TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/13 W255 2337697-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2026
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Entscheidungsdatum

13.05.2026

Norm

AuslBG §12b
AuslBG §20d
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W255 2337697-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, auf Zulassung als Schlüsselkraft für die XXXX gemäß § 12b Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, auf Zulassung als Schlüsselkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Arbeitsmarktservice XXXX wird aufgetragen, dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu bestätigen, dass XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft für die XXXX gemäß § 12b Z 2 AuslBG erfüllt. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Arbeitsmarktservice römisch 40 wird aufgetragen, dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zu bestätigen, dass römisch 40 die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG erfüllt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Die iranische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 09.09.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12d und 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG zwecks Zulassung als Stammmitarbeiterin als „Apothekenhilfskraft“ für die Dienstgeberin, die XXXX . 1.1. Die iranische Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 09.09.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 d und 20 d Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG zwecks Zulassung als Stammmitarbeiterin als „Apothekenhilfskraft“ für die Dienstgeberin, die römisch 40 .

1.2.    Am 12.09.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.2. Am 12.09.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt.

1.3.    Mit Schreiben vom 01.10.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag der BF modifiziert und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG iVm. §§ 12b Z 2 und 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG zwecks Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) als „pharmazeutische Fachkraft“ für die Dienstgeberin, die XXXX gestellt.1.3. Mit Schreiben vom 01.10.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag der BF modifiziert und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer 2 und 20 d Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG zwecks Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) als „pharmazeutische Fachkraft“ für die Dienstgeberin, die römisch 40 gestellt.

1.4.     Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, wurde der unter Punkt 1.3. genannte Antrag der BF auf Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) gemäß § 12b Z 2 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die beabsichtige Tätigkeit der BF nicht ihrem Ausbildungsniveau entsprechen würde. 1.4. Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, wurde der unter Punkt 1.3. genannte Antrag der BF auf Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die beabsichtige Tätigkeit der BF nicht ihrem Ausbildungsniveau entsprechen würde.

1.5.    Am 03.12.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein und übermittelte dem AMS eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung der BF.

1.6.    Mit Schreiben des AMS vom 05.03.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.7.    Mit Schreiben vom 01.04.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX auf, zur beabsichtigten Beschäftigung und dem Tätigkeitsfeld der BF sowie zu deren beabsichtigtem Gehalt Stellung zu nehmen. 1.7. Mit Schreiben vom 01.04.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die römisch 40 auf, zur beabsichtigten Beschäftigung und dem Tätigkeitsfeld der BF sowie zu deren beabsichtigtem Gehalt Stellung zu nehmen.

1.8.    Mit Schreiben vom 09.04.2026 nahm die XXXX ausführlich zur beabsichtigten Beschäftigung und dem Tätigkeitsfeld der BF sowie zu deren beabsichtigtem Gehalt Stellung. 1.8. Mit Schreiben vom 09.04.2026 nahm die römisch 40 ausführlich zur beabsichtigten Beschäftigung und dem Tätigkeitsfeld der BF sowie zu deren beabsichtigtem Gehalt Stellung.

1.9.    Mit Schreiben vom 15.04.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS das unter Punkt 1.8. genannte Schreiben der XXXX und räumte dem AMS die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Seitens des AMS erfolgte keine Stellungnahme. 1.9. Mit Schreiben vom 15.04.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS das unter Punkt 1.8. genannte Schreiben der römisch 40 und räumte dem AMS die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Seitens des AMS erfolgte keine Stellungnahme.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige. 2.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige.

2.1.2.  Die BF verfügt über eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“.

2.1.3.  Die BF hat am XXXX das Bachelorstudium „ XXXX “ an der Universität XXXX abgeschlossen. Hierfür wurde ihr der Titel „Bachelor of Science“ verliehen. 2.1.3. Die BF hat am römisch 40 das Bachelorstudium „ römisch 40 “ an der Universität römisch 40 abgeschlossen. Hierfür wurde ihr der Titel „Bachelor of Science“ verliehen.

