TE Bvwg Beschluss 2026/5/20 I406 2175705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2026
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Entscheidungsdatum

20.05.2026

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I406 2175705-1/75E
, I406 2175705-1/75E

I406 2175707-1/72E

I406 2175710-1/70E

I406 2175711-1/71E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter den Beschluss:

A)

Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2025, GZ: I406 2175705-1/66E, I406 2175707-1/60E, I406 2175710-1/58E und I406 2175711-1/59E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von Amts wegen wiederaufgenommen.Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2025, GZ: I406 2175705-1/66E, I406 2175707-1/60E, I406 2175710-1/58E und I406 2175711-1/59E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von Amts wegen wiederaufgenommen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die vier Parteien (in der Folge: Beschwerdeführer), eine Mutter mit ihren drei volljährigen Kindern, des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2025, GZ: I406 2175705-1/66E, I406 2175707-1/60E, I406 2175710-1/58E und I406 2175711-1/59E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stellten am 01.12.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am 14.06.2017 wurden die Beschwerdeführer jeweils vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In diesen Einvernahmen erstatteten die Beschwerdeführer, nachdem sie zu ihren Gründen für die Ausreise aus Libyen befragt wurden, folgende Fluchtvorbringen;

Erstbeschwerdeführerin:

"Man hat meinen Mann getötet und wir haben Drohungen erhalten. Während des Begräbnisses meines Mannes wurden Schüsse in der Nähe unseres Hauses abgefeuert und ein verdunkeltes schwarzes Auto kreiste um unser Haus. Freunde meines Mannes haben mir geraten, das Land zu verlassen, nachdem ich ihnen erzählt habe, dass wir Drohungen erhalten haben. Ich habe Angst um das Leben meiner Kinder gehabt, weil sie politisch aktiv waren und auch Mitglieder der Partei waren, in der auch mein Mann war. Ich habe Angst gehabt, dass meine Kinder, wie mein Mann getötet werden könnten.

Das sind meine Fluchtgründe, ich habe keine weiteren. Ich bin geflüchtet, weil ich Angst hatte, dass meine Kinder getötet werden könnten. Ich habe den Weg nach Europa gesucht, weil es in Europa Sicherheit gibt und man hier in Sicherheit leben kann. Die Menschlichkeit wird in Österreich groß geschrieben und wir werden von der Bevölkerung sehr gut behandelt."

Zweitbeschwerdeführerin:

"Ich war Aktivistin im zivilen Bereich. Ich hatte viele Aktivitäten in den verschiedensten Bereichen. Ich war außerdem in der Partei meines Vaters Mitglied. Diese Partei heißt „ XXXX “ Ich war auch Mitglied einer Rechtsorganisation namens „ XXXX “ Unser Ziel war die allgemeine Sicherheit in Libyen zu verbessern."Ich war Aktivistin im zivilen Bereich. Ich hatte viele Aktivitäten in den verschiedensten Bereichen. Ich war außerdem in der Partei meines Vaters Mitglied. Diese Partei heißt „ römisch 40 “ Ich war auch Mitglied einer Rechtsorganisation namens „ römisch 40 “ Unser Ziel war die allgemeine Sicherheit in Libyen zu verbessern.

Die islamistischen Gruppierungen wie IS und Ansar Al Sharia betrachten die Frau als unbedeutend und wir wurden deswegen von diesen Gruppierungen bekämpft. Es kam auch zur Liquidierung von einigen Mitgliedern, darunter auch die XXXX , diese war auch Mitglied des Übergangsrates und Rechtsaktivistin. Sie wurde in ihrem Haus von Mitgliedern von Ansar Al Sharia getötet. Viele Mitglieder mussten das Land verlassen, wie zum Beispiel die Kinder von XXXX .Die islamistischen Gruppierungen wie IS und Ansar Al Sharia betrachten die Frau als unbedeutend und wir wurden deswegen von diesen Gruppierungen bekämpft. Es kam auch zur Liquidierung von einigen Mitgliedern, darunter auch die römisch 40 , diese war auch Mitglied des Übergangsrates und Rechtsaktivistin. Sie wurde in ihrem Haus von Mitgliedern von Ansar Al Sharia getötet. Viele Mitglieder mussten das Land verlassen, wie zum Beispiel die Kinder von römisch 40 .

Ich war aus zwei Gründen in Libyen bedroht. Einerseits, weil ich Mitglied einer Organisation bin, die gegen die Daesh ist und andererseits weil ich Mitglied der „ XXXX “ bin. Ich habe persönlich mehrere Drohungen über das Internet bekommen, weil wir auch im Internet sehr aktiv waren. Einige Accounts wurden gehackt. Es gab auch Drohungen, die telefonisch zuhause erfolgten.Ich war aus zwei Gründen in Libyen bedroht. Einerseits, weil ich Mitglied einer Organisation bin, die gegen die Daesh ist und andererseits weil ich Mitglied der „ römisch 40 “ bin. Ich habe persönlich mehrere Drohungen über das Internet bekommen, weil wir auch im Internet sehr aktiv waren. Einige Accounts wurden gehackt. Es gab auch Drohungen, die telefonisch zuhause erfolgten.

