TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0091

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Mihai I in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 1991, Zl. 4.306.989/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Dezember 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. Dezember 1990 Asylantrag. Bei seiner schriftlichen Einvernahme am 2. Jänner 1991 führte er zur Begründung seines Antrages im wesentlichen aus, während der Revolution im Dezember 1989 sei er von der Polizei festgenommen und für eine Nacht festgehalten worden. Dabei sei er mit Gummiknüppel geschlagen und mit Füßen getreten worden. Er habe damals bereits in einer Zeitungsredaktion gearbeitet. Er sei in der Folge von einem Senator der Regierung vorgeladen und mit der Auflösung der Zeitungsredaktion wegen kritischer Artikel über die Lage in Rumänien bedroht worden. Im April 1990 sei er nach Bulgarien und Ende April desselben Jahres in die Türkei als Tourist gereist. Im November 1990 sei ihm wegen Beteiligung an Demonstrationen gekündigt worden. Nach zwei Wochen habe er einen neuen Arbeitsplatz durch Intervention eines Journalisten erhalten. Seit Anfang Dezember 1990 sei er telefonisch immer wieder mit dem Tode bedroht worden. Er habe die erste mögliche Gelegenheit benutzt, auf Grund eines Sammelvisums als Tourist legal nach Österreich zu kommen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Jänner 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit einigen Freunden im Jänner 1990 eine oppositionelle Monatsschrift gegründet, deren Direktor und Redaktionsleiter er gewesen sei. Engagierte Stellungnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen und für eine weitere Demokratisierung des Landes seinerseits hätten zur Folge gehabt, daß er über Telefon und direkt auf der Straße wiederholt bedroht und zur Aufgabe dieser Aktivitäten aufgefordert worden sei. Seine Familie habe er zu einem befreundeten Priester außerhalb Bukarests in Sicherheit bringen können. Da er seiner Tätigkeit als Redakteur und Kinderbuchautor nur mehr unter Lebensgefahr habe nachkommen können, habe er sich zur Flucht nach Österreich entschlossen. Dies alles habe er auch bei seiner Befragung ausgeführt.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im durchgeführten Ermittlungsverfahren sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, glaubhaft darzutun, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, die sich auf Umstände bezögen, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen, außerhalb seines Heimatlandes befinde. Der Beschwerdeführer sei, obwohl er behauptet habe, in seiner Heimat Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein, wieder nach Rumänien zurückgekehrt. Seine Verfolgungsbehauptungen erschienen daher nicht glaubhaft. Hätte er tatsächlich Verfolgungen erlitten bzw. befürchten müssen, verfolgt zu werden, wäre er unter keinen Umständen in seine Heimat zurückgekehrt. Die Abhaltung freier Wahlen am 20. Mai 1990 in seinem Heimatland sei wesentliches Indiz für den Demokratisierungsprozeß, somit seien die für die Ära Ceausecscu typischen Verfolgungshandlungen weggefallen. Wenn der Beschwerdeführer jedoch derartige Rechtseingriffe behaupte, seien diese Angaben gemessen an den Verhältnissen in seinem Heimatland unglaubwürdig. Der angefochtene Bescheid sei daher zu Recht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht auf Anerkennung als Flüchtling verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (AsylG), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid überhaupt keinen Sachverhalt auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, das doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrales Entscheidungskriterium im Asylverfahren ist, festgestellt, sodaß nicht zu erkennen ist, worauf sich die Annahme der belangten Behörde stützt, daß der Beschwerdeführer keine Umstände für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention glaubhaft vorbringen habe können.

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhält, er sei trotz behaupteter Verfolgung wieder in seine Heimat zurückgereist, so ist ihr entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach seinen Angaben für seine Flucht die im Dezember 1990 telefonisch erfolgten Drohungen zum Anlaß genommen hat. Die Auslandsreisen nach Bulgarien und der Türkei, von denen der Beschwerdeführer jeweils in seine Heimat zurückgekehrt ist, datieren bereits vom April 1990. Auf die vom Beschwerdeführer behauptete telefonische Bedrohung wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit ist die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Die im angefochtenen Bescheid angeführten freien Wahlen im Mai 1990 stehen in keinem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen im Dezember 1990.

Da der festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist und die Begründung nicht schlüssig und widersprüchlich ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010091.X00

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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