TE Bvwg Beschluss 2026/4/28 W114 2335568-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2026
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Entscheidungsdatum

28.04.2026

Norm

AVG §32
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
ORF-G §31
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §17
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  12. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W114 2335568-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , vom 23.05.2025 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, vom 16.04.2025, Beitragsnummer: 1030551297, betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrages für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 bzw. über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , vom 23.05.2025 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, vom 16.04.2025, Beitragsnummer: 1030551297, betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrages für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 bzw. über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

A)

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung des BGBl. I Nr. 89/2024, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 28.04.2024 beantragte XXXX , im Weiteren Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, im Weiteren: OBS, einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages. 1. Mit E-Mail vom 28.04.2024 beantragte römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, im Weiteren: OBS, einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages.

2. Die OBS teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2025 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung.

3. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass der ORF-Beitrag nicht rechtskonform bestimmt worden sei, weshalb die OBS auch keinen ORF-Beitrag vorschreiben könne. Daher beantrage sie die bescheidmäßige Feststellung, dass sie keinen ORF-Beitrag zu entrichten habe und dass das Verfahren eingestellt werde.

4. Mit Bescheid vom 16.04.2025, Beitragsnummer: 1030551297, schrieb die OBS der BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024, den ORF-Beitrag mit EUR 183,60 vor. Der Betrag sei seit 08.05.2024 fällig und ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der OBS zu zahlen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wird rechtskonform auf eine vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung hingewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 23.04.2025 zugestellt und auch am selben Tag von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.05.2025 Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

In dieser Beschwerde führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Der Bescheid sei ihr am 22.04.2024 zugestellt worden. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde habe am 20.05.2024 geendet.

In der mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Bundesverwaltungsgericht – nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – „gem. Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen möge“. Hilfsweise verlangte sie, „den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss auf[zu]heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Erstbehörde zurückzuverweisen“. Zuletzt forderte die BF, „gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig [zu] stellen“.In der mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Bundesverwaltungsgericht – nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – „gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen möge“. Hilfsweise verlangte sie, „den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss auf[zu]heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Erstbehörde zurückzuverweisen“. Zuletzt forderte die BF, „gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig [zu] stellen“.

Dem Schriftsatz war eine Bestätigung eines Krankenhauses vom 16.05.2025 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 12. bis 16.05.2025 beigefügt.

6. Die OBS legte die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammen mit den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.02.2026 zur Entscheidung vor.

7. Mit einem Verspätungsvorhalt vom 24.03.2026, GZ W114 2335568-1/4Z, teilte das BVwG der BF mit, dass das BVwG davon ausgehe, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der OBS vom 16.04.2025, verspätet eingebracht worden sei. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde bis spätestens 08.04.2026 nachzuweisen. Es wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde, wenn sich die Beschwerdeführerin verschweige.

Bereits in diesem Schreiben wurde der BF unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, mitgeteilt, dass das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich des gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuständig sei und dass über diesen Antrag die OBS zu entscheiden habe.

8. Die Beschwerdeführerin hat sich innerhalb der vom BVwG zugestandenen Frist zum Schreiben des BVwG vom 24.03.2026, GZ W114 2335568-1/4Z nicht geäußert.

9. Auch die OBS wurde mit Schreiben des BVwG vom 24.03.2026, GZ W114 2335568-1/3Z unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, auf ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen und auch unter Hinweis auf § 73 Abs. 1 AVG ersucht, zeitnah über diesen Antrag zu entscheiden.9. Auch die OBS wurde mit Schreiben des BVwG vom 24.03.2026, GZ W114 2335568-1/3Z unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, auf ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen und auch unter Hinweis auf Paragraph 73, Absatz eins, AVG ersucht, zeitnah über diesen Antrag zu entscheiden.

10. Die OBS hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch – soweit dem BVwG bekannt - auch bislang nicht entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der OBS vom 16.04.2025, Beitragsnummer: 1030551297, gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung des BGBl. I Nr. 205/2022, durch Hinterlegung am 23.04.2025 nachweislich zugestellt.1.1. Der Beschwerdeführerin wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der OBS vom 16.04.2025, Beitragsnummer: 1030551297, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, durch Hinterlegung am 23.04.2025 nachweislich zugestellt.

