Entscheidungsdatum
08.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
G312 2301969-1/17E
G312 2301970-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX , beide StA: Serbien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl, XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide StA: Serbien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl, römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide vom 04.10.2024 werden als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide vom 04.10.2024 werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom XXXX wurden die Anträge der serbischen Staatsbürger, XXXX sowie XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz BF1 und BF2) vom 21.06.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte IV.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom römisch 40 wurden die Anträge der serbischen Staatsbürger, römisch 40 sowie römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz BF1 und BF2) vom 21.06.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte römisch vier.).
Mit ebenso angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag der Mutter der Beschwerdeführer ( XXXX , geboren am XXXX ) vom 21.06.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.).Mit ebenso angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag der Mutter der Beschwerdeführer ( römisch 40 , geboren am römisch 40 ) vom 21.06.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gegen die Spruchpunkte I. bis IV des Bescheides vom XXXX (betreffend die Mutter der Beschwerdeführer) sowie gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide vom 04.10.2024 (betreffend BF1 und BF2) wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier des Bescheides vom römisch 40 (betreffend die Mutter der Beschwerdeführer) sowie gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide vom 04.10.2024 (betreffend BF1 und BF2) wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 06.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 10.01.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025, G312 2301971-1/8E, G312 2301969-1/9E sowie G312 2301970-1/8E, wurden die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide vom XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides vom XXXX wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025, G312 2301971-1/8E, G312 2301969-1/9E sowie G312 2301970-1/8E, wurden die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide vom römisch 40 und römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.
Gegen dieses Erkenntnis wurde am 06.03.2025 die außerordentliche Revision durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer sowie ihrer Mutter erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.2026, Ra 2025/17/0053 bis 0055-11, wurde die Revision der Mutter der Beschwerdeführer zurückgewiesen, zumal die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführer keinen Bedenken begegnet habe.
Betreffend BF1 und BF2 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass die rechtliche Beurteilung in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß unvollständig dargestellt worden sei. Daher sei nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Umstände das Bundesverwaltungsgericht mit welcher Gewichtung in seine Interessenabwägung in Bezug auf BF1 und BF2 einbezogen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsbürger. Die BF1 und BF2 wurden in XXXX (Italien) bzw. in XXXX (Serbien) geboren und besuchten in Italien die Schule. 1.1. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsbürger. Die BF1 und BF2 wurden in römisch 40 (Italien) bzw. in römisch 40 (Serbien) geboren und besuchten in Italien die Schule.
Die Mutter der Beschwerdeführer ist in XXXX (damals Jugoslawien, heute Serbien) geboren, ist seit Oktober 2017 geschieden und die Mutter der volljährigen BF1 und BF2. Die Mutter der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (damals Jugoslawien, heute Serbien) geboren, ist seit Oktober 2017 geschieden und die Mutter der volljährigen BF1 und BF2.
Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig.
Die Mutter der Beschwerdeführer reiste 1995 zusammen mit ihrem ersten Ehemann nach Italien und kehrte 2001 nach der Geburt der BF1 nach Serbien zurück. Nach einem Jahr reiste die Familie erneut nach Italien, blieb dort zwei Jahre und kehrte dann wieder nach Serbien zurück. 2006 zogen sie nach der Geburt der BF2 erneut nach Italien, wo die Ehe ihrer Mutter geschieden wurde. Die Beschwerdeführer und ihre Mutter hielten sich bis zum Tod des ehemaligen Ehegatten der Mutter im Oktober 2014 in Italien auf und kehrten danach nach Serbien zurück. Den Angaben ihrer Mutter zu Folge verfügten sie alle über keine gültigen Aufenthaltstitel für Italien für die angeführten Zeiträume.
1.2. Die Mutter der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in Serbien den in Österreich lebenden ungarischen Staatsbürger, XXXX , geboren am XXXX , und reiste anschließend zusammen mit der BF2 nach Österreich. 1.2. Die Mutter der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 in Serbien den in Österreich lebenden ungarischen Staatsbürger, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und reiste anschließend zusammen mit der BF2 nach Österreich.
Die BF1 verblieb bis 2016 in Serbien und reiste anschließend ebenso nach Österreich.
Die Mutter der Beschwerdeführer beantragte für sich und die damals minderjährigen Beschwerdeführer erstmals am XXXX bzw. am XXXX – unter Berufung auf ihre Ehe – die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ bei der im Bundesgebiet zuständigen Niederlassungsbehörde und wurde den Beschwerdeführern sowie ihrer Mutter ein Aufenthaltsrecht mit einer Gültigkeit bis zum XXXX bzw. XXXX erteilt. Die Mutter der Beschwerdeführer beantragte für sich und die damals minderjährigen Beschwerdeführer erstmals am römisch 40 bzw. am römisch 40 – unter Berufung auf ihre Ehe – die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ bei der im Bundesgebiet zuständigen Niederlassungsbehörde und wurde den Beschwerdeführern sowie ihrer Mutter ein Aufenthaltsrecht mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 bzw. römisch 40 erteilt.
Die Ehe mit XXXX wurde von der Mutter der Beschwerdeführer nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Die angeführte Ehe wurde am XXXX rechtskräftig geschieden.Die Ehe mit römisch 40 wurde von der Mutter der Beschwerdeführer nur zu dem Zweck geschlossen, sich ein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Die angeführte Ehe wurde am römisch 40 rechtskräftig geschieden.
