Entscheidungsdatum
15.05.2026Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
,
W154 2288385-2/11E
W154 2288391-2/11E
W154 2288387-2/11E
W154 2288389-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX und 4) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Syrien und Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2025, 1) Zl. XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Syrien und Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2025, 1) Zl. römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, stellten am 25.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben an, syrische Staatsangehörige zu sein.
Am 25.10.2023 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gleichlautend an, dass sie in Österreich um Asyl ansuchen möchten, da einige Familienmitglieder bereits in Österreich seien. In Syrien herrsche Krieg und sei durch das Erdbeben alles zerstört worden. Es gebe dort keine Sicherheit. Die Drittbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie auf der Straße von Moslems bedroht worden sei, dass Christen getötet bzw. geschlachtet werden sollen. Es gebe keine Sicherheit und herrsche schon lange Krieg. Die Viertbeschwerdeführerin führte ebenso an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und an der Universität alle Moslems gewesen seien, die Christen nicht mögen würden.
Am 11.01.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde). Zu ihren Fluchtgründen führte die Drittbeschwerdeführerin an, dass inoffizielle Schlägertruppen der Regierung sie öfters mit dem Tod bedroht hätten, weil sie armenische Christen seien. Sie sei auf der Universität sogar mit einem Messer an der Kehle bedroht worden. Außerdem sei zweimal versucht worden, sie zu vergewaltigen. Die Viertbeschwerdeführerin gab vor dem Bundesamt an, dass sie persönlich nicht von einem Vorfall betroffen gewesen sei, ihre Schwester jedoch vor einigen Jahren an der Universität bedroht worden sei.
Am 22.01.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Zu ihren Fluchtgründen führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie als Christen und Armenier zu einer gehassten Minderheit in Syrien gehören würden. Ihre ältere Tochter sei an der Universität mit einem Messer aufgrund ihrer Volksgruppe bedroht worden. Abgesehen davon sei sie auf offener Straße zweimal Opfer eines Vergewaltigungsversuchs gewesen.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen per 13.02.2024 in Rechtskraft.Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen per 13.02.2024 in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt I.) der Bescheide fristgerecht Beschwerde, wobei sie die Beschwerden mit Schriftsatz vom 26.09.2024 wieder zurückzogen.Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins.) der Bescheide fristgerecht Beschwerde, wobei sie die Beschwerden mit Schriftsatz vom 26.09.2024 wieder zurückzogen.
Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2025 wurde das Beschwerdeverfahren wegen der Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2025 wurde das Beschwerdeverfahren wegen der Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
Am 17.09.2025 und am 19.09.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt aufgrund der Antragstellung der Beschwerdeführer auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Dabei wurden die Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass sie gemäß dem PSD (Personal Data System) des Flughafens Wien im Besitz eines armenischen Reisepasses gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu an, dass er keine persönlichen Dokumente gehabt habe und die Einreise seines Wissens ohne Reisepass erfolgt sei. Zudem habe der Schlepper die Dokumente gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, dass der Schlepper alles organisiert habe, dieser habe mit allen Dokumenten geholfen. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie persönlich keine Dokumente gehabt habe und alles beim Schlepper gewesen sei. Auch gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass alles ihr Vater gemeinsam mit dem Schlepper organisiert habe.Am 17.09.2025 und am 19.09.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt aufgrund der Antragstellung der Beschwerdeführer auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Dabei wurden die Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass sie gemäß dem PSD (Personal Data System) des Flughafens Wien im Besitz eines armenischen Reisepasses gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu an, dass er keine persönlichen Dokumente gehabt habe und die Einreise seines Wissens ohne Reisepass erfolgt sei. Zudem habe der Schlepper die Dokumente gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, dass der Schlepper alles organisiert habe, dieser habe mit allen Dokumenten geholfen. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie persönlich keine Dokumente gehabt habe und alles beim Schlepper gewesen sei. Auch gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass alles ihr Vater gemeinsam mit dem Schlepper organisiert habe.
Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegungen) wurde in Armenien recherchiert und die Erstellung einer Anfragebeantwortung seitens des Bundesamtes in Auftrag gegeben. Die Anfragebeantwortungen des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX betreffend die Beschwerdeführer langten am 07.10.2025 bei der belangten Behörde ein.Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegungen) wurde in Armenien recherchiert und die Erstellung einer Anfragebeantwortung seitens des Bundesamtes in Auftrag gegeben. Die Anfragebeantwortungen des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 betreffend die Beschwerdeführer langten am 07.10.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Befundaufnahme ergab, dass die Beschwerdeführer zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind. Der Erstbeschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029. Die Drittbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 17.07.2018 und gültig bis 17.07.2028. Die Viertbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX (ein Nachfolgedokument des Reisepasses XXXX , Passbehörde XXXX Armenische Botschaft in Syrien), ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 27.04.2022 und gültig bis 27.04.2024.Die Befundaufnahme ergab, dass die Beschwerdeführer zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind. Der Erstbeschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029. Die Drittbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 17.07.2018 und gültig bis 17.07.2028. Die Viertbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 (ein Nachfolgedokument des Reisepasses römisch 40 , Passbehörde römisch 40 Armenische Botschaft in Syrien), ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 27.04.2022 und gültig bis 27.04.2024.
Die Beschwerdeführer wurden am 12.11.2025 vor dem Bundesamt zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zum Rechercheergebnis befragt bekannt, dass er den Schlepper bezahlt habe und der Schlepper dies gemacht habe. Er habe nicht gewusst, was der Schlepper machen würde. Der armenische Reisepass sei gefälscht und bei einem Schlepper. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er keinen syrischen Reisepass habe und nicht wisse, wie es zu dem armenischen Reisepass gekommen sei. Er habe nichts in Armenien und müsste dort auf der Straße leben. Es sei auch nicht möglich, nach Syrien zurückzukehren. Die Zweitbeschwerdeführerin gab vor dem Bundesamt an, dass sie nichts dazu sagen könne. Es habe alles der Schlepper gemacht, sie wisse davon nichts. Der Reisepass sei gefälscht und beim Schlepper, sie habe den Reisepass nie in der Hand gehabt. Auch wisse sie nichts über die rechtskonforme Ausstellung des Reisepasses. Alle Beschwerdeführer seien am 19.10.2023 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Den Schlepper hätten sie in Aleppo kontaktiert, dieser habe sie nach Österreich gebracht. Sie könne sich nicht vorstellen, in Armenien zu leben, sie hätte dort nichts.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gaben in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde gleichlautend an, dass sie nichts von dem Reisepass wissen würden und der Schlepper den Pass gemacht habe. Sie würden auch nicht wissen, wie der Schlepper einen echten authentischen armenischen Reisepass, der beim armenischen Innenministerium registriert sei, gemacht haben könnte. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin führten zudem an, dass sie weder einen syrischen Reisepass hätten, noch wissen würden, wie es zu dem armenischen Reisepass gekommen sei. Die Drittbeschwerdeführerin ergänzte, dass der Schlepper von den Beschwerdeführern Bilder bekommen habe, sie könne sich jedoch an die Bilder nicht mehr erinnern. Ferner gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass der Schlepper während des Fluges ab der Türkei ihnen den Reisepass gegeben habe. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hätten sich auch keinen syrischen Reisepass ausstellen lassen.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 13.11.2025 wurde das geführte Asylverfahren der Beschwerdeführer hinsichtlich der mit den Bescheiden vom 07.02.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass die durchgeführte Prüfung zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens ergab, dass die Beschwerdeführer in ihrem Asylverfahren absichtlich und vorsätzlich entscheidungsrelevante Umstände in Irreführungsabsicht verschwiegen hätten. Die Beschwerdeführer würden neben der syrischen auch über eine armenische Staatsangehörigkeit verfügen, das sie bis dato verschwiegen hätten.Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 13.11.2025 wurde das geführte Asylverfahren der Beschwerdeführer hinsichtlich der mit den Bescheiden vom 07.02.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass die durchgeführte Prüfung zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens ergab, dass die Beschwerdeführer in ihrem Asylverfahren absichtlich und vorsätzlich entscheidungsrelevante Umstände in Irreführungsabsicht verschwiegen hätten. Die Beschwerdeführer würden neben der syrischen auch über eine armenische Staatsangehörigkeit verfügen, das sie bis dato verschwiegen hätten.
