Entscheidungsdatum
11.05.2026Norm
AVG §58Spruch
I403 2342883-2/3E, I403 2342883-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , XXXX , Beitragsnummer: XXXX , gegen einen Schriftsatz der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.08.2025, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , gegen einen Schriftsatz der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.08.2025, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung begehrte die beschwerdeführende Partei am 02.08.2025 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
Mit am 12.08.2025 zugestellten Schreiben vom 07.08.2025 informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei über den Stand des Ermittlungsverfahrens und gewährte eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer etwaigen Stellungnahme.
Am 29.08.2026 langte bei der belangten Behörde ein Schriftsatz ein, der mit “Anfechtung des Bescheides vom 07.08.2025 über die Erhebung eines ORF-Beitrages – Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG” überschrieben war und in welchem die beschwerdeführende Partei die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit “des Bescheides” monierte. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den “Bescheid” nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufheben.Am 29.08.2026 langte bei der belangten Behörde ein Schriftsatz ein, der mit “Anfechtung des Bescheides vom 07.08.2025 über die Erhebung eines ORF-Beitrages – Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG” überschrieben war und in welchem die beschwerdeführende Partei die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit “des Bescheides” monierte. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den “Bescheid” nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufheben.
Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bun-desverwaltungsgericht am 06.05.2026 vor. Im Verwaltungsakt findet sich zudem ein Bescheid vom 01.10.2026 und eine dagegen erhobene Beschwerde vom 07.10.2026. Dieses Verfahren wird unter der GZ I403 2342883-1 geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die beschwerdeführende Partei beantragte die Vorschreibung des ORF-Beitrags mittels Bescheid und wurde ihr mit Schreiben vom 07.08.2025, zugestellt am 12.08.2025, der Stand des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt.
Mit diesem Schreiben wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht besteht und der ORF-Beitrag gemäß § 31 Abs. 19 ORF-G EUR 15,30 pro Monat beträgt, weil die beschwerdeführende Partei über einen Hauptwohnsitz verfügt, volljährig ist und für diese Adresse der ORF-Beitrag noch nicht gezahlt wurde.Mit diesem Schreiben wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht besteht und der ORF-Beitrag gemäß Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G EUR 15,30 pro Monat beträgt, weil die beschwerdeführende Partei über einen Hauptwohnsitz verfügt, volljährig ist und für diese Adresse der ORF-Beitrag noch nicht gezahlt wurde.
Das Schreiben ist mit “Vorschreibung des ORF-Beitrags sowie der Landesabgabe“ und „ERMITTLUNGSVERFAHREN“ betitelt, gewährt die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum vorläufigen Ermittlungsergebnis abzugeben und enthält weder einen Spruch noch eine Rechtsmittelbelehrung.
Gegen dieses Schriftstück der belangten Behörde erhob die beschwerdeführerende Partei am 29.08.2025 Bescheidbeschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, der das angesprochene Schreiben vom 07.08.2025 und die als Reaktion darauf eingebrachte Bescheidbeschwerde vom 29.08.2025 enthält. Dass erst danach der Bescheid vom 01.10.2025 erlassen wurde und auch dagegen Beschwerde erhoben wurde, ist ebenfalls dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dieses Verfahren wird als separate Rechtssache geführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dazu muss ein anfechtbarer Bescheid vorliegen.
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in der Folge: AVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
[…]”
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024lauten auszugsweise wie folgt:
“Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12 (1) […] Paragraph 12, (1) […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.”
3.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte ist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides.3.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte ist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Vorliegen eines Bescheides.
Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Bei der Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erklärung ist insb. maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, d.h. ob sie im Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Der Spruch (im materiellen Sinn), der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann, stellt demnach ein Essentiale des Bescheides dar. Sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als „Bescheid“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 17 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Bei der Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erklärung ist insb. maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, d.h. ob sie im Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Der Spruch (im materiellen Sinn), der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann, stellt demnach ein Essentiale des Bescheides dar. Sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als „Bescheid“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 17 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus der Erledigung selbst, d.h. aus ihrem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung, zu gewinnen. Daher reichen bloße Schlüsse aus (der Erledigung iVm) den Verwaltungsakten (und den gesetzlichen Bestimmungen) nicht aus, um der Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 19 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus der Erledigung selbst, d.h. aus ihrem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung, zu gewinnen. Daher reichen bloße Schlüsse aus (der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten (und den gesetzlichen Bestimmungen) nicht aus, um der Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 19 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
3.3. Angewendet auf die vorliegende Rechtssache bedeutet das Folgendes:
Der beschwerdeführenden Partei wurde das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, ein Bescheid war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erlassen.
Das angefochtene Schriftstück der belangten Behörde vom 07.08.2025 ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist es die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Schreiben der Behörde vom 07.08.2025 nach objektiven Gesichtspunkten somit keine Bescheidqualität zu, womit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt und die Beschwerde zurückzuweisen ist.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Beitragspflicht Bescheid Bescheidqualität Gebührenpflicht Nichtbescheid ORF-Beitrag Schreiben Unzulässigkeit der Beschwerde Zahlungsaufforderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2342883.2.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026