Am 21.09.2020 bzw. 07.07.2021 brachten die Beschwerdeführer sowie ihre Mutter einen neuen Antrag bei der Magistratsabteilung 35 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein. Die Mutter der Beschwerdeführer gab der Behörde im Zuge der Antragstellung erstmals die rechtskräftige Scheidung vom zusammenführenden EWR-Bürger bekannt.
Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom XXXX (GZ: XXXX ) wurden die – aufgrund dieser Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel – rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und aufgrund des Vorliegens der Aufenthaltsehe durch die Mutter der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer sowie ihre Mutter nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom römisch 40 (GZ: römisch 40 ) wurden die – aufgrund dieser Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel – rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und aufgrund des Vorliegens der Aufenthaltsehe durch die Mutter der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer sowie ihre Mutter nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen.
Somit stellt sich der gesamte Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich als rechtswidrig dar.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom XXXX (GZ: XXXX ) als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 (GZ: römisch 40 ) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sowie ihre Mutter verließen das Bundesgebiet in weiterer Folge nicht und stellten am 21.06.2024 durch ihre Rechtsvertretung die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG. Die Mutter der Beschwerdeführer teilte im Rahmen der Antragstellung mit, dass sie über ihre Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte erhalten habe, wobei diese aufgrund der erfolgten Scheidung im Oktober 2017 nicht verlängert worden sei. Die Beschwerdeführer sowie ihre Mutter verließen das Bundesgebiet in weiterer Folge nicht und stellten am 21.06.2024 durch ihre Rechtsvertretung die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG. Die Mutter der Beschwerdeführer teilte im Rahmen der Antragstellung mit, dass sie über ihre Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte erhalten habe, wobei diese aufgrund der erfolgten Scheidung im Oktober 2017 nicht verlängert worden sei.
1.3. Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Sie halten sich seit ihrer Einreise im Jahr 2015 bzw. 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und weisen durchgehende Wohnsitzmeldungen auf.
Die Beschwerdeführer leben derzeit mit ihrer Mutter in gemeinsamen Haushalt in XXXX . Der Antrag ihrer Mutter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.06.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 ebenso abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt vierjährigem Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025, G312 2301971-1/8E, abgewiesen und das Einreiseverbot auf 3 Jahre herabgesetzt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.2026, Ra 2025/17/0053 bis 0055-11, wurde die Revision betreffend die Mutter der Beschwerdeführer seitens des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen, wodurch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 13.02.2025 insoweit in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdeführer leben derzeit mit ihrer Mutter in gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Der Antrag ihrer Mutter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 21.06.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 ebenso abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt vierjährigem Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025, G312 2301971-1/8E, abgewiesen und das Einreiseverbot auf 3 Jahre herabgesetzt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.2026, Ra 2025/17/0053 bis 0055-11, wurde die Revision betreffend die Mutter der Beschwerdeführer seitens des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen, wodurch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 13.02.2025 insoweit in Rechtskraft erwuchs.
Die BF1 war im Bundesgebiet (tageweise) am XXXX und XXXX sowie von XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt. Desweiteren scheinen von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX Erwerbstätigkeiten bei diversen Arbeitgebern auf. Darüber hinaus bezog sie von XXXX bis XXXX (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe. Derzeit ist sie seit April 2026 (ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung) bei der XXXX erwerbstätig und legte ein Zertifikat (Sprachniveau A1) vom September 2024 vor.Die BF1 war im Bundesgebiet (tageweise) am römisch 40 und römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigt. Desweiteren scheinen von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 Erwerbstätigkeiten bei diversen Arbeitgebern auf. Darüber hinaus bezog sie von römisch 40 bis römisch 40 (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe. Derzeit ist sie seit April 2026 (ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung) bei der römisch 40 erwerbstätig und legte ein Zertifikat (Sprachniveau A1) vom September 2024 vor.
Die BF2 besuchte in Wien die Schule bis zur 9. Schulstufe und absolvierte im März 2021 über die Volkshilfe Wien ein fünftätiges Praktikum bei der Grabner Instruments Messtechnik GmbH. In Österreich war sie von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX erwerbstätig. Sie ist seit diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt und legte keine Einstellungszusage vor. Darüber hinaus sie bezog sie von XXXX bis XXXX (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld. Die BF2 besuchte in Wien die Schule bis zur 9. Schulstufe und absolvierte im März 2021 über die Volkshilfe Wien ein fünftätiges Praktikum bei der Grabner Instruments Messtechnik GmbH. In Österreich war sie von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 erwerbstätig. Sie ist seit diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt und legte keine Einstellungszusage vor. Darüber hinaus sie bezog sie von römisch 40 bis römisch 40 (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld.
In Österreich leben eine Tante und ein Onkel der Beschwerdeführer samt deren Familien, ein weiterer Onkel hält sich derzeit in Frankreich auf. Zudem lebt die Großmutter väterlicherseits der Beschwerdeführer in Italien. Zu ihren Verwandten in Österreich, Italien und Frankreich stehen die Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt.
Die Beschwerdeführer verfügen über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache, um sich im Alltag verständigen zu können. Darüber hinaus verfügen sie über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der Beschwerdeführer wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Sie sind weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig.