2.1.4.  Das Ziel des Bachelorstudiums „ XXXX “ an der Universität XXXX ist die Vermittlung der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden in den wichtigsten Teilgebieten der XXXX sowie fachlich nahestehenden Gebieten. Der Bachelorstudiengang XXXX führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, der zu qualifizierten Tätigkeiten in der Pharmazeutischen Industrie, an Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen oder Untersuchungseinrichtungen befähigt. 2.1.4. Das Ziel des Bachelorstudiums „ römisch 40 “ an der Universität römisch 40 ist die Vermittlung der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden in den wichtigsten Teilgebieten der römisch 40 sowie fachlich nahestehenden Gebieten. Der Bachelorstudiengang römisch 40 führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, der zu qualifizierten Tätigkeiten in der Pharmazeutischen Industrie, an Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen oder Untersuchungseinrichtungen befähigt.

Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums XXXX an der Universität XXXX verfügen über die erforderlichen Grundkenntnisse für einen Berufseinstieg, beispielsweise in analytischen und diagnostischen Laboratorien oder in der Pharmazeutischen Industrie. Sie besitzen grundlegende theoretische und praktische Kenntnisse über die Entwicklung, Herstellung, und Qualitätskontrolle von Arzneistoffen und Arzneimittel und haben Grundkenntnisse über die Methoden fachlich nahestehender Gebiete, wie z.B. Physik, Biochemie, Biotechnologie, Mikrobiologie und Hygiene.Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums römisch 40 an der Universität römisch 40 verfügen über die erforderlichen Grundkenntnisse für einen Berufseinstieg, beispielsweise in analytischen und diagnostischen Laboratorien oder in der Pharmazeutischen Industrie. Sie besitzen grundlegende theoretische und praktische Kenntnisse über die Entwicklung, Herstellung, und Qualitätskontrolle von Arzneistoffen und Arzneimittel und haben Grundkenntnisse über die Methoden fachlich nahestehender Gebiete, wie z.B. Physik, Biochemie, Biotechnologie, Mikrobiologie und Hygiene.

Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums XXXX an der Universität XXXX besitzen angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnologie.Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums römisch 40 an der Universität römisch 40 besitzen angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnologie.

2.1.5. Die BF ist seit 01.10.2021 als Apothekenhilfskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden für die XXXX , in einer Apotheke in XXXX , beschäftigt und bezieht hierfür ein Gehalt von derzeit monatlich brutto EUR 1.869,7, was einem Vollzeitgehalt von monatlich brutto EUR 2.493,- entspricht. 2.1.5. Die BF ist seit 01.10.2021 als Apothekenhilfskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden für die römisch 40 , in einer Apotheke in römisch 40 , beschäftigt und bezieht hierfür ein Gehalt von derzeit monatlich brutto EUR 1.869,7, was einem Vollzeitgehalt von monatlich brutto EUR 2.493,- entspricht.


Als Apothekenhilfskraft übt die BF zum überwiegenden Teil „einfache“ Tätigkeiten wie die Regalbetreuung, die Lagerbetreuung, die Warenübernahme unter Aufsicht, Konfektionierungstätigkeiten für Marketingaktionen usw. aus.
, Als Apothekenhilfskraft übt die BF zum überwiegenden Teil „einfache“ Tätigkeiten wie die Regalbetreuung, die Lagerbetreuung, die Warenübernahme unter Aufsicht, Konfektionierungstätigkeiten für Marketingaktionen usw. aus.

2.1.6.  Am 01.10.2025 stellte die BF bei der MA35 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG iVm. §§ 12b Z 2 und 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG zwecks Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) als pharmazeutische Fachkraft für die Dienstgeberin, die XXXX , in einer Apotheke in XXXX . 2.1.6. Am 01.10.2025 stellte die BF bei der MA35 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer 2 und 20 d Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG zwecks Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) als pharmazeutische Fachkraft für die Dienstgeberin, die römisch 40 , in einer Apotheke in römisch 40 .