Insbesondere sei es lebensfremd, dass die Schlepper oder sonstige dritte Personen ohne erkennbaren Zweck und Nutzen den administrativen Aufwand auf sich nehmen würden, um die Eintragung ihres (vorgeblich gefälschten) Reisepasses in das armenische Passregister zu veranlassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft vor ihrer Einreise nach Österreich selbst veranlasst hätten, sei es im Einklang mit der Berichtslage, um in Armenien Fuß zu fassen oder um sich hierdurch die Reisebewegung von Syrien nach Europa zu erleichtern. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass zwecks Erlangung der Staatsbürgerschaft und des Reisepasses die persönliche Vorsprache bei der Behörde erforderlich sei und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar sei. Die Behörde nehme es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführer es veranlasst hätten, armenische Staatsbürger zu werden, ihre armenische Staatsbürgerschaft gekannt und diese vor dem Bundesamt bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang verschwiegen hätten.
Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gutachten vom 04.10.2024 und 05.10.2024 fragwürdig seien, da es unklar sei, wie der Gutachter zweifelsfrei feststellen habe können, dass die Beschwerdeführer seit 2018/2019 im Besitz armenischer Reisepässe seien, obwohl sie einige Jahre später aus Syrien ausgereist seien. Vor der Ausreise aus Syrien hätten die Beschwerdeführer nie den Bedarf oder Grund für einen Reisepass gehabt, da sie bis dahin Syrien nicht verlassen hätten. Die Beschwerdeführer würden sich um eine rasche Integration in Österreich bemühen und hätten sie bereits Deutschkurse absolviert. Die Anfragebeantwortung vermag nicht darzulegen, woher die Informationen zu einer angeblichen armenischen Staatsbürgerschaft stammen würden und führe lediglich aus, dass die Beschwerdeführer Inhaber eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien seien. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass es sich um das erste jemals ausgestellte Reisedokument handle und die Beschwerdeführer niemals in Armenien gemeldet gewesen seien. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich nicht, auf welchen Rechercheschritten die Annahme beruhe, dass tatsächlich eine Staatsbürgerschaft vorliege. Das Gutachten könne daher nicht als abschließende Grundlage für die Annahme dienen, dass gegenständlich eine armenische Staatsbürgerschaft bestehe und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gutachten vom 04.10.2024 und 05.10.2024 fragwürdig seien, da es unklar sei, wie der Gutachter zweifelsfrei feststellen habe können, dass die Beschwerdeführer seit 2018 aus 2019, im Besitz armenischer Reisepässe seien, obwohl sie einige Jahre später aus Syrien ausgereist seien. Vor der Ausreise aus Syrien hätten die Beschwerdeführer nie den Bedarf oder Grund für einen Reisepass gehabt, da sie bis dahin Syrien nicht verlassen hätten. Die Beschwerdeführer würden sich um eine rasche Integration in Österreich bemühen und hätten sie bereits Deutschkurse absolviert. Die Anfragebeantwortung vermag nicht darzulegen, woher die Informationen zu einer angeblichen armenischen Staatsbürgerschaft stammen würden und führe lediglich aus, dass die Beschwerdeführer Inhaber eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien seien. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass es sich um das erste jemals ausgestellte Reisedokument handle und die Beschwerdeführer niemals in Armenien gemeldet gewesen seien. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich nicht, auf welchen Rechercheschritten die Annahme beruhe, dass tatsächlich eine Staatsbürgerschaft vorliege. Das Gutachten könne daher nicht als abschließende Grundlage für die Annahme dienen, dass gegenständlich eine armenische Staatsbürgerschaft bestehe und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungsschritte zu setzen.
Darüber hinaus liege keine Irreführungsabsicht (dh. Vorsatz) der Beschwerdeführer vor. Diese hätten ihre Angaben im Asylverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Den Beschwerdeführern sei während des Ausreiseprozesses aus Syrien nicht bekannt gewesen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein fremder Schlepper eigenmächtig und ohne deren Wissen die armenische Staatsbürgerschaft beantragt habe, um einen armenischen Reisepass zu erlangen. Zudem scheide eine Wiederaufnahme auch deswegen aus, da der belangten Behörde im Asylverfahren 2023 relevante Ermittlungsfehler unterlaufen seien. Sie hätten schon damals Ermittlungen zu einer möglichen armenischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer anstellen müssen, da die Beschwerdeführer in ihren Erstbefragungen vorgebracht hätten, der Volksgruppe der Armenier anzugehören. Die gegenständliche Wiederaufnahme sei somit nicht gerechtfertigt, zumal den Beschwerdeführern keine Irreführungsabsicht unterstellt werden könne und der Behörde relevante Ermittlungsmängel unterlaufen seien. Beantragt werde die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Stellungnahme vom 07.04.2026 führten die Beschwerdeführer zu den von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortungen aus, dass Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX zwar als Gerichtssachverständiger unter anderem in Wirtschaftsstrafsachen tätig sei, doch keine Qualifikation als Sachverständiger in Bezug auf Armenien und dessen Staatsbürgerschaftswesen aufweise. Inwieweit diesen seine mehrjährige berufliche Erfahrung gegenständlich qualifiziere, sei nicht ersichtlich. Weiters komme der Sachvertsändige in seinen Anfragebeantwortungen auch den Erfordernissen der Begründetheit und Schlüssigkeit nicht nach. Die Notwendigkeit dieser Erfordernisse ergebe sich bereits aus einem Größenschluss zu den Anforderungen an Sachverständigengutachten. Mit Stellungnahme vom 07.04.2026 führten die Beschwerdeführer zu den von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortungen aus, dass Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 zwar als Gerichtssachverständiger unter anderem in Wirtschaftsstrafsachen tätig sei, doch keine Qualifikation als Sachverständiger in Bezug auf Armenien und dessen Staatsbürgerschaftswesen aufweise. Inwieweit diesen seine mehrjährige berufliche Erfahrung gegenständlich qualifiziere, sei nicht ersichtlich. Weiters komme der Sachvertsändige in seinen Anfragebeantwortungen auch den Erfordernissen der Begründetheit und Schlüssigkeit nicht nach. Die Notwendigkeit dieser Erfordernisse ergebe sich bereits aus einem Größenschluss zu den Anforderungen an Sachverständigengutachten.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei bereits zum Zeitpunkt 2023 und 2024 notorisch bekannt gewesen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen und armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erworben habe. Das Bundesamt hätte daher bereits damals Kenntnis von der Möglichkeit gehabt, dass die Beschwerdeführer neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnten und hätte entsprechende Ermittlungen unternehmen müssen. Das Bundesamt habe in diesem Zuge auch bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vom 11.01.2024 und 22.01.2024 die Zustimmung der Beschwerdeführer eingeholt, Auskünfte über sie in Armenien einholen zu dürfen. Dass es das Bundesamt folglich versäumt habe entsprechende Ermittlungen anzustellen, könne den Beschwerdeführern nicht angelastet werden.
Am 09.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zur ihrem Reiseweg und zur armenischen Staatsangehörigkeit sowie den armenischen Reisepässen befragt wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legten die Beschwerdeführer vier Protokollrügen gegen die Niederschrift des Bundesamtes vom 12.11.2025, einen Kaufvertrag betreffend den Verkauf der Eigentumswohnung der Beschwerdeführer in Syrien und eine Beschäftigungsbestätigung betreffend die Drittbeschwerdeführerin vor.
