TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/23 W173 2319777-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2026
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Entscheidungsdatum

23.04.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W173 2319777-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.? Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 02.07.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.? Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 02.07.2025, OB: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 02.07.2025 wird behoben. Frau XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.Der angefochtene Bescheid vom 02.07.2025 wird behoben. Frau römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , war seit 2022 in Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, welchem eine am 20.02.2023 durchgeführte Begutachtung durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, zugrunde lag. 1. Frau römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am römisch 40 , war seit 2022 in Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, welchem eine am 20.02.2023 durchgeführte Begutachtung durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, zugrunde lag.

1.1. Diese gab in ihrem Gutachten vom 22.02.2023 im Wesentlichen Folgendes an:

„………………

Anamnese:

Es wurde der Antrag auf Grund der Psyche gestellt. In der Mittelschule wurde ein Kindheitstrauma entdeckt.

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe eine Sozialphobie, Platzangst und Angst vor Hunden. Die Angst sei panisch. Sie nehme Tabletten sei auch beim XXXX und mache Therapien dort. Sie habe eine Sozialphobie, Platzangst und Angst vor Hunden. Die Angst sei panisch. Sie nehme Tabletten sei auch beim römisch 40 und mache Therapien dort.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Trittico ret. 150mg, Escitalopram 10mg, Psychotherapie

Sozialanamnese:

ledig, lebt bei den Eltern, sie habe in Küchen oder als Kellnerin gearbeitet, lebt nur von der Familienbeihilfe

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Verein XXXX , Dr. XXXX 06.07.2022: seit 15.06.2022 in regelmäßiger psychotherapeutischer Begleitung. Diagnose: F43.1; F40.1 Verein römisch 40 , Dr. römisch 40 06.07.2022: seit 15.06.2022 in regelmäßiger psychotherapeutischer Begleitung. Diagnose: F43.1; F40.1

PSD XXXX , 12.05.2022: Posttraumatische Belastungsstörung Phobische Störungen - Soziale Phobie Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung PSD römisch 40 , 12.05.2022: Posttraumatische Belastungsstörung Phobische Störungen - Soziale Phobie Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

V.a. leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung Rechen- und Rechtschreibschwäche römisch fünf.a. leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung Rechen- und Rechtschreibschwäche

XXXX , 19.03.2020: PTBS F43.1 Sozialphobie F40 mit Panikattacken römisch 40 , 19.03.2020: PTBS F43.1 Sozialphobie F40 mit Panikattacken

Vasomotorische Cephalgie G45.0 Umstellungsosteotomie li 2018

Dr, XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 05.05.2015: ex anamn. andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) Dr, römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 05.05.2015: ex anamn. andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

gut

Größe: 155,00 cm  Gewicht: 47,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

25 jährige Frau kommt allein

Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz

SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus,

Carotiden unauffällig,

HIRNNERVEN:

Geruchsempfinden wird als normal angegeben,

Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor,

Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar,

Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus,

Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert,

Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.

OBERE EXTREMITÄTEN:

Keine pathologische Tonussteigerung

Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken.

Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.

UNTERE EXTREMITÄTEN:

Keine pathologische Tonussteigerung, blande Narben beide Knie

Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal

Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.

SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben.

KOORDINATION:

Keine Ataxie beim FNV und KHV.

Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig.

Freies Sitzen möglich.

Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten

BLASE: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

Allgemeintempo unauffällig,

Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig,

Spontan- und Konversationssprache unauffällig,

Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage depressiv- ängstlich, Schlafen funktioniere nur mit Tabletten, flash backs

Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Posttraumatische Belastungsstörung Phobische Störungen - Soziale

Phobie, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung,

V.a. leichte Intelligenzminderung Rechen- und Rechtschreibschwäche Unterer Rahmensatz, da die Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind. römisch fünf.a. leichte Intelligenzminderung Rechen- und Rechtschreibschwäche Unterer Rahmensatz, da die Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind.