1.5. Im Herkunftsstaat lebt derzeit die Großmutter der Beschwerdeführer, welche sich ebenso über die Wintermonate zu Besuchszwecken in Österreich aufhält. In Serbien besitzt die Großmutter der Beschwerdeführer ein Haus. Die Beschwerdeführer stehen zu ihrer Großmutter in aufrechtem Kontakt und unterhalten ein gutes familiäres Verhältnis zu ihr. Weitere Verwandte der Beschwerdeführer halten sich ebenfalls in Serbien auf, zu denen jedoch kein Kontakt besteht.
1.6. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 11.8.2023).
Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen trotz Fortschritten in den vergangenen Jahren noch immer unterrepräsentiert (AA 11.8.2023).
Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vgl. CCPR 3.5.2024).Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vergleiche CCPR 3.5.2024).
Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung sind mit Freiheitsstrafen sanktioniert; die Regierung setzte aber diese Rechte nicht immer effektiv durch. Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung auch nicht wirksam durchgesetzt. Medienberichten zufolge war häusliche Gewalt die dritthäufigste Straftat im Land. Mehr als die Hälfte der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt wird von den Gerichten abgewiesen. Durchschnittlich werden 30 Frauen pro Jahr von ihren männlichen Familienangehörigen getötet (USDOS 23.4.2024).
Nach dem geltenden Recht können die Behörden Opfer häuslicher Gewalt schützen, indem sie die Täter für mindestens 48 Stunden und höchstens 30 Tage vorübergehend aus der Wohnung wegweisen. Dieses Gesetz verlangt, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialämter, eine elektronische Datenbank der Fälle häuslicher Gewalt führen und Sofort- und Folgemaßnahmen ergreifen. In der Praxis melden Frauen Gewalt jedoch oft nicht, aus Angst vor den Tätern, Stigma, wirtschaftlicher Schwäche, oder weil sie kein Vertrauen in die Institutionen haben. Das Innenministerium unterhält eine rund um die Uhr erreichbare kostenlose Hotline, über die häusliche Gewalt gemeldet werden kann (USDOS 23.4.2024).
Laut Statistiken wurden 2023 in Serbien 28.413 Fälle von häuslicher Gewalt gemeldet, die höchste Zahl seit 2018. Im gleichen Zeitraum gab es 4.095 Anrufe bei der SOS-Hotline für psychosoziale Unterstützung, das einem Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Im Jahr 2023 wurden in Serbien 27 Frauen ermordet (RFE/RL 23.12.2024). In den Medien wird die zu geringe Zahl der im Bereich häuslicher Gewalt geschulten Sozialarbeiter oder Psychologen in Sozialhilfezentren als Problem genannt sowie die nicht gesicherte Finanzierung der 24 von NGOs geführten Notunterkünfte für Betroffene (VB Belgrad 17.10.2025). Berichten zufolge mangelt es an ausreichendem Personal, Kapazitäten und finanziellen Mitteln in den Frauenhäusern. Kritisiert wird auch, dass sie angeblich nicht alle Teile des Landes abdecken (Pro Asyl 1.12.2024).
In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monate lang untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Darüber hinaus gibt es in Serbien aktuell 43 SOS-Notrufdienste. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (VB Belgrad 17.10.2025).
Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vgl. CCPR 3.5.2024). Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vergleiche CCPR 3.5.2024).
Frauen-NGOs fordern die Einstufung von Femizid als separates Verbrechen mit ähnlichen Strafen wie schwerer Mord und die Einrichtung einer unabhängigen nationalen Stelle zur Überwachung von Femiziden, die Analysen durchführen sollte, um Mängel im System zum Schutz Überlebender aufzudecken. Derzeit wird das Gesetz gegen häusliche Gewalt nicht ordnungsgemäß umgesetzt und es mangelt an Notfallmaßnahmen zum Schutz der Opfer. Im November 2023 kritisierte der serbische Ombudsmann den Begriff Femizid. Seine Äußerungen stießen auf Kritik in der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit und wurden als unangemessen bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Die wenigen Unterstützungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt werden vorwiegend von NGOs betrieben, jedoch mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln (Pro Asyl 1.12.2024).
Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylGAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG
CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (3.5.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Serbia [CCPR/C/SRB/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108969/G2405637.pdf, Zugriff 27.5.2025
FH - Freedom House (26.8.2025): Freedom in the World 2025 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2129101.html, Zugriff 16.9.2025
Pro Asyl - Pro Asyl (1.12.2024): Die ,,sicheren Herkunftsstaaten“ des Westbalkans; Schattenbericht zum Bericht der Bundesregierung von 2024 über die Menschenrechtslage in den ,,sicheren Herkunftsstaaten“ Albanien, BosnienHerzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, https://www.ecoi.net/en/document/2122537.html, Zugriff 2.6.2025
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home Is No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home römisch eins s No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025
VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2025): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/serbiensicherheit-207502, Zugriff 22.4.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylGAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09 aus 2025,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025
IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu den Identitäten und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die festgestellten Lebensumständen der Beschwerdeführer in Serbien und Italien ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Sterbeurkunde des ersten Ehmanns der Mutter der Beschwerdeführer vom 11.05.2016).
2.2. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer und zum erteilten Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt.
Im Akt ersichtlich ist ebenso die Vergleichsausfertigung der Scheidung und der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , über die Scheidung der Mutter der Beschwerdeführer im Einvernehmen.Im Akt ersichtlich ist ebenso die Vergleichsausfertigung der Scheidung und der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , über die Scheidung der Mutter der Beschwerdeführer im Einvernehmen.
