetrag zu leisten
1. für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie
2. für die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.2. für die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.
[…]
(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Abs. 7) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage): […](6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Absatz 7,) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage): […]
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.
Überweisungsbeträge
§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. […]Paragraph 311, (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. […]
[…]
(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (§ 308 Abs. 2) 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6.(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (Paragraph 308, Absatz 2,) 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6,
(6) Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (§ 49), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen.(6) Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (Paragraph 49,), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht übersteigen.
[…]
(8) Der Überweisungsbetrag erhöht sich – unbeschadet des § 175 GSVG und des § 167 BSVG – um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.(8) Der Überweisungsbetrag erhöht sich – unbeschadet des Paragraph 175, GSVG und des Paragraph 167, BSVG – um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
(9) Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Abs. 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist. An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden.(9) Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Absatz 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist. An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall eine einzige Rechtsfrage, nämlich, ob der Überweisungsbetrag – wie von der PVA ins Treffen geführt - nach § 311 Abs 6 ASVG oder aber – wie vom Land Oberösterreich ins Treffen geführt – nach der speziellen Regelung des § 311 Abs 9 ASVG zu berechnen ist.3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall eine einzige Rechtsfrage, nämlich, ob der Überweisungsbetrag – wie von der PVA ins Treffen geführt - nach Paragraph 311, Absatz 6, ASVG oder aber – wie vom Land Oberösterreich ins Treffen geführt – nach der speziellen Regelung des Paragraph 311, Absatz 9, ASVG zu berechnen ist.
Als Voraussetzung für die Anwendung von § 311 Abs 9 ASVG als lex specialis besagt diese Bestimmung Folgendes: „Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden …“.Als Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 311, Absatz 9, ASVG als lex specialis besagt diese Bestimmung Folgendes: „Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden …“.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass Herr F. A. nach dem 31.12.2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurde (konkret am 1.3.2009) und dass er darüber hinaus nach dem 31.12.1975 geboren ist (konkret am XXXX ).Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass Herr F. A. nach dem 31.12.2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurde (konkret am 1.3.2009) und dass er darüber hinaus nach dem 31.12.1975 geboren ist (konkret am römisch 40 ).
Es ist somit in weiterer Folge zu prüfen, ob der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften betreffend Herrn F. A. das ASVG oder das APG anzuwenden hatte.
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn F. A. aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, LGBl. Nr. 76/2021, lautet hierzu wie folgt:Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, in der Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn F. A. aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, lautet hierzu wie folgt:
§ 1 […] (10) Auf Beamtinnen und Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörige, dieParagraph eins, […] (10) Auf Beamtinnen und Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörige, die
a) nach dem 31. Jänner 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen worden sind, wenn sie nicht bereits vor dem 1. Februar 2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sind und noch vor dem 1. Jänner 2013 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurden, […] sind die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der Pensionsversicherung über das Leistungsrecht, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) sowie dieses Landesgesetzes nach Maßgabe des Abschnitts IX sinngemäß anzuwenden. […]a) nach dem 31. Jänner 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen worden sind, wenn sie nicht bereits vor dem 1. Februar 2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sind und noch vor dem 1. Jänner 2013 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurden, […] sind die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der Pensionsversicherung über das Leistungsrecht, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) sowie dieses Landesgesetzes nach Maßgabe des Abschnitts römisch neun sinngemäß anzuwenden. […]
ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
PENSIONSKONTO
§ 59Paragraph 59
Anwendung des APG
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension wird für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt. […](1) Zum Zweck der Bemessung der Pension wird für Beamtinnen und Beamte nach Paragraph eins, Absatz 10, ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt. […]
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn F. A. aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, LGBl. Nr. 76/2021, lautet auszugsweise wie folgt:Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn F. A. aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28Paragraph 28
Anwendung sonstiger landesrechtlicher Vorschriften
(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und – soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und – soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:
1. Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz; […]
Da Herr F. A. nach dem 31.1.2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde G. aufgenommen wurde und er nicht bereits vor dem 1.2.2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG bei der Gemeinde G. gestanden ist (Herr G. trat erst am 1.9.2006 sein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter bei der Gemeinde G. an), gelangten sein Dienstverhältnis betreffend gemäß § 1 Abs 10 lit a Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz iVm § 28 Abs 1 Z 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 unzweifelhaft das ASVG bzw. APG zur Anwendung. Insofern ist auch die zweite Voraussetzung des § 311 Abs 9 ASVG erfüllt.Da Herr F. A. nach dem 31.1.2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde G. aufgenommen wurde und er nicht bereits vor dem 1.2.2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG bei der Gemeinde G. gestanden ist (Herr G. trat erst am 1.9.2006 sein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter bei der Gemeinde G. an), gelangten sein Dienstverhältnis betreffend gemäß Paragraph eins, Absatz 10, Litera a, Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 unzweifelhaft das ASVG bzw. APG zur Anwendung. Insofern ist auch die zweite Voraussetzung des Paragraph 311, Absatz 9, ASVG erfüllt.