Dieser Bescheid enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher hingewiesen wird, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der OBS einzubringen ist.

1.2. Der Bescheid der OBS vom 16.04.2025, Beitragsnummer: 1030551297, konnte der Beschwerdeführerin durch das Zustellorgan nicht durch persönliche Ausfolgung zugestellt werden. Darum wurde diese Entscheidung am 23.04.2025 hinterlegt.

1.3. Der Bescheid der OBS vom 16.04.2025, Beitragsnummer: 1030551297, wurde von der Beschwerdeführerin noch am ersten Tag der Hinterlegung am 23.04.2025 persönlich übernommen.

1.4. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der OBS vom 16.04.2025, Beitragsnummer: 1030551297, begann mit dessen Hinterlegung am 23.04.2025 und endete damit am 21.05.2025 um 24:00 Uhr.

1.5. Die verfahrensgegenständliche mit 23.05.2025 datierte Bescheidbeschwerde wurde am 23.05.2025 um 17:43 Uhr mit E-Mail an die OBS übermittelt.

Die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde wurde damit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht. Die Beschwerde ist verspätet.

1.6. Das beschließende Gericht hat mit Schreiben vom 24.03.2026, GZ W114 2335568-1/4Z, der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten, zu der sich die Beschwerdeführerin verschwiegen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der OBS dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Verspätungsvorhalt des BVwG vom 24.03.2026, GZ W114 2335568-1/4Z.

Dass der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 23.04.2025 zugestellt wurde und sie selbst diesen Bescheid am 04.06.2025 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle ihres Hauptwohnsitzes behoben hat, ergibt sich aus einer von OBS übermittelten Ablichtung der diesbezüglichen Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes der zuständigen Post-Geschäftsstelle.

Dass die Beschwerde des BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid bei OBS am 23.05.2025 um 17:43 Uhr elektronisch bei der OBS eingelangt ist, ist aktenkundig.

Die Beschwerdeführerin hat mit der Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls bereits selbst eingestanden, dass sie ihre Beschwerde verspätet eingebracht hat.

Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt des BVwG innerhalb der ausreichend zugestandenen Frist nicht geäußert. Im Verspätungsvorhalt wurde zudem darauf hingewiesen, dass, falls sich die Beschwerdeführerin sich nicht dazu äußern würde, die Beschwerde zurückgewiesen werden würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.

3.1.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 17 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZuStG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung des BGBl. I Nr. 205/2022 lautet:Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZuStG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, lautet:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet:

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)“Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)“

§ 7 Abs. 4 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet:

„§ 7. (1) bis (3) (…)

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

3.1.3. Rechtlich folgt daraus:

Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt gemäß
§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides (vgl. auch den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides).
Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt gemäß , Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides vergleiche auch den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides).

Kann ein Dokument an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden (weil weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger anwesend ist), so ist das Dokument zu hinterlegen. Ein nach den Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz hinterlegtes Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 ZustG).Kann ein Dokument an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden (weil weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger anwesend ist), so ist das Dokument zu hinterlegen. Ein nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Zustellgesetz hinterlegtes Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG).

Der angefochtene Bescheid wurde, wie ausgeführt, der Beschwerdeführerin am 23.04.2025 zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 21.05.2025 um 24:00 Uhr.Der angefochtene Bescheid wurde, wie ausgeführt, der Beschwerdeführerin am 23.04.2025 zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 21.05.2025 um 24:00 Uhr.

Die von der Beschwerdeführerin mit 23.05.2026 datierte Beschwerde wurde erst am 23.05.2026 bei OBS elektronisch eingebracht.

Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet und ist daher gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 Abs 3 ZustG als verspätet zurückzuweisen.Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet und ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als verspätet zurückzuweisen.

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid und ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid und ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Die OBS hat die am 23.05.2025 eingebrachte Beschwerde dem BVwG am 11.02.2026 vorgelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde aber bereits mit Beschwerdeerhebung am 23.05.2025 und somit eindeutig vor Vorlage der Beschwerde gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 klargestellt, dass in diesem Fall die Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom BVwG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen ist.

3.3. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Gebührenpflicht ORF-Beitrag Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Unzuständigkeit BVwG verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zuständigkeit Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2335568.1.00

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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