Entscheidungsdatum
29.04.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W259 2337408-1/7E
W259 2337408-2/3E
W259 2337408-1/7E, W259 2337408-2/3E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT
1) über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2026, Zl. XXXX , sowie 1) über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , sowie
2) über den Antrag von XXXX vom 11.03.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2026, Zl. XXXX :2) über den Antrag von römisch 40 vom 11.03.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 :
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2026 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2026 wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2026, Zl. XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX 2026, Zl. XXXX wurde gemäß § 169f Abs. 9a GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 in Änderung des Bescheides vom XXXX 2024, GZ XXXX , festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden könne und dass diese schriftlich bei der Dienstbehörde einzubringen sei. 1. Mit Bescheid des römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9 a, GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 in Änderung des Bescheides vom römisch 40 2024, GZ römisch 40 , festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden könne und dass diese schriftlich bei der Dienstbehörde einzubringen sei.
2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2026 durch elektronische Übernahme zugestellt. 2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2026 durch elektronische Übernahme zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte mit E-Mail vom 19.02.2026 eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid an die Dienstbehörde der belangten Behörde.
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 10.03.2026, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde nach der derzeitigen Aktenlage als verspätet darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine dreiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.
5. Mit Schriftsatz vom 11.03.2026 wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung genommen und zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung die rechtliche Tragweite des Dokumentes sowie die Notwendigkeit einer fristgebundenen Beschwerde nicht in erforderlicher Weise erkannt habe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei ihm bewusst geworden, dass gegen den Bescheid eine Beschwerde eingebracht werden könne und dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Unmittelbar nachdem ihm dies klar geworden sei, habe er am 19.02.2026 eine Beschwerde per Mail an die belangte Behörde eingebracht. Die Versäumung der Frist beruhe somit auf einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Zustellung sowie über die formalen Anforderungen der Einbringung, nicht jedoch auf grober Fahrlässigkeit. Nachdem ihm die Situation bewusst geworden sei, habe er unverzüglich gehandelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2026, Zl. XXXX , wurde gemäß § 169f Abs. 9a GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 in Änderung des Bescheides vom XXXX 2024, GZ XXXX festgesetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9 a, GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 in Änderung des Bescheides vom römisch 40 2024, GZ römisch 40 festgesetzt.
In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.
Der Bescheid des XXXX vom XXXX 2026, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am XXXX 2026 elektronisch zugestellt und am selben Tag von diesem übernommen. Der Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am römisch 40 2026 elektronisch zugestellt und am selben Tag von diesem übernommen.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 06.02.2026.
Am 19.02.2026 wurde Beschwerde gegen den Bescheid bei der belangten Behörde vom XXXX 2026, Zl. XXXX , eingebracht. Am 19.02.2026 wurde Beschwerde gegen den Bescheid bei der belangten Behörde vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , eingebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2026 der Verspätungsvorhalt zugestellt. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Aktenlage die Beschwerde als verspätet anzusehen ist.
Der Beschwerdeführervertreter brachte mit Schreiben vom 11.03.2026 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Beschwerdeführer brachte im Wiedereinsetzungsantrag Folgendes vor:
„[…] Zum Zeitpunkt der Zustellung habe ich jedoch die rechtliche Tragweite des Dokuments sowie die Notwendigkeit einer fristgebundenen Beschwerde nicht in der erforderlichen Weise erkannt.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde mir bewusst, dass gegen den Bescheid eine Beschwerde eingebracht werden kann und dass ich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Unmittelbar nachdem mir dies klar wurde, habe ich am 19.02.2026 eine Beschwerde per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. […]“
2. Beweiswürdigung:
Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Akt zu W259 2337408-1 (Beschwerdeverfahren) und in den Akt zu W 259 2337408-2 (Wiedereinsetzungsverfahren).
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den zweifelsfreien Akteninhalten. Der Zustellnachweis gemäß § 22 Abs. 4 ZustellG liegt im Verwaltungsakt auf. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am XXXX 2026 übernommen hat. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2026, dass der gegenständliche Bescheid elektronisch zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer für die elektronische Zustellung registriert sei. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.Die einzelnen Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den zweifelsfreien Akteninhalten. Der Zustellnachweis gemäß Paragraph 22, Absatz 4, ZustellG liegt im Verwaltungsakt auf. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am römisch 40 2026 übernommen hat. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2026, dass der gegenständliche Bescheid elektronisch zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer für die elektronische Zustellung registriert sei. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Zum Grad des Verschuldens und zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsgrundes wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A.I.)
3.1. Antrag auf Wiedereinsetzung
3.1.1. § 33 VwGVG lautet:3.1.1. Paragraph 33, VwGVG lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden hat (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden hat vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).
Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 12.05.2022, Ra 2022/21/0087, VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 115). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 12.05.2022, Ra 2022/21/0087, VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).