03.06.02

50

 

Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 02/2025 - Eine Verbesserung erscheint möglich Nachuntersuchung 02 aus 2025, - Eine Verbesserung erscheint möglich

 

…………………

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Da eine Soziophobie wesentliche Bestandteile des psychischen Leidens ist, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

………………………“

2. Am 31.10.2024 stellte die BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). 2. Am 31.10.2024 stellte die BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, ein. Dabei kam die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 20.03.2025 im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, ein. Dabei kam die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 20.03.2025 im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:

„………………

Anamnese:

In einem Vorgutachten 03/2023 wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung, Phobische Störungen - Soziale Phobie, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, V.a. leichte Intelligenzminderung Rechen- und Rechtschreibschwäche mit insgesamt 50% GdB bewertet. In einem Vorgutachten 03 aus 2023, wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung, Phobische Störungen - Soziale Phobie, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, römisch fünf.a. leichte Intelligenzminderung Rechen- und Rechtschreibschwäche mit insgesamt 50% GdB bewertet.

Derzeitige Beschwerden:

Es habe sich nichts getan. Sie habe zugenommen, das war für sie schwer, weil sie ja untergewichtig war und deswegen war sie auch im Krankenhaus. Es gehe ihr mal besser dann wieder schlechter. Sie war jetzt den ganzen Februar krank. Sie hatte auch starke Migräneanfälle. Sie war nur im Bett, es kamen auch wieder die Ängste. Sie war auch mit der Schwester in einem Escape-Raum, niemand hatte ihr gesagt, dass der Raum so klein ist. Sie musste zuerst die anderen beruhigen, die haben geschrien. Sie wollte nichts angreifen, habe dann selbst extrem geschrien als sie in eine Ecke gedrängt wurde. Es wurde dann abgebrochen, es war für sie alles wie im Nebel und sie fiel in Ohnmacht. Sie sei mit dem Zug hin- und wieder nach Hause gekommen. Sie versuchte zu arbeiten aber es kommen die Panikattacken.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Escitalopram 10mg, Trittico ret 150mg

Sozialanamnese:

lebt von und mit den Eltern

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

PSD XXXX , 16.12.2024: Posttraumatische Belastungsstörung, Soziale Phobien, Andauernde Persönlichkeitsänderungen, nicht Folge einer Schädigung oder Krankheit des PSD römisch 40 , 16.12.2024: Posttraumatische Belastungsstörung, Soziale Phobien, Andauernde Persönlichkeitsänderungen, nicht Folge einer Schädigung oder Krankheit des

Gehirns - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Panikstörung

[episodisch paroxysmale Angst] mitgebracht 17.03.2025: Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

gut

Größe: 155,00 cm  Gewicht: 60,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

27 jährige Frau kommt allein

Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz

SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus,

Carotiden unauffällig,

HIRNNERVEN:

Geruchsempfinden wird als normal angegeben,

Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor,

Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar,

Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus,

Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert,

Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.

OBERE EXTREMITÄTEN:

Keine pathologische Tonussteigerung

Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken.

Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.

UNTERE EXTREMITÄTEN:

Keine pathologische Tonussteigerung

Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal

Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.

SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben.

KOORDINATION:

Keine Ataxie beim FNV und KHV.

Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig.

Freies Sitzen möglich.

Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten

BLASE: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

Allgemeintempo unauffällig,

Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig,

Spontan- und Konversationssprache unauffällig,

Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage euthym, Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Posttraumatische Belastungsstörung, Soziale Phobien, Andauernde

Persönlichkeitsänderungen, nicht Folge einer Schädigung oder

Krankheit des Gehirns - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung, Panikstörung

Oberer Rahmensatz, da andauernde Beeinträchtigung im sozialen Bereich vorliegen.

