TE Bvwg Beschluss 2026/4/14 W119 2327302-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2026
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Entscheidungsdatum

14.04.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs1 Satz2
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W119 2327302-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch ihren Vater XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 30. 4. 2025 gestellten Antrages auf internationalen Schutz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch ihren Vater römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 30. 4. 2025 gestellten Antrages auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die durch ihren Vater vertretene minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 30. 4. 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 5. 2. 2026 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) und dem Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde der durch ihren Vater vertretenen Beschwerdeführerin ein. Begründend führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, dass er für seine Tochter am 30. 4. 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Somit seien bereits mehr als sechs Monate seit der Antragstellung vergangen.

Mit Schreiben vom 23. 3. 2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des erstinstanzlichen Aktes.

Mit Schriftsatz vom 25. 3. 2026 teilte das Bundesamt mit, dass mit der Einbringung der Säumnisbeschwerde die dreimonatige Frist zur Erlassung der Entscheidung ausgelöst worden sei und die Entscheidung in Kürze ergehen werde.

Am 30. 3. 2026 erließ das Bundesamt den Bescheid zu Zl 1433991302/250589372, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt IV).Am 30. 3. 2026 erließ das Bundesamt den Bescheid zu Zl 1433991302/250589372, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt (Spruchpunkt römisch vier).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die durch ihren Vater vertretene minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 30. 4. 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 5. 2. 2026 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) und dem Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde der durch ihren Vater vertretenen Beschwerdeführerin ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.

Am 30. 3. 2026 erließ das Bundesamt den Bescheid zu Zl 1433991302/250589372, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt IV).Am 30. 3. 2026 erließ das Bundesamt den Bescheid zu Zl 1433991302/250589372, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt (Spruchpunkt römisch vier).

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 30. 4. 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aus dem Antragsvorbringen und den vorgelegten Unterlagen zeigt sich, dass innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Schritte der Erledigung durch das Bundesamt gesetzt wurden. Allerdings informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Vorlage des Antrages darüber, dass in Kürze die Bescheiderlassung vorgesehen sei. Aus dem mit Eingabe vom 2. 4. 2026 vorgelegten Bescheid vom 30. 3. 2026 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. 4. 2025 mit diesem Bescheid dahin erledigt worden ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Asylberechtigten abgewiesen wurde, der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und ihr eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 16 VwGVG regelt die "Nachholung des Bescheides". Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, VwGVG regelt die "Nachholung des Bescheides". Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30. 4. 2025 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. 3. 2026 entschieden.

Da das Bundesamt den Bescheid erlassen hat, somit innerhalb von drei Monaten nachgeholt und das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidnachholung Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W119.2327302.2.00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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