3.1.3. Der Beschwerdeführer brachte zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages vor, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung die rechtliche Tragweite des Dokuments sowie die Notwendigkeit einer fristgebundenen Beschwerde nicht in der erforderlichen Weise erkannt habe. Zugleich führte er an, dass ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt bewusst geworden sei, dass gegen den Bescheid eine Beschwerde eingebracht werden könne und dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Unmittelbar nachdem ihm dies klar geworden sei, habe er am 19.02.2026 eine Beschwerde per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.
Somit brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass der Grund für die Verfristung spätestens mit 19.02.2026 weggefallen sei. Die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Somit endete die zweiwöchige Frist am 05.03.2026, weshalb sich auch der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet erweist. Ein weiterer Verspätungsvorhalt konnte in diesem Zusammenhang unterbleiben, nachdem § 33 Abs. 6 VwGVG normiert, dass gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung stattfindet.Somit brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass der Grund für die Verfristung spätestens mit 19.02.2026 weggefallen sei. Die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Somit endete die zweiwöchige Frist am 05.03.2026, weshalb sich auch der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet erweist. Ein weiterer Verspätungsvorhalt konnte in diesem Zusammenhang unterbleiben, nachdem Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG normiert, dass gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung stattfindet.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund Folgendes festgehalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 71 AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des § 33 VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG (nunmehr § § 33 Abs. 1 VwGVG) als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239). In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG (diese entspricht § 33 Abs. 3 VwGVG) normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen oder zu konkretisieren (vgl. VwGH vom 13.12.2009, 2009/12/0031).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus Paragraph 71, AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG (nunmehr Paragraph Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239). In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG (diese entspricht Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG) normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen oder zu konkretisieren vergleiche VwGH vom 13.12.2009, 2009/12/0031).
Der Beschwerdeführer hat als Wiedereinsetzungsgrund kein substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Insbesondere fehlen Angaben, warum der Beschwerdeführer die rechtliche Tragweite des Dokumentes sowie die Notwendigkeit einer fristgebundenen Beschwerde nicht in der „erforderlichen Weise“ erkannt habe. Aus der Rechtmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides ergibt sich klar, dass eine Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung einzubringen ist. Des Weiteren wird auch festgehalten, was eine Beschwerde zu enthalten hat, nämlich unter anderem „5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ Das bloße Vorbingen, dass das Versäumnis der Frist auf einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Zustellung sowie über die formalen Anforderungen der Einbringung beruhe und nicht auf grober Fahrlässigkeit, ist nicht geeignet, ein substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen, weswegen den Beschwerdeführer kein Verschulden (bzw. nur ein minderer Grad des Versehens iSd § 33 Abs. 1 VwGVG) an der verspäteten Einbringung der Beschwerde treffe, darzustellen.Der Beschwerdeführer hat als Wiedereinsetzungsgrund kein substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Insbesondere fehlen Angaben, warum der Beschwerdeführer die rechtliche Tragweite des Dokumentes sowie die Notwendigkeit einer fristgebundenen Beschwerde nicht in der „erforderlichen Weise“ erkannt habe. Aus der Rechtmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides ergibt sich klar, dass eine Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung einzubringen ist. Des Weiteren wird auch festgehalten, was eine Beschwerde zu enthalten hat, nämlich unter anderem „5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ Das bloße Vorbingen, dass das Versäumnis der Frist auf einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Zustellung sowie über die formalen Anforderungen der Einbringung beruhe und nicht auf grober Fahrlässigkeit, ist nicht geeignet, ein substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen, weswegen den Beschwerdeführer kein Verschulden (bzw. nur ein minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) an der verspäteten Einbringung der Beschwerde treffe, darzustellen.
Der Wiedereinsetzungsantrag erfolgte somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG und ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ebenfalls das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht sachverhaltsbezogen dargetan hat. Der Wiedereinsetzungsantrag erfolgte somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG und ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ebenfalls das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht sachverhaltsbezogen dargetan hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2026 war daher gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.03.2026 war daher gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu A.II)
3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
3.2.1. § 7 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 7, VwGVG lautet:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3.2.2. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am XXXX 2026 durch elektronische Übernahme. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am XXXX 2026 und endete am 06.02.2026. 3.2.2. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am römisch 40 2026 durch elektronische Übernahme. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am römisch 40 2026 und endete am 06.02.2026.
Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde – nämlich am 19.02.2026 - eingebracht wurde, war diese gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde – nämlich am 19.02.2026 - eingebracht wurde, war diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – so wie konkret – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – so wie konkret – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Andererseits kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Andererseits kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann auch dahingehend von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Frage, ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Die Frage, ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).
Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).
Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem § 71 AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem. § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG Anm 1). Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem Paragraph 71, AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der römisch vier. Teil des AVG gem. Paragraph 17, VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1).
Schlagworte
elektronische Zustellung Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W259.2337408.1.00Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026