Mit Stellungnahme vom 28.04.2026 gaben die Beschwerdeführer an, dass aufgrund allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten zukommenden Verpflichtung, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren, der Europäische Gerichtshof schon mehrfach betont habe, dass diese Unterlassungspflicht auch für die nationalen Gerichte gelte, sodass die Gerichte der Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie es soweit wie möglich unterlassen müssen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (vgl. dazu grundlegend das Urteil vom 4. Juli 2006, C-212/04, Adeneler u.a., Rn. 122 und 123). Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass in diesen Fällen innerstaatlich nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt gelte, weil es nicht um die Heranziehung einer neuen Rechtslage, sondern darum gehe, die schon zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bestandene Rechtslage am Maßstab sich geänderter unionsrechtlicher Verhältnisse auszulegen sei (vgl. VwGH 3. September 2024, Ra 2023/13/0162, Rz 35).Mit Stellungnahme vom 28.04.2026 gaben die Beschwerdeführer an, dass aufgrund allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten zukommenden Verpflichtung, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren, der Europäische Gerichtshof schon mehrfach betont habe, dass diese Unterlassungspflicht auch für die nationalen Gerichte gelte, sodass die Gerichte der Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie es soweit wie möglich unterlassen müssen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde vergleiche dazu grundlegend das Urteil vom 4. Juli 2006, C-212/04, Adeneler u.a., Rn. 122 und 123). Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass in diesen Fällen innerstaatlich nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt gelte, weil es nicht um die Heranziehung einer neuen Rechtslage, sondern darum gehe, die schon zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bestandene Rechtslage am Maßstab sich geänderter unionsrechtlicher Verhältnisse auszulegen sei vergleiche VwGH 3. September 2024, Ra 2023/13/0162, Rz 35).
Im vorliegenden Fall gelte es demnach zu bedenken, dass der für die Wiederaufnahme herangezogene Grund nach den ab 12. Juni 2026 direkt anwendbaren und ab Juni 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen der Status-VO (VO 2024/1347) einen Entziehungstatbestand darstelle. Eine Wiederaufnahme käme daher ab dem 12. Juni 2026 in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mehr in Betracht. Die Auswirkungen dieser Änderung der Rechtslage seien für Betroffene beträchtlich, da die Wiederaufnahme eines Verfahrens ex tunc wirke und damit der der betroffenen Person zuvor zukommende Status rückwirkend wegfalle. Diese Rechtsfolge sei mit der neuen Unionsrechtslage nicht vereinbar. Angesichts dessen würde es die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gefährden, würden nun noch vor Geltung der neuen Rechtslage Rechtsakte gesetzt werden, die nach der neu anzuwendenden Rechtslage klar als unionsrechtswidrig zu sehen wären.
In einer Zusammenschau stehe die gegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG daher der Vorwirkung von Unionsrechtsakten, konkret den Entziehungstatbeständen der Status-VO, entgegen und sei somit rechtswidrig.In einer Zusammenschau stehe die gegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG daher der Vorwirkung von Unionsrechtsakten, konkret den Entziehungstatbeständen der Status-VO, entgegen und sei somit rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind volljährig, führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten und sind Staatsangehörige von Armenien und Syrien.
Die Beschwerdeführer gaben im Asylverfahren bis dato, sohin über einen Zeitraum von ca. 2,5 Jahren bekannt, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien seien. Tatsächlich besitzen die Beschwerdeführer jedoch (auch) die Staatsbürgerschaft von Armenien.
Die armenische Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029.Die armenische Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029.
Die armenische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029.Die armenische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029.
Die armenische Staatsbürgerschaft der Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 17.07.2018 und gültig bis 17.07.2028.Die armenische Staatsbürgerschaft der Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem noch gültigen Reisepass der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 17.07.2018 und gültig bis 17.07.2028.
Die armenische Staatsbürgerschaft der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem mittlerweile abgelaufenen Reisepass der Republik Armenien Nr. XXXX (ein Nachfolgedokument des Reisepasses XXXX , Passbehörde XXXX Armenische Botschaft in Syrien), ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 27.04.2022 und gültig bis 27.04.2024.Die armenische Staatsbürgerschaft der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem mittlerweile abgelaufenen Reisepass der Republik Armenien Nr. römisch 40 (ein Nachfolgedokument des Reisepasses römisch 40 , Passbehörde römisch 40 Armenische Botschaft in Syrien), ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 27.04.2022 und gültig bis 27.04.2024.
Die Beschwerdeführer verschwiegen die armenische Staatsbürgerschaft für sich selbst, absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren, sohin von Oktober 2023 bis heute. Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit einhergehend auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.
Den Beschwerdeführern wurde mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die belangte Behörde ging damals zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführer jedenfalls (auch) armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Im Asylverfahren stellten die Beschwerdeführer nachweislich die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede.
Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es den Beschwerdeführern selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihnen auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihnen dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die Beschwerdeführer durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status als subsidiär Schutzberechtigte erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die Beschwerdeführer gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht über einen Zeitraum von 2,5 Jahren bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und somit über ihre wahre Identität machten.
So verschwiegen sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und leugneten ausdrücklich ihre armenische Staatsbürgerschaft, indem sie unter anderem wahrheitswidrig bekannt gaben, dass sie nicht wissen würden, dass sie einen armenischen Reisepass besaßen oder dass sie mit einem armenischen Reisepass hier eingereist seien. In diesem Zusammenhang gaben die Beschwerdeführer ebenso gleichlautend an, dass alles der Schlepper gemacht habe und sie nicht wissen würden, wie es zu den Reisepässen gekommen sei.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte.
Dass die Beschwerdeführer volljährig sind, ist unzweifelhaft. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer (auch) syrische Staatsangehörige sind, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten, insbesondere aus den im Akt einliegenden syrischen Personalausweisen der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführer ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwiegen.
Die Beschwerdeführer reisten laut der Meldung des Stadtpolizeikommando vom 26.10.2023 mit Flug-Nr. OS0726 von Tivat/Montenegro kommend in Österreich ein und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union am 25.10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gaben in ihrer Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien seien. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den Beschwerdeführern mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2024 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt. Die belangte Behörde ging damals zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen.Die Beschwerdeführer reisten laut der Meldung des Stadtpolizeikommando vom 26.10.2023 mit Flug-Nr. OS0726 von Tivat/Montenegro kommend in Österreich ein und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union am 25.10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gaben in ihrer Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien seien. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den Beschwerdeführern mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2024 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt. Die belangte Behörde ging damals zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen.
Nachdem die Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellten, erfolgte am 17.09.2025 und am 19.09.2025 eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, in welcher die Beschwerdeführer mit dem PSD (Personal Data System) des Flughafens Wien konfrontiert und dazu befragt wurden, ob sie im Besitz eines armenischen Reisepasses gewesen seien. Die Beschwerdeführer stellten dies weiterhin in Abrede und gaben an, dass sämtliche Dokumente beim Schlepper gewesen seien, zumal dieser alles organisisert habe.
Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegung) wurde in Armenien recherchiert und Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführer über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Anfragebeantwortungen von Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langten am 07.10.2025 beim Bundesamt ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die Beschwerdeführer zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind.Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegung) wurde in Armenien recherchiert und Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 als Recherchebeauftragter gemäß Paragraph 46, AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführer über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Anfragebeantwortungen von Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langten am 07.10.2025 beim Bundesamt ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die Beschwerdeführer zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind.
Der Erstbeschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029. Die Drittbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 17.07.2018 und gültig bis 17.07.2028. Die Viertbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX (ein Nachfolgedokument des Reisepasses XXXX , Passbehörde XXXX armenische Botschaft in Syrien), ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 27.04.2022 und gültig bis 27.04.2024.Der Erstbeschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 17.01.2019 und gültig bis 17.01.2029. Die Drittbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 17.07.2018 und gültig bis 17.07.2028. Die Viertbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 (ein Nachfolgedokument des Reisepasses römisch 40 , Passbehörde römisch 40 armenische Botschaft in Syrien), ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 27.04.2022 und gültig bis 27.04.2024.
