TE Bvwg Beschluss 2026/4/30 W256 2333246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2026
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Entscheidungsdatum

30.04.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art17
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1 Z3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W256 2333246-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 9. Jänner 2026 (Datum Amtssignatur), GZ.: D246.509 (2025-1.031.584), wegen Verletzung im Recht auf Löschung nach Art 17 DSGVO beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 9. Jänner 2026 (Datum Amtssignatur), GZ.: D246.509 (2025-1.031.584), wegen Verletzung im Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In seiner Beschwerde vom 19. November 2025, verbessert am 21. November 2025, behauptete der Beschwerdeführer bezogen auf eine Ausschreibung seiner Person im Schengener Informationssystem eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). In seiner Beschwerde vom 19. November 2025, verbessert am 21. November 2025, behauptete der Beschwerdeführer bezogen auf eine Ausschreibung seiner Person im Schengener Informationssystem eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 17. Jänner 2023 aufgrund Art. 3 SIS-VO Rückkehr im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei und keine Gründe für deren Löschung vorliegen würden. Gemäß Art 3 der SIS-VO Rückkehr hätten Mitgliedstaaten nach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung eine Ausschreibung zur Rückkehr der betroffenen Person in das SIS einzugeben. Die Ausschreibung sei daher rechtmäßig iSd Art 6 Abs 1 lit c und e DSGVO erfolgt. Eine Löschung aus dem SIS sei u.a. unter den Voraussetzungen des Art 14 SIS-VO Rückkehr vorgesehen. Demnach sei eine Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr zu erfolgen, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten sei durch den Beschwerdeführer weder behauptet, noch nachgewiesen worden. Die der Ausschreibung zugrundeliegende Entscheidung sei zudem nicht zurückgenommen oder für nichtig erklärt worden. Eine Löschung sei daher nicht durchzuführen.In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 17. Jänner 2023 aufgrund Artikel 3, SIS-VO Rückkehr im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei und keine Gründe für deren Löschung vorliegen würden. Gemäß Artikel 3, der SIS-VO Rückkehr hätten Mitgliedstaaten nach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung eine Ausschreibung zur Rückkehr der betroffenen Person in das SIS einzugeben. Die Ausschreibung sei daher rechtmäßig iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO erfolgt. Eine Löschung aus dem SIS sei u.a. unter den Voraussetzungen des Artikel 14, SIS-VO Rückkehr vorgesehen. Demnach sei eine Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr zu erfolgen, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten sei durch den Beschwerdeführer weder behauptet, noch nachgewiesen worden. Die der Ausschreibung zugrundeliegende Entscheidung sei zudem nicht zurückgenommen oder für nichtig erklärt worden. Eine Löschung sei daher nicht durchzuführen.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er weiterhin um Löschung seiner Ausschreibung im SIS ersuche, weil diese nicht gerechtfertigt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei folgte die belangte Behörde im Wesentlichen der unwidersprochenen Argumentation des BFA.

Der Beschwerdeführer richtete am 10. Jänner 2026 ein mit dem Betreff „Berufung gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09. January 2026 (GZ D246.509) – 2025-1.031.584“ bezeichnetes E-Mail an die belangte Behörde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, der vorliegende SIS-Eintrag sei rechtswidrig und in Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung 2018/1860 (Art. 9 und 14) sowie der Verordnungen (EU) 2018/1861 und 2018/1862 (Art. 39 und 56 über die Unverzüglichkeit und Richtigkeit der Datenverarbeitung). Durch den fehlerhaften SIS-Eintrag sei sein laufendes Aufenthaltsverfahren in Portugal blockiert, was eine Verletzung seiner Grundrechte auf Privatleben, Arbeit und gute Verwaltung darstelle. Er ersuche „die Datenschutzbehörde“ daher festzustellen, dass der betreffende SIS-Eintrag rechtswidrig sei, sowie das BFA zur Löschung zu verpflichten und das Konsultationsverfahren mit Portugal einzuleiten.Der Beschwerdeführer richtete am 10. Jänner 2026 ein mit dem Betreff „Berufung gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09. January 2026 (GZ D246.509) – 2025-1.031.584“ bezeichnetes E-Mail an die belangte Behörde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, der vorliegende SIS-Eintrag sei rechtswidrig und in Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung 2018 aus 1860, (Artikel 9 und 14) sowie der Verordnungen (EU) 2018 aus 1861, und 2018 aus 1862, (Artikel 39 und 56 über die Unverzüglichkeit und Richtigkeit der Datenverarbeitung). Durch den fehlerhaften SIS-Eintrag sei sein laufendes Aufenthaltsverfahren in Portugal blockiert, was eine Verletzung seiner Grundrechte auf Privatleben, Arbeit und gute Verwaltung darstelle. Er ersuche „die Datenschutzbehörde“ daher festzustellen, dass der betreffende SIS-Eintrag rechtswidrig sei, sowie das BFA zur Löschung zu verpflichten und das Konsultationsverfahren mit Portugal einzuleiten.

Die belangte Behörde legte das als Bescheidbeschwerde interpretierte E-Mail vom 10. Jänner 2026 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2026 mit, dass seine Beschwerde insbesondere aufgrund des Fehlens der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genüge. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Verbesserung aufgefordert, andernfalls seine Beschwerde gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2026 mit, dass seine Beschwerde insbesondere aufgrund des Fehlens der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genüge. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Verbesserung aufgefordert, andernfalls seine Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsste.

In seinem am 22. April 2026 beim Gericht eingelangten Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Beschwerde.

II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 6, zu § 9, VwGVG, S. 108).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 6, zu Paragraph 9,, VwGVG, S. 108).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (siehe dazu auch die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014, rdb.at], zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (siehe dazu auch die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 01.01.2014, rdb.at], zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides besteht (vgl. VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 21.06.2005, 2002/06/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides besteht vergleiche VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 21.06.2005, 2002/06/0121).

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die unterlassene Löschung im SIS für rechtmäßig erklärt wurde, lediglich allgemein vor, der betreffende Eintrag im SIS sei “rechtswidrig” und stehe “in direktem Widerspruch” zu näher aufgezählten Bestimmungen, ohne konkret darzulegen, worin die Rechtswidrigkeit bzw. der angebliche Widerspruch bestehe. Damit finden sich in seiner Beschwerde aber überhaupt keine Gründe, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer die vorliegende Entscheidung der belangten Behörde für unrichtig halte. Die Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb – auch ohne „übertriebenen Formalismus“ (vgl. etwa VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155) – nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die unterlassene Löschung im SIS für rechtmäßig erklärt wurde, lediglich allgemein vor, der betreffende Eintrag im SIS sei “rechtswidrig” und stehe “in direktem Widerspruch” zu näher aufgezählten Bestimmungen, ohne konkret darzulegen, worin die Rechtswidrigkeit bzw. der angebliche Widerspruch bestehe. Damit finden sich in seiner Beschwerde aber überhaupt keine Gründe, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer die vorliegende Entscheidung der belangten Behörde für unrichtig halte. Die Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb – auch ohne „übertriebenen Formalismus“ vergleiche etwa VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155) – nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Da die vorliegende Beschwerde insofern mangelhaft war, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503).

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern wiederholte er in seinem am 22. April 2026 beim Gericht eingelangten Schreiben sein bereits in der Beschwerde getätigtes Vorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 9 Abs 1 Z 3 sowie 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine eindeutige Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine eindeutige Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Beschwerdegründe Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W256.2333246.1.00

Im RIS seit

08.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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