TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 90/03/0286

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel über die Beschwerde des Konrad P in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. November 1990, Zl. 8V-483/5/90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. November 1990 wurde der Beschwerdeführer (Transportunternehmer) schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem H. B. einen den Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagenzug mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von 21.040 kg laut Abwaage auf der geeichten Waage des Zollamtes Arnoldstein am 30. November 1988 um 15,42 Uhr auf der Südautobahn A 2 auf dem Zollamtsplatz I (Ausfuhr) in Richtung Italien zum Lenken überlassen, wobei er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß das Zugfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von 16.000 kg in bezug auf die Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften des KFG und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche, zumal das Zugfahrzeug um 5.040 kg überladen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Übertretung nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 2.750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt. In der Begründung führte die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers im wesentlichen aus, es werde die Begründung des Straferkenntnisses erster Instanz zur Gänze übernommen. Bezüglich einer behaupteten fehlerhaften Abwaage sei zu bemerken, daß der anzeigende Gendarmeriebeamte Revierinspektor H. L. in Ergänzung seiner vor der Behörde erster Instanz gemachten Angaben (am 10. April 1990) vorgebracht habe, es seien am Tattag mehrere hundert Lkw abgewogen worden. Es habe sich kein Hinweis auf eine Fehlmessung ergeben. Ein solcher Umstand wäre auch von den zahlreichen Kfz-Lenkern aufgezeigt worden. Ein Defekt sei mit Sicherheit auszuschließen. Der Zeuge habe auch genau die korrekte Durchführung der Abwaage wiedergegeben. Auch habe der Amtssachverständige am 16. März 1990 ausgeführt, unter der Annahme, daß die Waage zum Zeitpunkt der Abwaage geeicht, justiert und funktionstüchtig gewesen sei, sei ein unrichtiges Meßergebnis bei ordnungsgemäßer Durchführung des Wiegevorganges auszuschließen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Frachtbrief betreffe eindeutig eine andere Ladung. Des weiteren habe der Lenker bei der Abwaage die Überladung nicht in Abrede gestellt. Wenn der Beschwerdeführer einwende, es treffe ihn kein Verschulden, da er stichprobenweise Kontrollen durchführe, so reiche dies mangels entsprechender Evidenthaltung zwecks Überprüfung nicht aus. Da es dem Beschwerdeführer auf Grund des Umfanges seines Betriebes offenbar nicht möglich sei, selbst zu kontrollieren, wofür die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sprechen, hätte er eben eine andere Person mit der ständigen Überwachung betrauen müssen. Allerdings sei eine Übertragung der Pflichten des Zulassungsbesitzers an die Lenker nicht möglich. Bei der großen Überladung von mehr als 30 % hätte diese auch auf Grund der Ausbuchtung der Reifen und des Durchbiegens der Federn optisch festgestellt werden können, was dafür spreche, daß sich der Beschwerdeführer als Lenker einer untauglichen Person bedient habe. Der Lenker habe auch zugegeben, bei der Beladung auf das Gewicht und dessen Verteilung zu wenig geachtet zu haben. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung, insbesondere unter Hinweis auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers verstößt der Spruch nicht gegen § 44 a VStG. Auch die Tatzeit ist durch die Angabe des Zeitpunktes der Abwaage entsprechend konkretisiert, sodaß kein Zweifel besteht, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde, er imstande ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und davor geschützt ist, wegen desselben Vorfalles nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.894/A, sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 44 a VStG, S. 937 f).

Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behauptet, daß nicht er, sondern die K P-Gesellschaft m.b.H., Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gewesen sei, weshalb nicht er persönlich, sondern nur der Verantwortliche dieser juristischen Person hätte belangt werden können, so handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Nach den in der Anzeige festgehaltenen Eintragungen im Zulassungsschein ergibt sich nämlich klar, daß zur Tatzeit Zulassungsbesitzer noch der Beschwerdeführer als Einzelkaufmann war und keine juristische Person. Dafür sprechen auch die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen über die Zulassung.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es seien Erhebungen unterlassen worden, ob die Waage geeicht und justiert gewesen sei, erweisen sich als aktenwidrig, zumal der Gendarmeriebeamte als Zeuge schon anläßlich seiner ersten Einvernahme am 6. Juli 1989 dies mit konkreten Angaben belegt hat (Eichzeichen usw.). Wenn die belangte Behörde, gestützt auf die mehrfachen Zeugenaussagen des anzeigenden Beamten in Verbindung mit der Stellungnahme des Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gelangte, daß der Wiegevorgang korrekt und richtig erfolgt sei, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Weiterer Erhebungen bedurfte es auch mangels konkreter stichhältiger Behauptungen des Beschwerdeführers nicht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auch ausreichend und zutreffend begründet, worin sie sein Verschulden an der Straftat erblickt hat. Die in keiner Weise konkretisierten Angaben in der Beschwerde vermögen die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu erschüttern.

Letztlich vermag aber auch das gegen die Strafbemessung gerichtete Beschwerdevorbringen nicht durchzuschlagen. Bedenkt man, daß das Gesetz einen Strafrahmen bis zu S 30.000,-- (im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) vorsieht, eine gravierende Überladung erfolgte und der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist, über ihn aber eine an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Geldstrafe in der Höhe von S 2.750,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030286.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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