TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0028

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Marcel T in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 1991, Zl. 4.278.316/4-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste am 7. August 1989 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. August 1989 Asylantrag. Bei seiner schriftlichen Einvernahme am 12. August 1989 brachte er vor, er sei nie Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Er sei von seinen Eltern "mehr oder weniger im orthodoxen Sinne erzogen" worden. Seine Mutter habe ihm beim Einrücken zum Militär eine Bibel mitgegeben. Weil er abends öfters in die Bibel geschaut habe, sei er von Kameraden gehänselt und danach vom Kommandanten der Einheit abgemahnt worden. Da er sich nicht geändert habe, sei er im Jänner 1989 mit 40 Tagen Arrest bestraft worden. Nach Strafverbüßung habe er am 18. Februar 1989 die militärische Einheit verlassen und sich bei seinen Eltern versteckt. Am 2. März 1989 habe er Rumänien illegal verlassen und sei nach Ungarn geflohen, wo er die Ankunft seiner Freundin abgewartet habe. Gemeinsam hätten sie in Budapest bei der Post Arbeit und eine Dienstwohnung erhalten. Nach einem illegalen Fluchtversuch nach Österreich habe er den Arbeitsplatz verloren.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Mai 1990 wurde festgestellt, die Voraussetzungen des Artikel 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 78/1974, aus welchem sich gemäß § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet ableite, träfen beim Beschwerdeführer nicht zu.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, Fluchtgrund sei die in seiner Heimat erlebte Unfreiheit gewesen. Von den dortigen Behörden sei ihm immer wieder "die Parteimitgliedschaft und in der Folge dieser die Spitzeltätigkeit aufgetragen" worden. Im Falle der Rückkehr müsse er mit Verhaftung wegen Repubikflucht und illegalem Grenzübertritt sowie wegen Verlassens des Militärdienstes rechnen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Die Nachteile, die er angeblich wegen der Zugehörigkeit zu seiner Glaubensgemeinschaft beim Militär zu tragen gehabt hätte, stellten keinen derart gravierenden Eingriff in seine Grundrechte dar, um als Fluchtgrund anerkannt werden zu können. Der Beschwerdeführer sei über Ungarn, ein Mitgliedsland der Genfer Konvention, in das Bundesgebiet eingereist. Es wäre ihm daher möglich gewesen, schon dort Asyl zu beantragen. Da er dies nicht getan hätte, erschiene es nicht glaubwürdig, daß er gravierenden Eingriffen in seine Grundrechte ausgesetzt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Artikel 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde ist auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu dem Schluß gekommen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung könne nicht als begründet angesehen werden.

Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, das im Asylverfahren als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß, ist nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie zu dem Schluß gekommen ist, daß der Grund zur "Flucht" des Beschwerdeführers nicht einer im Sinne der Flüchtlingskonvention war. Dem Asylwerber obliegt es in diesem Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, alles zweckdienliche für die Erlangung der Begünstigung seiner Rechtsstellung vorzubringen. Anfragen an staatliche Stellen des Heimatlandes, dessen Schutz der Asylwerber gerade nicht in Anspruch nehmen will, sind aus naheliegenden Gründen des Schutzes der Person des Asylwerbers nicht zweckmäßig und zielführend (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/01/0283 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Hochkommissar für das Flüchtlingswesen wurde im Verfahren angehört und hat der Aktenlage nach keine Einwände gegen die Versagung der Flüchtlingseigenschaft vorgebracht. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe notwendige Erhebungen, insbesondere auch Einholung von entsprechenden Gutachten kompetenter Stellen nicht gepflogen, ist somit nicht begründet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers er habe sich mehrfach in Haft befunden und sei während dieser Zeiten auch regelmäßig geschlagen und gefoltert worden, ist wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG herrschenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Die unerlaubte Entfernung von der Truppe (Desertion) des Beschwerdeführers kann ebensowenig als Fluchtgrund anerkannt werden wie das Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungen wegen "Republikflucht" oder illegalen Grenzübertrittes ausgesetzt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführers in seiner Heimat wegen dieser Tatbestände mit einer Bestrafung zu rechnen hätte, so ist damit noch nicht dargetan, daß er aus einem der in der Konvention genannten Gründe aus seinem Heimatland geflüchtet ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1986, Zl. 85/01/0300 u. a.).

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010028.X00

Im RIS seit

18.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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