2.1.7. Für den Fall der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG iVm. §§ 12b Z 2 und 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG zwecks Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) als pharmazeutische Fachkraft für die Dienstgeberin, die XXXX , soll die BF folgende Tätigkeiten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht in einer Apotheke in XXXX ausführen:2.1.7. Für den Fall der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer 2 und 20 d Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG zwecks Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) als pharmazeutische Fachkraft für die Dienstgeberin, die römisch 40 , soll die BF folgende Tätigkeiten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht in einer Apotheke in römisch 40 ausführen:

?        Erstellung und Aufbereitung pharmazeutischer Fachinformationen, wissenschaftliche Recherche und Bewertung von Wirkstoffen, OTC-Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten

?        Unterstützung in der Rezeptur und im Labor: Abwiegen, Mischen und Herstellen einfacher magistraler Zubereitungen (Cremes, Lösungen, Gele, Kapseln), pH-Bestimmungen, Qualitätsparameter prüfen, Gerätebedienung und Dokumentation nach ÖAB und SOPs – jeweils unter Aufsicht der ApothekerInnen

?        Unterstützung des Offizin-Teams in der Kundenberatung und im Verkauf von nicht-rezeptpflichtigen Produkten unter Aufsicht der diensthabenden ApothekerInnen

Die beabsichtigten Tätigkeiten der BF bewegen sich oberhalb des Niveaus der Tätigkeiten eines Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten und unterhalb des Niveaus der Tätigkeiten eines approbationsbefugten Apothekers. Letzteres setzt ua einen Masterstudienabschluss in XXXX voraus.Die beabsichtigten Tätigkeiten der BF bewegen sich oberhalb des Niveaus der Tätigkeiten eines Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten und unterhalb des Niveaus der Tätigkeiten eines approbationsbefugten Apothekers. Letzteres setzt ua einen Masterstudienabschluss in römisch 40 voraus.

Die BF soll hierfür ein Gehalt von monatlich brutto EUR 1.869,7 für 30 Wochenstunden erhalten, was einem Vollzeitgehalt von monatlich brutto EUR 2.493,- entspricht.

2.1.8.  Es existiert ein Kollektivvertrag für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal in den öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken. Dieser gilt für

für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten, Lehrlinge und sonstige Apothekenhilfskräfte

ohne Magisterdiplom der XXXX oder Apothekerdiplom. Laut Gehalts- und Lohnordnung dieses KV beträgt das Mindestgehalt für Beschäftigungsgruppe 4 (= Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und geprüfte Apothekenhelfer) auf Vollzeitbasis im Jahr 2025ohne Magisterdiplom der römisch 40 oder Apothekerdiplom. Laut Gehalts- und Lohnordnung dieses KV beträgt das Mindestgehalt für Beschäftigungsgruppe 4 (= Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und geprüfte Apothekenhelfer) auf Vollzeitbasis im Jahr 2025

?        im 1. und 2. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.297,-

?        im 3. und 4. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.329,-

?        im 5. und 6. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.393,-

Es existiert ein Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in den öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken. Dieser gilt für vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten. Laut Gehalts- und Lohnordnung dieses KV beträgt das Mindestgehalt für Aspiraten auf Vollzeitbasis im Jahr 2025 EUR 3.005,70,- (Gehalt iHv EUR 2.051,- plus Ausgleichszulage iHv EUR 954,70,-).

Ein Apotheken-Aspirant ist in Österreich eine Pharmazeutin oder ein Pharmazeut, die bzw. der nach Abschluss des Masterstudiums der XXXX ein einjähriges, praktisches Ausbildungsjahr in einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke absolviert. Zu den Tätigkeiten eines Apotheken-Aspiranten zählen beispielsweise die Mitarbeiter in der Ein Apotheken-Aspirant ist in Österreich eine Pharmazeutin oder ein Pharmazeut, die bzw. der nach Abschluss des Masterstudiums der römisch 40 ein einjähriges, praktisches Ausbildungsjahr in einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke absolviert. Zu den Tätigkeiten eines Apotheken-Aspiranten zählen beispielsweise die Mitarbeiter in der

Arzneimittelabgabe (Offizin), der Rezeptur, Defektur (Herstellung) und der Lagerhaltung.

Es existiert kein Kollektivvertrag, der für Absolventen des Bachelorstudiums „ XXXX “ gilt.Es existiert kein Kollektivvertrag, der für Absolventen des Bachelorstudiums „ römisch 40 “ gilt.