03.04.01

40

 

Gesamtgrad der Behinderung  40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten geringe Verbesserung mit Gewichtszunahme und Verbesserung der sozialen Phobie.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

 

……………………

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine Sozialphobie ist nicht derart ausgeprägt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

……………………“

3.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 22.04.2025 wurden von der BF keine Einwendungen erhoben.3.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 22.04.2025 wurden von der BF keine Einwendungen erhoben.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF vom 31.10.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Demnach könne auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt werden. Die belangte Behörde stützte sich auf das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, vom 20.03.2025.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2025, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 31.10.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Demnach könne auch kein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden. Die belangte Behörde stützte sich auf das Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, vom 20.03.2025.

5. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Entgegen den Angaben der Sachverständigen sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der BF eingetreten. Trotz laufender Therapiemaßnahmen sei sie im Alltag erheblich beeinträchtigt. Die BF leide nach wie vor an sozialen Phobien. In ihrer Gewichtszunahme sei ebenso wenig eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zu sehen. Zudem habe sie Probleme mit ihrer Harnblase und müsse täglich Inkontinenzeinlagen tragen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei es ihr bisher jedoch nicht möglich gewesen, Termine bei Urologinnen wahrzunehmen. Ihrer Beschwerde fügte die BF eine Stellungnahme eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom 11.08.2025 bei. Darin werde der bei der BF zuvor festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 50 % als unverändert und gerechtfertigt angesehen. Eine Reduktion auf einen Grad der Behinderung von 40 % werde darin aus medizinischer Sicht als nicht nachvollziehbar beurteilt.

6. Am 16.09.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. In der Folge wurde Univ. Prof. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF ersucht.7. In der Folge wurde Univ. Prof. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF ersucht.

Die medizinische Sachverständige hält in ihrem Gutachten vom 12.02.2026 nach persönlicher Untersuchung der BF am selben Tag fest:

„………………………..

Sozialanamnese:

Sie ist ledig, lebt mit den Eltern in einer Wohnung, Sie kommt aus XXXX , sie ist seit 2003 in Österreich, die Schule wurde bis zum Polytechnikum abgeschlossen, mit sonderpädagogischen Förderbedarf. Danach Küchenarbeit über das AMS im geschützten Bereich, dann auch Kellnerin, immer über das AMS. Seit 2020 habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie hatte Arbeitsversuche, schaffte es aber nicht mehr. Dzt ist sie nur zu Hause bei den Eltern.Sie ist ledig, lebt mit den Eltern in einer Wohnung, Sie kommt aus römisch 40 , sie ist seit 2003 in Österreich, die Schule wurde bis zum Polytechnikum abgeschlossen, mit sonderpädagogischen Förderbedarf. Danach Küchenarbeit über das AMS im geschützten Bereich, dann auch Kellnerin, immer über das AMS. Seit 2020 habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie hatte Arbeitsversuche, schaffte es aber nicht mehr. Dzt ist sie nur zu Hause bei den Eltern.

Psychiatrische Voranamnese:

Sie hat seit ihrer Kindheit psychische Probleme. Sie tat sich immer schwer beim Lernen, sie hatte schon immer Angst- und Panikstände, sie hat als Kind viele traumatische Erlebnisse gehabt.

Sie war noch nie stationär an der Psychiatrie, kürzlich psychiatrische Rehab in XXXX 2025.Sie war noch nie stationär an der Psychiatrie, kürzlich psychiatrische Rehab in römisch 40 2025.

Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:

Zn Operation an beiden Knien 2019, bei Wetterwechsel oder bei stärkerer Belastung habe sie noch ztw Schmerzen. Ztw hat sie auch Kopfweh.

Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine weiteren Operationen.

