TE Bvwg Beschluss 2026/5/19 W150 2306625-1

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Veröffentlicht am 19.05.2026
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Entscheidungsdatum

19.05.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §8a
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W150 2306625-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN über den Antrag von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. BANGLADESCH, IFA-Zl. XXXX , vom 26.01.2025, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde gegen angegebene Vorfälle unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.12.2024, am 24.12.2024 sowie am 04.01.2025 durch Organwalter der LPD Wien beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN über den Antrag von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BANGLADESCH, IFA-Zl. römisch 40 , vom 26.01.2025, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde gegen angegebene Vorfälle unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.12.2024, am 24.12.2024 sowie am 04.01.2025 durch Organwalter der LPD Wien beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) brachte am 26.01.2025 einen Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung einer Beschwerde bezüglich von ihm angegebenen Vorfällen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.12.2024, am 24.12.2024 sowie am 04.01.2025 durch Organwalter der LPD Wien ein.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.04.2026 dem BF das vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendete Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" übermittelt und ihm den Auftrag erteilt, die entsprechenden Belege (wie Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, Unterhaltsansprüche- und Unterhaltspflichten) zum Vermögensbekenntnis vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unterschrieben zurückzusenden.

3. Der BF ist diesem Auftrag bis dato insoweit nicht nachgekommen als er dem Bundesverwaltungsgericht nichts übermittelt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat am 26.01.2025 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF mit Schreiben vom 16.04.2026 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" Belege anzuschließen und unterschrieben an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden.

1.3. Der Beschwerdeführer hat den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorliegenden h.g. Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, lautet:3.1. Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, lautet:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Nichterfüllung eines erteilten Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich eines Verfahrenshilfeantrages Folgendes ausgesprochen (VwGH 11.12.2007, Zl. 2007/18/0316):

"Wird das dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließende Vermögensbekenntnis nicht innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist vorgelegt, sondern langt es erst nachdem der Zurückweisungsbeschluss bereits abgefertigt worden ist beim VwGH ein, so wurde dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen – kein Vermögensbekenntnis vorgelegt - weswegen der Verfahrenshilfeantrag zutreffend - vom Berichter (§ 14 Abs. 2 VwGG) – zurückgewiesen und nicht abgewiesen wird (Hinweis B 13. November 2007, 2007/18/0637)." "Wird das dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließende Vermögensbekenntnis nicht innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist vorgelegt, sondern langt es erst nachdem der Zurückweisungsbeschluss bereits abgefertigt worden ist beim VwGH ein, so wurde dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen – kein Vermögensbekenntnis vorgelegt - weswegen der Verfahrenshilfeantrag zutreffend - vom Berichter (Paragraph 14, Absatz 2, VwGG) – zurückgewiesen und nicht abgewiesen wird (Hinweis B 13. November 2007, 2007/18/0637)."

Im vorliegenden Fall steht fest, dass vom BF zwar ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis übermittelt wurde, er diesem aber nicht die erforderlichen Unterlagen zum Beleg seiner Angaben beigeschlossen hat. Konkret fehlten jegliche Belege, wie etwa Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, Unterhaltsansprüche- und Unterhaltspflichten). Zur Behebung dieser Mängel wurde dem BF ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Diesem ist der BF bis dato nicht nachgekommen. Der BF hat somit die ihm gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der seinem Antrag anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen lassen, weswegen der verfahrensgegenständliche Antrag (worauf der Antragsteller im Mängelbehebungsauftrag auch hingewiesen wurde) spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W150.2306625.1.00

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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