Im konkreten Fall gelangt somit § 311 Abs 9 ASVG aufgrund seines unmissverständlichen Wortlauts zwingend zur Anwendung. Die Sichtweise der PVA, wonach § 311 Abs 9 ASVG gegenständlich keine Anwendung zu finden hat, entfernt sich vom klaren Wortlaut des Gesetzes; nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH findet die Auslegung ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes; können auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (vgl. VwGH 11.12.2025, Ra 2024/01/0068; 26.1.2023, Ro 2020/01/0002).Im konkreten Fall gelangt somit Paragraph 311, Absatz 9, ASVG aufgrund seines unmissverständlichen Wortlauts zwingend zur Anwendung. Die Sichtweise der PVA, wonach Paragraph 311, Absatz 9, ASVG gegenständlich keine Anwendung zu finden hat, entfernt sich vom klaren Wortlaut des Gesetzes; nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH findet die Auslegung ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes; können auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich vergleiche VwGH 11.12.2025, Ra 2024/01/0068; 26.1.2023, Ro 2020/01/0002).
3.3.2. Wenn die PVA sinngemäß damit argumentiert, dass eine bloße Wortlautinterpretation zu einem unsachlichen Ergebnis führen würde, da der Überweisungsbetrag seitens der PVA seinerzeit bei Übertritt in das pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis von F. A. nach der „alten“ Rechtslage (§ 308 Abs 1 iVm Abs 6 und nicht § 308 Abs 1a ASVG) geleistet wurde, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der VfGH bereits ausdrücklich festgehalten hat, dass die „Regelung der Übertragung von Beschäftigungszeiten beim Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis mit dem umgekehrten Vorgang des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhegenuss im Sinne des § 311 ASVG nicht ohne Weiteres vergleichbar ist“ (VfGH 11.10.2016, E1095/2016, VfSlg 20.084, Punkt 1.5.2.). Es erhellt zudem nicht, warum der nunmehr vom Land Oberösterreich zu leistende Überweisungsbetrag nach der „alten“ Rechtslage zu leisten sein sollte, nur weil der seinerzeitige (der Höhe nach in Relation deutlich geringere und im gegenständlichen Verfahren ohnedies im Wege des § 311 Abs 8 ASVG berücksichtigte und nach § 108c ASVG aufgewertete) Überweisungsbetrag der PVA nach der „alten“ Rechtslage geleistet wurde, obwohl F. A. während des Bestehens des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (wenn auch teilweise bloß aufgrund rückwirkender Anordnung durch den Landesgesetzgeber) dem ASVG bzw. APG – und somit der „neuen“ Rechtslage - unterlegen war. Vielmehr erscheint es – entgegen der Ansicht der PVA – sachlich geboten, dass denn, wenn auf das pensionsversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis das ASVG bzw. APG zur Anwendung gelangt sind, auch den Überweisungsbetrag bei Ausscheiden aus diesem pensionsversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis nach den „neuen“ Regelungen – sprich nach § 311 Abs 9 ASVG - zu berechnen. Die von der PVA aufgezeigte „Divergenz“ ist eine Folge des Übergangs vom „alten“ zum „neuen“ Pensionssystem für Beamte, sie vermag jedoch aus den dargelegten Gründen keine spezifischen verfassungsrechtlichen Probleme aufzuwerfen. Bloß der Vollständigkeit halber sei zudem, ohne dass dies hier unmittelbar rechtliche Relevanz hätte, angemerkt, dass – wie sich im Gefolge der Stellungnahmen der PVA vom 16.2.2026 und des Landes Oberösterreich vom 23.2.2026 ergeben hat – der Überweisungsbetrag bei hypothetischer Anwendung der „alten“ Rechtslage nur deshalb exorbitant höher wäre, weil nach § 311 Abs 6 ASVG auf das letzte volle Monatsentgelt (wenn auch gedeckelt durch die Höchstbeitragsgrundlage) abgestellt wird und Herrn F. A. im Februar 2022 anlässlich der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Überstundennachzahlungen der Gemeinde G. in Höhe von EUR 16.905,74 brutto geleistet wurden; insofern wäre der Überweisungsbetrag nach der „alten“ Rechtslage im konkreten Fall deutlich „verzerrt“, was der Argumentation der PVA im Hinblick auf Sachlichkeitserwägungen ebenso zuwiderlaufen würde.3.3.2. Wenn die PVA sinngemäß damit argumentiert, dass eine bloße Wortlautinterpretation zu einem unsachlichen Ergebnis führen würde, da der Überweisungsbetrag seitens der PVA seinerzeit bei Übertritt in das pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis von F. A. nach der „alten“ Rechtslage (Paragraph 308, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6 und nicht Paragraph 308, Absatz eins a, ASVG) geleistet wurde, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der VfGH bereits ausdrücklich festgehalten hat, dass die „Regelung der Übertragung von Beschäftigungszeiten beim Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis mit dem umgekehrten Vorgang des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhegenuss im Sinne des Paragraph 311, ASVG nicht ohne Weiteres vergleichbar ist“ (VfGH 11.10.2016, E1095/2016, VfSlg 20.084, Punkt 