Entscheidungsdatum
05.05.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
I415 2314069-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013 negativ entschieden wurde und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.05.2014, Zl. I405 1438057-1/4E Folge. Der Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013 negativ entschieden wurde und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.05.2014, Zl. I405 1438057-1/4E Folge. Der Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) erließ am 13.05.2019 in weiterer Folge einen Bescheid, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut negativ entschieden wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) erließ am 13.05.2019 in weiterer Folge einen Bescheid, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut negativ entschieden wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 04.10.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 02.05.2025 negativ entschieden wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Eine gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2025 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2025, I414 2314069-1/19E als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 30.10.2025 zurückgewiesen (Ra 2025/19/0349-7).
4. Der BF stellte am 03.11.2025 per E-Mail durch seine Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG. 4. Der BF stellte am 03.11.2025 per E-Mail durch seine Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG.
5. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.11.2025 wurde der BF aufgefordert, am 12.12.2025 beim BFA persönlich zu erscheinen und Unterlagen nachzureichen. Diesem Verbesserungsauftrag ist der BF nur teilweise nachgekommen.
7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.12.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder im Original einen gültigen Reisepass, eine ägyptische Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung noch eine österreichische Heiratsurkunde vorgelegt habe und keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt habe. 7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.12.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder im Original einen gültigen Reisepass, eine ägyptische Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung noch eine österreichische Heiratsurkunde vorgelegt habe und keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt habe.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 29.01.2026 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und erheblicher Verfahrensfehler. Im Wesentlichen wurde moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt habe und der BF eine als Erfüllung des Verbesserungsauftrages zu wertende Eingabe gemacht habe.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 09.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und den Vorverfahren des BF:
Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, gehört der Volksgruppe der Araber an und spricht muttersprachlich Arabisch. Seine Identität steht fest.
Am 03.09.2013 stellte der BF im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich eines falschen Namens und Geburtsdatums bediente.
Mit Bescheid vom 09.09.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, Zl. I405 1438057-1/4E Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.Mit Bescheid vom 09.09.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, Zl. I405 1438057-1/4E Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Der BF entzog sich dem Asylverfahren und täuschte über seine Identität. Es wurde wiederholt versucht, dem BF eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zuzustellen, diese wurden hinterlegt und nicht behoben. Nachdem das Bundesamt am 04.01.2019 einen Ladungsbescheid erließ, konnte am 05.02.2019 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz am 23.07.2019 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz am 23.07.2019 in Rechtskraft.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte in weiterer Folge unter.
Am 14.11.2019 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zwecks Vorführung zum Interviewtermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Die Ausstellung eines solchen wurde am 25.11.2019 seitens des Bundesamtes beantragt. Einer für den 16.06.2020 geplanten Einvernahme vor dem Bundesamt blieb der BF fern. Am 19.06.2020 wurde abermals ein Festnahmeauftrag aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Am 14.11.2019 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zwecks Vorführung zum Interviewtermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Die Ausstellung eines solchen wurde am 25.11.2019 seitens des Bundesamtes beantragt. Einer für den 16.06.2020 geplanten Einvernahme vor dem Bundesamt blieb der BF fern. Am 19.06.2020 wurde abermals ein Festnahmeauftrag aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
Am 04.10.2023 wurde der BF schließlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei er im Zuge seiner Einvernahme den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 02.05.2025 wies das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Eine gegen den Bescheid des BFA vom 02.05.2025 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2025, I414 2314069-1/19E als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 30.10.2025 zurückgewiesen (VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0349-7). Begründend hielt das Höchstgericht dazu u.a. fest wie folgt: Das BVwG setzte sich umfassend mit der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers sowie seinem Privat- und Familienleben in Österreich auseinander und stellte diese Aspekte dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, zeigt die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf.
Der BF kam erneut seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte nur wenige Tage später am 03.11.2025 per E- Mail durch seine Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.11.2025 wurde der BF aufgefordert, beim BFA persönlich zu erscheinen und – unter anderem – ein gültiges Reisedokument (in Original und Kopie) und eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument (in Original und Kopie samt Übersetzung) nachzureichen.Der BF kam erneut seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte nur wenige Tage später am 03.11.2025 per E- Mail durch seine Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.11.2025 wurde der BF aufgefordert, beim BFA persönlich zu erscheinen und – unter anderem – ein gültiges Reisedokument (in Original und Kopie) und eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument (in Original und Kopie samt Übersetzung) nachzureichen.
