Entscheidungsdatum
08.05.2026Norm
AVG §38Spruch
,
G307 2342937-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zahl römisch 40 , beschlossen:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX geführten Strafverfahrens unterbrochen.A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 geführten Strafverfahrens unterbrochen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2026 wurde gegen die Beschwerdeführeri (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Absatz 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Absatz 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird gemäß § 18 Absatz 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.04.2026 wurde gegen die Beschwerdeführeri (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Dagegen erhob die BF durch die oben angeführte Rechtsvertretung (RV) fristgerecht Beschwerde.2. Dagegen erhob die BF durch die oben angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 24.04.2026, dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gelangt am 07.05.2026, teilte die zuständige Richterin des LG XXXX dem BFA mit, dass für den XXXX .2026 eine Hauptverhandlung anberaumt sei, zu welcher die BF als Beschuldigte wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Urkundenunterdrückung geladen sei. 3. Mit Schreiben vom 24.04.2026, dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gelangt am 07.05.2026, teilte die zuständige Richterin des LG römisch 40 dem BFA mit, dass für den römisch 40 .2026 eine Hauptverhandlung anberaumt sei, zu welcher die BF als Beschuldigte wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Urkundenunterdrückung geladen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchteil A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hängt eng mit dem vom LG XXXX zur Person der BF geführten Strafverfahrens zusammen. Eine „vorweggenommene“ Entscheidung, ohne das Ergebnis des erwähnten Verfahrens abzuwarten, könnte im Rahmen des gemäß § 67 FPG zu beurteilenden Gesamtverhaltens zu einer falschen Würdigung der Tatsachen führen und die hierortige Entscheidung derart mit Rechtswidrigkeit belasten. Es wird daher das (rechtskräftige) Ende des besagten Gerichtsverfahrens abzuwarten sein.Der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hängt eng mit dem vom LG römisch 40 zur Person der BF geführten Strafverfahrens zusammen. Eine „vorweggenommene“ Entscheidung, ohne das Ergebnis des erwähnten Verfahrens abzuwarten, könnte im Rahmen des gemäß Paragraph 67, FPG zu beurteilenden Gesamtverhaltens zu einer falschen Würdigung der Tatsachen führen und die hierortige Entscheidung derart mit Rechtswidrigkeit belasten. Es wird daher das (rechtskräftige) Ende des besagten Gerichtsverfahrens abzuwarten sein.
2.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.
Da der Schluss, zu welchem das BVwG gegenständlich gelangt, keiner weiteren Erörterung bedurfte und die Aussetzungsvoraussetzung offenkundig war konnte von der Durchführung einer solchen zu diesem Thema Abstand genommen werden.
Schlagworte
Aussetzung LandesgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2342937.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026