TE Bvwg Beschluss 2026/5/18 L507 2316182-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2026
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Entscheidungsdatum

18.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L507 2316182-1/15Z
, L507 2316182-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025, im Hinblick auf die Einvernahme der XXXX , als Zeugin beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025, im Hinblick auf die Einvernahme der römisch 40 , als Zeugin beschlossen:

A) Die unmittelbare Vernehmung der XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht war zur Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes nicht erforderlich.A) Die unmittelbare Vernehmung der römisch 40 , vor dem Bundesverwaltungsgericht war zur Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes nicht erforderlich.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 18.03.2026 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX im Hinblick auf das Beweisthema betreffend das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens in Österreich beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Zeugin seit März 2025 verheiratet sei und beide in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Zeugin leide an einer näher bezeichneten Erkrankung und sei bei ihr eine Behinderung von 60°% festgestellt worden. Der Beschwerdeführer stelle für die Zeugin die wesentlichste emotionale und alltägliche Unterstützung dar. Zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer bestehe ein sehr enges und tatsächlich gelebtes Abhängigkeitsverhältnis, welches die besondere Schutzwürdigkeit dieser ehelichen Lebensgemeinschaft begründen würde. Zudem wäre ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehegatten in der Türkei nicht möglich.Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 18.03.2026 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 im Hinblick auf das Beweisthema betreffend das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens in Österreich beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Zeugin seit März 2025 verheiratet sei und beide in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Zeugin leide an einer näher bezeichneten Erkrankung und sei bei ihr eine Behinderung von 60°% festgestellt worden. Der Beschwerdeführer stelle für die Zeugin die wesentlichste emotionale und alltägliche Unterstützung dar. Zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer bestehe ein sehr enges und tatsächlich gelebtes Abhängigkeitsverhältnis, welches die besondere Schutzwürdigkeit dieser ehelichen Lebensgemeinschaft begründen würde. Zudem wäre ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehegatten in der Türkei nicht möglich.

Die beantragte Zeugin wurde im genannten Verfahren zur mündlichen Verhandlung am 01.04.2026 nicht geladen, zumal das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Ehegattin sowie das Vorliegen einer Erkrankung und einer Behinderung im Ausmaß von 70°% auf Seiten der Zeugin vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt wurde.

Die unmittelbare Einvernahme der Zeugin war jedoch schon deshalb nicht erforderlich, weil ihre Befragung keine Bereiche, die strittig gewesen seien bzw. die einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung bedurft hätten, betrafen. Zudem handelt es sich bei der Zeugin um eine österreichische Staatsangehörige, weshalb die Zumutbarkeit einer Weiterführung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs nicht aufgrund des Ergebnisses einer Befragung einer Zeugin, sondern unter Beachtung der diesbezüglich einschlägigen Judikatur zu beurteilen ist, weshalb eine Befragung der Zeugin in diesem Zusammenhang nicht erforderlich war.

Grundsätzlich ist für die Berechnung der (Reise-)Gebühren jener Ort, welcher auf der Ladung des Zeugen oder Beteiligten als Wohnort/Anschrift angegeben ist, relevant.

Kommt die Zeugin ohne Ladung und wird sie vernommen, so soll sie nur denjenigen Gebührenanspruch haben, der ihr zugestanden wäre, wenn sie vor dem für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Rechtshilfegericht vernommen worden wäre. Hält das erkennende Gericht jedoch die unmittelbare Vernehmung einer ohne Ladung gekommenen Zeugin für erforderlich und bestätigt es die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung, so sollen dieser Zeugin auch alle Kosten, die durch die Zureise zum erkennenden Gericht entstanden sind und durch die Rückreise an ihren Wohn- oder Aufenthaltsort entstehen, ersetzt und die Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.

Das erkennende Gericht musste sich aus oben angeführten Gründen kein unmittelbares Bild von der Zeugin machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.

Schlagworte

Erforderlichkeit Gebührenanspruch Vernehmung Zeugenbeweis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L507.2316182.1.00

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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