Dass es sich bei der am XXXX geschlossenen Ehe ihrer Mutter mit dem ungarischen Staatsbürger, XXXX , um eine Aufenthaltsehe handelte, beruht auf dem Bescheid der Niederlassungsbehörde sowie der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien vom XXXX . Auf Basis dieser Entscheidung ging folglich auch die belangte Behörde vom Vorliegen einer bloßen Scheinehe aus. In Beschwerde wurden dagegen kein substantiiertes Vorbringen geltend gemacht, sondern stützten sich die Beschwerdeführer lediglich auf die pauschale Angabe, dass es sich gegenständlich um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe, sondern ein tatsächliches Familienleben geführt worden sei. Der somit rückwirkend festgestellte illegale Aufenthalt ergibt sich ebenfalls daraus.Dass es sich bei der am römisch 40 geschlossenen Ehe ihrer Mutter mit dem ungarischen Staatsbürger, römisch 40 , um eine Aufenthaltsehe handelte, beruht auf dem Bescheid der Niederlassungsbehörde sowie der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 . Auf Basis dieser Entscheidung ging folglich auch die belangte Behörde vom Vorliegen einer bloßen Scheinehe aus. In Beschwerde wurden dagegen kein substantiiertes Vorbringen geltend gemacht, sondern stützten sich die Beschwerdeführer lediglich auf die pauschale Angabe, dass es sich gegenständlich um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe, sondern ein tatsächliches Familienleben geführt worden sei. Der somit rückwirkend festgestellte illegale Aufenthalt ergibt sich ebenfalls daraus.
Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen vom 21.06.2024 ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.4. Die Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Dass die Beschwerdeführer weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgehen, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation sind, konnte im Lichte ihrer Aussagen festgestellt werden.
Die festgestellten Meldedaten in Österreich ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Zentralen Melderegisterauszug. Aktenkundig ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.2026, Ra 2025/17/0053 bis 0055-11, wonach die Revision betreffend die Mutter der Beschwerdeführer seitens des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen wurde.
Die festgestellten familiären Kontakte der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich, Italien und Frankreich lebenden Verwandten ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer und ihrer Mutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diese führte insbesondere aus, sowohl zu ihrer in Italien lebenden Schwiegermutter – der Großmutter der Beschwerdeführer – als auch zu ihrem in Frankreich lebenden Bruder – dem Onkel der Beschwerdeführer – regelmäßig in Kontakt zu stehen. Weiters gab sie an, auch zu ihren Geschwistern in Österreich – den Tanten und dem Onkel der Beschwerdeführer – einen aufrechten Kontakt zu unterhalten (vgl. Verhandlungsschrift S. 6, 13 und 14).Die festgestellten familiären Kontakte der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich, Italien und Frankreich lebenden Verwandten ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer und ihrer Mutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diese führte insbesondere aus, sowohl zu ihrer in Italien lebenden Schwiegermutter – der Großmutter der Beschwerdeführer – als auch zu ihrem in Frankreich lebenden Bruder – dem Onkel der Beschwerdeführer – regelmäßig in Kontakt zu stehen. Weiters gab sie an, auch zu ihren Geschwistern in Österreich – den Tanten und dem Onkel der Beschwerdeführer – einen aufrechten Kontakt zu unterhalten vergleiche Verhandlungsschrift S. 6, 13 und 14).
Da die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter leben, ist davon auszugehen, dass der von ihrer Mutter gepflegte regelmäßige Kontakt zu ihren Verwandten auch die Beschwerdeführer selbst miteinschließt und ein entsprechendes familiäres Naheverhältnis besteht. Gegenteilige Anhaltspunkte, die diese Annahme in Zweifel ziehen würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Serbien beruhen auf ihren Angaben und den Ausführungen ihrer Mutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die Großmutter der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein Haus verfügt, ergibt sich aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. Bescheid vom 03.10.2024, S. 9).2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Serbien beruhen auf ihren Angaben und den Ausführungen ihrer Mutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die Großmutter der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein Haus verfügt, ergibt sich aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche Bescheid vom 03.10.2024, S. 9).
Das festgestellte gute Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihrer überwiegend in Serbien lebenden Großmutter beruht dabei auf den glaubwürdigen Angaben ihrer Mutter. Diese führte aus, dass ein regelmäßiger Kontakt zur Großmutter der Beschwerdeführer bestehe, sie miteinander telefonieren und die Großmutter sie auch in Wien besuche. Weiters gab die Mutter der Beschwerdeführer an, dass sich die Großmutter während der Wintermonate überwiegend bei ihrem Bruder in Wien aufhalte, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in dieser Zeit ein fortlaufender persönlicher Kontakt besteht (vgl. Verhandlungsschrift S. 14). Das festgestellte gute Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihrer überwiegend in Serbien lebenden Großmutter beruht dabei auf den glaubwürdigen Angaben ihrer Mutter. Diese führte aus, dass ein regelmäßiger Kontakt zur Großmutter der Beschwerdeführer bestehe, sie miteinander telefonieren und die Großmutter sie auch in Wien besuche. Weiters gab die Mutter der Beschwerdeführer an, dass sich die Großmutter während der Wintermonate überwiegend bei ihrem Bruder in Wien aufhalte, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in dieser Zeit ein fortlaufender persönlicher Kontakt besteht vergleiche Verhandlungsschrift S. 14).