1.5.2.). Es erhellt zudem nicht, warum der nunmehr vom Land Oberösterreich zu leistende Überweisungsbetrag nach der „alten“ Rechtslage zu leisten sein sollte, nur weil der seinerzeitige (der Höhe nach in Relation deutlich geringere und im gegenständlichen Verfahren ohnedies im Wege des Paragraph 311, Absatz 8, ASVG berücksichtigte und nach Paragraph 108 c, ASVG aufgewertete) Überweisungsbetrag der PVA nach der „alten“ Rechtslage geleistet wurde, obwohl F. A. während des Bestehens des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (wenn auch teilweise bloß aufgrund rückwirkender Anordnung durch den Landesgesetzgeber) dem ASVG bzw. APG – und somit der „neuen“ Rechtslage - unterlegen war. Vielmehr erscheint es – entgegen der Ansicht der PVA – sachlich geboten, dass denn, wenn auf das pensionsversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis das ASVG bzw. APG zur Anwendung gelangt sind, auch den Überweisungsbetrag bei Ausscheiden aus diesem pensionsversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis nach den „neuen“ Regelungen – sprich nach Paragraph 311, Absatz 9, ASVG - zu berechnen. Die von der PVA aufgezeigte „Divergenz“ ist eine Folge des Übergangs vom „alten“ zum „neuen“ Pensionssystem für Beamte, sie vermag jedoch aus den dargelegten Gründen keine spezifischen verfassungsrechtlichen Probleme aufzuwerfen. Bloß der Vollständigkeit halber sei zudem, ohne dass dies hier unmittelbar rechtliche Relevanz hätte, angemerkt, dass – wie sich im Gefolge der Stellungnahmen der PVA vom 16.2.2026 und des Landes Oberösterreich vom 23.2.2026 ergeben hat – der Überweisungsbetrag bei hypothetischer Anwendung der „alten“ Rechtslage nur deshalb exorbitant höher wäre, weil nach Paragraph 311, Absatz 6, ASVG auf das letzte volle Monatsentgelt (wenn auch gedeckelt durch die Höchstbeitragsgrundlage) abgestellt wird und Herrn F. A. im Februar 2022 anlässlich der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Überstundennachzahlungen der Gemeinde G. in Höhe von EUR 16.905,74 brutto geleistet wurden; insofern wäre der Überweisungsbetrag nach der „alten“ Rechtslage im konkreten Fall deutlich „verzerrt“, was der Argumentation der PVA im Hinblick auf Sachlichkeitserwägungen ebenso zuwiderlaufen würde.
3.3.3. Die Berechnung des vom Land Oberösterreich zu entrichtenden Überweisungsbetrages hat somit unzweifelhaft nach § 311 Abs 9 ASVG zu erfolgen. Ausgehend von sämtlichen Monaten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (22,8 % der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage, insgesamt EUR 99.230,64), und unter Hinzufügung des – aufgewerteten (§ 108c ASVG) – seinerzeit von der PVA geleisteten Überweisungsbetrags (§ 311 Abs 8 ASVG; seinerzeit EUR 23.060,73, nunmehr aufgewertet auf EUR 27.695,94), ergibt sich ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs 9 ASVG in Höhe von insgesamt EUR 126.926,58. Dieser Betrag ist per se unstrittig und folgt aus den umfangreichen Berechnungsunterlagen im Akt; der von der PVA mit Schreiben vom 16.2.2026 erwähnten, marginalen Rundungsdifferenz von (nur) 3 Cent im Vergleich zur Berechnung des Landes Oberösterreich ist Letzteres im Übrigen nicht entgegengetreten.3.3.3. Die Berechnung des vom Land Oberösterreich zu entrichtenden Überweisungsbetrages hat somit unzweifelhaft nach Paragraph 311, Absatz 9, ASVG zu erfolgen. Ausgehend von sämtlichen Monaten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (22,8 % der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage, insgesamt EUR 99.230,64), und unter Hinzufügung des – aufgewerteten (Paragraph 108 c, ASVG) – seinerzeit von der PVA geleisteten Überweisungsbetrags (Paragraph 311, Absatz 8, ASVG; seinerzeit EUR 23.060,73, nunmehr aufgewertet auf EUR 27.695,94), ergibt sich ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 9, ASVG in Höhe von insgesamt EUR 126.926,58. Dieser Betrag ist per se unstrittig und folgt aus den umfangreichen Berechnungsunterlagen im Akt; der von der PVA mit Schreiben vom 16.2.2026 erwähnten, marginalen Rundungsdifferenz von (nur) 3 Cent im Vergleich zur Berechnung des Landes Oberösterreich ist Letzteres im Übrigen nicht entgegengetreten.
3.4. Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der gemäß § 311 Abs 9 ASVG zu leistende Überweisungsbetrag mit EUR 126.926,58 festzusetzen.3.4. Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der gemäß Paragraph 311, Absatz 9, ASVG zu leistende Überweisungsbetrag mit EUR 126.926,58 festzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren und keiner anderen Interpretation zugänglichen Wortlaut von § 311 Abs 9 ASVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren und keiner anderen Interpretation zugänglichen Wortlaut von Paragraph 311, Absatz 9, ASVG.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt; es war ausschließlich eine Rechtsfrage strittig.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2313588.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026