TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/13 W215 2305549-1

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Veröffentlicht am 13.05.2026
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Entscheidungsdatum

13.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W215 2305549-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik der Philippinen, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik der Philippinen, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und
Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und , Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. erstinstanzliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin lebte und arbeitete, ca. die letzten 15 Jahre vor ihrer Reise nach Österreich, in XXXX als XXXX für XXXX Dort schloss sie am XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger, Herrn XXXX , geb. XXXX , die Ehe.Die Beschwerdeführerin lebte und arbeitete, ca. die letzten 15 Jahre vor ihrer Reise nach Österreich, in römisch 40 als römisch 40 für römisch 40 Dort schloss sie am römisch 40 mit dem österreichischen Staatsbürger, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , die Ehe.

Am XXXX reiste die Beschwerdeführerin legal, mit einem Visum D (als Ehegattin von Herrn XXXX ) nach Österreich.Am römisch 40 reiste die Beschwerdeführerin legal, mit einem Visum D (als Ehegattin von Herrn römisch 40 ) nach Österreich.

Die Beschwerdeführerin lebte nach ihrer Einreise jedoch nicht bei ihrem Ehegatten, sondern meldete sich am XXXX bei dem österreichischen Staatsbürger, Herrn XXXX , an und lebt seither mit ihm, als dessen Lebensgefährtin, in dessen Haus. Die Beschwerdeführerin lebte nach ihrer Einreise jedoch nicht bei ihrem Ehegatten, sondern meldete sich am römisch 40 bei dem österreichischen Staatsbürger, Herrn römisch 40 , an und lebt seither mit ihm, als dessen Lebensgefährtin, in dessen Haus.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , Zahl
XXXX , wurde ein Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 , wurde ein Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte abgewiesen.

Die am XXXX mit Herrn XXXX geschlossene Ehe wurde am XXXX in Österreich geschieden.Die am römisch 40 mit Herrn römisch 40 geschlossene Ehe wurde am römisch 40 in Österreich geschieden.

Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellte, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde in Spruchpunkt römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellte, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde erhoben.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX , Zahl
XXXX , wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 , wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl XXXX , wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellte, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl römisch 40 , wurde in Spruchpunkt römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellte, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Beschwerdeverfahren:

Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, zugestellt am 11.12.2024, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.12.2024 gegenständlichen Vorlageantrag ein.

Die Beschwerdevorlage vom 07.01.2025 langte am 10.01.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Telefonische Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 28.04.2026 und 13.05.2026 ergaben, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach wie vor anhängig ist.Telefonische Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 28.04.2026 und 13.05.2026 ergaben, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach wie vor anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl XXXX , wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellte, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zahl römisch 40 , wurde in Spruchpunkt römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellte, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht
(§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht , (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seiner Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX zumindest seit XXXX (Ende Gültigkeit Visum D) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seiner Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 zumindest seit römisch 40 (Ende Gültigkeit Visum D) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat jedoch mit Schreiben vom XXXX bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 NAG eingebracht hat und sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß der obigen Bestimmungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hat jedoch mit Schreiben vom römisch 40 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG eingebracht hat und sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß der obigen Bestimmungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die Beschwerdeführerin hat am XXXX eine Integrationsprüfung Sprachniveau A2 bestanden und gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie aufgrund des bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX anhängigen Verfahrens ca. 40 Wochenstunden legal beim in Österreich ansässigen Unternehmen XXXX in XXXX arbeiten darf und netto € 2.020,00 pro Monat verdient und brachte eine (gebundene)
25-seitige Petition des Unternehmens und dessen Mitarbeiter für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Vorlage. Zudem gab die Beschwerdeführer an:
Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 eine Integrationsprüfung Sprachniveau A2 bestanden und gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie aufgrund des bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 anhängigen Verfahrens ca. 40 Wochenstunden legal beim in Österreich ansässigen Unternehmen römisch 40 in römisch 40 arbeiten darf und netto € 2.020,00 pro Monat verdient und brachte eine (gebundene) , 25-seitige Petition des Unternehmens und dessen Mitarbeiter für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Vorlage. Zudem gab die Beschwerdeführer an:

„…Die BH XXXX hat noch immer keinen Bescheid erlassen, das Verfahren ist nach wie vor anhängig. Sie hat zwar einen Verlängerungsantrag gestellt, die Sachbearbeiterin die den Verlängerungsantrag übernommen hat, hat eine Zweckänderung angehakt auf dem Formular. Sie hat zusätzlich angekreuzt das meine Rot-weiß-rot Karte will, weil P derzeit arbeitet.„…Die BH römisch 40 hat noch immer keinen Bescheid erlassen, das Verfahren ist nach wie vor anhängig. Sie hat zwar einen Verlängerungsantrag gestellt, die Sachbearbeiterin die den Verlängerungsantrag übernommen hat, hat eine Zweckänderung angehakt auf dem Formular. Sie hat zusätzlich angekreuzt das meine Rot-weiß-rot Karte will, weil P derzeit arbeitet.

[…]

R: Warum haben Sie Ihren Lebensgefährten bis dato nicht geheiratet?

P: Weil ich auf den Philippinen noch nicht offiziell geschieden bin. Ich müsste dort bei Gericht erscheinen, damit meine Scheidung offiziell anerkannt wird. Ich habe meiner philippinischen Rechtsvertretung gesagt, sobald es mir möglich ist werde ich auf die Philippinen reisen.

PV: Eine ausländische Scheidung auf den Philippinen anerkennen zu lassen ist nicht nur langwierig, sondern auch extrem teuer, aber ohne Scheidung bekommt P keine Ehefähigkeitsbescheinigung.

[…]

R an D: Ab sofort bitte nicht übersetzen.

[…]

R: Sprechen Sie in der Arbeit Deutsch oder Englisch?

P: Deutsch und mit meinem Chef Englisch, mit Mitarbeitern nur Deutsch, die können nicht Englisch.

R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.

[…]

Ich möchte XXXX heiraten und wir haben einen Kinderwunsch…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 bis 10)Ich möchte römisch 40 heiraten und wir haben einen Kinderwunsch…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 bis 10)

Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 NAG eingebracht und sie hält sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG eingebracht und sie hält sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am heutigen Tag ergab, dass das Verfahren nach wie vor anhängig ist. Da sich die Beschwerdeführerin (die Kraft legaler Erwerbsarbeit für ihren Lebensunterhalt sorgt), derzeit nicht illegal im Bundesgebiet aufhält, ist der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes derzeit die Grundlage entzogen, weshalb diese behoben wird. Eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am heutigen Tag ergab, dass das Verfahren nach wie vor anhängig ist. Da sich die Beschwerdeführerin (die Kraft legaler Erwerbsarbeit für ihren Lebensunterhalt sorgt), derzeit nicht illegal im Bundesgebiet aufhält, ist der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes derzeit die Grundlage entzogen, weshalb diese behoben wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot aufgehoben rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Verlängerungsantrag Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W215.2305549.1.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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