Auch in diesem Zusammenhang war aufgrund des gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführer mit ihrer Mutter davon auszugehen, dass der von dieser regelmäßig aufrechterhaltene Kontakt zur Großmutter auch die Beschwerdeführer umfasst und somit ein enges familiäres Naheverhältnis zur Großmutter besteht.
2.6. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A)
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides vom 03.10.2024 richtet. Hinsichtlich der BF1 und der BF2 richtet sich die Beschwerde jeweils lediglich gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide vom 04.10.2024. Der Spruchpunkt V. des Bescheides betreffend die Mutter sowie die jeweiligen Spruchpunkte IV. betreffend die BF1 und die BF2 sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides vom 03.10.2024 richtet. Hinsichtlich der BF1 und der BF2 richtet sich die Beschwerde jeweils lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide vom 04.10.2024. Der Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides betreffend die Mutter sowie die jeweiligen Spruchpunkte römisch vier. betreffend die BF1 und die BF2 sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht weiters in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 02.04.2026, Ra 2025/17/0053 bis 0055-11, ergangen nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2025.
Hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides vom 03.10.2024 begegnete die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Die diesbezügliche außerordentliche Revision wurde daher vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides vom 03.10.2024 begegnete die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Die diesbezügliche außerordentliche Revision wurde daher vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Betreffend die BF1 und die BF2 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die rechtliche Beurteilung in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß unvollständig geblieben sei. Insbesondere sei nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, welche konkreten Umstände das Bundesverwaltungsgericht mit welcher Gewichtung in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen habe. So sei auf das in den Beschwerden der BF1 und der BF2 erstattete Vorbringen zum fehlenden Bezug zu Serbien lediglich insoweit eingegangen worden, als im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung die Großmutter als Bezugsperson in Serbien angeführt worden sei. Auch das Vorbringen zur Erwerbstätigkeit sowie zur sozialen Integration der BF1 und der BF2 sei im Rahmen der Interessenabwägung lediglich rudimentär berücksichtigt worden.
Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses sind somit lediglich die jeweiligen Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide vom 04.10.2024 (betreffend die BF1 und BF2).Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses sind somit lediglich die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide vom 04.10.2024 (betreffend die BF1 und BF2).
3.2. Zur Verbindung der Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerde inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
3.3. Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide vom XXXX 3.3. Zu Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide vom römisch 40
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für eine Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für eine Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 02.04.2026, Ra 2025/17/0053 bis 0055-11, zum gegenständlichen Verfahren insbesondere aus:
„Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden der Revisionswerberinnen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die in einer einheitlichen Ausfertigung zusammengefasste Entscheidung enthält Feststellungen sowie Ausführungen zur Beweiswürdigung zu allen Revisionswerberinnen. Die Darstellung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG befasst sich in erster Linie allerdings mit die Erstrevisionswerberin betreffenden Umständen. Auch wenn das Verwaltungsgericht seine Interessenabwägung formal überwiegend auf die „Beschwerdeführerinnen“ bezieht, wird auf die Zweit- und Drittrevisionswerberin konkret lediglich in Zusammenhang mit den Wirkungen der Aufenthaltsehe der Erstrevisionswerberin eingegangen. „Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden der Revisionswerberinnen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die in einer einheitlichen Ausfertigung zusammengefasste Entscheidung enthält Feststellungen sowie Ausführungen zur Beweiswürdigung zu allen Revisionswerberinnen. Die Darstellung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG befasst sich in erster Linie allerdings mit die Erstrevisionswerberin betreffenden Umständen. Auch wenn das Verwaltungsgericht seine Interessenabwägung formal überwiegend auf die „Beschwerdeführerinnen“ bezieht, wird auf die Zweit- und Drittrevisionswerberin konkret lediglich in Zusammenhang mit den Wirkungen der Aufenthaltsehe der Erstrevisionswerberin eingegangen.
Insbesondere auf den in den Beschwerden der Zweit- und Drittrevisionswerberin vorgebrachten fehlenden Bezug der beiden zu Serbien wird vom Verwaltungsgericht in seiner zusammenfassenden Darstellung der rechtlichen Erwägungen nur insoweit eingegangen, als in Bezug auf die Rückkehrentscheidung die Großmutter als Bezugsperson in Serbien angeführt wird. Auch auf das Vorbringen zur Erwerbstätigkeit und zur sozialen Integration der Zweit- und Drittrevisionswerberin wird in der Interessenabwägung nur rudimentär eingegangen.
Insgesamt wurden damit in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zweit- und Drittrevisionswerberin in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß unvollständig dargestellt. Deswegen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Umstände mit welcher Gewichtung das Verwaltungsgericht in seiner Interessenabwägung in Bezug auf die Zweit- und Drittrevisionswerberin berücksichtigt hat
Das angefochtene Erkenntnis war daher betreffend die Zweit- und die Drittrevisionswerberin schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher betreffend die Zweit- und die Drittrevisionswerberin schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG, dass ihre Mutter eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und die Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen, keine begünstigten Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 20c AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehörige nach Abs. 20b leg. cit.Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass ihre Mutter eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und die Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen, keine begünstigten Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 20 c, AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehörige nach Absatz 20 b, leg. cit.
