TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/14 W128 2331580-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2026
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Entscheidungsdatum

14.04.2026

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §94 Abs5
StGB §73
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W128 2331580-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des staatenlosen XXXX , geboren am XXXX in Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2025, Zl. 1065477703/251501163, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des staatenlosen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2025, Zl. 1065477703/251501163, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem staatenlosen, in Syrien geborenen Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 150404198, der Status eines international Schutzberechtigten zuerkannt.

2. Mit Urteil des ungarischen Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des ungarischen Straftatbestandes des Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des ungarischen Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des ungarischen Straftatbestandes des Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

3. Eine vom Beschwerdeführer am 31.05.2023 beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. 1065477703/231046500 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf seine strafgerichtliche Verurteilung vor dem ungarischen Bezirksgericht XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX im Bereich der Schlepperei gestützt, was in Österreich gemäß § 114 FPG ebenso strafbar sei. Die in diesem Zusammenhang letzte verübte Tat sei am 12.11.2021 verzeichnet worden und liege somit weniger als drei Jahre zurück. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu verwenden würde, um weiterhin Straftaten im Bereich der Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Eine vom Beschwerdeführer am 31.05.2023 beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. 1065477703/231046500 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf seine strafgerichtliche Verurteilung vor dem ungarischen Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 im Bereich der Schlepperei gestützt, was in Österreich gemäß Paragraph 114, FPG ebenso strafbar sei. Die in diesem Zusammenhang letzte verübte Tat sei am 12.11.2021 verzeichnet worden und liege somit weniger als drei Jahre zurück. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu verwenden würde, um weiterhin Straftaten im Bereich der Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Am 13.11.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2025 zur Zl. 1065477703/251501163 wurde der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2025 zur Zl. 1065477703/251501163 wurde der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein dem gegenständlichen Verfahren vorangegangener Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 31.05.2023 mit Bescheid vom 05.03.2024, Zl. 1065477703/231046500 abgewiesen und in Rechtskraft erwachsen sei. Aus einer Gesamtbetrachtung seien im Vergleich zu diesem Verfahren keine neuen Sachverhaltselemente aufgetreten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:

Die belangte Behörde habe in ihrer Begründung außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Begnadigung bereits nach einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen aus der Haft entlassen worden sei. Somit würde eine geänderte und eine unvollständig berücksichtigte Sachlage vorliegen. Es wird somit beantragt, die belangte Behörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer im Falle einer positiven Entscheidung einen Konventionsreisepass ausstellen.

7. Mit Schreiben vom 07.01.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem staatenlosen, in Syrien geborenen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 150404198, der Status eines international Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit Urteil des ungarischen Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des ungarischen Straftatbestandes des Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.1.2. Mit Urteil des ungarischen Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 GZ.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des ungarischen Straftatbestandes des Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

1.3. Der letzte festgestellte Tatzeitpunkt wurde am 12.11.2021 verzeichnet.

1.4. Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher mit Bescheid vom 05.03.2024, Zl. 1065477703/231046500 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen wurde. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. 1.4. Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher mit Bescheid vom 05.03.2024, Zl. 1065477703/231046500 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen wurde. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

1.5. Am 13.11.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.5. Am 13.11.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem im Behördenakt befindlichen Auszug aus dem Fremdenregister.

2.2. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Mitteilung der österreichischen Botschaft Budapest vom XXXX , GZ: XXXX sowie dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX 2.2. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Mitteilung der österreichischen Botschaft Budapest vom römisch 40 , GZ: römisch 40 sowie dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40

2.3. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX , ergibt sich seine letzte dokumentierte Tathandlung. 2.3. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , ergibt sich seine letzte dokumentierte Tathandlung.

2.4. Die Feststellungen zu seinem ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sowie zum verfahrensgegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem Bescheid vom 05.03.2024, Zl. 1065477703/231046500, und aus einem mit 13.11.2025 datierten Antragsformular.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).

Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur).Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur).

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2025 lauten auszugsweise: 3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, lauten auszugsweise:

„§ 94 Konventionsreisepässe

(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

[…]

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

[…]

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.”(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.”

