TE Vwgh Beschluss 1991/9/17 91/08/0089

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Roland N, D (Bundesrepublik Deutschland), gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 16. April 1991, Zl. IVc 7022/7100 B, betreffend Rückforderung von Arbeitslosengeld, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer, der im Beschwerdeschriftsatz die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hatte, aufgefordert, seine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG zu ergänzen sowie das (dem Verbesserungsauftrag beigefügte) Vermögensbekenntnis vollständig auszufüllen, zu unterfertigen und mit den entsprechenden Nachweisen fristgerecht zurückzusenden. Ferner wurde ihm aufgetragen, die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Er wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der gesetzten Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer übermittelte fristgerecht das ausgefüllte und unterfertigte Vermögensbekenntnis; er kam auch dem ihm erteilten Auftrag, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides bekanntzugeben, nach. Er unterließ es jedoch, die zurückgestellte Beschwerde und die dieser angeschlossen gewesene Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wieder vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 16. April 1991, Zl. 91/08/0030). Dies gilt auch für die darin gelegene Mangelhaftigkeit der Verbesserung, daß die ursprüngliche Beschwerde und die nach § 28 Abs. 5 VwGG erforderliche Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides nicht wieder vorgelegt wird.

Wegen dieser Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen; das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080089.X00

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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