Das Rechercheergebnis deckt sich zudem mit den Angaben der Beschwerdeführer, wonach diese mit Reisepässen im Rahmen ihres schlepperunterschützten Fluges von der Türkei nach Serbien oder Montenegro bzw. in ein unbekanntes Land und von dort nach Wien die Passkontrollen bzw. den Boarding-Bereich passieren konnten. Laut der Meldung des Stadtpolizeikommando Schwechat – Grenzpolizei hätten sich die Beschwerdeführer am 25.10.2023, mit dem Flug-Nr. OS0726 von Tivat/Montenegro kommend, der Grenzkontrolle am Flughafen Schwechat gestellt und dabei um internationalen Schutz angesucht (vgl. Meldung vom 26.10.2023).Das Rechercheergebnis deckt sich zudem mit den Angaben der Beschwerdeführer, wonach diese mit Reisepässen im Rahmen ihres schlepperunterschützten Fluges von der Türkei nach Serbien oder Montenegro bzw. in ein unbekanntes Land und von dort nach Wien die Passkontrollen bzw. den Boarding-Bereich passieren konnten. Laut der Meldung des Stadtpolizeikommando Schwechat – Grenzpolizei hätten sich die Beschwerdeführer am 25.10.2023, mit dem Flug-Nr. OS0726 von Tivat/Montenegro kommend, der Grenzkontrolle am Flughafen Schwechat gestellt und dabei um internationalen Schutz angesucht vergleiche Meldung vom 26.10.2023).
Im Hinblick auf den Besitz eines Reisepasses, mit welchem eine Flugreise ermöglicht werden konnte, führte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass der Schlepper sämtliche Dokumente in der Hand gehabt habe und der Beschwerdeführer nicht genau wisse, wie sie mit den Reisepässen die Kontrollen passieren hätten können. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wo sich die Reisepässe zum gegenwärtigen Zeitpunkt befinden würden, gab der Erstbeschwerdeführer ohne auf die Frage einzugehen an, dass er keinen Reisepass habe. Auf nochmalige Nachfrage der erkennenden Richterin führte er an, dass der Schlepper ihre Reisepässe an sich genommen und weggebracht hätte, als sie zum letzten Mal in den Flieger hineingekommen seien. Danach habe der Schlepper das Flugzeug verlassen und die Beschwerdeführer seien ohne Reisepässe in Wien angekommen. Sie seien in der Transitzone gewesen und seien dort keine Polizisten gewesen. Die Beschwerdeführer hätten ihre syrischen Personalausweise vorgezeigt. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, die Pässe in der Hand zu haben, der Schlepper habe aufgepast, dass sie die Pässe nicht in die Hand bekommen, nur aufgrund der Kontrollen hätten sie die Pässe bekommen, dann habe der Schlepper die Pässe wieder zurückgenommen. Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer nicht in den Reisepass hineingeschaut habe, gab er wiederum abweichend von der Fragestellung an, dass die Schlepper verdammte Menschen seien und sie die Boarding-Karte genau in die Pässe hineingesteckt hätten, wo die Personaldaten stehen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 6).Im Hinblick auf den Besitz eines Reisepasses, mit welchem eine Flugreise ermöglicht werden konnte, führte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass der Schlepper sämtliche Dokumente in der Hand gehabt habe und der Beschwerdeführer nicht genau wisse, wie sie mit den Reisepässen die Kontrollen passieren hätten können. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wo sich die Reisepässe zum gegenwärtigen Zeitpunkt befinden würden, gab der Erstbeschwerdeführer ohne auf die Frage einzugehen an, dass er keinen Reisepass habe. Auf nochmalige Nachfrage der erkennenden Richterin führte er an, dass der Schlepper ihre Reisepässe an sich genommen und weggebracht hätte, als sie zum letzten Mal in den Flieger hineingekommen seien. Danach habe der Schlepper das Flugzeug verlassen und die Beschwerdeführer seien ohne Reisepässe in Wien angekommen. Sie seien in der Transitzone gewesen und seien dort keine Polizisten gewesen. Die Beschwerdeführer hätten ihre syrischen Personalausweise vorgezeigt. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, die Pässe in der Hand zu haben, der Schlepper habe aufgepast, dass sie die Pässe nicht in die Hand bekommen, nur aufgrund der Kontrollen hätten sie die Pässe bekommen, dann habe der Schlepper die Pässe wieder zurückgenommen. Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer nicht in den Reisepass hineingeschaut habe, gab er wiederum abweichend von der Fragestellung an, dass die Schlepper verdammte Menschen seien und sie die Boarding-Karte genau in die Pässe hineingesteckt hätten, wo die Personaldaten stehen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 6).
Auffallend ist, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme es gänzlich bestreitet, dass er einen Blick auf den Reisepass geworfen habe, obwohl er diesen mehrmals in der Hand gehabt habe. Die Drittbeschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang in ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass alle vier Reisepässe ident und in der Farbe dunkelblau gewesen seien. Auch führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass die Reisepässe blau gewesen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 20 und S 23). Armenische Reisepässe sind dunkelblau und tragen auf der Vorderseite goldfarbene Aufschriften in der Sprache Armenisch und Englisch. Insofern erscheint es völlig lebensfremd, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht bewusst gewesen ist, welchen Reisepass er in seiner Hand hielt, zumal auch ein kurzer flüchtiger Blick gereicht hätte, um es an der Aufschrift zu erkennen.Auffallend ist, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme es gänzlich bestreitet, dass er einen Blick auf den Reisepass geworfen habe, obwohl er diesen mehrmals in der Hand gehabt habe. Die Drittbeschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang in ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass alle vier Reisepässe ident und in der Farbe dunkelblau gewesen seien. Auch führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass die Reisepässe blau gewesen seien vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 20 und S 23). Armenische Reisepässe sind dunkelblau und tragen auf der Vorderseite goldfarbene Aufschriften in der Sprache Armenisch und Englisch. Insofern erscheint es völlig lebensfremd, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht bewusst gewesen ist, welchen Reisepass er in seiner Hand hielt, zumal auch ein kurzer flüchtiger Blick gereicht hätte, um es an der Aufschrift zu erkennen.
Auch liegen die Darstellungen des Erstbeschwerdeführers, wonach der Schlepper, nachdem er den Boarding-Bereich passiert habe, mit den Beschwerdeführern in das Flugzeug eingestiegen sei, ihre Reisepässe im Flugzeug eingesammelt und wieder das Flugzeug problemlos verlassen habe, außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers ergibt sich in einer Gesamtschau vielmehr, dass dieser versucht, für die Erlangung der Reisedokumente lediglich den involvierten Schlepper verwantwortlich zu machen, um selbst nicht für die Ausstellung der Reisepässe zur Verantwortung gezogen zu werden. So gibt der Erstbeschwerdeführer an mehreren Stellen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Schlepper alle Dokumente gehabt habe, der Beschwerdeführer selbst nichts damit zu tun habe und nicht wisse, ob der Schlepper einen armenischen oder einen anderen Pass ausgestellt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 6 ff).Auch liegen die Darstellungen des Erstbeschwerdeführers, wonach der Schlepper, nachdem er den Boarding-Bereich passiert habe, mit den Beschwerdeführern in das Flugzeug eingestiegen sei, ihre Reisepässe im Flugzeug eingesammelt und wieder das Flugzeug problemlos verlassen habe, außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers ergibt sich in einer Gesamtschau vielmehr, dass dieser versucht, für die Erlangung der Reisedokumente lediglich den involvierten Schlepper verwantwortlich zu machen, um selbst nicht für die Ausstellung der Reisepässe zur Verantwortung gezogen zu werden. So gibt der Erstbeschwerdeführer an mehreren Stellen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Schlepper alle Dokumente gehabt habe, der Beschwerdeführer selbst nichts damit zu tun habe und nicht wisse, ob der Schlepper einen armenischen oder einen anderen Pass ausgestellt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 6 ff).