Anamnese:

Es gehe ihr dzt einigermaßen, immer noch macht es ihr Probleme die Wohnung zu verlassen. XXXX war aber eigentlich gut für sie, sie kann es nun akzeptieren, dass es ihr nicht so gut geht. Sie hat dort auch viele Skills gelernt, auch wie sie mit der Panik umgehen kann. Wenn es ihr zu viel wird, kann sie das früher merken und steuern. Sie sei auch depressiv, habe oft wenig Lust und Antrieb. Der Schlaf ist auch meistens schlecht. Panik habe sie v.a. wenn sie unter vielen Menschen sei oder rausgehen müsse. Dzt habe sie keine Ahnung, wie es weitergehen werden, sie hat keine Zukunftspläne. Sie hat auch Probleme mit dem Harnverlust, wahrscheinlich wegen eines Traumaerlebnisses.Es gehe ihr dzt einigermaßen, immer noch macht es ihr Probleme die Wohnung zu verlassen. römisch 40 war aber eigentlich gut für sie, sie kann es nun akzeptieren, dass es ihr nicht so gut geht. Sie hat dort auch viele Skills gelernt, auch wie sie mit der Panik umgehen kann. Wenn es ihr zu viel wird, kann sie das früher merken und steuern. Sie sei auch depressiv, habe oft wenig Lust und Antrieb. Der Schlaf ist auch meistens schlecht. Panik habe sie v.a. wenn sie unter vielen Menschen sei oder rausgehen müsse. Dzt habe sie keine Ahnung, wie es weitergehen werden, sie hat keine Zukunftspläne. Sie hat auch Probleme mit dem Harnverlust, wahrscheinlich wegen eines Traumaerlebnisses.

Therapie und Hilfsmittel:

Trittico abends, Escitalopram, Hova Tablette bei Bedarf, bei Schmerzen Mexalen

Gesprächstherapie

Relevante Befunde:

Aktuell vorgelegte Befunde

2025-08-28 Arztbrief PSZ XXXX : PTBS, DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Panikstörung, soziale Phobie2025-08-28 Arztbrief PSZ römisch 40 : PTBS, DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Panikstörung, soziale Phobie

2025-11-14 Arztbrief XXXX : Stat ab2025-11-14 Arztbrief römisch 40 : Stat ab

25.8.2025: PTBS, rez depressive Störung ggw mittelgradige Episode

Relevante Befunde aus dem Akt

2024-12-16 Arztbrief PSZ XXXX : PTBS, soziale Phobien, andauernde Persönlichkeitsänderung, Panikstörung2024-12-16 Arztbrief PSZ römisch 40 : PTBS, soziale Phobien, andauernde Persönlichkeitsänderung, Panikstörung

Weiterer AB PSZ XXXX : 11.8.2025Weiterer Ausschussbericht PSZ römisch 40 : 11.8.2025

Untersuchungsbefund:

28-jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig

Keine offensichtlichen Paresen, keine sensiblen Ausfälle, Gang unauffällig

Psychisch:

Bewusstseinsstörungen: keine

Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend

Auffassung: ausreichend

Konzentration: ztw laut Angabe eingeschränkt, kann im Gespräch gut folgen

Gedächtnis: subj reduziert

Merkfähigkeit: etwas reduziert, Zn Lernschwierigkeiten, Unterricht mit SPF

Formale Denkstörungen: keine

Patholog. Ängste: vorhanden, rez auch Panikattacken

Zwänge: keine

Wahn: nein

Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine

ICH Störungen: keine

Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: bedrückt, dysthym und besorgt

Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden

Antrieb/psychomotorische Störungen: immer wieder reduziert, etwas verlangsamt

Schlaf und circadiane Störungen: schlecht, Albträume

Soziales Verhalten: dzt ausreichend gut kontaktfähig

Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): keine

Fremdgefährdung: nein

Appetit: gut

Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut

Krankheitseinsicht: voll erhalten

Krankheitsgefühl: dzt mäßig ausgeprägt

Weitere Beschwerden: psychosomatisch: -

Persönlichkeitsbeschreibung: bedrückt, Anpassungsprobleme, rez Flashbacks, unsicher, ängstlich vermeidend, sozialer Rückzug

Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme

I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert

GS1. Posttraumatische Belastungsstörung, F43.1 03.05.02  50vH

Unterer RSW inkludiert die Anpassungsprobleme, die Flashbacks, die Ängste und die rez Depressionen sowie die erforderliche Therapie und auch den Zn Lernschwierigkeiten bei leichten intellektuellen Einschränkungen.

