TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/17 91/14/0118

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §65 Abs2;
FinStrG §66;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag Nöst, über die Beschwerde der X-Bank regGenmbH, vertreten durch Dr D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) des Vorsitzenden des Berufungssenates IX bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 2. Mai 1991, Zl 136/1-6/91, betreffend Beschlagnahme von Unterlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl 90/14/0112, (in der Folge: Vorerkenntnis) verwiesen. Die in dieser Entscheidung aufscheinenden Kurzbezeichnungen werden weiterhin verwendet.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) des Vorsitzenden des Berufungssenates VII bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 30. April 1990, Zl 123-6/90, betreffend Beschlagnahme von Unterlagen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hatte, erließ der Vorsitzende des Berufungssenates IX den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorsitzenden vom 29. Jänner 1990 betreffend die Beschlagnahme der Tagesstrazzen vom 8. bis 13. September 1983 insofern teilweise stattgegeben, als die Beschlagnahme auf eine Kopie des Teiles der Tagesstrazze vom 12. September 1983 mit dem Wortlaut HK 001 30206296 200.000- 204573115 eingeschränkt wurde. Zur Begründung führte der Vorsitzende des Berufungssenates IX unter Hinweis auf das Vorerkenntnis folgendes aus: "Ausgehend von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Abänderung der Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 89 Abs 5 FinStrG festzustellen gewesen sei, daß die Tagesstrazzen der Beschlagnahme nicht, allenfalls nur in jenem Teil unterliegen, aus dem die Behebung eines Betrages von 200.000 S von einem Sparbuch ersichtlich ist, war auszusprechen, daß lediglich jener Teil der Tagesstrazze, auf der die Auszahlung dieses Betrages enthalten ist, der Beschlagnahme unterliegt. Durch die Beschlagnahme der einzelnen Aufzeichnungen ist die Gewähr gegeben, daß das Bankgeheimnis hinsichtlich aller anderen Geschäftsfälle, die nicht die gegenständliche Finanzstrafsache betreffen, gewahrt bleibt."

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin zunächst die Ansicht, der nunmehr angefochtene Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, weil der (Erst)Bescheid vom Vorsitzenden des Berufungssenates VII, der (Ersatz)Bescheid hingegen vom Vorsitzenden des Berufungssenates IX erlassen worden sei, wobei es für sie nicht erkennbar wäre, weshalb es zu dieser Änderung der Zuständigkeit gekommen sei. Hiebei spiele es keine Rolle, daß die Person des Organwalters gleichgeblieben sei, zumal "zuständig" nicht eine bestimmte natürliche Person, sondern der Vorsitzende eines ganz bestimmten durch die Geschäftsverteilung im vorhinein festgelegten Berufungssenates sei. Im wesentlichen erachtet sich die Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Recht auf Begründung verletzt, wobei sie darauf hinweist, der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis zwei Alternativen (entweder die Feststellung, daß die Tagesstrazzen der Beschlagnahme nicht unterlägen oder daß diese nur in jenem Teil der Beschlagnahme unterlägen, aus dem die Behebung eines Betrages von 200.000 S von einem Sparbuch ersichtlich sei) offengelassen. Der Vorsitzende des Berufungssenates habe jedoch nicht begründet, weswegen er der zweiten Alternative den Vorzug gegeben habe.

In der vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten gefertigten Gegenschrift wird beantragt, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden. Der Gegenschrift ist eine Übersicht über die Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Spruch- und Berufungssenate nach dem Finanzstrafgesetz im Bereich der Finanzbehörde für das Land Kärnten ab dem 1. Jänner 1991 angeschlossen, aus der hervorgeht, daß dem Berufungssenat IX als Organ der Finanzlandesdirektion für Kärnten die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung in Rechtsmittelangelegenheiten der Spruchsenate I und II beim Finanzamt Klagenfurt obliegt. Den Spruchsenaten I und II beim Finanzamt Klagenfurt obliegt als jeweiliges Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses ua von selbständig berufstätigen Beschuldigten, sowie von Beschuldigten, die sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätig sind.

