Entscheidungsdatum
14.04.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
G306 2320330-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2025, Zahl römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 04.06.2025 teilte die NAG Behörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Voraussetzungen gemäß § 51ff NAG nicht erfülle. Das BFA wurde gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit der Überprüfung einer möglichen Beendigung des Aufenthaltes des BF befasst.1. Am 04.06.2025 teilte die NAG Behörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51 f, f, NAG nicht erfülle. Das BFA wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit der Überprüfung einer möglichen Beendigung des Aufenthaltes des BF befasst.
2. Mit Parteiengehör vom 14.07.2025, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 18.07.2025, verständigte das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
3. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 05.09.2025, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 05.09.2025, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Am 15.09.2025 langte beim BFA eine E-Mail des BF mit folgenden Inhalt ein:
„Muster für eine Beschwerde (Apel)
An das
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
[Adresa autorit??ii – o g?se?ti pe document]
Von:
XXXX Datum: [ziua/luna/anul] römisch 40 Datum: [ziua/luna/anul]
Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid vom [data deciziei]
Geschäftszahl: [num?rul deciziei, ex XXXX Geschäftszahl: [num?rul deciziei, ex römisch 40
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Beschwerde
Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am [data primirii notific?rii].
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Begründung
1. Unvollständige Unterlagen / Mitwirkungspflicht:
Ich habe den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am 08.04.2025 gestellt. Es war mir jedoch nicht möglich, alle geforderten Nachweise rechtzeitig vorzulegen. Ich bitte um Nachsicht und um die Möglichkeit, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
2. Recht auf Aufenthalt als Unionsbürger:
Als rumänischer Staatsbürger bin ich Unionsbürger und habe nach EU-Recht grundsätzlich das Recht auf Aufenthalt in Österreich, insbesondere zum Zwecke der Arbeitssuche.
3. Integration und persönlicher Lebensmittelpunkt:
Ich bin in XXXX gemeldet, verfüge über eine Wohnadresse und habe hier meinen Lebensmittelpunkt. Ich bemühe mich um legale Erwerbstätigkeit und bin aktiv auf Arbeitssuche.Ich bin in römisch 40 gemeldet, verfüge über eine Wohnadresse und habe hier meinen Lebensmittelpunkt. Ich bemühe mich um legale Erwerbstätigkeit und bin aktiv auf Arbeitssuche.
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Antrag
Ich beantrage:
1. den Bescheid vom [data] aufzuheben bzw. abzuändern,
2. mir eine angemessene Frist zur Nachreichung der geforderten Unterlagen einzuräumen,
3. die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen.3. die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuzuerkennen.
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Beilagen (Anlagen):
Kopie des angefochtenen Bescheides
Meldezettel (Nachweis Wohnsitz)
evtl. Arbeitsverträge / Bewerbungsnachweise / andere Unterlagen
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Mit freundlichen Grüßen,
[semn?tura]
XXXX ” römisch 40 ”
6. Das gegenständliche E-Mail und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.09.2025 vorgelegt und langten am 24.09.2025 ein.
7. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 19.01.2026 trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Es fehle dem Anbringen an der Angabe der Verfahrenszahl, der Bezeichnung der belangten Behörde und Ausführungen, betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit. Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.7. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 19.01.2026 trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genüge. Es fehle dem Anbringen an der Angabe der Verfahrenszahl, der Bezeichnung der belangten Behörde und Ausführungen, betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit. Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 21.01.2026 durch das BVwG an folgende E-Mailadresse des BF gesendet: XXXX .Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 21.01.2026 durch das BVwG an folgende E-Mailadresse des BF gesendet: römisch 40 .
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 11.03.2026 zusätzlich per RSa an die aufrechte Meldeadresse des BF in der XXXX , versendet. Der Mängelbehebungsauftrag wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 16.03.2026 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 02.04.2026 als unbehoben an das BVwG retourniert.Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 11.03.2026 zusätzlich per RSa an die aufrechte Meldeadresse des BF in der römisch 40 , versendet. Der Mängelbehebungsauftrag wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 16.03.2026 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 02.04.2026 als unbehoben an das BVwG retourniert.
8. Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel wurde nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Die E-Mail des BF vom 15.09.2025 weist nicht alle Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlen die Bezeichnung der Verfahrenszahl, die Bezeichnung der belangten Behörde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.Die E-Mail des BF vom 15.09.2025 weist nicht alle Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlen die Bezeichnung der Verfahrenszahl, die Bezeichnung der belangten Behörde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Das BVwG erteilte dem BF mit Schreiben vom 19.01.2026 einen Mängelbehebungsauftrag.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 21.01.2026 durch das BVwG an folgende E-Mailadresse des BF gesendet: XXXX , wobei die gesamte Kommunikation zwischen dem BFA und dem BF über diese E-Mailadresse ablief. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 21.01.2026 durch das BVwG an folgende E-Mailadresse des BF gesendet: römisch 40 , wobei die gesamte Kommunikation zwischen dem BFA und dem BF über diese E-Mailadresse ablief.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 11.03.2026 zusätzlich per RSa an die aufrechte Meldeadresse des BF in der XXXX , versendet. Der Mängelbehebungsauftrag wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 16.03.2026 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 02.04.2026 als unbehoben an das BVwG retourniert.Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 11.03.2026 zusätzlich per RSa an die aufrechte Meldeadresse des BF in der römisch 40 , versendet. Der Mängelbehebungsauftrag wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 16.03.2026 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 02.04.2026 als unbehoben an das BVwG retourniert.
Der BF hatte sohin ausreichend Zeit, das Schriftstück beim Postamt zu beheben. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF gehindert gewesen wäre, die Sendung beim Postamt zu beheben.
Der BF ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 VwGVG lautet wie folgt:3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte § 9 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte Paragraph 9, VwGVG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und3. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.4. in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist. (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.
Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet wie folgt:Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, ZustG lautet wie folgt:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Wie oben festgestellt, weist das E-Mail des BF vom 15.09.2025 nicht alle Bestandteile einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Wie oben festgestellt, weist das E-Mail des BF vom 15.09.2025 nicht alle Bestandteile einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.
Dem BF wurde sohin mit Verfügung des BVwG vom 19.01.2026, dem BF per E-Mail am 21.01.2026 sowie am Postweg durch Hinterlegung am 16.03.2026 zugestellt, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, binnen zwei Wochen die Eingabe zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist.
Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
angemessene Frist Ausweisung Ausweisungsverfahren Beschwerdegründe Beschwerdemängel Fristablauf illegaler Aufenthalt mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2320330.1.00Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026