II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH

Der GdB ergibt sich führend durch die GS1.

III. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (SV Gutachten: Abl 15-17)römisch drei. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (SV Gutachten: Abl 15-17)

Eine Änderung des GdB mit Anhebung von 40vH auf 50vH ergibt sich durch die Abänderung der Einschätzung der fachspezifischen GS1. Bei der BF besteht der Zn traumatischen Erlebnissen, die in die Kindheit zurückreichen. Die BF leidet dadurch an rez Ängsten und auch depressiven Schüben, es kommt auch immer wieder zu Flashbacks. Durch die Erkrankung war auch bisher nie für längere Zeit Arbeitsfähigkeit gegeben, die BF zieht sich stark zu Hause zurück. In Anbetracht der Beschwerden bzw der Vorgeschichte war auch eine traumaspezifische Therapie in der spezialisierten Einrichtung in XXXX erforderlich. Dies hat zwar zu einer leichten Stabilisierung geführt, dennoch ist die BF durch die Erkrankung noch maßgebende beeinträchtigt. Eine Änderung des GdB mit Anhebung von 40vH auf 50vH ergibt sich durch die Abänderung der Einschätzung der fachspezifischen GS1. Bei der BF besteht der Zn traumatischen Erlebnissen, die in die Kindheit zurückreichen. Die BF leidet dadurch an rez Ängsten und auch depressiven Schüben, es kommt auch immer wieder zu Flashbacks. Durch die Erkrankung war auch bisher nie für längere Zeit Arbeitsfähigkeit gegeben, die BF zieht sich stark zu Hause zurück. In Anbetracht der Beschwerden bzw der Vorgeschichte war auch eine traumaspezifische Therapie in der spezialisierten Einrichtung in römisch 40 erforderlich. Dies hat zwar zu einer leichten Stabilisierung geführt, dennoch ist die BF durch die Erkrankung noch maßgebende beeinträchtigt.

Die Einschätzung der GS1 im VGA mit ist daher meines Erachtens zu gering, sodass eine Anhebung auf 50vH vorgeschlagen wird.

IV. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich, da unter weiterer Therapie eine Besserung möglich ist.römisch vier. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich, da unter weiterer Therapie eine Besserung möglich ist.

V. Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist.römisch fünf. Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist.

Der GdB von 50 VH ist zumindest ab 2/2023 anzunehmen, entsprechend dem VGA vomDer GdB von 50 VH ist zumindest ab 2 aus 2023, anzunehmen, entsprechend dem VGA vom

20.2.2023, Abl 1-3), seither hat sich keine relevante Verbesserung eingestellt.

…………………….“

8. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs vom 25.02.2026 sahen sowohl die BF als auch die belangte Behörde von der Abgabe einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Frau XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Am 31.10.2024 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Am 31.10.2024 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

1.2. Die BF leidet an folgender Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Posttraumatische Belastungsstörung, F43.1

Unterer RSW inkludiert die Anpassungsprobleme, die Flashbacks, die Ängste und die rez Depressionen sowie die erforderliche Therapie und auch den Zn Lernschwierigkeiten bei leichten intellektuellen Einschränkungen

03.05.02

50

 

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %.

1.4. Die BF erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 12.02.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 12.02.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten weicht im Ergebnis von dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, vom 20.03.2025 ab. Es begründet schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. anstelle von 40 v.H. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten weicht im Ergebnis von dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, vom 20.03.2025 ab. Es begründet schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. anstelle von 40 v.H.

