TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0044

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Samuil G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Dezember 1990, Zl. 4.296.226/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, reiste am 27. Jänner 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am 31. Jänner 1990 einen Antrag auf Asylgewährung. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 9. Mai 1990 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei trotz Besserung der Situation mit dem politischen Regime und den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in seinem Heimatland nicht einverstanden gewesen. Nach der Ausreise seines Bruders aus Bulgarien im Jahre 1989 hätten für den Beschwerdeführer und seine Eltern Schwierigkeiten mit den Behörden begonnen. So sei dem Vater des Beschwerdeführers ein Arbeitsaufentahlt in Finnland, der in Begleitung des Beschwerdeführers hätte stattfinden sollen, nicht genehmigt worden. In der Folge habe die Miliz Hausdurchsuchungen und Befragungen nach dem Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Atelier des Beschwerdeführers seien, nachdem er selbst angefertigte Plakate (mit der Darstellung einer das Viktoria-Zeichen formenden Hand mit einem Pistolenlauf und der Aufschrift "Demokratie auf unsere Weise") gemeinsam mit einem Freund verbotenerweise an öffentlichen Stellen in Plovdiv angebracht habe, im Zuge einer Hausdurchsuchung am 26. Dezember 1989 das Original des Siebdruckes und Pornohefte gefunden worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer für zwei Tage inhaftiert und mehrfach verhört worden. Hiebei sei ihm vorgeworfen worden, ein das Volk aufwiegelnder Anarchist zu sein und Pornohefte unter das Volk zu bringen. Geschlagen sei er aber nicht worden. Dem Beschwerdeführer sei die Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung mit dem Hinweis, er habe sich den Behörden zur Verfügung zu halten, angekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe die Plakate als Sympathisant, nicht aber als Mitglied der politischen Bewegung "Ekoglasnost" angefertigt und verbreitet. Aus Angst vor der Untersuchung bzw. der drohenden Bestrafung habe er sich zur Flucht entschlossen. Wegen seiner Verwendung beim Militär als Kartenzeichner sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sein Heimatland für fünf Jahre nicht zu verlassen, weshalb ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei.

Mit Bescheid vom 25. Juli 1990 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, man habe ihn als Sympathisant einer gegen die kommunistische Partei gerichteten Organisation betrachtet und ihn im Zuge von Befragungen bei der Polizei wiederholt geschlagen. Bei Hausdurchsuchungen seien weitere Erzeugnisse des Beschwerdeführers, Bücher und Arbeitsgeräte beschlagnahmt worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Insbesondere stelle die Ablehnung des politischen Regimes im Heimatland eines Asylwerbers bzw. eine bloß negative Einstellung hiezu keinen Fluchtgrund dar. Ebensowenig könnten die Einvernahmen des Beschwerdeführers über den Aufenthalt seines Bruders, die sich als Ermittlungstätigkeit hinsichtlich seines Bruders und nicht als gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete behördliche Maßnahmen darstellten, als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen werden. Dies gelte auch für das die Herstellung und Anbringung von Plakaten bzw. die daran anschließenden Schwierigkeiten mit der Polizei betreffende Vorbringen, weil auch in westlichen Ländern nicht Plakate beliebigen Inhaltes hergestellt und an öffentlichen Orten angebracht werden dürften. Gleichfalls unterliege die Verbreitung von Pornoheften auch in westlichen Ländern genauer gesetzlicher Regelung. Die aus der Verletzung derartiger Sachverhalte regelnder Normen resultierenden polizeilichen Maßnahmen bzw. drohenden gerichtlichen Untersuchungen stellten somit keine politische Verfolgung dar. Entgegen seinem Vorbringen vor der Behörde erster Instanz, wo der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, nicht geschlagen worden zu sein, habe er in seiner Berufung erstmals und, ohne den darin gelegenen Widerspruch aufzuklären, erklärt, durch die Polizei mißhandelt worden zu sein. Das überschießende Berufungsvorbringen sei daher unglaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit seinem Berufungsvorbringen ausreichend auseinanderzusetzen. Wenn auch die Herstellung und Verbreitung von Plakaten beliebigen Inhaltes auch in westlichen Ländern nicht jedermann gestattet und auch die Verbreitung von Pornoheften reglementiert sei, so sei doch zu beachten, daß Verstöße gegen derartige Vorschriften in diesen Ländern niemals zu Anhaltungen im Gefängnis oder zur Androhung eines Gerichtsverfahrens, sondern, wenn überhaupt, lediglich zu Verwaltungsstrafverfahren führen würden. Auch habe die belangte Behörde Nachforschungen über den Inhalt der Plakate und die Art der Pornohefte unterlassen. Daß gegen den Beschwerdeführer in der beschriebenen Art vorgegangen worden sei, zeige, daß es sich um Verfolgung wegen mißliebiger politischer Gesinnung gehandelt habe. Auf Grund der polizeilichen Nachforschungen wegen der Ausreise seines Bruders und infolge seines Naheverhältnisses zu einer Druckerei sei der Beschwerdeführer Verstößen gegen die Menschenrechte ausgesetzt gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgeseztes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde hat angesichts des Vorbringes des Beschwerdeführers, es seien gegen ihn gerichtliche Untersuchungen eingeleitet worden, darauf hingewiesen, daß auch in westlichen Ländern nicht Plakate beliebigen Inhaltes von jedermann verbreitet werden dürften und daß auch in diesen Ländern die Verbreitung von Pornographie genauer gesetzlicher Regelung unterliege. Die belangte Behörde hat daraus den Schluß gezogen, daß eine wegen Verstößen gegen derartige, im Heimatland des Beschwerdeführers bestehende gesetzliche Bestimmungen eingeleitete gerichtliche Untersuchung nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling führen könne. Mit dieser Rechtsansicht ist die belangte Behörde beim gegebenen, durch das Vorbringen des Beschwerdeführers bestimmten Sachverhalt im Recht; hat es doch der Beschwerdeführer unterlassen, Umstände aufzuzeigen, die dafür sprächen, daß die von ihm ins Treffen geführten gerichtlichen Untersuchungen nicht auf Verstöße gegen die angeführten Verbreitungsbestimmungen, sondern darauf zurückzuführen seien, daß er aus in der Flüchtlingskonvention angeführten Gründen verfolgt werde.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der hg. Judikatur den im Widerspruch zu den Ausführungen vor der Behörde erster Instanz stehenden Behauptungen in der Berufung des Beschwerdeführers, von der Polizei mißhandelt worden zu sein, keinen Glauben geschenkt hat.

Gleichermaßen hat die belangte Behörde auch das Vorbringen hinsichtlich der behördlichen Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers zu Recht als nicht geeignet angesehen, begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010044.X00

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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