Entscheidungsdatum
27.04.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
G306 2333429-/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zahl römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen du Asyl (im Folgenden: BFA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 22.12.2025 zugestellt, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen du Asyl (im Folgenden: BFA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 22.12.2025 zugestellt, wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagen erhob die BF fristgerecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Die Beschwerde traf am 02.01.2026, per Mail, beim BFA und in Folge am 27.01.2026, beim BVwG ein.
Die Beschwerde hatte folgenden Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf den oben genannten Bescheid.
Ich bitte Sie inständig um Einspruch bzw. Aufschiebung gegen den Bescheid des Aufenthaltsverbotes. Ich lebe seit meiner Kindheit in Österreich und habe hier meinen Lebensmittelpunkt mit meiner Partner.
Ich spreche die französische Sprache nicht und habe dort auch weder Freunde noch Verwandte.
Wenn Sie mir die Möglichkeit geben, reiche ich Ihnen alle Dokumente nach um Nachzuweisen, dass ich hier mein ganzen Leben verbracht habe und auch weiterhin verbringen möchte.
Ich habe hier mein Zuhause und möchte dies nicht verlieren. Ich weiß auch nicht wohin ich sonst gehen sollte. Bitte geben Sie mir die Chance um alle Dokumente nachzureichen und eine Aufschiebung zu gewähren.
Besten Dank im Voraus!
Freundliche Grüße:
Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 03.02.2026 trug das BVwG der BF die Verbesserung Ihrer Beschwerde auf, weil die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Es fehle dem Anbringen an der Angabe der Verfahrenszahl, der Bezeichnung der belangten Behörde und Ausführungen, betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit. Die BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde die BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 03.02.2026 trug das BVwG der BF die Verbesserung Ihrer Beschwerde auf, weil die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genüge. Es fehle dem Anbringen an der Angabe der Verfahrenszahl, der Bezeichnung der belangten Behörde und Ausführungen, betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit. Die BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde die BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde mittels RSa an die Meldeadresse XXXX zugestellt. Der Zustellversuch war erfolglos und kam das Schreiben am 09.02.2026, mit dem Vermerk „verzogen“ retour. Der Mängelbehebungsauftrag wurde mittels RSa an die Meldeadresse römisch 40 zugestellt. Der Zustellversuch war erfolglos und kam das Schreiben am 09.02.2026, mit dem Vermerk „verzogen“ retour.
Mit neuerlichem Zustellversuch, mittels RSb, an die gleiche Meldeadresse, war wieder erfolglos. Das Schreiben kam am 18.03.2026 mit dem Vermerk „unbekannt“ retour.
Nunmehr wurde die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages durch Amtshilfe mit dem Stadtpolizeikommando XXXX versucht. Diese teilte mit Schreiben vom 01.04.2026 (OZ 9), mit, dass der Mängelbehebungsauftrag der XXXX am 01.04.2026, um 15:30 Uhr, persönlich ausgefolgt wurde. Nunmehr wurde die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages durch Amtshilfe mit dem Stadtpolizeikommando römisch 40 versucht. Diese teilte mit Schreiben vom 01.04.2026 (OZ 9), mit, dass der Mängelbehebungsauftrag der römisch 40 am 01.04.2026, um 15:30 Uhr, persönlich ausgefolgt wurde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde somit am 01.04.2026 rechtmäßig zugestellt. Ab Zustelldatum beginnt die Frist von 2 Wochen zur Behebung der aufgetretenen Mängel, zu laufen.
Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel wurde nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Die E-Mail der BF vom 02.01.2026 weist nicht alle Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlt die Bezeichnung der belangten Behörde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.Die E-Mail der BF vom 02.01.2026 weist nicht alle Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlt die Bezeichnung der belangten Behörde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Das BVwG erteilte der BF mit Schreiben vom 21.01.2026 und 12.03.2026 einen Mängelbehebungsauftrag.
Der Mängelbehebungsauftrag konnte letztlich – aufgrund eines Amtshilfeersuchens vom Stadtpolizeikommando XXXX – am 01.04.2026 - durch persönliche Übernahme, zugestellt werden. Der Mängelbehebungsauftrag konnte letztlich – aufgrund eines Amtshilfeersuchens vom Stadtpolizeikommando römisch 40 – am 01.04.2026 - durch persönliche Übernahme, zugestellt werden.
Die BF hatte sohin ausreichend Zeit, der aufgetragenen Mängelbehebung, nachzukommen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 VwGVG lautet wie folgt:3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte § 9 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte Paragraph 9, VwGVG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und3. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.4. in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist. (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Wie oben festgestellt, weist das E-Mail des BF vom 02.01.2026 nicht alle Bestandteile einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Wie oben festgestellt, weist das E-Mail des BF vom 02.01.2026 nicht alle Bestandteile einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.
Nach mehrmaligen Zustellversuchen, konnte am 01.04.2026 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt werden. Die BF wurde darin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung, die Eingabe zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist.
Die BF ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2333429.1.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026