Vor diesem Hintergrund gab der Erstbeschwerdeführer auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehend befragt, wo sich sein armenischer Reisepass befinde, an, dass der Reisepass gefälscht sei und sich beim Schlepper befinde. Er hätte den Schlepper bezahlt und habe alles der Schlepper gemacht (vgl. Niederschrift vom 12.11.2025, S 2). Dass es sich jedoch nicht um einen armenischen Reisepass gehandelt habe, bestritt der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht ausdrücklich. In der Beschwerdeverhandlung relativierte er hingegen sein Vorbringen und gab im Hinblick auf den Besitz eines armenischen Reisedokumentes folgendes an: „BF1: Ich habe das nicht gesehen, welche Dokumente meinen Sie?“. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht relativierend an, dass er eigentlich gar keine Ahnung habe, der Schlepper kenne sich mit seiner Arbeit gut aus, er wisse nicht, ob er einen armenischen oder einen anderen Pass ausgestellt habe, all diese „Daten“ seien der Job des Schleppers gewesen. Auch machte der Erstbeschwerdeführer zur Anfragebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX die selben Angaben, indem er wiederholt anführte, dass er niemals in seinem Leben einen armenischen Pass gesehen habe. In Traiskirchen habe man ihm gesagt, dass sein Fall wegen des armenischen Reisepasses untersucht werden würde und habe er gemeint, dass er keinen Pass habe und sie das in Ruhe untersuchen können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 7 f).Vor diesem Hintergrund gab der Erstbeschwerdeführer auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehend befragt, wo sich sein armenischer Reisepass befinde, an, dass der Reisepass gefälscht sei und sich beim Schlepper befinde. Er hätte den Schlepper bezahlt und habe alles der Schlepper gemacht vergleiche Niederschrift vom 12.11.2025, S 2). Dass es sich jedoch nicht um einen armenischen Reisepass gehandelt habe, bestritt der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht ausdrücklich. In der Beschwerdeverhandlung relativierte er hingegen sein Vorbringen und gab im Hinblick auf den Besitz eines armenischen Reisedokumentes folgendes an: „BF1: Ich habe das nicht gesehen, welche Dokumente meinen Sie?“. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht relativierend an, dass er eigentlich gar keine Ahnung habe, der Schlepper kenne sich mit seiner Arbeit gut aus, er wisse nicht, ob er einen armenischen oder einen anderen Pass ausgestellt habe, all diese „Daten“ seien der Job des Schleppers gewesen. Auch machte der Erstbeschwerdeführer zur Anfragebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 die selben Angaben, indem er wiederholt anführte, dass er niemals in seinem Leben einen armenischen Pass gesehen habe. In Traiskirchen habe man ihm gesagt, dass sein Fall wegen des armenischen Reisepasses untersucht werden würde und habe er gemeint, dass er keinen Pass habe und sie das in Ruhe untersuchen können vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 7 f).
Die Zweitbeschwerdeführerin machte vor dem erkennenden Gericht ebenso sehr vage Angaben im Hinblick auf den Besitz eines armenischen Reisepasses. So gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Pässe immer beim Schlepper gewesen seien und der Schlepper ihnen die Pässe beim Check-in gegeben habe. Dann habe der Schlepper im Flieger den Beschwerdeführern die Pässe abgenommen und sei mit den Pässen weggegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zudem an, dass sie nie einen Blick auf den Reisepass geworfen habe, zumal der Schlepper ihnen die Pässe in die Hand gegeben habe und sie keine Möglichkeit gehabt hätten, einen Blick auf ihren Reisepass zu werfen. Darüber hinaus gab die Zweitbeschwerdeführerin auf Nachfrage der erkennenden Richterin an, dass sie dem Schlepper nur gesagt hätten, dass sie weg von Syrien möchten, dieser habe von ihnen Lichtbilder verlangt, aber keiner habe von seinem Plan gewusst. Der Schlepper habe keine Details erzählt, was er vorhabe. Sie seien illegal aus Syrien ausgereist und hätten keine Ahnung gehabt, womit sie ausreisen würden.
Konfrontiert mit der Anfragebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX wonach ein gültiges Reisedokument die Zweitbeschwerdeführerin betreffend vorliegen würde, gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht folgendes an: „BF2: Das gibt‘s nicht. Wir haben keine armenischen Dokumente ausgestellt.“ Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass sie ja einen Pass auf der Reise gehabt hätten, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies die Sache des Schleppers gewesen sei und dieser kein Wort gesagt und die gesamte Reise nichts erzählt habe. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wie es sein könne, dass der Schlepper bereits 2019 für die Zweitbeschwerdeführerin einen Reisepass erlangt habe, obwohl sie erst 2023 ausgereist sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie dies gehört und sich auch gewundert habe. Eine konkrete glaubwürdige Begründung, wie es dem Schlepper ohne Zutun der Beschwerdeführer möglich gewesen sei, authentische Reisepässe bei den Behörden zu erlangen, konnte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht anführen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 11 ff).Konfrontiert mit der Anfragebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 wonach ein gültiges Reisedokument die Zweitbeschwerdeführerin betreffend vorliegen würde, gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht folgendes an: „BF2: Das gibt‘s nicht. Wir haben keine armenischen Dokumente ausgestellt.“ Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass sie ja einen Pass auf der Reise gehabt hätten, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies die Sache des Schleppers gewesen sei und dieser kein Wort gesagt und die gesamte Reise nichts erzählt habe. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wie es sein könne, dass der Schlepper bereits 2019 für die Zweitbeschwerdeführerin einen Reisepass erlangt habe, obwohl sie erst 2023 ausgereist sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie dies gehört und sich auch gewundert habe. Eine konkrete glaubwürdige Begründung, wie es dem Schlepper ohne Zutun der Beschwerdeführer möglich gewesen sei, authentische Reisepässe bei den Behörden zu erlangen, konnte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht anführen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 11 ff).
Allerdings gab auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt – wie der Erstbeschwerdeführer – an, dass der armenische Reisepass gefälscht sei und der Schlepper diesen innehabe (vgl. Niederschrift vom 12.11.2025, S 2). Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, dass sie damals, als sie nach Österreich gekommen seien, nichts davon gesagt hätten, dass sie Armenier seien. Sie hätten angegeben, dass sie Syrer seien und hätten entsprechende Dokumente vorgelegt (vgl. Niederschrift vom 12.11.2015, S 7). Mittels der bereits im Verfahren vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung nochmals in Vorlage gebrachten Protokollrüge vom 21.11.2025 machte die Zweitbeschwerdeführerin einen Korrekturwunsch dahingehend geltend, dass es statt „Als wir nach Österreich kamen, sagten wir nicht, dass wir Armenier sind.“ wie folgt zu lauten habe: „Als wir nach Österreich kamen, wussten wir nicht, dass wir armenische Staatsbürger sind. Wir legten unsere syrischen Unterlagen vor. Wir erklärten schon, das wir der armenischen Ethnie angehören und armenische Christen sind.“ (vgl. Protokollrüge vom 21.11.2025, Punkt 3.).Allerdings gab auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt – wie der Erstbeschwerdeführer – an, dass der armenische Reisepass gefälscht sei und der Schlepper diesen innehabe vergleiche Niederschrift vom 12.11.2025, S 2). Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, dass sie damals, als sie nach Österreich gekommen seien, nichts davon gesagt hätten, dass sie Armenier seien. Sie hätten angegeben, dass sie Syrer seien und hätten entsprechende Dokumente vorgelegt vergleiche Niederschrift vom 12.11.2015, S 7). Mittels der bereits im Verfahren vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung nochmals in Vorlage gebrachten Protokollrüge vom 21.11.2025 machte die Zweitbeschwerdeführerin einen Korrekturwunsch dahingehend geltend, dass es statt „Als wir nach Österreich kamen, sagten wir nicht, dass wir Armenier sind.“ wie folgt zu lauten habe: „Als wir nach Österreich kamen, wussten wir nicht, dass wir armenische Staatsbürger sind. Wir legten unsere syrischen Unterlagen vor. Wir erklärten schon, das wir der armenischen Ethnie angehören und armenische Christen sind.“ vergleiche Protokollrüge vom 21.11.2025, Punkt 3.).
Allerdings geht aus der Niederschrift vom 12.11.2025 hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigte, dass eine Rückübersetzung erfolgte, ihre Angaben richtig und vollständig seien und sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme verstanden habe und der Dolmetscher das gesagt habe, was sie gesagt hätte und sie an der Art der Einvernahme nichts zu beanstanden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 27).Allerdings geht aus der Niederschrift vom 12.11.2025 hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigte, dass eine Rückübersetzung erfolgte, ihre Angaben richtig und vollständig seien und sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme verstanden habe und der Dolmetscher das gesagt habe, was sie gesagt hätte und sie an der Art der Einvernahme nichts zu beanstanden habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 27).