Die Beschwerdeführerin spricht in der von ihr erstatteten Replik dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten das Recht ab, in einer Angelegenheit, in der der Vorsitzende des Berufungssenates IX als Organ der Finanzlandesdirektion belangte Behörde sei, eine Gegenschrift zu erstatten. Denn dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion stehe gegenüber dem Vorsitzenden des Berufungssenates kein Weisungsrecht und somit auch kein Recht zu, dessen Entscheidungen in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verteidigen. Unter teilweiser Wiederholung des Beschwerdevorbringens weist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dem angefochtenen Bescheid mangle jedwede Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie in der Beschwerde und in der Replik zu Recht ausgeführt wird, ist der angefochtene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Vorsitzender des Berufungssenates IX) zuzurechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluß vom 27. August 1991, Zl 91/14/0044, ausgeführt, daß als belangte Behörde die Finanzlandesdirektion für Kärnten anzusehen ist, weil bei dieser als Organ ein Berufungssenat zu bestehen hat (vgl § 65 Abs 2 FinStrG). Da der Berufungssenat und damit auch dessen Vorsitzender als Organe der Finanzlandesdirektion anzusehen sind, steht es auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion zu, eine Gegenschrift zu erstatten, wofür Kostenersatz gebührt.

Die gegenteiligen Ausführungen in der Replik überzeugen den Verwaltungsgerichtshof nicht. Zwar ist es richtig, daß dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion gegenüber dem Vorsitzenden des Berufungssenates kein Weisungsrecht zusteht. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es stünde dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nicht zu, Entscheidungen des Vorsitzenden des Berufungssenates in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verteidigen. Denn der Beitritt des Präsidenten der Finanzlandesdirektion zur Rechtsansicht des Vorsitzenden des Berufungssenates macht den Vorsitzenden nicht zum weisungsgebundenen Organwalter der Finanzlandesdirektion.

Der Vorwurf der Unzuständigkeit des Vorsitzenden des Berufungssenates IX ist unbegründet. Wie sich aus der im Sinn des § 68 Abs 1 FinStrG mit Wirkung ab 1. Jänner 1991 erstellten Geschäftsverteilung der Spruch- und Berufungssenate nach dem Finanzstrafgesetz im Bereich der Finanzbehörde für das Land Kärnten ergibt, ist der Berufungssenat IX seit dem 1. Jänner 1991 für Rechtsmittelangelegenheiten ua von selbständig berufstätigen Beschuldigten, sowie von Beschuldigten, die sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätig sind, zuständig. Der Kunde (als Beschuldigter) ist sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätig, woraus sich die Zuständigkeit des Berufungssenates IX und damit die des Vorsitzenden des Berufungssenates ergibt. Bemerkt wird, daß im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten ab 1. Jänner 1991 zwei weitere Spruchsenate errichtet wurden, wodurch sich eine Verschiebung der Numerierung ohne Änderung der für den Kunden zuständigen Senate ergeben hat. Daß die Finanzlandesdirektion ihrer Verpflichtung nach § 69 FinStrG nicht nachgekommen sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

Gemäß § 162 Abs 1 lit e FinStrG hat eine Rechtsmittelentscheidung eine Begründung zu enthalten.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, daß die Begründung eines Bescheides ausreichend sein muß, um so eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt aber im Zusammenhalt mit seinem Spruch und den Ausführungen im Vorerkenntnis, auf dessen Rechtsmeinung sich der angefochtene Bescheid beruft, ausreichend erkennen, daß einerseits die Beschlagnahme nur jenes Teiles der Tagesstrazzen, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem aufzuklärenden Finanzvergehen steht, erfolgt, diese Beschlagnahme zur Aufklärung der Behebung des Betrages von 200.000 S von einem Sparbuch auch geboten ist, und daß anderseits diese Maßnahme den Geheimnisschutz der anderen Kunden der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wobei dieser Maßnahme nicht das Hindernis entgegensteht, aus technischen Gründen wäre nur die Beschlagnahme der Tagesstrazzen als Einheit möglich. Letzteres wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Begründung für die zweite Alternative wird von der Beschwerdeführerin zu Unrecht vermißt; liegt sie doch auf der Hand.

Der Vorsitzende des Berufungssenates IX hat daher den angefochtenen Bescheid wenn auch knapp, so doch ausreichend begründet, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140118.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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