Im Verbesserungsauftrag vom 20.11.2025 wurde der BF weiters über die Einbringung eines begründeten Antrags auf Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV informiert, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Weiters wurde er im Verbesserungsauftrag auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG hingewiesen. Darüber hinaus wurde auch auf die persönliche Antragstellung zum vorgesehenen Termin hingewiesen, da sonst der Antrag des BF gemäß der Judikatur des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197 gemäß § 58 Abs.5 AsylG 2005 zurückzuweisen wäre. Im Verbesserungsauftrag vom 20.11.2025 wurde der BF weiters über die Einbringung eines begründeten Antrags auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV informiert, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Weiters wurde er im Verbesserungsauftrag auf die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG hingewiesen. Darüber hinaus wurde auch auf die persönliche Antragstellung zum vorgesehenen Termin hingewiesen, da sonst der Antrag des BF gemäß der Judikatur des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197 gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 zurückzuweisen wäre.
Der Verbesserungsauftrag wurde am 20.11.2025 der Rechtsvertretung des BF zugestellt.
Am 12.12.2025 erschien der BF persönlich beim BFA und brachte folgende Dokumente in Kopie in Vorlage: eine Reisepasskopie (abgelaufen, gültig bis 26.08.2018), eine Verlustanzeige vom 12.08.2025, einen ZMR-Auszug von August 2025 und einen Auszug aus dem Geburtenregister mit beglaubigter Übersetzung vom 12.12.2025. Der BF kam dem Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze nach.
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.12.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.12.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück.
1.2. Zur Beschaffung eines Reisepasses:
Eine persönliche Antragstellung des BF fand am 12.12.2025 statt, die aufgetragene Vorlage eines – unter anderem – gültigen ägyptischen Reisepasses und einer ägyptischen Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, beides im Original, erfolgte jedoch nicht.
Ein Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005, wonach dem BF die Beschaffung eines Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder zumutbar sei, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt.Ein Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005, wonach dem BF die Beschaffung eines Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder zumutbar sei, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt.
Der BF hat nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte und auch im angefochtenen Bescheid festgestellte Verfahrensgang ist unbestritten und ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte und auch im angefochtenen Bescheid festgestellte Verfahrensgang ist unbestritten und ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde samt den darin befindlichen Vorakteninhalten, insbesondere dem Erkenntnis vom 01.09.2025, GZ: I414 2314069-1/19E und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Fremden eingeholt.
2.2. Zur Person und den Vorverfahren des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF sowie zum Vorverfahren des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2025, GZ: I414 2314069-1/19E sowie einem Auszug aus dem IZR.
2.3. Zur Beschaffung eines Reisepasses:
Dass der BF im vorliegenden Fall kein Reisedokument vorgelegt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
Am 03.11.2025 stellte die Rechtsvertretung des BF einen mangelhaften Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 am 03.11.2025 per E- Mail. Dem beigefügt war lediglich ein ZMR-Auszug des BF.Am 03.11.2025 stellte die Rechtsvertretung des BF einen mangelhaften Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 am 03.11.2025 per E- Mail. Dem beigefügt war lediglich ein ZMR-Auszug des BF.
Der Verbesserungsauftrag des BFA vom 20.11.2025, mit welchem der BF auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage, auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels sowie auf die Folgen im Falle der Nichtbeachtung hingewiesen wurde, ist aktenkundig. Dem im Verbesserungsauftrag angeordneten Auftrag zur Vorlage – unter anderem – eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung im Original ist der BF nicht nachgekommen.
Aus der Aktenlage ergibt sich ferner unzweifelhaft, dass der BF bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt hat, wobei auch insbesondere im Beschwerdeschriftsatz eine konkrete Antragstellung nicht behauptet wurde. Stattdessen hat der BF im Rahmen der am 12.12.2026 eingebrachten Stellungnahme lediglich eine Bestätigung der Verlustmeldung des Reisepasses (AS 39) vom August 2025 in Vorlage gebracht. Im Beschwerdeschriftsatz wurde darüber hinaus behauptet, dass die Vorlage der originalen Geburtsurkunde am 12.12.2025 und die Mitteilung an die Behörde, bei der ägyptischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses einzubringen, als eine zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages zu wertende Eingabe anzusehen sei (AS 87).
Der BF hat insbesondere auch kein offizielles Schreiben der Botschaft vorgelegt, wonach die Ausstellung eines Reisepasses für ihn tatsächlich unmöglich wäre und ergibt sich aus seinem Vorbringen insgesamt keine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments, sodass die fehlende Mitwirkung des BF festzustellen war.
Zusammengefasst kommt das Gericht darüber hinaus zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keineswegs an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses mitwirkt, sondern diese im Gegenteil vereitelt, was insbesondere die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der ägyptischen Botschaft überhaupt erst stellen werde, widerspiegelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005: 3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005:
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Die seitens des BF beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist dabei explizit in § 3 Abs. 2 Z 1 AsylG-DV 2005 genannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Die seitens des BF beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist dabei explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 genannt.
Nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Beabsichtigt die Behörde, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Zumal die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §55 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Zumal die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §55 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht erfolgte.
