TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/16 G306 2232294-2

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Entscheidungsdatum

16.04.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §70
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G306 2232294-2/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2026, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2026, Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 10.03.2026 gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 10.03.2026 gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise der BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Die BF habe strafbare Handlungen begangen, um ihren Lebensunterhalt und ihre Drogensucht zu finanzieren, wodurch andere Personen geschädigt worden seien. Durch ihr kontinuierliches und gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren habe sie in eindrucksvoller Weise ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Da sie sich nach wie vor in Strafhaft befinde, sei auch noch lange keine Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche einen Wegfall der von ihr ausgehenden maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen zumindest indizieren könnte. Die BF neige ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität und habe sich bislang weder durch bereits verspürtes Haftübel noch durch bedingte Strafnachsichten, offene Probezeiten oder die gerichtliche Anordnung von Bewährungshilfe von der Begehung weiterer, teils schwerwiegender Straftaten abhalten lassen. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Verhalten der BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse der BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise der BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Die BF habe strafbare Handlungen begangen, um ihren Lebensunterhalt und ihre Drogensucht zu finanzieren, wodurch andere Personen geschädigt worden seien. Durch ihr kontinuierliches und gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren habe sie in eindrucksvoller Weise ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Da sie sich nach wie vor in Strafhaft befinde, sei auch noch lange keine Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche einen Wegfall der von ihr ausgehenden maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen zumindest indizieren könnte. Die BF neige ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität und habe sich bislang weder durch bereits verspürtes Haftübel noch durch bedingte Strafnachsichten, offene Probezeiten oder die gerichtliche Anordnung von Bewährungshilfe von der Begehung weiterer, teils schwerwiegender Straftaten abhalten lassen. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Verhalten der BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse der BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

Die BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das BFA, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer, beantragte.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 25.03.2026 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 30.03.2026).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die gesunde, arbeitsfähige und ledige BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        14.12.2000 – 20.01.2006 Hauptwohnsitz

?        21.01.2006 – 01.02.2006 Lücke

?        02.02.2006 – 18.09.2007 Hauptwohnsitz

?        19.09.2007 – 01.06.2008 Lücke

?        02.06.2008 – 20.04.2009 Hauptwohnsitz

?        21.04.2009 – 11.05.2009 Lücke

?        12.05.2009 – 14.01.2011 Hauptwohnsitz

?        15.01.2011 – 24.03.2011 Lücke

?        25.03.2011 – 19.08.2011 Obdachlos

?        20.08.2011 – 24.07.2013 Lücke

?        25.07.2013 – 30.07.2013 Nebenwohnsitz

?        31.07.2013 – 20.07.2015 Lücke

?         XXXX 2015 – XXXX 2015 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 2015 – römisch 40 2015 Hauptwohnsitz JA

?        21.11.2015 – 24.02.2016 Lücke

?        25.02.2016 – 14.09.2016 Nebenwohnsitz

?        15.09.2016 – 01.01.2019 Lücke

?        02.01.2019 – 23.10.2019 Hauptwohnsitz

?        24.10.2019 – 06.03.2019 Lücke

?        07.03.2019 – 23.10.2019 Nebenwohnsitz XXXX ? 07.03.2019 – 23.10.2019 Nebenwohnsitz römisch 40

?        24.10.2019 – 05.11.2019 Lücke

?        06.11.2019 – 16.01.2020 Hauptwohnsitz XXXX ? 06.11.2019 – 16.01.2020 Hauptwohnsitz römisch 40

?        16.01.2020 – 15.02.2021 Hauptwohnsitz

?        20.02.2020 – 18.09.2020 Nebenwohnsitz XXXX ? 20.02.2020 – 18.09.2020 Nebenwohnsitz römisch 40

?        16.02.2021 – 19.10.2022 Lücke

?         XXXX 2022 – XXXX 2023 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 2022 – römisch 40 2023 Hauptwohnsitz JA

?        04.04.2023 – 05.10.2023 Hauptwohnsitz XXXX ? 04.04.2023 – 05.10.2023 Hauptwohnsitz römisch 40

?        05.10.2023 – 16.12.2024 Hauptwohnsitz (bei Mutter)

?        17.12.2024 – 05.02.2025 Lücke

?        06.02.2025 – 31.07.2025 Obdachlos

?         XXXX 2025 – laufend   Hauptwohnsitz JA? römisch 40 2025 – laufend Hauptwohnsitz JA

1.2. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich ab dem Jahr 2001 wiederholt Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet.

1.3. Die BF wurde in Slowenien geboren, wuchs dort auf und besuchte dort die Schule. Im Jahr 2000 – im Alter von XXXX Jahren – übersiedelte sie mit ihrer Familie in das Bundesgebiet. Eigenen Angaben zu Folge hält sie sich seither durchgehend in Österreich auf. 1.3. Die BF wurde in Slowenien geboren, wuchs dort auf und besuchte dort die Schule. Im Jahr 2000 – im Alter von römisch 40 Jahren – übersiedelte sie mit ihrer Familie in das Bundesgebiet. Eigenen Angaben zu Folge hält sie sich seither durchgehend in Österreich auf.

