TE Bvwg Beschluss 2026/5/11 G316 2326414-1

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Veröffentlicht am 11.05.2026
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Entscheidungsdatum

11.05.2026

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
E-GovG §2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
ORF-G §31
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-GovG § 2 heute
  2. E-GovG § 2 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  3. E-GovG § 2 gültig von 01.08.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2017
  4. E-GovG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. E-GovG § 2 gültig von 09.07.2016 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  6. E-GovG § 2 gültig von 01.07.2016 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  7. E-GovG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008
  8. E-GovG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  12. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Spruch


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G316 2326414-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.03.2025, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.03.2025, Beitragsnummer römisch 40 , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags:

A)       Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.

Mit der nunmehr angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 24.03.2025 schrieb die OBS GmbH der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2025 unter anderem den ORF-Beitrag von € 321,30 vor.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde, welche samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.11.2025 vorgelegt wurde.

Das BVwG forderte die OBS GmbH auf, Informationen über die Genehmigung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung bekanntzugeben.

Die OBS GmbH brachte daraufhin vor, dass die Erledigung durch eine namentlich genannte Person, der der damals alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der OBS GmbH, eine entsprechende Approbationsbefugnis erteilt habe, mit dem bei der OBS GmbH verwendeten Aktenmanagementsystem genehmigt worden sei. Der genehmigte Bescheid sei einem externen Druckdienstleister übermittelt worden, der – nach Beifügung der Amtssignatur – die Zustellung an die beschwerdeführende Partei veranlasst habe. Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten müssten keine weiteren Voraussetzungen erfüllen und insbesondere weder eine Fertigungsklausel noch den Namen des Genehmigenden aufweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Fertigungsklausel der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 24.03.2025 lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags Service GmbH“. Der Erledigung ist die Amtssignatur der OBS GmbH beigefügt. Name und Identität der natürlichen Person, die sie genehmigt hat, gehen daraus nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

Auch nach der Stellungnahme der OBS GmbH ist davon auszugehen, dass der Name des Genehmigenden nicht aus der angefochtenen Erledigung hervorgeht, sondern lediglich intern in einem (nicht näher beschriebenen) Aktenmanagementsystem dokumentiert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Das BVwG ist – wie sich aus § 28 Abs 1 VwGVG ergibt – verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).Das BVwG ist – wie sich aus Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ergibt – verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist vergleiche VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt sein. Die dem BF zugestellte Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt sein. Die dem BF zugestellte Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081).

Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (vgl. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145). Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig vergleiche VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).

Für eine wirksame Genehmigung einer schriftlichen Erledigung ist es erforderlich, dass der Name des genehmigungsberechtigten Organwalters aus der schriftlichen Erledigung (Urschrift) hervorgeht.

Sowohl bei der Genehmigung durch eigenhändige Unterschrift als auch bei einem elektronischen Identitäts- und Authentizitätsnachweis ist es für die Gültigkeit der schriftlichen Erledigung unerlässlich, dass jene Person, die die Erledigung genehmigt hat, aus der Urschrift der Erledigung zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. Graber in Altenburger/Wessely, AVG § 18 AVG Rz 8 mwN). Sowohl bei der Genehmigung durch eigenhändige Unterschrift als auch bei einem elektronischen Identitäts- und Authentizitätsnachweis ist es für die Gültigkeit der schriftlichen Erledigung unerlässlich, dass jene Person, die die Erledigung genehmigt hat, aus der Urschrift der Erledigung zweifelsfrei erkennbar ist vergleiche Graber in Altenburger/Wessely, AVG Paragraph 18, AVG Rz 8 mwN).

Die angefochtene Erledigung ist daher trotz Beifügung der Amtssignatur absolut nichtig, weil der Name des Genehmigenden darin nicht genannt wird und die Person, die die Erledigung genehmigt hat, nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Aus der von der OBS GmbH in ihrer Stellungnahme angegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, ergibt sich nichts anderes. Der Rechtssatz, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen erfüllen und daher keine über die Amtssignatur iSd § 19 E-GovG hinausgehenden Daten (z.B. eine Fertigungsklausel oder den Namen des Genehmigenden) aufweisen müssen, bezieht sich ausdrücklich nur auf Ausfertigungen der Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG (also deren Bekanntgabe an die jeweiligen Adressaten) und nicht auf die Urschrift gemäß § 18 Abs. 3 AVG. In dem Bescheid, der dieser VwGH-Entscheidung zugrunde lag, war der Name des Genehmigenden angegeben, sodass dieser Fall nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar ist. Die angefochtene Erledigung ist daher trotz Beifügung der Amtssignatur absolut nichtig, weil der Name des Genehmigenden darin nicht genannt wird und die Person, die die Erledigung genehmigt hat, nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Aus der von der OBS GmbH in ihrer Stellungnahme angegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, ergibt sich nichts anderes. Der Rechtssatz, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen erfüllen und daher keine über die Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG hinausgehenden Daten (z.B. eine Fertigungsklausel oder den Namen des Genehmigenden) aufweisen müssen, bezieht sich ausdrücklich nur auf Ausfertigungen der Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG (also deren Bekanntgabe an die jeweiligen Adressaten) und nicht auf die Urschrift gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG. In dem Bescheid, der dieser VwGH-Entscheidung zugrunde lag, war der Name des Genehmigenden angegeben, sodass dieser Fall nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar ist.

Da aus der angefochtenen Erledigung nicht ersichtlich ist, von wem sie genehmigt wurde und welcher natürlichen Person sie zurechenbar ist, ist sie nach diesen Grundsätzen absolut nichtig. Eine allfällige mögliche Erkennbarkeit des Genehmigenden aus dem Aktenmanagementsystem der OBS GmbH reicht nicht aus.

Die Beschwerde ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet – gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet – gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom 24.03.2025 enthaltenen) Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe ist dagegen nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig, das darüber mit dem Beschluss vom 27.11.2025, XXXX , entschieden hat. Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom 24.03.2025 enthaltenen) Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe ist dagegen nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig, das darüber mit dem Beschluss vom 27.11.2025, römisch 40 , entschieden hat.

Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.

Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage, ob der Name des genehmigenden Organs in einem amtssignierten Bescheid angegeben sein muss oder ob die Dokumentation in einem behördeninternen Aktenmanagementsystem ausreicht, fehlt.

Schlagworte

Bescheid Bescheidausfertigung Bescheidcharakter Bescheidqualität Erledigung Gebührenpflicht Genehmigung Identitätsfeststellung Nichtbescheid ORF-Beitrag Revision zulässig Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2326414.1.00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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