2.1.9.  Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, wurde der unter Punkt 2.1.7. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG abgewiesen. 2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, wurde der unter Punkt 2.1.7. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG abgewiesen.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus der BF (Punkt 2.1.1. und 2.1.2.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie eines Reisepasses und eines Universitätsdiploms der BF sowie der Einsichtnahme in das ZMR und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.3.  Die Feststellungen zum Universitätsabschluss der BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf das von der BF vorgelegte Universitätsdiplom.

2.2.4.  Die Ziele des Bachelorstudiums „ XXXX “ an der Universität XXXX sowie die Befähigungen der AbsolventInnen dieses Studiums (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Curriculum für das Bachelorstudium XXXX der Universität XXXX . 2.2.4. Die Ziele des Bachelorstudiums „ römisch 40 “ an der Universität römisch 40 sowie die Befähigungen der AbsolventInnen dieses Studiums (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Curriculum für das Bachelorstudium römisch 40 der Universität römisch 40 .

2.2.5.  Die Feststellungen zur Beschäftigung der BF (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den von der BF vorgelegten Dienstvertrag, die von der BF vorgelegten Gehalts- und Lohnzettel sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Dienstgeberin der BF, der XXXX 2.2.5. Die Feststellungen zur Beschäftigung der BF (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den von der BF vorgelegten Dienstvertrag, die von der BF vorgelegten Gehalts- und Lohnzettel sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Dienstgeberin der BF, der römisch 40

2.2.6.  Die Feststellungen zum Antrag der BF (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die im Akt einliegende Kopie des Antrages der BF samt Modifikation des Antrages und den mehrfachen Schreiben der Dienstgeberin der BF, der XXXX , in denen diese substantiiert und ausführlich zum beabsichtigen Tätigkeitsfeld der BF Stellung nimmt. 2.2.6. Die Feststellungen zum Antrag der BF (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die im Akt einliegende Kopie des Antrages der BF samt Modifikation des Antrages und den mehrfachen Schreiben der Dienstgeberin der BF, der römisch 40 , in denen diese substantiiert und ausführlich zum beabsichtigen Tätigkeitsfeld der BF Stellung nimmt.

2.2.7.  Die Feststellungen zum beabsichtigen Tätigkeitsbereich der BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die korrigierte Arbeitgebererklärung sowie die Schreiben der Dienstgeberin der BF, der XXXX , vom 21.10.2025, 01.12.2025, 27.01.2026 und 09.04.2026, in denen diese substantiiert und ausführlich zum beabsichtigen Tätigkeitsfeld der BF Stellung nimmt. Aus der letzten Stellungnahme ergibt sich, dass die Dienstgeberin das Gehalt der BF kürzlich neuerlich auf brutto monatlich EUR 1.869,75 angehoben hat und dieses Gehalt auch im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel bezahlen wird. 2.2.7. Die Feststellungen zum beabsichtigen Tätigkeitsbereich der BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die korrigierte Arbeitgebererklärung sowie die Schreiben der Dienstgeberin der BF, der römisch 40 , vom 21.10.2025, 01.12.2025, 27.01.2026 und 09.04.2026, in denen diese substantiiert und ausführlich zum beabsichtigen Tätigkeitsfeld der BF Stellung nimmt. Aus der letzten Stellungnahme ergibt sich, dass die Dienstgeberin das Gehalt der BF kürzlich neuerlich auf brutto monatlich EUR 1.869,75 angehoben hat und dieses Gehalt auch im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel bezahlen wird.

2.2.8.  Die Feststellungen zu den vorgesehenen Gehältern (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf die Einsichtnahme in den Kollektivvertrag für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal und den Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte. Es konnte im Zuge des Verfahrens kein Kollektivvertrag, der für Absolventen des Bachelorstudiums „ XXXX “ gilt, gefunden werden. 2.2.8. Die Feststellungen zu den vorgesehenen Gehältern (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf die Einsichtnahme in den Kollektivvertrag für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal und den Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte. Es konnte im Zuge des Verfahrens kein Kollektivvertrag, der für Absolventen des Bachelorstudiums „ römisch 40 “ gilt, gefunden werden.

