Entscheidungsdatum
15.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
I412 2215277-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zl. römisch 40 :
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV. und V. ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2025 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Guinea, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 13.03.2025 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Antrag auf Mängelheilung vom 27.05.2025 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVM § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2025 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Guinea, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 13.03.2025 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Ein Antrag auf Mängelheilung vom 27.05.2025 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, iVM Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2025 vorgelegt und der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.
Mit Eingabe vom 27.03.2026 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass vom Beschwerdeführer am 25.03.2026 ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, welcher derzeit bei der belangten Behörde anhängig ist.
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A:
Gegenständlich ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der am 25.03.2026 seitens des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde anhängig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen, sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12; ebenso VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, Rn. 9).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung nämlich mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen, sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12; ebenso VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, Rn. 9).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung war vorliegend im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine – wie hier – bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Nebenaussprüchen (im gegenständlichen Fall somit die Spruchpunkte III. – V.) ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, mwN).Ausgehend von dieser Rechtsprechung war vorliegend im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine – wie hier – bereits vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Nebenaussprüchen (im gegenständlichen Fall somit die Spruchpunkte römisch drei. – römisch fünf.) ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0142, mwN).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkte I.) bezieht, kann über diese vor Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls nicht entschieden werden und wird dazu wie folgt ausgeführt: Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkte römisch eins.) bezieht, kann über diese vor Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls nicht entschieden werden und wird dazu wie folgt ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme zum gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV bezüglich der Vorlage von Dokumenten im Sinne des § 8 AsylG – DV gestellt, den die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. ebenfalls abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme zum gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV bezüglich der Vorlage von Dokumenten im Sinne des Paragraph 8, AsylG – DV gestellt, den die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abgewiesen hat.
Im Weiteren hat die belangte Behörde jedoch trotz der im Bescheid festgestellten Mängel des Antrages über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK inhaltlich abgesprochen, und begründend ausgeführt, dass nach Durchführung einer Interessensabwägung im Sinne des § 8 BFA-VG die belangte Behörde davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und „daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt“. Auch seien sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Im Weiteren hat die belangte Behörde jedoch trotz der im Bescheid festgestellten Mängel des Antrages über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK inhaltlich abgesprochen, und begründend ausgeführt, dass nach Durchführung einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 8, BFA-VG die belangte Behörde davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und „daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt“. Auch seien sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).
Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,).
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen wäre, ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel (ein ausnahmsweises Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt kommt fallbezogen nicht in Betracht) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 12.2., mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel (ein ausnahmsweises Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt kommt fallbezogen nicht in Betracht) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 12.2., mwN).
Da nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung aufgrund des anhängigen Asylantrages nicht zulässig und ersatzlos zu beheben ist, erscheint auch die im Beschwerdeverfahren vorzunehmende Überprüfung der von der belangten Behörde getroffenen Interessensabwägung zum vorliegenden Antrag, welche in gleicher Weise wie bei der zu behebenden Rückkehrentscheidung zu geschehen hätte, vor Abschluss des anhängigen Asylverfahrens nicht möglich und wird das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. und II. an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche über die gestellten Anträge nach Abschluss des Asylverfahrens zu entscheiden haben wird.Da nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung aufgrund des anhängigen Asylantrages nicht zulässig und ersatzlos zu beheben ist, erscheint auch die im Beschwerdeverfahren vorzunehmende Überprüfung der von der belangten Behörde getroffenen Interessensabwägung zum vorliegenden Antrag, welche in gleicher Weise wie bei der zu behebenden Rückkehrentscheidung zu geschehen hätte, vor Abschluss des anhängigen Asylverfahrens nicht möglich und wird das Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche über die gestellten Anträge nach Abschluss des Asylverfahrens zu entscheiden haben wird.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Behebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Behebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12; ebenso VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, Rn. 9) bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12; ebenso VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328, Rn. 9) bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Asylverfahren Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht ersatzlose Teilbehebung Kassation Mängelbehebung mangelhafter Antrag mangelhaftes Ermittlungsverfahren Mangelhaftigkeit mangelnde Sachverhaltsfeststellung Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2215277.2.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026