TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0104

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Laurentiu E zuletzt in T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1991, Zl. 4.311.205/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer - ein rumänischer Staatsangehöriger - reiste am 11. März 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. März 1991 Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Befragung am 16. März 1991 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, zwischen den Jahren 1988 und 1991 habe er nach der Matura Maschinenbau studiert. Er sei Mitglied der rumänisch-nationalen liberalen monarchistischen Partei und sei dafür eingetreten, daß König Michael wieder als Regierungschef eingesetzt werde. Bei einer am 13. Dezember 1990 veranstalteten Studentendemonstration am Hauptplatz in Craiova seien die Studenten von der Securitate umringt worden. Zwei Tage seien sie festgehalten worden. Nach einem Verhör sei ihm aufgetragen worden, an keiner Demonstration mehr teilzunehmen. Am 28. Dezember 1990 seien einige Studenten und der Beschwerdeführer im Studentenheim von Zigeunern überfallen worden. Dabei sei ihm ein Messerstich zugefügt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht gleich nach der Revolution geflüchtet, weil er geglaubt habe, daß es doch noch zum Guten komme. Am 8. März 1991 sei im Studentenheim eine Feier veranstaltet worden; der Beschwerdeführer sei für die Ordnung zuständig gewesen. Plötzlich seien wieder Zigeuner gekommen und hätten zu randalieren begonnen und die Einrichtung zerschlagen. Die Polizei habe die Anzeige nicht aufgenommen. Es sei in Erfahrung gebracht worden, daß die Leute immer von der Securitate geschickt würden. Der Beschwerdeführer habe Angst, daß dieser Terror gegen die Studenten noch ärger werde und er als Sprecher mit dem Leben bedroht werde. Wenn er zurückschlage, komme sicher die Polizei und er würde verurteilt werden.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. März 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit der Begründung berufen, er habe sein Heimatland aus politischen und religiösen Gründen verlassen und könne und wolle nicht mehr zurückkehren.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die behauptete Teilnahme an Demonstrationen stelle für sich allein keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar. Eine wohlbegründete Furcht liege nicht vor, wenn der Asylwerber das politische System in seinem Heimtland ablehne, jedoch konkret keinen Verfolgungen im Sinne der Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft machen können, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Die Revolution im Dezember 1989 habe die Abhaltung von demokratischen Wahlen zur Folge gehabt. Durch diese Wahlen sei die derzeitige Regierung legitimiert worden. Aus diesem Grunde sei die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er wegen der Teilnahme an der Revolution von den rumänischen Behörden verfolgt worden sei bzw. Verfolgungshandlungen befürchten müßte, nicht glaubwürdig. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erschienen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Die belangte Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluß aufdrängten, daß sie bloß der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen. Daß eine derartige Würdigung eines sich im Laufe des Instanzenzuges steigernden Vorbringens von Asylwerbern schlüssig sei, habe der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Fremder, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar zutreffend erkannt, daß die bloße Teilnahme an Demonstrationen und die Ablehnung des politischen Systems im Heimatland keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, doch hat der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Befragung behauptet, daß Zigeuner im Auftrage der auch nach der Revolution bestehenden Securitate offenbar politische Veranstaltungen gestört hätten und gegen die Teilnehmer tätlich vorgegangen seien. Die belangte Behörde hat weder Feststellungen auf Grund dieses Vorbringens getroffen, noch sind die weiteren Begründungsausführungen zutreffend, daß nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz im Vergleich zu später vorgebrachten Argumenten im Verwaltungsverfahren nicht im Einklang stünde und somit unglaubwürdig erscheine, hat doch der Beschwerdeführer weitere Ausführungen über seine Fluchtgründe im Verwaltungsverfahren nicht mehr vorgebracht. Aus der alleinigen Tatsache, daß nach der Revolution Wahlen im Heimatland des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, läßt sich nicht der begründete Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer wegen Teilnahme an Demonstrationen, die zur Revolution führten, keinen Verfolgungen ausgesetzt sein könne, hat doch der Beschwerdeführer bei seiner Befragung darauf hingewiesen, im Dezember 1990 - also ein Jahr nach der Revolution - an Demonstrationen teilgenommen zu haben und festgenommen worden zu sein.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und § 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebene Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010104.X00

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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