2.2.9.  Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens (Punkt 2.1.6. und 2.1.9.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag der BF, dessen Modifikation, den Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. 4590126, und die Beschwerde der BF.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2.       die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3.       keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

[...]“

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält. Weiters wird die erforderliche Gewähr im Hinblick auf § 8 nur dann gegeben sein, wenn der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4., neu überarbeitete Auflage 2025, § 4, Rz 19).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält. Weiters wird die erforderliche Gewähr im Hinblick auf Paragraph 8, nur dann gegeben sein, wenn der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4., neu überarbeitete Auflage 2025, Paragraph 4,, Rz 19).

„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

[...]   

2.       ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“

Die Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsniveau des Absolventen, wenn dafür ein Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist. Die Entlohnung muss zumindest dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4., neu überarbeitete Auflage 2025, § 13, Rz 59).Die Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsniveau des Absolventen, wenn dafür ein Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist. Die Entlohnung muss zumindest dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4., neu überarbeitete Auflage 2025, Paragraph 13,, Rz 59).

Mit BGBl I 106/2022 ist die Voraussetzung der Gewährung einer Mindestentlohnung in der Höhe von 45 % der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage weggefallen. S dazu die in Rz 51 zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1528 BlgNR 27. GP. Die Entlohnung muss jedoch zumindest dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4., neu überarbeitete Auflage 2025, § 13, Rz 60). Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2022, ist die Voraussetzung der Gewährung einer Mindestentlohnung in der Höhe von 45 % der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage weggefallen. S dazu die in Rz 51 zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1528 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode Die Entlohnung muss jedoch zumindest dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4., neu überarbeitete Auflage 2025, Paragraph 13,, Rz 60).

„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.       als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2.       als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5.       als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6.       als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7.       als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

[...]“

2.3.2.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. Die BF hat am XXXX das Bachelorstudium „ XXXX “ an der Universität XXXX abgeschlossen. Hierfür wurde ihr der Titel „Bachelor of Science“ verliehen. 2.3.2.1. Die BF hat am römisch 40 das Bachelorstudium „ römisch 40 “ an der Universität römisch 40 abgeschlossen. Hierfür wurde ihr der Titel „Bachelor of Science“ verliehen.

2.3.2.2. Die BF soll die folgenden Tätigkeiten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht in einer Apotheke in XXXX ausführen:2.3.2.2. Die BF soll die folgenden Tätigkeiten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht in einer Apotheke in römisch 40 ausführen:

?        Erstellung und Aufbereitung pharmazeutischer Fachinformationen, wissenschaftliche Recherche und Bewertung von Wirkstoffen, OTC-Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten

?        Unterstützung in der Rezeptur und im Labor: Abwiegen, Mischen und Herstellen einfacher magistraler Zubereitungen (Cremes, Lösungen, Gele, Kapseln), pH-Bestimmungen, Qualitätsparameter prüfen, Gerätebedienung und Dokumentation nach ÖAB und SOPs – jeweils unter Aufsicht der ApothekerInnen

?        Unterstützung des Offizin-Teams in der Kundenberatung und im Verkauf von nicht-rezeptpflichtigen Produkten unter Aufsicht der diensthabenden ApothekerInnen

Diese Tätigkeiten entsprechen den Zielsetzungen des Bachelorstudiums XXXX der Universität XXXX und den im Curriculum beschriebenen Befähigungen, über die AbsolventInnen des Bachelorstudiums XXXX verfügen (siehe Feststellungen, Punkt 2.1.4.). Diese Tätigkeiten entsprechen den Zielsetzungen des Bachelorstudiums römisch 40 der Universität römisch 40 und den im Curriculum beschriebenen Befähigungen, über die AbsolventInnen des Bachelorstudiums römisch 40 verfügen (siehe Feststellungen, Punkt 2.1.4.).


