Index
L46109 Tierhaltung Wien;Norm
TierschutzG Wr 1987;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, in der Beschwerdesache der Karla R in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. September 1990, Zl. MA 58-R 5/89/Str., betreffend Bestrafung nach dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 24. September 1990, mit dem ein Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
23. Bezirk vom 24. Juli 1989 bestätigt worden ist.
Wie aus dem vom Verfassungsgerichtshof eingeholten Akt B 1219/90 hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin diesen Bescheid mit einer dort am 31. Oktober 1990 überreichten Eingabe bekämpft, wobei sie im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe angab, den Bescheid am 27. September 1990 übernommen zu haben.
Mit Beschluß vom 4. März 1991 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, weil eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheine.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Eingabe, datiert vom 22. April 1991, überreicht am 25. April 1991, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den genannten Berufungsbescheid der belangten Behörde, wobei sie in ihrem gleichzeitig überreichten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe angab, sich gegen den Bescheid des Verfassungsgerichtshofes, Zl. B 1219/90-5 "letzter Bescheid" und jenen der Wiener Landesregierung, MA 58-R 5/89 "vorletzter Bescheid" zu wenden.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit sie sich gegen den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zu der genannten Zahl richten sollte, unzulässig, da Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes nicht der Rechtskontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen. Soweit die Beschwerdeführerin sich aber gegen den bezeichneten Bescheid der Wiener Landesregierung wendet, ist die Beschwerdefrist abgelaufen, weil, wie dem Akt des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, dieser Bescheid der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach am 27. September 1990 zugestellt worden ist. Die sechswöchige Beschwerdefrist für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war daher zum Zeitpunkt der Überreichung der vorliegenden Eingabe bereits längst abgelaufen.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010057.X00Im RIS seit
18.09.1991