Das eingeholte Gutachten ist hinsichtlich des beschriebenen Leidenszustandes nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. Die vorliegenden Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen; die Sachverständige hat sich damit auch ausreichend auseinandergesetzt. Die Zuordnung der Gesundheitsschädigung zur entsprechenden Position der Anlage der Einschätzungsverordnung und deren Einstufung innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes erfolgte korrekt und ist weder die BF noch die belangte Behörde im Rahmen des ihnen dazu seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten.

Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. auf das oben erwähnte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, vom 20.03.2025 gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund des Beschwerdevorbringens den Auftrag zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens – erneut basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF – erteilt. Die vom erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren herangezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führt in ihrem Sachverständigengutachten zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum zuvor eingeholten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich eine abweichende Beurteilung aus der Änderung der Einschätzung des Leidens der BF ergibt. Diesbezüglich führte sie einen Zustand nach traumatischen Erlebnissen, die in die Kindheit zurückreichen, aus. Dadurch leidet die BF an rezidivierenden Ängsten, depressiven Schüben und immer wiederkehrenden Flashbacks. Die Sachverständige sprach auch von einem starken Rückzug der BF zu Hause sowie einer mangelnden längeren Arbeitsfähigkeit. Sie berücksichtigte bei ihrer Beurteilung auch die erforderliche traumaspezifische Therapie in der spezialisierten Einrichtung in XXXX . Dazu wurde auch eine entsprechende Bestätigung der BF vorgelegt. Die Sachverständige räumte zudem zwar eine leichte Stabilisierung des Gesundheitszustandes der BF ein, konnte nach wie vor aber eine maßgebende Beeinträchtigung erkennen. Diese Ansicht spiegelt sich auch in den vorgelegten ärztlichen Unterlagen wider. So wurde beispielsweise im Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums in XXXX vom 16.12.2024 (AS 13) ausgeführt, dass bei der BF eine deutlich reduzierte psychische und körperliche Belastbarkeit besteht und ihre Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt ist, sodass arbeitsrehabilitative Maßnahmen bisher scheiterten. Der Befundbericht zeigte die erheblichen Beeinträchtigungen sowie die anhaltenden Betreuungserfordernisse im Fall der BF auf. Dass sich der Gesundheitszustand der BF nicht gebessert hat, sondern vielmehr weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben der BF besteht, wird auch im folgenden Schreiben des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums in XXXX vom 11.08.2025 (AS 25) dargelegt. Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. auf das oben erwähnte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie, vom 20.03.2025 gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund des Beschwerdevorbringens den Auftrag zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens – erneut basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF – erteilt. Die vom erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren herangezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führt in ihrem Sachverständigengutachten zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum zuvor eingeholten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich eine abweichende Beurteilung aus der Änderung der Einschätzung des Leidens der BF ergibt. Diesbezüglich führte sie einen Zustand nach traumatischen Erlebnissen, die in die Kindheit zurückreichen, aus. Dadurch leidet die BF an rezidivierenden Ängsten, depressiven Schüben und immer wiederkehrenden Flashbacks. Die Sachverständige sprach auch von einem starken Rückzug der BF zu Hause sowie einer mangelnden längeren Arbeitsfähigkeit. Sie berücksichtigte bei ihrer Beurteilung auch die erforderliche traumaspezifische Therapie in der spezialisierten Einrichtung in römisch 40 . Dazu wurde auch eine entsprechende Bestätigung der BF vorgelegt. Die Sachverständige räumte zudem zwar eine leichte Stabilisierung des Gesundheitszustandes der BF ein, konnte nach wie vor aber eine maßgebende Beeinträchtigung erkennen. Diese Ansicht spiegelt sich auch in den vorgelegten ärztlichen Unterlagen wider. So wurde beispielsweise im Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums in römisch 40 vom 16.12.2024 (AS 13) ausgeführt, dass bei der BF eine deutlich reduzierte psychische und körperliche Belastbarkeit besteht und ihre Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt ist, sodass arbeitsrehabilitative Maßnahmen bisher scheiterten. Der Befundbericht zeigte die erheblichen Beeinträchtigungen sowie die anhaltenden Betreuungserfordernisse im Fall der BF auf. Dass sich der Gesundheitszustand der BF nicht gebessert hat, sondern vielmehr weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben der BF besteht, wird auch im folgenden Schreiben des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums in römisch 40 vom 11.08.2025 (AS 25) dargelegt.