Die BF war schon bisher für die selbe Dienstgeberin tätig. Bisher übte sie jedoch zum überwiegenden Teil „einfache“ Tätigkeiten wie die Regalbetreuung, die Lagerbetreuung, die Warenübernahme unter Aufsicht, Konfektionierungstätigkeiten für Marketingaktionen usw. aus. Es ist nachvollziehbar, dass die BF nach erfolgreichem Abschluss ihres Bachelorstudiums verantwortlichere bzw. anspruchsvollere Tätigkeiten übernehmen und insbesondere auch Tätigkeiten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht ausüben soll. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass die BF noch keine Tätigkeiten übernehmen darf und soll, die einen Masterabschluss XXXX voraussetzen.
, Die BF war schon bisher für die selbe Dienstgeberin tätig. Bisher übte sie jedoch zum überwiegenden Teil „einfache“ Tätigkeiten wie die Regalbetreuung, die Lagerbetreuung, die Warenübernahme unter Aufsicht, Konfektionierungstätigkeiten für Marketingaktionen usw. aus. Es ist nachvollziehbar, dass die BF nach erfolgreichem Abschluss ihres Bachelorstudiums verantwortlichere bzw. anspruchsvollere Tätigkeiten übernehmen und insbesondere auch Tätigkeiten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht ausüben soll. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass die BF noch keine Tätigkeiten übernehmen darf und soll, die einen Masterabschluss römisch 40 voraussetzen.


Aus Sicht des erkennenden Senats entspricht die beabsichtigte Tätigkeit daher dem Ausbildungsniveau der BF.
, Aus Sicht des erkennenden Senats entspricht die beabsichtigte Tätigkeit daher dem Ausbildungsniveau der BF.

2.3.2.3. Die BF soll für ihre Tätigkeit ein Gehalt von monatlich brutto EUR 1.869,7 für 30 Wochenstunden erhalten, was einem Vollzeitgehalt von monatlich brutto EUR 2.493,- entspricht.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, existiert zum Entscheidungszeitpunkt kein Kollektivvertrag, der für Absolventen des Bachelorstudiums XXXX gilt.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, existiert zum Entscheidungszeitpunkt kein Kollektivvertrag, der für Absolventen des Bachelorstudiums römisch 40 gilt.


Mit dem vorgesehenen Gehalt liegt die BF oberhalb des laut KV für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal vorgeschriebenen Mindestgehalts für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und geprüfte Apothekenhelfer. Diese sollen laut KV im 3. und 4. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.329,- sowie im 5. und 6. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.393,- für 40 Wochenstunden erhalten.
, Mit dem vorgesehenen Gehalt liegt die BF oberhalb des laut KV für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal vorgeschriebenen Mindestgehalts für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und geprüfte Apothekenhelfer. Diese sollen laut KV im 3. und 4. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.329,- sowie im 5. und 6. Berufsjahr monatlich brutto EUR 2.393,- für 40 Wochenstunden erhalten.

Das vorgesehene Gehalt der BF liegt unterhalb des laut KV für pharmazeutische Fachkräfte vorgeschriebenem Mindestgehaltes für Aspiranten. Dieses sollen laut KV EUR 3.005,70,- für 40 Wochenstunden erhalten. Das niedrigere Gehalt der BF gegenüber Aspiranten scheint wiederum insofern gerechtfertigt, als Aspiraten ua über einen Masterstudienabschluss XXXX verfügen müssen und die BF nur über einen Bachelorstudienabschluss verfügt.Das vorgesehene Gehalt der BF liegt unterhalb des laut KV für pharmazeutische Fachkräfte vorgeschriebenem Mindestgehaltes für Aspiranten. Dieses sollen laut KV EUR 3.005,70,- für 40 Wochenstunden erhalten. Das niedrigere Gehalt der BF gegenüber Aspiranten scheint wiederum insofern gerechtfertigt, als Aspiraten ua über einen Masterstudienabschluss römisch 40 verfügen müssen und die BF nur über einen Bachelorstudienabschluss verfügt.

Mit dem beabsichtigen Gehalt ist somit sichergestellt, dass die BF ein monatliches Bruttoentgelt erhalten wird, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht.

2.3.2.4. Aus den dargestellten Gründen war der Beschwerde stattzugeben, der Bescheid zu heben und dem AMS der Auftrag zu erteilen, dem Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu bestätigen, dass XXXX , geb. XXXX , die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft für die XXXX gemäß § 12b Z 2 AuslBG erfüllt. 2.3.2.4. Aus den dargestellten Gründen war der Beschwerde stattzugeben, der Bescheid zu heben und dem AMS der Auftrag zu erteilen, dem Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zu bestätigen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anforderungsprofil Entgelt Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2337697.1.00

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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