TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/13 91/18/0067

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §40 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Otto V in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 1991, Zl. I/7-St-V-908, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 4. Februar 1991, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 21. Mai 1991, wurde der Beschwerdeführer im verwaltungsstrafrechtlichen Instanzenzug schuldig erkannt, am 2. Jänner 1990 gegen 14,00 Uhr im Gemeindegebiet Lanzenkirchen-Haderswörth, Landeshauptstraße Nr. 142, bei km 2,3 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb gemäß der erstzitierten Norm über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihm einerseits den Inhalt der Aussage einer im Zuge des Berufungsverfahrens vernommenen Zeugin im Wege eines Telefax nur fragmentarisch übermittelt und ihm dadurch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme unmöglich gemacht. Andererseits habe ihm die belangte Behörde zur Stellungnahme zu einem im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten (ergänzenden) medizinischen Sachverständigengutachten nur eine Frist von drei Tagen eingeräumt und seinem Antrag auf Erstreckung dieser Frist nicht stattgegeben. Auch durch diesen Vorgang sei ihm die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme genommen worden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht darzutun, weil, wie sich aus § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ergibt, nicht jeder Verfahrensverstoß, sondern nur ein solcher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führt, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist letzteres nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, diese Relevanz des Verfahrensverstoßes in der Beschwerde darzutun (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., auf S. 591, zitierte hg. Rechtsprechung).

Ein derartiges Vorbringen findet sich in der vorliegenden Beschwerde nicht, obwohl dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der fraglichen Zeugenaussage im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides mitgeteilt wurde und ihm seit Zustellung des im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens ausreichend Zeit zur Einholung der erforderlichen Informationen zur Verfügung gestanden wäre. Da überdies für den Verwaltungsgerichtshof aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde hätte kommen können, wenn es nicht zu den in der Beschwerde gerügten Verfahrensvorgängen gekommen wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründende Verfahrensverstöße nicht zu erblicken.

Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint aber auch das bereits mehrfach zitierte medizinische Amtssachverständigengutachten keineswegs unschlüssig, legt der Sachverständige darin doch, ausgehend von der mehrere Stunden nach dem Tatzeitpunkt gemessenen Blutalkoholkonzentration (welche vom Beschwerdeführer nie bestritten wurde), nachvollziehbar dar, wie er zum Ergebnis einer Blutalkoholkonzentration von 1,19 %o im Tatzeitpunkt kommt. Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang relevierte und nach seiner Ansicht von dem im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren beigezogenen Amtssachverständigen unrichtig gelöste Frage, ob der vom Beschwerdeführer zugegebene Alkoholgenuß dieses Ergebnis rechtfertigt, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil als objektive Größe für die Berechnung des Blutalkoholgehaltes im Tatzeitpunkt ohnedies die einige Stunden später gemessene Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Nachtrunk zur Verfügung steht.

Die Beschwerde erweist sich somit als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180067.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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