Auch die Drittbeschwerdeführerin machte vor dem erkennenden Gericht sehr vage Angaben und gab an, dass der Schlepper während der Reise die ganze Zeit mit ihnen gewesen sei. Der Schlepper habe die Beschwerdeführer am Flughafen bis zum Gate begleitet und den Beschwerdeführern am Gate die Pässe gegeben. Die Beschwerdeführer hätten die Pässe am Gate vorgezeigt und seien weiter von einer Kontrolle zur nächsten, wo die Reisepässe nochmals kontrolliert worden seien. Dann habe der Schlepper die Beschwerdeführer in den Flieger begleitet und habe die Reisepässe von diesen zurückgenommen. Der Schlepper sei aus dem Flieger ausgestiegen und seien die Beschwerdeführer sodann nach Wien geflogen, ohne Schlepper und ohne Pässe.
Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob der Reisepass, den die Drittbeschwerdeführerin vom Schlepper bekommen habe, ein armenischer Reisepass gewesen sei, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie nicht geschaut habe. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die diesbezüglichen Angaben der Drittbeschwerdeführerin widersprechen. So gab die Drittbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie den Reisepass nie in der Hand gehabt habe und auch nicht gewusst habe, dass sie von Montenegro geflogen seien (vgl. Niederschrift vom 12.11.2015, S 2), vor dem Bundesverwaltungsgericht beteuerte sie jedoch auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass sie den Reisepass zweimal in der Hand gehab habe. Das erste Mal habe sie den Reisepass vor dem Gate in der Hand gehabt, beim zweiten Mal bei der Kontrolle vor dem Flieger (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 20).Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob der Reisepass, den die Drittbeschwerdeführerin vom Schlepper bekommen habe, ein armenischer Reisepass gewesen sei, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie nicht geschaut habe. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die diesbezüglichen Angaben der Drittbeschwerdeführerin widersprechen. So gab die Drittbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie den Reisepass nie in der Hand gehabt habe und auch nicht gewusst habe, dass sie von Montenegro geflogen seien vergleiche Niederschrift vom 12.11.2015, S 2), vor dem Bundesverwaltungsgericht beteuerte sie jedoch auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass sie den Reisepass zweimal in der Hand gehab habe. Das erste Mal habe sie den Reisepass vor dem Gate in der Hand gehabt, beim zweiten Mal bei der Kontrolle vor dem Flieger vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 20).
Zudem wurde auch die Drittbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung mit dem Inhalt der Anfragebeantwortung konfrontiert und gab dazu an, dass dies die Sache vom Schlepper gewesen sei und sie keine Ahnung habe und nichts wissen würde. Auch gab die Drittbeschwerdeführerin auf die Frage, wie es möglich sei, dass der Schlepper bereits 2018 für die Drittbeschwerdeführerin einen Reisepass erlangt habe, obwohl sie erst 2023 ausgereist sei, an, dass sie dies nicht wissen würde. Weiters führte die Drittbeschwerdeführerin an, dass es die Arbeit des Schleppers gewesen sei und sie nicht wisse, wie der Schlepper das gemacht habe. Ergänzend führte sie auf Nachfrage des erkennenden Gerichts aus, dass sie gewusst hätten, dass die Pässe gefälscht seien. In Linz hätte man ihnen jedoch gesagt, dass die Pässe Originale seien. Zudem gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass alle Reisepässe identisch und soweit sie sich erinnere, die Pässe dunkelblau gewesen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 15 ff).Zudem wurde auch die Drittbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung mit dem Inhalt der Anfragebeantwortung konfrontiert und gab dazu an, dass dies die Sache vom Schlepper gewesen sei und sie keine Ahnung habe und nichts wissen würde. Auch gab die Drittbeschwerdeführerin auf die Frage, wie es möglich sei, dass der Schlepper bereits 2018 für die Drittbeschwerdeführerin einen Reisepass erlangt habe, obwohl sie erst 2023 ausgereist sei, an, dass sie dies nicht wissen würde. Weiters führte die Drittbeschwerdeführerin an, dass es die Arbeit des Schleppers gewesen sei und sie nicht wisse, wie der Schlepper das gemacht habe. Ergänzend führte sie auf Nachfrage des erkennenden Gerichts aus, dass sie gewusst hätten, dass die Pässe gefälscht seien. In Linz hätte man ihnen jedoch gesagt, dass die Pässe Originale seien. Zudem gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass alle Reisepässe identisch und soweit sie sich erinnere, die Pässe dunkelblau gewesen seien vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 15 ff).
Schließlich wurde auch die Viertbeschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht einvernommen und gab diese ebenso kurzgefasst an, dass während der Reise nach Österreich der Schlepper die Pässe bei sich gehabt habe und die Beschwerdeführer diese nur vor den Kontrollen bekommen hätten. Danach hätten sie die Reisepässe wieder an den Schlepper ausgefolgt. Weiters gab die Viertbeschwerdeführerin auf Nachfrage der erkennenden Richterin an, dass sie keine Chance gehabt hätten, die Pässe für eine Weile in der Hand zu halten, zumal sie diese nur vor den Kontrollen bekommen hätten. Auch die Viertbeschwerdeführerin bestätigte, dass die Farbe des Passes blau gewesen sei und es auf jeden Fall ein Reisepass gewesen sei und kein anderes Reisedokument. Zudem gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass sich der Reisepass wahrscheinlich beim Schlepper befinde und sie nicht gewusst habe, dass der Reisepass armenisch gewesen sei, bis sie Wien erreicht habe. Weiters führte die Viertbeschwerdeführerin befragt zu den Angaben in der vom Bundesamt eingeholten Anfragebeantwortung an, dass dies die Arbeit des Schleppers gewesen sei und sie nichts darüber wisse (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 20 ff).Schließlich wurde auch die Viertbeschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht einvernommen und gab diese ebenso kurzgefasst an, dass während der Reise nach Österreich der Schlepper die Pässe bei sich gehabt habe und die Beschwerdeführer diese nur vor den Kontrollen bekommen hätten. Danach hätten sie die Reisepässe wieder an den Schlepper ausgefolgt. Weiters gab die Viertbeschwerdeführerin auf Nachfrage der erkennenden Richterin an, dass sie keine Chance gehabt hätten, die Pässe für eine Weile in der Hand zu halten, zumal sie diese nur vor den Kontrollen bekommen hätten. Auch die Viertbeschwerdeführerin bestätigte, dass die Farbe des Passes blau gewesen sei und es auf jeden Fall ein Reisepass gewesen sei und kein anderes Reisedokument. Zudem gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass sich der Reisepass wahrscheinlich beim Schlepper befinde und sie nicht gewusst habe, dass der Reisepass armenisch gewesen sei, bis sie Wien erreicht habe. Weiters führte die Viertbeschwerdeführerin befragt zu den Angaben in der vom Bundesamt eingeholten Anfragebeantwortung an, dass dies die Arbeit des Schleppers gewesen sei und sie nichts darüber wisse vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 20 ff).
