TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/13 L532 2333498-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2026
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Entscheidungsdatum

13.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L532 2333498-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch das Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch den Bürgermeister der Stadt XXXX , dieser vertreten durch die Caritas XXXX – Flüchtlingshilfe, XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 55 AsylG samt Nebenabsprüchen zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch das Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch den Bürgermeister der Stadt römisch 40 , dieser vertreten durch die Caritas römisch 40 – Flüchtlingshilfe, römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 55, AsylG samt Nebenabsprüchen zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.12.2024 wird gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.12.2024 wird gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“, als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) wurde erstmals mit 15.05.2018 seitens des Magistrats der Stadt XXXX eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler” erteilt. Diese wurde jeweils bis 01.04.2023 verlängert. Am 31.03.2023 stellte der erziehungsberechtigte Onkel des BF, XXXX , beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt XXXX mit Bescheid vom 19.08.2024, Zl. XXXX , abgewiesen und erwuchs die Entscheidung unbekämpft in Rechtskraft.1. Dem Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) wurde erstmals mit 15.05.2018 seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler” erteilt. Diese wurde jeweils bis 01.04.2023 verlängert. Am 31.03.2023 stellte der erziehungsberechtigte Onkel des BF, römisch 40 , beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt römisch 40 mit Bescheid vom 19.08.2024, Zl. römisch 40 , abgewiesen und erwuchs die Entscheidung unbekämpft in Rechtskraft.

2. Am 02.12.2024 brachte der BF über seinen Onkel beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt” oder „bB”) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG ein. Mit 04.02.2025 zeigte die Caritas XXXX die ihr erteilte Vollmacht bei der bB an. Das Bundesamt führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, erließ den im Kopf bezeichneten Bescheid, wies mit diesem den verfahrenseinleitenden Antrag ab und erließ eine Rückkehrentscheidung samt der entsprechenden Nebenabsprüche. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Rechtsvertretung vom 14.01.2026. 2. Am 02.12.2024 brachte der BF über seinen Onkel beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt” oder „bB”) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG ein. Mit 04.02.2025 zeigte die Caritas römisch 40 die ihr erteilte Vollmacht bei der bB an. Das Bundesamt führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, erließ den im Kopf bezeichneten Bescheid, wies mit diesem den verfahrenseinleitenden Antrag ab und erließ eine Rückkehrentscheidung samt der entsprechenden Nebenabsprüche. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Rechtsvertretung vom 14.01.2026.

3. Mit 21.04.2026 wurde dem BF vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus” gem. § 41a Abs 10 NAG erteilt.3. Mit 21.04.2026 wurde dem BF vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus” gem. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht fest. Er führt die im Kopf angeführten Identitätsdaten.

Die BF ist türkischer Staatsangehöriger.

Mit 21.04.2026 wurde dem BF vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus” gem. § 41a Abs 10 NAG erteilt.Mit 21.04.2026 wurde dem BF vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus” gem. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Administrativakt sowie der Eingabe des Magistrats der Stadt XXXX vom 13.05.2026 (OZ 6), dem Telefonat mit dem Magistrat der Stadt XXXX am selben Tag (OZ 5) und einer Nachschau im IZR (OZ 2).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Administrativakt sowie der Eingabe des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 13.05.2026 (OZ 6), dem Telefonat mit dem Magistrat der Stadt römisch 40 am selben Tag (OZ 5) und einer Nachschau im IZR (OZ 2).

Zweifel am maßgeblichen Sachverhalt bestehen nicht, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. § 58 Abs 9 Z 2 AsylG lautet: 3.1.1. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG lautet:

Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       […]

2.       bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3.       […]

3.1.2. Das VwG hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des VwG (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2015/05/0069). Dabei kommt es bei Zustellung im Wege der Post auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an (Hinweis E vom 27. Februar 1997, 95/16/0134; vgl. auch den Zustellschein, Formular 6 zu § 22 Zustellgesetz, in der Anlage der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2013), wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind (Hinweis E vom 7. September 2005, 2002/08/0215). (VwGH vom 23.05.2017, Ra 2016/05/0143)3.1.2. Das VwG hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des VwG (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2015/05/0069). Dabei kommt es bei Zustellung im Wege der Post auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an (Hinweis E vom 27. Februar 1997, 95/16/0134; vergleiche auch den Zustellschein, Formular 6 zu Paragraph 22, Zustellgesetz, in der Anlage der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2013,), wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind (Hinweis E vom 7. September 2005, 2002/08/0215). (VwGH vom 23.05.2017, Ra 2016/05/0143)

3.1.3. Da dem BF mit 21.04.2026 vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus” gem. § 41a Abs 10 NAG erteilt wurde, war die angefochtene Entscheidung im Umfang des Spruchpunkts I. mit der Maßgabe, dass eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 55 AsylG gem. § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zu erfolgen hat, zu bestätigen.3.1.3. Da dem BF mit 21.04.2026 vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus” gem. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG erteilt wurde, war die angefochtene Entscheidung im Umfang des Spruchpunkts römisch eins. mit der Maßgabe, dass eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zu erfolgen hat, zu bestätigen.

3.2. Behebung der Rückkehrentscheidung samt der Nebenabsprüche (Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Behebung der Rückkehrentscheidung samt der Nebenabsprüche (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. § 10 Abs 3 AsylG normiert, dass dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wird, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 AsylG abgewiesen wird. Im Falle der Zurückweisung des Antrags gilt dies nur insoweit kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt. Die korrespondierende fremdenpolizeiliche Rechtsnorm ist § 52 Abs 3 FPG. 3.2.1. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG normiert, dass dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wird, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 bis 57 AsylG abgewiesen wird. Im Falle der Zurückweisung des Antrags gilt dies nur insoweit kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Die korrespondierende fremdenpolizeiliche Rechtsnorm ist Paragraph 52, Absatz 3, FPG.

3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde, wie unter Punkt 3.1.3 dargelegt, eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nach § 58 Abs 9 Z 2 AsylG erlassen, sodass das aufrechte Aufenthaltsrecht des BF der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. 3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde, wie unter Punkt 3.1.3 dargelegt, eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erlassen, sodass das aufrechte Aufenthaltsrecht des BF der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.

3.2.3. Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bei geänderten Verhältnissen nicht entgegensteht. In eine Abwägung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Kontext des Privat- oder Familienlebens der BF war nicht einzutreten, da § 9 Abs 1 BFA-VG das rechtmäßige Bestehen einer Rückkehrentscheidung für eine solche Prüfung voraussetzt.3.2.3. Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bei geänderten Verhältnissen nicht entgegensteht. In eine Abwägung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Kontext des Privat- oder Familienlebens der BF war nicht einzutreten, da Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG das rechtmäßige Bestehen einer Rückkehrentscheidung für eine solche Prüfung voraussetzt.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Verfahren war der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Änderung desselben, nämlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, als hinreichend geklärt anzusehen, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da weder die Anhörung des BF selbst noch allfälliger Zeugen oder die Aufnahme anderer Beweise ein anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten und ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war, die keiner Erörterung bedurfte.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausschlusstatbestände Rückkehrentscheidung behoben unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2333498.1.00

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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