Am Tag, als mein Vater ermordet wurde, war ich mit meinem Vater in seinem Auto unterwegs. Wir beobachteten, dass er von einem Auto verfolgt wird. Wir kamen aber dann aber zu einer stark frequentierten Stelle und plötzlich waren diese Autos weg. Das heißt, dass mein Vater vorher ermordet werden sollte, der Plan wurde aber aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens geändert. Mein Vater setzte mich dann bei meiner Tante ab. Eine Stunde später wurde er erschossen. Bevor wir das Haus verließen, läutete es an der Türe. Es war ein sehr intensives Läuten, ich habe Angst gehabt und ich habe meinem Vater gesagt, er solle nicht aufmachen. Er hat tatsächlich nicht geöffnet und danach passierte dieser Merkwürdige Vorfall auf der Straße. Mein Vater hat das auch gespürt und forderte mich auf, beim Aussteigen, rasch in das Haus meiner Tante zu gehen. Das sind meine Gründe."

Drittbeschwerdeführer:

"Seit Beginn der Revolution habe ich durch die „ XXXX “ an politischen Aktivitäten teilgenommen. Der Chef dieser Strömung ist jetzt ein Abgeordneter im libyschen Parlament. Mein Vater hat den ersten „ XXXX “ organisiert. Ich war Mitglied einer Kommission, die an der Organisation dieses Kongresses beteiligt war. Nach Abhaltung dieses Kongresses, haben die Leute begonnen sich dafür zu Interessieren und diese Idee des Föderalismus hat sich verbreitet. An diesem Kongress nahmen auch ausländische Vertreter teil, wie zum Beispiel der Geschäftsträger der amerikanischen Botschaft war und anschließend Botschafter geworden ist – dieser wurde später getötet. Dieser Gedankte des Föderalismus, hatte jedoch auch Gegner in Libyen, wie zum Beispiel den Chef der Übergangsregierung des so genannten Übergangsrats. Nach diesem Kongress wurde die so genannte „ XXXX “ als politische Kraft geründet. "Seit Beginn der Revolution habe ich durch die „ römisch 40 “ an politischen Aktivitäten teilgenommen. Der Chef dieser Strömung ist jetzt ein Abgeordneter im libyschen Parlament. Mein Vater hat den ersten „ römisch 40 “ organisiert. Ich war Mitglied einer Kommission, die an der Organisation dieses Kongresses beteiligt war. Nach Abhaltung dieses Kongresses, haben die Leute begonnen sich dafür zu Interessieren und diese Idee des Föderalismus hat sich verbreitet. An diesem Kongress nahmen auch ausländische Vertreter teil, wie zum Beispiel der Geschäftsträger der amerikanischen Botschaft war und anschließend Botschafter geworden ist – dieser wurde später getötet. Dieser Gedankte des Föderalismus, hatte jedoch auch Gegner in Libyen, wie zum Beispiel den Chef der Übergangsregierung des so genannten Übergangsrats. Nach diesem Kongress wurde die so genannte „ römisch 40 “ als politische Kraft geründet.

Damit begannen auch eine Reihe von politischen Aktivitäten und Sitzungen, sodass auch der Zulauf zu dieser Bewegung zunahm.

Diese politischen Aktivitäten ereigneten sich im Jahr 2011.

Mein Vater war Chef der Kommission zur Organisation, zur Abhaltung, einer Sitzung, um die Erklärung der XXXX , zu verkünden. Später entstand aus dem der so genannten XXXX . Fast alle Stämme haben an diesem Kongress teilgenommen. Danach gab es eine politische und mediale Kampagne gegen diesen Kongress und diese Bewegung. Es gab sogar eine Erklärung des Innenministers, gegen die Beschlüsse des abgehaltenen Kongresses. Ein höherer Vertreter der Religion, ein so genannter Mufti, brachte ein Rechtsgutachten heraus, wonach alle Personen, die für ein föderalistisches System eintreten, ungläubig sind, von der Regierung wurden diese ebenfalls als Verräter beschuldigt, da ihnen vorgeworfen wurde, für die Teilung des Landes zu stehen. Den Scheichen, in den Moscheen, wurden dazu angestachelt, in Ihrer Freitagspredigt, gegen den Föderalismus zu predigen.Mein Vater war Chef der Kommission zur Organisation, zur Abhaltung, einer Sitzung, um die Erklärung der römisch 40 , zu verkünden. Später entstand aus dem der so genannten römisch 40 . Fast alle Stämme haben an diesem Kongress teilgenommen. Danach gab es eine politische und mediale Kampagne gegen diesen Kongress und diese Bewegung. Es gab sogar eine Erklärung des Innenministers, gegen die Beschlüsse des abgehaltenen Kongresses. Ein höherer Vertreter der Religion, ein so genannter Mufti, brachte ein Rechtsgutachten heraus, wonach alle Personen, die für ein föderalistisches System eintreten, ungläubig sind, von der Regierung wurden diese ebenfalls als Verräter beschuldigt, da ihnen vorgeworfen wurde, für die Teilung des Landes zu stehen. Den Scheichen, in den Moscheen, wurden dazu angestachelt, in Ihrer Freitagspredigt, gegen den Föderalismus zu predigen.

