Entscheidungsdatum
13.05.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G314 2308350-1/17Z
G314 2307516-1/26Z
G314 2306739-1/21ZG314 2308350-1/17Z, G314 2307516-1/26Z, G314 2306739-1/21Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerden der XXXX in XXXX gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts XXXX 1. vom XXXX 2025, XXXX , 2. vom XXXX 2024, XXXX und 3. vom XXXX 2024, XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerden der römisch 40 in römisch 40 gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 1. vom römisch 40 2025, römisch 40 , 2. vom römisch 40 2024, römisch 40 und 3. vom römisch 40 2024, römisch 40
A) Der Antrag der XXXX vom XXXX 2026 auf Herabsetzung bzw. Nachlass oder Stundung der Gebühr für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, wird als unzulässig zurückgewiesen. A) Der Antrag der römisch 40 vom römisch 40 2026 auf Herabsetzung bzw. Nachlass oder Stundung der Gebühr für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit den Beschlüssen vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in den oben angeführten Beschwerdeverfahren jeweils eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG iVm § 6b Abs 1 GEG und § 17 VwGVG gegen die Beschwerdeführerin (BF). Mit den Beschlüssen vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in den oben angeführten Beschwerdeverfahren jeweils eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG und Paragraph 17, VwGVG gegen die Beschwerdeführerin (BF).
Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der BF dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten hatte, beantragte die BF mit ihrer Eingabe vom XXXX 2026 – soweit entscheidungswesentlich – gestützt auf § 9 Abs 1 GEG die Herabsetzung der „Gerichtsgebühren“ [sic] für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, die Verlängerung der Zahlungsfrist (Stundung) bis zum Ende des Verfahrens sowie die Entrichtung von monatlichen Teilbeträgen („Ratenvereinbarung“ [sic]).Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der BF dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten hatte, beantragte die BF mit ihrer Eingabe vom römisch 40 2026 – soweit entscheidungswesentlich – gestützt auf Paragraph 9, Absatz eins, GEG die Herabsetzung der „Gerichtsgebühren“ [sic] für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, die Verlängerung der Zahlungsfrist (Stundung) bis zum Ende des Verfahrens sowie die Entrichtung von monatlichen Teilbeträgen („Ratenvereinbarung“ [sic]).
Die von der BF in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision wurde dem VwGH vorgelegt, der sie mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen hat. Die von der BF in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision wurde dem VwGH vorgelegt, der sie mit Beschluss vom römisch 40 , zurückgewiesen hat.
Mit der Verfügung vom XXXX 2026 übermittelte der VwGH den Antrag vom XXXX 2026 auf Herabsetzung bzw. Nachlass oder Stundung der Gebühr für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, dem BVwG zur weiteren Veranlassung. Mit der Verfügung vom römisch 40 2026 übermittelte der VwGH den Antrag vom römisch 40 2026 auf Herabsetzung bzw. Nachlass oder Stundung der Gebühr für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, dem BVwG zur weiteren Veranlassung.
Für Revisionen ist gemäß § 24a VwGG eine Eingabengebühr zu entrichten, für deren Erhebung gemäß § 24a Z 6 VwGG das Finanzamt Österreich zuständig ist und auf die gemäß § 24a Z 7 VwGG die Bestimmungen des GebG über Eingaben (mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14) anzuwenden sind. Für Revisionen ist gemäß Paragraph 24 a, VwGG eine Eingabengebühr zu entrichten, für deren Erhebung gemäß Paragraph 24 a, Ziffer 6, VwGG das Finanzamt Österreich zuständig ist und auf die gemäß Paragraph 24 a, Ziffer 7, VwGG die Bestimmungen des GebG über Eingaben (mit Ausnahme der Paragraphen 11, Ziffer eins und 14) anzuwenden sind.
Es handelt sich bei der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG nicht um eine Gerichtsgebühr iSd GGG, für deren Einbringung gemäß § 32 GGG die Bestimmungen des GEG (darunter § 9 GEG betreffend Stundung und Nachlass) gelten. Für die bescheidmäßige Festsetzung einer allenfalls nicht vorschriftsgemäß entrichteten Eingabengebühr ist vielmehr das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (siehe VwGH 01.02.2024, Ra 2022/16/0095). Ein Nachlass oder eine Stundung der Eingabengebühr für eine Revision gemäß § 9 GEG ist daher nicht möglich, sodass der darauf gerichtete Antrag der BF als unzulässig zurückzuweisen ist. Es handelt sich bei der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG nicht um eine Gerichtsgebühr iSd GGG, für deren Einbringung gemäß Paragraph 32, GGG die Bestimmungen des GEG (darunter Paragraph 9, GEG betreffend Stundung und Nachlass) gelten. Für die bescheidmäßige Festsetzung einer allenfalls nicht vorschriftsgemäß entrichteten Eingabengebühr ist vielmehr das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz GebG in Verbindung mit Paragraph 203, BAO bzw. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (siehe VwGH 01.02.2024, Ra 2022/16/0095). Ein Nachlass oder eine Stundung der Eingabengebühr für eine Revision gemäß Paragraph 9, GEG ist daher nicht möglich, sodass der darauf gerichtete Antrag der BF als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.
Schlagworte
außerordentliche Revision Eingabengebühr Gerichtsgebühren Herabsetzung Nachlassantrag Stundungsantrag unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2306739.1.00Im RIS seit
01.07.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026