Die gesamte Kernfamilie der BF, bestehend aus ihrer Mutter, XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, ihrer Geschwister und ihres mj. Sohnes, XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, ist im Bundesgebiet wohnhaft. Der Mutter der BF kommt die alleinige Obsorge für den Sohn der BF zu.Die gesamte Kernfamilie der BF, bestehend aus ihrer Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, ihrer Geschwister und ihres mj. Sohnes, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowenien, ist im Bundesgebiet wohnhaft. Der Mutter der BF kommt die alleinige Obsorge für den Sohn der BF zu.

1.4. Die BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2015, wurde die BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften teils als Beteiligte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 3 SMG, § 12 3. Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, 1. Satz, 2. Fall, Abs. 4 1. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 9 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2015, wurde die BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften teils als Beteiligte gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, eins, Satz, 2. Fall, Absatz 4, 1. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 9 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Die BF befand sich deswegen von XXXX 2015 bis XXXX 2015 in Haft.Die BF befand sich deswegen von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 in Haft.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde mit Bescheid des BFA vom 12.11.2015 gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Aufgrund dieser Verurteilung wurde mit Bescheid des BFA vom 12.11.2015 gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

2.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2018, wurde die BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 und 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafen von vier Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2018, wurde die BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens des Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3 und 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafen von vier Monaten verurteilt.

Der BF wurde gemäß § 39 SMG Strafaufschub bis XXXX 2020 (Therapie statt Strafe) gewährt.Der BF wurde gemäß Paragraph 39, SMG Strafaufschub bis römisch 40 2020 (Therapie statt Strafe) gewährt.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

4.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Die BF befand sich deswegen von XXXX 2022 bis XXXX 2023 in Haft. Ihr wurde gemäß § 39 SMG Strafaufschub bis XXXX 2025 gewährt.Die BF befand sich deswegen von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 in Haft. Ihr wurde gemäß Paragraph 39, SMG Strafaufschub bis römisch 40 2025 gewährt.

In seiner Mitteilung vom XXXX 2023 hielt das BFA fest, dass aufgrund des Aufenthaltes der Mutter und des Sohnes der BF und dem Umstand, dass die BF einen positiven zukunftsorientieren Eindruck erweckt habe, das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung derzeit nicht weiter fortgesetzt werde. Die BF wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sie bei einem weiteren Fehlverhalten damit zu rechnen habe, dass gegen sie erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet werde.In seiner Mitteilung vom römisch 40 2023 hielt das BFA fest, dass aufgrund des Aufenthaltes der Mutter und des Sohnes der BF und dem Umstand, dass die BF einen positiven zukunftsorientieren Eindruck erweckt habe, das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung derzeit nicht weiter fortgesetzt werde. Die BF wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sie bei einem weiteren Fehlverhalten damit zu rechnen habe, dass gegen sie erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet werde.

5.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Die BF wurde deswegen am XXXX 2025 festgenommen. Sie befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2026, Termine zur bedingten Entlassung sind bzw. waren der XXXX 2026 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3)).Die BF wurde deswegen am römisch 40 2025 festgenommen. Sie befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 2026, Termine zur bedingten Entlassung sind bzw. waren der römisch 40 2026 (1/2) und der römisch 40 2026 (2/3)).

Die BF wird am XXXX 2026 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen werden.Die BF wird am römisch 40 2026 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen werden.

1.5. Am XXXX 2016 wurde die BF aufgrund ihrer Scheinmeldung gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 MeldeG angezeigt. 1.5. Am römisch 40 2016 wurde die BF aufgrund ihrer Scheinmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG angezeigt.

Am XXXX 2018 wurde die BF aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (Aufenthalt trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes) gemäß § 70 Abs. 1 FPG iVm § 120 Abs. 1b FPG angezeigt.Am römisch 40 2018 wurde die BF aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (Aufenthalt trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes) gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins b, FPG angezeigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)

Das BVwG verkennt nicht, dass die BF im Bundesgebiet fünf strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und sich derzeit in Haft befindet. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF seit über 20 Jahren im Bundesgebiet befindet. Sie ging im Bundesgebiet ab dem Jahr 2001 wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Der mj. Sohn, die Mutter, zwei Schwestern, eine Stiefschwester und der Stiefvater sind im Bundesgebiet wohnhaft. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Das BVwG verkennt nicht, dass die BF im Bundesgebiet fünf strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und sich derzeit in Haft befindet. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF seit über 20 Jahren im Bundesgebiet befindet. Sie ging im Bundesgebiet ab dem Jahr 2001 wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Der mj. Sohn, die Mutter, zwei Schwestern, eine Stiefschwester und der Stiefvater sind im Bundesgebiet wohnhaft. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2232294.2.01

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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