Sofern auch der Erstbeschwerdeführer, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin versuchen, ihre Aussagen vor dem Bundesamt unter Vorlage der Protokollrüge zu entkräften, ist auszuführen, dass die Protokollrügen Korrekturen beinhalten, welche nicht die gegenständlich in der Beweiswürdigung herangezogenen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin umfassen (vgl. Protokollrügen vom 21.11.2025 und vom 24.11.2025). Auch hierbei ist darauf hinzuweisen, dass aus der Niederschrift des Bundesamtes hervorgeht, dass eine Rückübersetzung stattgefunden habe und der Erstbeschwerdeführer, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin angegeben hätten, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien, sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme verstanden hätten und der Dolmetscher das gesagt habe, was sie gesagt hätten und sie an der Art der Einvernahme nichts zu beanstanden hätten. Auch wurde das Protokoll eigenhändig unterschrieben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 26 f).Sofern auch der Erstbeschwerdeführer, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin versuchen, ihre Aussagen vor dem Bundesamt unter Vorlage der Protokollrüge zu entkräften, ist auszuführen, dass die Protokollrügen Korrekturen beinhalten, welche nicht die gegenständlich in der Beweiswürdigung herangezogenen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin umfassen vergleiche Protokollrügen vom 21.11.2025 und vom 24.11.2025). Auch hierbei ist darauf hinzuweisen, dass aus der Niederschrift des Bundesamtes hervorgeht, dass eine Rückübersetzung stattgefunden habe und der Erstbeschwerdeführer, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin angegeben hätten, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien, sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme verstanden hätten und der Dolmetscher das gesagt habe, was sie gesagt hätten und sie an der Art der Einvernahme nichts zu beanstanden hätten. Auch wurde das Protokoll eigenhändig unterschrieben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 26 f).
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer, dass sie nichts über einen armenischen Reisepass gewusst hätten und sie während ihrer Reise keinen einzigen Blick auf die Reisepässe geworfen hätten, völlig lebensfremd und nicht glaubwürdig erscheinen. Die Schilderungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wirken in einer Gesamtschau wie eine abgestimmte Aussage, zumal sich die Angaben der Beschwerdeführer im Kern darin erschöpfen, dass alles der Schlepper gemacht habe, sie nichts davon gewusst hätten und nicht einmal wissen würden, um welchen Reisepass es sich gehandelt habe, zumal alle Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt hätten, einen Blick auf die Reisedokumente zu werfen.
Ausdrücklich festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführer zudem jeglichen Bezug zu Armenien gänzlich in Abrede stellten und anführten, noch nie in Armenien gewesen zu sein, zu keinem Zeitpunkt eine armenische Behörde oder Botschaft kontaktiert zu haben und auch keinen einzigen Familienangehörigen in Armenien zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer im Verfahren anführten, überall sonst Familienangehörige zu haben, erscheint es jedenfalls nicht plausibel, dass sie der armenischen Ethnie zugehörig, gerade in Armenien überhaupt keine Verwandten haben sollen. Insofern wirken die Aussagen der Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund, dass sie sehr einseitig und einstudiert wirkten, insgesamt nicht glaubwürdig.
Dass erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführer auch syrische Staataangehörige sind und auch in Syrien gelebt haben, doch schließt dieser Umstand nicht per se aus, dass die Beschwerdeführer zusätzlich auch armenische Staatsangehörige sind. Vor diesem Hintergrund erscheinen somit auch die vorgelegten Beweismittel, dass die Beschwerdeführer immer in Syrien gelebt hätten, nicht geeignet, um das Bestehen einer armenischen Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.
Wenn die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weiters in Abrede stellen, dass sie nie bei einer armenischen Behörde bzw. bei einer Botschaft vorstellig gewesen seien, wird festgestellt, dass seit 2012 in Armenien nur mehr biometrische Reisedokumente hergestellt werden und das persönliche Erscheinen und das Abgeben von Fingerabdrücken unabdinglich für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ist. Aus diesem Grund war festzustellen, dass im Falle der Herstellung eines gefälschten Reisedokumentes auf Zutun des Schleppers durch die Erhebungen die armenische Staatsangehörigkeit nicht hätte festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer legten im Verfahren auch keine Beweismittel bzw. Auszüge von armenischen Behörden vor, um Gegenteiliges nachzuweisen.
Jedenfalls bestritten die Beschwerdeführer nicht, dass sie via Flug nach Wien gereist sind, über einen Reisepass verfügten und mit Hilfe eines Reisedokumentes die Kontrollen am Flughafen passieren konnten. Dass die Beschwerdeführer mit dem Flug-Nr. OS0726 von Tivat/Montenegro kommend nach Wien reisten, geht aus der Meldung der LPD Niederösterreich hervor (vgl. Meldung Stadtpolizeikommando Schwechat – Grenzpolizei vom 26.10.2023).Jedenfalls bestritten die Beschwerdeführer nicht, dass sie via Flug nach Wien gereist sind, über einen Reisepass verfügten und mit Hilfe eines Reisedokumentes die Kontrollen am Flughafen passieren konnten. Dass die Beschwerdeführer mit dem Flug-Nr. OS0726 von Tivat/Montenegro kommend nach Wien reisten, geht aus der Meldung der LPD Niederösterreich hervor vergleiche Meldung Stadtpolizeikommando Schwechat – Grenzpolizei vom 26.10.2023).
Festzuhalten bleibt abschließend, dass die Beschwerdeführer weiterhin beharrlich ihre armenische Staatsbürgerschaft in Abrede stellten. Sohin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführer durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallgegenständlich die Verschweigung der armenischen Staatsbürgerschaft, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, ihren Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen haben und diese nicht auf ihre wahre und vollständige Nationalität und Identität lautet, zumal die Beschwerdeführer gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bis dato bewusst und absichtlich falsche Angaben über ihre Doppelstaatsbürgerschaft und Identität machten und machen.
Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisiert, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig.
Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesen betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der Beschwerdeführer führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die Beschwerdeführer Gegenteiliges auch nicht auf.
Zudem sei angemerkt, dass gegenständlich kein, wie etwa in § 152 Abs. 1 StPO normiertes Beweismittelverwertungsverbot besteht. Auch wurden weder Unvollständigkeiten, noch Widersprüchlichkeiten oder methodische Fehler aufgezeigt. Zudem ist durch die Inanspruchnahme von in Armenien tätigen Privatdetektiven und Anwälten kein Bezug zu österr. (Asyl-)Behörden herzustellen und sind diese Anfragen offensichtlich aus öffentlichen Registern.Zudem sei angemerkt, dass gegenständlich kein, wie etwa in Paragraph 152, Absatz eins, StPO normiertes Beweismittelverwertungsverbot besteht. Auch wurden weder Unvollständigkeiten, noch Widersprüchlichkeiten oder methodische Fehler aufgezeigt. Zudem ist durch die Inanspruchnahme von in Armenien tätigen Privatdetektiven und Anwälten kein Bezug zu österr. (Asyl-)Behörden herzustellen und sind diese Anfragen offensichtlich aus öffentlichen Registern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerden:
§ 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen: Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN). 4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 mwN).
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten vergleiche auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.
Der armenische Reisepass des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde erwiesenermaßen im Jahr 2019 von der Passbehörde XXXX in Armenien ausgestellt. Der armenische Reisepass der Drittbeschwerdeführerin wurde erwiesenermaßen im Jahr 2018 von der Passbehörde XXXX in Armenien ausgestellt. Schließlich wurde der armenische Reisepass der Viertbeschwerdeführerin erwiesenermaßen im Jahr 2022 von der Passbehörde XXXX in Armenien ausgestellt, wobei es sich dabei um ein Nachfolgedokument handelt.Der armenische Reisepass des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde erwiesenermaßen im Jahr 2019 von der Passbehörde römisch 40 in Armenien ausgestellt. Der armenische Reisepass der Drittbeschwerdeführerin wurde erwiesenermaßen im Jahr 2018 von der Passbehörde römisch 40 in Armenien ausgestellt. Schließlich wurde der armenische Reisepass der Viertbeschwerdeführerin erwiesenermaßen im Jahr 2022 von der Passbehörde römisch 40 in Armenien ausgestellt, wobei es sich dabei um ein Nachfolgedokument handelt.
Es war daher festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.
Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass die Beschwerdeführer objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben. Die Beschwerdeführer verschwiegen sohin seit ihrer Asylantragstellung in Österreich im Oktober 2023 nicht nur ihre armenische Staatsbürgerschaft, sondern stellten eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführer in Irreführungsabsicht handelten, weil sie ihre echte Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft kannten und diese offenkundig bis heute beharrlich verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführer jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden. Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.
Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. lnsoweit von der rechtsfreundlichen Vertretung daher ein Versäumnis bzw. eine mangelnde Ermittlungspflicht ins Treffen geführt wird, war festzustellen, dass dies seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden kann, insbesondere, weil die Beschwerdeführer trotz zahlreicher Fragen in Einvernahmen einräumten, ausschließlich Staatsbürger von Syrien zu sein. Vielmehr wäre es, wenngleich das Bundesamt gewissen Indizien folgend eine Doppelstaatsangehörigkeit vermuten durfte, in der Obliegenheit der Beschwerdeführer gelegen, wahrheitsgemäße und demzufolge auch vollständige Angaben zu tätigen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass es der belangten Behörde im Rahmen des Asylverfahrens verwehrt ist, personenbezogene Daten an einen Herkunftsstaat zu übermitteln und Recherchen nur eingeschränkt möglich sind. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der Beschwerdeführer war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich.
Sofern die rechtsfreundliche Vertretung weiters moniert, dass die von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortungen unschlüssig seien und sich daraus nicht entnehmen lasse, woraus sich die konkrete Qualifikation des Sachverständigen Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX für die Erstellung der Anfragebeantwortungen ergäbe, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, dass die Stellungnahme einer Vertrauensperson oder eines Vertrauensanwalts, so wie auch von Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX , kein Sachverständigengutachten darstelle, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliege. Somit komme es auf die behaupteten vorwiegend methodischen Mängel im „Sachverständigengutachten“ nicht weiter an (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506-8, weiters auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233, jeweils mwN).Sofern die rechtsfreundliche Vertretung weiters moniert, dass die von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortungen unschlüssig seien und sich daraus nicht entnehmen lasse, woraus sich die konkrete Qualifikation des Sachverständigen Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 für die Erstellung der Anfragebeantwortungen ergäbe, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, dass die Stellungnahme einer Vertrauensperson oder eines Vertrauensanwalts, so wie auch von Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 , kein Sachverständigengutachten darstelle, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliege. Somit komme es auf die behaupteten vorwiegend methodischen Mängel im „Sachverständigengutachten“ nicht weiter an vergleiche VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506-8, weiters auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233, jeweils mwN).
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführer, wonach im vorliegenden Fall zu bedenken sei, dass der für die Wiederaufnahme im kokreten Fall herangezogene Grund nach den ab 12. Juni 2026 direkt anwendbaren und ab Juni 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen der Status-VO (EU) 2024/1347 einen Entziehungstatbestand darstelle und eine Wiederaufnahme daher ab dem 12. Juni 2026 in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mehr in Betracht komme, wird folgendes ausgeführt:
Die Erläuterungen zu den Änderungen des Asyl- und Migrationspaktes (74/ME XXVIII. GP – Ministerialentwurf – Erläuterungen) führen aus, dass der Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) bisher mangels Umsetzung in den §§ 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], BGBl. I Nr. 33/2013) und nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund darstellt, der im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.Die Erläuterungen zu den Änderungen des Asyl- und Migrationspaktes (74/ME römisch 28 . Gesetzgebungsperiode – Ministerialentwurf – Erläuterungen) führen aus, dass der Grund nach Artikel 14, Absatz eins, Litera c, der Statusverordnung (falsche Darstellung von Tatsachen) bisher mangels Umsetzung in den Paragraphen 6 und 7 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG oder Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes [VwGVG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) und nun mit unmittelbarer Anwendbarkeit der Statusverordnung einen Entzugsgrund darstellt, der im Verfahren nach Kapitel römisch vier der Verfahrensverordnung und nicht im Wiederaufnahmeverfahren wahrzunehmen ist. Das Bundesamt ist daher künftig nicht mehr darauf angewiesen, bei Vorliegen einer falschen Darstellung der Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder des Verschweigens von Tatsachen seitens des Antragstellers, entweder eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
Im gegenständlichen Fall leitete das Bundesamt mit den Bescheiden vom 13.11.2025 gegen die Beschwerdeführer auf Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG ein Wiederaufnahmeverfahren ein. In diesem Zusammenhang monieren die Beschwerdeführer, dass die gegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG der Vorwirkung von Unionsrechtsakten, konkret den Entziehungstatbeständen der Status-VO, entgegenstehe und somit rechtswidrig sei.Im gegenständlichen Fall leitete das Bundesamt mit den Bescheiden vom 13.11.2025 gegen die Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ein Wiederaufnahmeverfahren ein. In diesem Zusammenhang monieren die Beschwerdeführer, dass die gegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG der Vorwirkung von Unionsrechtsakten, konkret den Entziehungstatbeständen der Status-VO, entgegenstehe und somit rechtswidrig sei.
Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036 mwN; zuletzt etwa VwGH 26.4.2021, Ra 2021/01/0027).Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036 mwN; zuletzt etwa VwGH 26.4.2021, Ra 2021/01/0027).
Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der Asyl- und Migrationspakt zwar im Jahr 2024 in Kraft getreten ist, eine unmittelbare Anwendbarkeit der Status-VO jedoch erst ab dem 12.06.2026 für anhängige Verfahren möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufbaut und die Richtlinie 2011/95/EU ersetzt.
Insofern ist eine richtlinienkonforme Auslegung, wie es die Beschwerdeführer behaupten, nicht vorzunehmen, zumal es sich bei der in Rede stehenden unionsrechtlichen Bestimmung nicht (mehr) um eine Richtlinie, sondern um eine Verordnung (EU) 2024/1347 handelt.
Sofern die Beschwerdeführer weiters einwenden, dass die Auswirkungen der Änderung der Rechtslage für die Betroffenen beträchtlich seien, da die Wiederaufnahme eines Verfahrens ex tunc wirke und damit der der betroffenen Person zuvor zukommende Status rückwirkend wegfalle und diese Rechtsfolge mit der neuen Unionsrechtslage nicht vereinbar sei, ist auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu verweisen.Sofern die Beschwerdeführer weiters einwenden, dass die Auswirkungen der Änderung der Rechtslage für die Betroffenen beträchtlich seien, da die Wiederaufnahme eines Verfahrens ex tunc wirke und damit der der betroffenen Person zuvor zukommende Status rückwirkend wegfalle und diese Rechtsfolge mit der neuen Unionsrechtslage nicht vereinbar sei, ist auf den Wortlaut des Artikel 19, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1347 zu verweisen.
Laut Art. 19 Abs. 3 lit. b Status-RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Diese Bestimmung findet nunmehr in Art. 19 Abs. 1 lit. c Status-VO Einklang, wonach die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes entzieht, wenn für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. Nach Art. 19 Abs. 2 der Status-VO weist die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, im Einzelfall nach, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte.Laut Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Status-RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Diese Bestimmung findet nunmehr in Artikel 19, Absatz eins, Litera c, Status-VO Einklang, wonach die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes entzieht, wenn für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. Nach Artikel 19, Absatz 2, der Status-VO weist die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, im Einzelfall nach, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Absatz eins, des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte.
Weder die Status-RL noch die Status-VO sehen Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 AVG vor. Allerdings ist aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 19 Abs. 2 Status-VO abzuleiten, dass Personen der Status zu entziehen ist, wenn ihnen der subsidiäre Schutz nie hätte zuerkannt werden dürfen. Insofern stellt auch die neue Status-VO darauf ab, dass die Entziehung des Schutzstatus ex tunc zu erfolgen hat, sodass eine Unionsrechtswidrigkeit des § 69 AVG im Lichte der neuen Status-VO nicht zu erkennen ist.Weder die Status-RL noch die Status-VO sehen Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 69, AVG vor. Allerdings ist aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Artikel 19, Absatz 2, Status-VO abzuleiten, dass Personen der Status zu entziehen ist, wenn ihnen der subsidiäre Schutz nie hätte zuerkannt werden dürfen. Insofern stellt auch die neue Status-VO darauf ab, dass die Entziehung des Schutzstatus ex tunc zu erfolgen hat, sodass eine Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 69, AVG im Lichte der neuen Status-VO nicht zu erkennen ist.
Aus den angeführten Gründen sind die mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG als in I. Instanz anhängige Verfahren wiederaufzunehmen.Aus den angeführten Gründen sind die mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten endeten, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängige Verfahren wiederaufzunehmen.
Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die Beschwerdeführer herrschte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Erschleichen falsche Angaben Irreführung Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2288385.2.00Im RIS seit
02.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026