Dies rechtfertige aus gutachterlicher Sicht die Positionsnummer 03.05.02 und einen Behinderungsgrad von 50%, während im zuletzt eingeholten Gutachten die Positionsnummer 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 % herangezogen wurde. Diese aktuelle Einstufung des psychischen Leidens ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerechtfertigt. Die Positionsnummer 03.05 umfasst alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit. Die nunmehr gewählte konkrete Positionsnummer 03.05.02 ist auf Störungen mittleren Grades anzuwenden und sieht einen möglichen Rahmensatz von 50 -70 % vor. Für einen Grad der Behinderung von 50 % müssen folgende Parameter vorliegen: „Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche; phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit; intermittierende Stabilisierung bei Behandlung; wiederholter Leistungsknick; zunehmende Chronifizierung; beginnende soziale Desintegration“. Das Zutreffen dieser in der Einschätzungsverordnung genannter Parameter erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichtes plausibel und nachvollziehbar und steht dies auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Univ. Prof. Dr. XXXX sprach sich zudem für eine Nachuntersuchung in 3 Jahren aus, da eine Besserung des Gesundheitszustandes der BF unter weiterer Therapie möglich ist. Dies rechtfertige aus gutachterlicher Sicht die Positionsnummer 03.05.02 und einen Behinderungsgrad von 50%, während im zuletzt eingeholten Gutachten die Positionsnummer 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 % herangezogen wurde. Diese aktuelle Einstufung des psychischen Leidens ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerechtfertigt. Die Positionsnummer 03.05 umfasst alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit. Die nunmehr gewählte konkrete Positionsnummer 03.05.02 ist auf Störungen mittleren Grades anzuwenden und sieht einen möglichen Rahmensatz von 50 -70 % vor. Für einen Grad der Behinderung von 50 % müssen folgende Parameter vorliegen: „Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche; phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit; intermittierende Stabilisierung bei Behandlung; wiederholter Leistungsknick; zunehmende Chronifizierung; beginnende soziale Desintegration“. Das Zutreffen dieser in der Einschätzungsverordnung genannter Parameter erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichtes plausibel und nachvollziehbar und steht dies auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Univ. Prof. Dr. römisch 40 sprach sich zudem für eine Nachuntersuchung in 3 Jahren aus, da eine Besserung des Gesundheitszustandes der BF unter weiterer Therapie möglich ist.

Eine Subsumtion des Leidens der BF mit einem Grad der Behinderung von 70% der genannten Positionsnummer wäre nicht gerechtfertigt, zumal dazu etwa eine therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik bzw. eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit und soziale/familiäre Desintegration vorliegen müsste. Derartiges konnte im Fall der BF, die mit ihren Eltern zusammenlebt, nicht festgestellt werden.

Die BF ist dem vorliegenden zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Antragsteller frei, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde oder des Verwaltungsgerichts erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die BF ist dem vorliegenden zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Antragsteller frei, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde oder des Verwaltungsgerichts erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist das Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 12.02.2026 vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig, sodass es daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Es wurden von der BF auch keine neuen Befunde vorgelegt, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Weder die BF noch die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen entgegen, weshalb das Gericht die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist das Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 12.02.2026 vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig, sodass es daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Es wurden von der BF auch keine neuen Befunde vorgelegt, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Weder die BF noch die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen entgegen, weshalb das Gericht die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.

Die Angaben der BF waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 50 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Die BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W173.2319777.1.00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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