Die Beschwerdeführer halten sich aktuell seit 2015 bzw. 2016 durchgehend in Österreich auf. Letzten Endes wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch ihre Mutter zurück- bzw. abgewiesen. Retrospektiv waren die Beschwerdeführer sohin nie im Besitz eines legal erworbenen Aufenthaltstitels und erweist sich ihr aktueller Aufenthalt in Österreich als durchgehend unrechtmäßig, zumal ein Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß § 21 Abs. 6 NAG, genauso wie die gegenständlichen Anträge iSd. § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vermittelt. Die Beschwerdeführer halten sich aktuell seit 2015 bzw. 2016 durchgehend in Österreich auf. Letzten Endes wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch ihre Mutter zurück- bzw. abgewiesen. Retrospektiv waren die Beschwerdeführer sohin nie im Besitz eines legal erworbenen Aufenthaltstitels und erweist sich ihr aktueller Aufenthalt in Österreich als durchgehend unrechtmäßig, zumal ein Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG, genauso wie die gegenständlichen Anträge iSd. Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vermittelt.
Zunächst ist hinsichtlich eines Familienlebens der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie zwar gemeinsam mit ihrer Mutter im Bundesgebiet lebt. Allerdings besteht gegen ihre Mutter nunmehr selbst ein rechtskräftiges, dreijähriges Einreiseverbot, weshalb sie selbst zur Ausreise verpflichtet ist und ihr weiterer Aufenthalt in Österreich rechtlich nicht gesichert erscheint. Vor diesem Hintergrund kommt dem zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Mutter bestehenden Familienleben lediglich eingeschränktes Gewicht zu, zumal dieses nicht auf einem gesicherten Aufenthaltsstatus beruht und von vornherein unter prekären fremdenrechtlichen Rahmenbedingungen geführt wurde. Das Familienleben ist daher im Rahmen der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung als relativiert zu beurteilen.Zunächst ist hinsichtlich eines Familienlebens der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie zwar gemeinsam mit ihrer Mutter im Bundesgebiet lebt. Allerdings besteht gegen ihre Mutter nunmehr selbst ein rechtskräftiges, dreijähriges Einreiseverbot, weshalb sie selbst zur Ausreise verpflichtet ist und ihr weiterer Aufenthalt in Österreich rechtlich nicht gesichert erscheint. Vor diesem Hintergrund kommt dem zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Mutter bestehenden Familienleben lediglich eingeschränktes Gewicht zu, zumal dieses nicht auf einem gesicherten Aufenthaltsstatus beruht und von vornherein unter prekären fremdenrechtlichen Rahmenbedingungen geführt wurde. Das Familienleben ist daher im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung als relativiert zu beurteilen.
Ebenso wird nicht verkannt, dass die Geschwister ihrer Mutter in Österreich leben, wobei das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes oder eines wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses nicht vorliegt. Die Beziehung zu ihnen fällt daher nicht in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben. Ebenso wird nicht verkannt, dass die Geschwister ihrer Mutter in Österreich leben, wobei das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes oder eines wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses nicht vorliegt. Die Beziehung zu ihnen fällt daher nicht in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben.
Hierbei ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, wonach eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). Hierbei ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, wonach eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Auch wenn sich die Beschwerdeführer somit seit nun etwas mehr als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, als ihre Mutter durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe die Ausstellung von Aufenthaltstiteln bewirkte (vgl. dazu VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016; vgl. auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626).Auch wenn sich die Beschwerdeführer somit seit nun etwas mehr als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, als ihre Mutter durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe die Ausstellung von Aufenthaltstiteln bewirkte vergleiche dazu VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016; vergleiche auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626).
Wenn in der Beschwerde daher vorgebracht wird, dass im vorliegenden Fall aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Inland auszugehen ist, ist hierzu ausführen, dass der VwGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen und für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (oder an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wobei das Schließen einer "Aufenthaltsehe" – wie im vorliegenden Fall – zu jenen Umständen zu rechnen ist, die trotz eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse entscheidend verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland entscheidend relativieren können (vgl. VwGH 24. 10. 2019, Ra 2019/21/0117). Wenn in der Beschwerde daher vorgebracht wird, dass im vorliegenden Fall aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Inland auszugehen ist, ist hierzu ausführen, dass der VwGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen und für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (oder an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wobei das Schließen einer "Aufenthaltsehe" – wie im vorliegenden Fall – zu jenen Umständen zu rechnen ist, die trotz eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse entscheidend verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland entscheidend relativieren können vergleiche VwGH 24. 10. 2019, Ra 2019/21/0117).
Hinsichtlich der Beschwerdeführer wird zwar nicht verkannt, dass sie im Zeitpunkt des Eingehens der Aufenthaltsehe durch ihre Mutter keine Verantwortung für dieses gesetzte Fehlverhalten treffen konnte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom XXXX bereits volljährig waren und es ihnen freigestanden wäre, den Richterspruch zu befolgen. Der weitere illegale Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sowie die Missachtung der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist somit auch den Beschwerdeführern subjektiv vorwerfbar. Dass sie trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung jedoch beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben, stellt somit auch in Bezug auf Beschwerdeführer einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar. Den bei Stellung der fallgegenständlichen Anträge volljährigen Beschwerdeführern musste zudem klar sein, dass sie für den Aufenthalt in Österreich keine Berechtigung mehr haben.Hinsichtlich der Beschwerdeführer wird zwar nicht verkannt, dass sie im Zeitpunkt des Eingehens der Aufenthaltsehe durch ihre Mutter keine Verantwortung für dieses gesetzte Fehlverhalten treffen konnte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom römisch 40 bereits volljährig waren und es ihnen freigestanden wäre, den Richterspruch zu befolgen. Der weitere illegale Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sowie die Missachtung der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist somit auch den Beschwerdeführern subjektiv vorwerfbar. Dass sie trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung jedoch beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben, stellt somit auch in Bezug auf Beschwerdeführer einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar. Den bei Stellung der fallgegenständlichen Anträge volljährigen Beschwerdeführern musste zudem klar sein, dass sie für den Aufenthalt in Österreich keine Berechtigung mehr haben.