Wie festgestellt ist der belangten Behörde fallbezogen zuzustimmen, dass der BF seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 – unter anderem – kein gültiges Reisedokument und keine ägyptische Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, beides im Original, beilegte, womit dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind bei der Antragstellung die in § 8 genannten Urkunden und Nachweise jeweils im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Wie festgestellt ist der belangten Behörde fallbezogen zuzustimmen, dass der BF seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 – unter anderem – kein gültiges Reisedokument und keine ägyptische Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, beides im Original, beilegte, womit dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind bei der Antragstellung die in Paragraph 8, genannten Urkunden und Nachweise jeweils im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen.
Das BFA erteilte dem BF nach Prüfung des Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der BF möge die nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Dabei wurde er auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hingewiesen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Der BF hat in weiterer Folge jedoch kein gültiges Reisedokument beigebracht und zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt. Das BFA erteilte dem BF nach Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der BF möge die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Dabei wurde er auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 hingewiesen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Der BF hat in weiterer Folge jedoch kein gültiges Reisedokument beigebracht und zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt.
In der mit Stellungnahme vom 12.12.2025 vorgelegten Verlustanzeige des Reisepasses kann ein solcher in Ermangelung einer beschwerdeführerseitigen Begründung jedenfalls auch nicht erblickt werden. Weiters ist auch dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF sehr wohl „eine als Erfüllung des Verbesserungsauftrages zu wertende Eingabe“ gemacht habe, dabei nichts zu gewinnen, wie bereits unter Punkt II. 2.3. ausgeführt wurde. Wie der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines „begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen erforderlich. In der mit Stellungnahme vom 12.12.2025 vorgelegten Verlustanzeige des Reisepasses kann ein solcher in Ermangelung einer beschwerdeführerseitigen Begründung jedenfalls auch nicht erblickt werden. Weiters ist auch dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF sehr wohl „eine als Erfüllung des Verbesserungsauftrages zu wertende Eingabe“ gemacht habe, dabei nichts zu gewinnen, wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3. ausgeführt wurde. Wie der Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines „begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen erforderlich.
Der bereits im Behördenverfahren rechtsvertretene BF hat somit trotz mehrfacher Belehrungen über seine Mitwirkungspflichten und die möglichen Folgen, sollte er diesen nicht nachkommen, keinen Mängelheilungsantrag gestellt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 rechtfertigt grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 16.02.2026, Ra 2023/17/0065; VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN). Der bereits im Behördenverfahren rechtsvertretene BF hat somit trotz mehrfacher Belehrungen über seine Mitwirkungspflichten und die möglichen Folgen, sollte er diesen nicht nachkommen, keinen Mängelheilungsantrag gestellt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 rechtfertigt grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 16.02.2026, Ra 2023/17/0065; VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mwN).
Der Beschwerdeführer war in Form des Verbesserungsauftrages vom 20.11.2025 hinsichtlich der Formerfordernisse und der Folgen bei Nichterfüllung belehrt worden. Ihm war aufgetragen worden, unter anderem ein Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dem nicht nach.
Das BFA ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Das BFA ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen war.
Im Ergebnis war damit die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber und soweit in der Stellungnahme vom 12.12.2025 und im Beschwerdeschriftsatz vom 29.01.2026 insbesondere das Familienleben und die Integration des BF im Bundesgebiet moniert wird, wird an dieser Stelle erneut ausgeführt (vgl. bereits Punkt II.3.1.1.), dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn die belangte Behörde nach § 58 Abs. 11 Z2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen darf, sondern lediglich die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156). Der Vollständigkeit halber und soweit in der Stellungnahme vom 12.12.2025 und im Beschwerdeschriftsatz vom 29.01.2026 insbesondere das Familienleben und die Integration des BF im Bundesgebiet moniert wird, wird an dieser Stelle erneut ausgeführt vergleiche bereits Punkt römisch zwei.3.1.1.), dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn die belangte Behörde nach Paragraph 58, Absatz 11, Z2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen darf, sondern lediglich die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht kommt vergleiche VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156).
Zudem hat der VwGH erst mit Beschluss vom 30.10.2025 – sohin vor lediglich gut einem halben Jahr – festgehalten, dass sich das BVwG in seiner Entscheidung vom 01.09.2025 umfassend mit der langen Aufenthaltsdauer des BF sowie seinem Privat- und Familienleben in Österreich auseinandergesetzt und diese Aspekte dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenübergestellt hat. Dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, zeigte die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass es dem BF jederzeit freisteht, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu stellen und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang nachzukommen.Abschließend bleibt festzuhalten, dass es dem BF jederzeit freisteht, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang nachzukommen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 20.01.2026, Ra 2025/06/0261; VwGH 13.11.2024, Ra 2022/17/0135; VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche etwa VwGH 20.01.2026, Ra 2025/06/0261; VwGH 13.11.2024, Ra 2022/17/0135; VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116).
Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bereits aufgrund der Aktenlage gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bereits aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Mitwirkungspflicht Reisedokument Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I415.2314069.2.00Im RIS seit
24.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026