TE Bvwg Beschluss 2026/4/16 W255 2336521-1

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Entscheidungsdatum

16.04.2026

Norm

AlVG §32
AVG §38
AVRAG §14b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AlVG Art. 2 § 32 heute
  2. AlVG Art. 2 § 32 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023
  3. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2020 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  6. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2014 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  7. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  8. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2009 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  11. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  12. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 27.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  13. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  14. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  15. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  16. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  18. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  19. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  20. AlVG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1987
  1. AVRAG § 14b heute
  2. AVRAG § 14b gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  3. AVRAG § 14b gültig von 01.07.2017 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  4. AVRAG § 14b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVRAG § 14b gültig von 18.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  6. AVRAG § 14b gültig von 01.07.2002 bis 17.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W255 2336521-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Dr. Helene KLAAR Dr. Norbert MARSCHALL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.09.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037176, betreffend die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung wegen der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Dr. Helene KLAAR Dr. Norbert MARSCHALL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.09.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037176, betreffend die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung wegen der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Beschluss:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W228 2335262-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W228 2335262-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1.       Sachverhalt:

1.1.    Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 02.09.2025, VN: XXXX , wurde dem Antrag vom 29.08.2025 auf die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG iVm. § 14b Abs. 1 AVRAG keine Folge gegeben. 1.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 02.09.2025, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag vom 29.08.2025 auf die Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz eins, AVRAG keine Folge gegeben.

1.2.    Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fristgerecht Beschwerde, mit der sie weitere Unterlagen vorlegte und zusammengefasst vorbrachte, dass bei ihrer Tochter, XXXX Trisomie 21 vorliege. Damit einher gingen viele Erkrankungen, die die Lebensfunktionen und allgemeine Gesundheit ihrer Tochter beeinträchtigen würden. Ihre Tochter brauche rund um die Uhr eine 1:1-Betreuung und ständige medizinische Therapien.1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fristgerecht Beschwerde, mit der sie weitere Unterlagen vorlegte und zusammengefasst vorbrachte, dass bei ihrer Tochter, römisch 40 Trisomie 21 vorliege. Damit einher gingen viele Erkrankungen, die die Lebensfunktionen und allgemeine Gesundheit ihrer Tochter beeinträchtigen würden. Ihre Tochter brauche rund um die Uhr eine 1:1-Betreuung und ständige medizinische Therapien.

1.3.    Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-037176, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid abgewiesen.

1.4.    Am 18.12.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.5.    Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 21.10.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-047907, wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025 gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 7 AlVG widerrufen. Das Beschwerdeverfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W228 2335262-1 anhängig.1.5. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 21.10.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-047907, wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG widerrufen. Das Beschwerdeverfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W228 2335262-1 anhängig.

2.        Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3).

Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).

Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ: W228 2335262-1 ein Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025 gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 7 AlVG anhängig. Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ: W228 2335262-1 ein Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG anhängig.

Gegenständlich wurde dem Antrag der BF vom 29.08.2025 auf Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG iVm. § 14b Abs. 1 AVRAG keine Folge gegeben. Gegenständlich wurde dem Antrag der BF vom 29.08.2025 auf Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Zuerkennung einer Familienhospizkarenz wegen Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14 b, Absatz eins, AVRAG keine Folge gegeben.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 AlVG sind Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG zu widmen, für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach dem AlVG erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG sind Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG zu widmen, für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach dem AlVG erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.

Voraussetzung für eine Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz ist sohin, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch nach dem AlVG besteht und dieser geltend gemacht wurde, sowie dass die Abmeldung vom Bezug dieser Leistung durch schriftliche Bekanntgabe der arbeitslosen Person erfolgte (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (22. Lfg 2023) §§ 29–32 AlVG Rz 638). Die im seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W228 2335262-1 geführten Beschwerdeverfahren zu klärende Hauptfrage (Gebühren des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025) stellt jene Vorfrage dar, die sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwecks Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung stellt. Voraussetzung für eine Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz ist sohin, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch nach dem AlVG besteht und dieser geltend gemacht wurde, sowie dass die Abmeldung vom Bezug dieser Leistung durch schriftliche Bekanntgabe der arbeitslosen Person erfolgte vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (22. Lfg 2023) Paragraphen 29 –, 32, AlVG Rz 638). Die im seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W228 2335262-1 geführten Beschwerdeverfahren zu klärende Hauptfrage (Gebühren des Arbeitslosengeldes ab 29.08.2025) stellt jene Vorfrage dar, die sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwecks Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung stellt.

Daher kommt der Beantwortung der Hauptfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W228 2335262-1 wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W228 2335262-1 geführten Verfahren vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Arbeitslosengeld Aussetzung Familienhospizkarenz Vorfrage Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2336521.1.00

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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