Ihr aktueller Aufenthalt stellt damit einen durchgehenden Verstoß gegen gültige Normen dar und lassen deren Verhalten im Ergebnis keinen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen erkennen.
In Anbetracht dessen treten die vorgebrachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in den Hintergrund, zumal diese auch durch ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten ermöglicht wurden.
Die von den Beschwerdeführern ausgeübten Erwerbstätigkeiten vermögen eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt zudem nicht zu belegen. Zwar wurden vereinzelt sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen durch die Beschwerdeführer aufgenommen, diese waren jedoch jeweils nur von sehr kurzer Dauer und erreichten kein Maß an beruflicher Stabilität oder Kontinuität.
Die BF2 war nach Absolvierung eines fünftägigen Praktikums bei der Volkshilfe Wien lediglich im Zeitraum vom XXXX bis XXXX beschäftigt. Seither wurde keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt.Die BF2 war nach Absolvierung eines fünftägigen Praktikums bei der Volkshilfe Wien lediglich im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 beschäftigt. Seither wurde keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Auch die beruflichen Aktivitäten der BF1 beschränkten sich bislang auf kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse ohne erkennbare dauerhafte Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt. Ebenso besteht die aktuell ausgeübte Tätigkeit erst seit April 2024, während davor zuletzt lediglich eine acht Tage umfassende Beschäftigung im Zeitraum vom 23.01.2026 bis 30.01.2026 vorlag.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine tragfähigen Hinweise auf eine gefestigte berufliche Stellung oder auf eine darüberhinausgehende soziale bzw. gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführer engagierten sich im Bundesgebiet zudem weder ehrenamtlich, noch gehören sie einem Verein an. Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legten sie im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen.
In Bezug auf den Umstand, dass zu den Beschwerdeführern keine Verurteilung wegen gerichtlich relevanter Straftaten verzeichnet sind, ist noch anzumerken, dass dieser Aspekt neutral bewertet wird, da gemäß der Judikatur davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Ungeachtet dessen darf nicht übersehen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführer beinahe ein Jahrzehnt lang in Irreführungsabsicht gehandelt hat um daraus einen Vorteil, nämlich das Erschleichen des Aufenthaltstitels zu erzielen. In Bezug auf den Umstand, dass zu den Beschwerdeführern keine Verurteilung wegen gerichtlich relevanter Straftaten verzeichnet sind, ist noch anzumerken, dass dieser Aspekt neutral bewertet wird, da gemäß der Judikatur davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Ungeachtet dessen darf nicht übersehen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführer beinahe ein Jahrzehnt lang in Irreführungsabsicht gehandelt hat um daraus einen Vorteil, nämlich das Erschleichen des Aufenthaltstitels zu erzielen.
Die gegenständliche Entscheidung mag daher zwar in die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 8 EMRK eingreifen, dieser Eingriff wird jedoch einerseits durch die nur geringe Integration und vor allem durch das erhebliche mehrjährige Fehlverhalten in fremdenrechtlicher Hinsicht und das hierzu zu berücksichtigende Estoppel-Prinzip maßgeblich relativiert. Die gegenständliche Entscheidung mag daher zwar in die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 8, EMRK eingreifen, dieser Eingriff wird jedoch einerseits durch die nur geringe Integration und vor allem durch das erhebliche mehrjährige Fehlverhalten in fremdenrechtlicher Hinsicht und das hierzu zu berücksichtigende Estoppel-Prinzip maßgeblich relativiert.
Die Beschwerdeführer erfüllen damit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nicht. Die Beschwerdeführer erfüllen damit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht.
Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide vom 04.10.2024:3.4. Zu Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide vom 04.10.2024:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(…)
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
(…)
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, halten sich die Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurden ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.Wie oben bereits ausführlich dargelegt, halten sich die Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurden ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Abgesehen von der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 2015 bzw. 2016, die lediglich aufgrund des Eingehens einer Scheinehe durch ihre Mutter ermöglicht wurde, erweisen sich deren Bindungen zu Österreich trotz dieser Aufenthaltsdauer nicht als besonders ausgeprägt.
Die Beschwerdeführer gingen zwar wiederholt sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach, jedoch waren ihre jeweiligen Arbeitsverhältnisse stets nur von kurzer Dauer. So war die BF2 in Österreich lediglich im Zeitraum von 04.10.2023 bis 08.10.2023 im Anschluss an ein fünftägiges Praktikum bei der Volkshilfe Wien erwerbstätig und ist seither keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
Auch die Beschäftigungsverhältnisse der BF1 waren durchgehend lediglich von kurzfristiger Natur und weisen keine nachhaltige berufliche Verfestigung im Bundesgebiet auf. Die aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit besteht erst seit April 2024. Davor war die BF1 zuletzt lediglich im Zeitraum von 23.01.2026 bis 30.01.2026 und somit bloß für die Dauer von acht Tagen erwerbstätig.
Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nachhaltigen beruflichen, sozialen oder gesellschaftlichen Integration der Beschwerdeführer in Österreich sind daher nicht hervorgekommen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der vergleichsweise lange Zeitraum ihres Aufenthalts nicht entsprechend genutzt wurde, um eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft zu erreichen.
So hat auch die BF1 eine Integrationsprüfung erst im September 2024 – somit nach einem Aufenthalt von rund acht Jahren im Bundesgebiet – abgelegt, was nicht auf ein besonderes Interesse an einer zeitnahen Integration schließen lässt.
Der Spracherwerb sowie der erkennbare Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zwar wesentliche Kriterien bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Allerdings ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst bei Vorliegen perfekter Deutschkenntnisse sowie einer umfassenden sozialen Vernetzung und Integration – welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegen – keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale angenommen werden und diesen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der Spracherwerb sowie der erkennbare Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zwar wesentliche Kriterien bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Allerdings ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst bei Vorliegen perfekter Deutschkenntnisse sowie einer umfassenden sozialen Vernetzung und Integration – welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegen – keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale angenommen werden und diesen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Grundsätzlich wurde zudem der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war.
Auch in der Zwischenzeit nach Erhebung der Revision sowie nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genutzt, um maßgebliche Integrationsschritte zu setzen. Insbesondere wurden keine neuen Umstände oder Nachweise vorgelegt, die auf eine zwischenzeitig eingetretene berufliche, soziale oder gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführer schließen lassen würden. Vielmehr blieb das Vorbringen auch im fortgesetzten Verfahren substanzlos, sodass nicht ersichtlich ist, dass der zusätzliche Verfahrenszeitraum für integrationsfördernde Maßnahmen verwendet worden wäre.
Allfällige soziale Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich typischerweise aus der Dauer des Aufenthalts bzw. aus der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen und begründen für sich genommen keine herausragende Integration.
Besonders darauf hinzuweisen ist, dass nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten sich ergeben kann, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder der Stellung weiterer unzulässiger bzw. unbegründeter Anträge unter Missachtung der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier nicht vorliegt (VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würden, kann im Falle der Beschwerdeführer sohin nicht gesprochen werden.
Die vorliegende Aufenthaltsdauer in Verbindung mit der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführer vermag im konkreten Fall für sich genommen daher keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich bewirken.
Wie bereits ausgeführt sind die – ohnehin nicht ausgeprägten – Integrationsschritte der Beschwerdeführer in Österreich durch das Erschleichen des Aufenthaltstitels durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe ihrer Mutter maßgeblich relativiert.
Soweit vorgebracht wird, die Großmutter der Beschwerdeführer halte sich nicht durchgehend in Serbien auf bzw. verbringe insbesondere die Wintermonate nicht dort und zu weiteren Verwandten bestehe kein Kontakt, vermag dies die Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht in Frage zu stellen. Zwar mag das familiäre Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat eingeschränkt sein, jedoch ist festzuhalten, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht das Bestehen einer umfassenden familiären Betreuung voraussetzt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine grundlegende soziale Wiedereingliederung möglich erscheint.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Großmutter nach den Angaben der Mutter der Beschwerdeführer über ein Haus im Herkunftsstaat verfügt, was ebenso dafürspricht, dass den Beschwerdeführern dort eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht und somit keine Gefährdung ihrer existenziellen Grundversorgung ersichtlich ist.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer über in Österreich, Italien und Frankreich lebende Verwandte in Form ihrer zwei Onkel, ihrer Tante sowie ihrer Großmutter väterlicherseits verfügen, zu denen weiterhin Kontakt besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat – unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort – auf deren Unterstützung, insbesondere in finanzieller und organisatorischer Hinsicht, zurückgreifen können. Familiäre Unterstützung ist nicht zwingend an eine räumliche Nähe gebunden, sondern kann auch grenzüberschreitend erfolgen, sofern entsprechende soziale Bindungen tatsächlich aufrechterhalten werden.
Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer unzumutbaren Existenzgefährdung im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer unter Nutzung eigener Arbeitskraft sowie unter Inanspruchnahme bestehender familiärer Kontakte und Unterstützungsleistungen in der Lage sein werden, ihre Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat wieder zu stabilisieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch gegen ihre Mutter eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot besteht und sie daher ebenfalls zur Ausreise verpflichtet ist.
Zudem sind allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Zudem sind allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Da gegenständlich kein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer verhängt wurde, steht es ihnen zudem frei, ihre Verwandten für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich zu besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Darüber hinaus stehen den Beschwerdeführern auch entsprechende Besuchsmöglichkeiten zu ihren Verwandten in Frankreich und Italien offen. Den Beschwerdeführern ist es zudem möglich und zumutbar, den Kontakt zu diesen Familienangehörigen über elektronische Kommunikationsmittel, etwa Videotelefonie, aufrechtzuerhalten. Zudem ist es ihren Familienangehörigen auch möglich, die Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer ist somit im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. war daher abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide vom 04.10.2024:3.5. Zu Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide vom 04.10.2024:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien unzulässig wäre. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2301969.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026