„§ 92 Versagung eines Fremdenpasses

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

[…]

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

[…]

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“

3.4. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) BGBl. I Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 50/2025 lautet wie folgt: 3.4. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, lautet wie folgt:

„§ 73 Ausländische Verurteilungen

Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.“Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.“

3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Eingangs ist zu erwähnen, dass der abweisende Bescheid auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 05.03.2024, Zl. 1065477703/231046500, als rechtskräftige Vorentscheidung heranzuziehen ist, um zu bewerten, ob ein darauffolgend gestellter Antrag aus demselben Grund angesichts einer seitdem unveränderten Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Dabei ist insbesondere auf den verstrichenen Zeitraum und auf etwaige endgültig eingetretene Strafnachsichten einzugehen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001-5).

Der Beschwerdeführer beantragte am 31.05.2023 erstmals die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Dadurch, dass er vor dem ungarischen Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ.: XXXX wegen Menschenschmuggels verurteilt wurde, war dieser Antrag gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen. Es bestehen zudem keine Zweifel, dass der ungarische Straftatbestand des Menschenschmuggels nach dem ungarischen Strafrecht ebenso in Österreich gemäß § 114 FPG strafbar ist. Aus diesem Grund lag bei Antragstellung ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 3 FPG vor, weil zwischen dem Zeitpunkt der letzten verübten Tat am 12.11.2021 und der Antragstellung am 31.05.2023 weniger als drei Jahre vergangen waren. Der Beschwerdeführer beantragte am 31.05.2023 erstmals die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Dadurch, dass er vor dem ungarischen Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 wegen Menschenschmuggels verurteilt wurde, war dieser Antrag gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen. Es bestehen zudem keine Zweifel, dass der ungarische Straftatbestand des Menschenschmuggels nach dem ungarischen Strafrecht ebenso in Österreich gemäß Paragraph 114, FPG strafbar ist. Aus diesem Grund lag bei Antragstellung ein zwingender Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG vor, weil zwischen dem Zeitpunkt der letzten verübten Tat am 12.11.2021 und der Antragstellung am 31.05.2023 weniger als drei Jahre vergangen waren.

Den gegenständlichen Folgeantrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses brachte der Beschwerdeführer am 13.11.2025 und somit mehr als drei Jahre nach der letzten verübten Tat im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung vor dem ungarischen Bezirksgericht XXXX bei der belangten Behörde ein. Somit ist der belangten Behörde entgegenzutreten, wenn sie den gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Der klare Wortlaut, dass gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund eines Konventionsreisepasses auszugehen ist, bedeutet im Umkehrschluss, dass nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen ist, ob die Versagungsgründe für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses weiterhin vorliegen. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund einer Begnadigung nach einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen aus der Haft frühzeitig entlassen worden zu sein, was ebenso eine zu berücksichtigende Sachverhaltsänderung im Vergleich zu seinem ersten Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstellt. Somit ergibt sich, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung im Vergleich zu seinem ersten Antrag vom 31.05.2023 zumindest möglich ist.Den gegenständlichen Folgeantrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses brachte der Beschwerdeführer am 13.11.2025 und somit mehr als drei Jahre nach der letzten verübten Tat im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung vor dem ungarischen Bezirksgericht römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Somit ist der belangten Behörde entgegenzutreten, wenn sie den gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Der klare Wortlaut, dass gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund eines Konventionsreisepasses auszugehen ist, bedeutet im Umkehrschluss, dass nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen ist, ob die Versagungsgründe für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses weiterhin vorliegen. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund einer Begnadigung nach einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen aus der Haft frühzeitig entlassen worden zu sein, was ebenso eine zu berücksichtigende Sachverhaltsänderung im Vergleich zu seinem ersten Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstellt. Somit ergibt sich, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung im Vergleich zu seinem ersten Antrag vom 31.05.2023 zumindest möglich ist.

Die belangte Behörde wird daher eine inhaltliche Entscheidung über den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2025 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu treffen haben. Dabei hat sie den Zeitraum von mehr als drei Jahren zwischen der letzten verübten Tat vom 12.11.2021 und dem gegenständlichen Antrag vom 13.11.2025 sowie die vom Beschwerdeführer behauptete Begnadigung in die Beurteilung miteinzubeziehen.

3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall erweist sich die angefochtene zurückweisende Entscheidung bereits auf Grundlage der Aktenlage als rechtswidrig, sodass sie ersatzlos zu beheben ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und vollständig aktenkundig; die Beurteilung hängt ausschließlich von der rechtlichen Würdigung dieses feststehenden Sachverhalts ab. Eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ausländische Verurteilung Behebung der Entscheidung entschiedene Sache ersatzlose Behebung Folgeantrag glaubhafter Kern Konventionsreisepass Reisedokument res iudicata Schlepperei Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2331580.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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