Ich habe dann mit anderen, eine Demonstration in Bengasi organisiert. Das war im März 2012. Die Sicherheitskräfte haben uns bei dieser Demonstration angegriffen und das Feuer auf uns eröffnet. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie ein Demonstrant neben mir, dadurch verletzt wurde. Auf der Straße wurden dann feindliche Flugblätter, gegen die Föderalistische Bewegung verteilt.

Eines Tages 2012, entdeckte ich ein Plakat auf der Straße, auf dem unter anderem auch der Name meines Vaters stand, er und die anderen genannten Personen, wurden als Verräter bezeichnet. Danach begannen auch die Drohungen zuzunehmen, es wurde im Internet dazu aufgerufen, das Haus von uns und anderen Aktivisten, in Brand zu stecken. Es erfolgten viele Drohungen, über das Internet, gegen uns und gegen andere Aktivisten dieser Strömung. Aus dieser Föderalistischen Strömung, entstanden 2 Parteien, eine dieser 2 Parteien wurde von meinem Vater gegründet, ich war Mitglied bei dieser Partei. Ich war auch Mitglied bei einigen zivilen Organisationen. Die Anliegen dieser Organisationen, bei denen Ich aktiv war, waren sowohl politisch und sozial ausgerichtet. Eine dieser Organisationen, die ich mitgegründet habe, war „ XXXX “Eines Tages 2012, entdeckte ich ein Plakat auf der Straße, auf dem unter anderem auch der Name meines Vaters stand, er und die anderen genannten Personen, wurden als Verräter bezeichnet. Danach begannen auch die Drohungen zuzunehmen, es wurde im Internet dazu aufgerufen, das Haus von uns und anderen Aktivisten, in Brand zu stecken. Es erfolgten viele Drohungen, über das Internet, gegen uns und gegen andere Aktivisten dieser Strömung. Aus dieser Föderalistischen Strömung, entstanden 2 Parteien, eine dieser 2 Parteien wurde von meinem Vater gegründet, ich war Mitglied bei dieser Partei. Ich war auch Mitglied bei einigen zivilen Organisationen. Die Anliegen dieser Organisationen, bei denen Ich aktiv war, waren sowohl politisch und sozial ausgerichtet. Eine dieser Organisationen, die ich mitgegründet habe, war „ römisch 40 “

Diese Aktivitäten habe ich bis zum Verlassen meines Landes aufrechterhalten. Die Aktivitäten dieser Organisationen wurden stärker, je mehr Gegenangriffe es gab. Wir haben, trotz der Drohungen, die wir nicht allzu ernst genommen haben, Sitzungen und Versammlungen abgehalten. Es kam dann zur Ermordung meines Vaters, aufgrund dessen, wurde mir bewusst, dass die Drohungen ernst gemeint sind. Vor der Ermordung meines Vaters, gab es einige merkwürdige Vorkommnisse. Meine Schwester erzählte, dass am Tag der Ermordung, als sie mit meinem Vater unterwegs war, bemerkte, dass sie von einem Auto verfolgt wurden. Einige Stunden später, wurde mein Vater im Auto erschossen.

Bei der Beerdigung meines Vaters, waren Schüsse in der Nähe des Hauses zu hören und Autos umkreisten das Haus, die Nachbarn haben uns dazu geraten, nicht länger im Haus zu bleiben, sondern besser das Haus zu verlassen. Auch nach dem Tod meines Vaters, wurde ich telefonisch, zuhause als auch persönlich, bedroht. Als ich von 2015 von Ägypten nach Libyen zurückkam, wurde ich von einem Beamten der Sicherheitsbehörde angerufen und mir wurde geraten, das Land zu verlassen. Der Anrufer, hat mir jedoch nicht den Grund für diesen Rat genannt."

Viertbeschwerdeführer:

"Erstens, mein Vater wurde ermordet. Zweitens, wir wurden bedroht. Mein Vater förderte ein Föderalistisches System für Libyen. Meine Geschwister und ich standen meinem Vater zur Seite und wir waren auch aktiv. Wir wollten verhindern, dass die Islamisten, die Macht in Libyen übernehmen. Ich habe an Demonstrationen teilgenommen, die ein Dorn im Auge der Regierung in Libyen waren. Mein Vater war Chef der vorbereitenden Kommission für die Abhaltung einer Sitzung. Es gab zwei Kongresse, bei dem ersten Kongress wurde ein Föderalistisches System für Libyen gefordert, bei dem zweiten Kongress, haben wir die so genannte XXXX verkündet. An diesem Tag hat der Präsident der Übergangsregierung, des sogenannten Übergangsrat, XXXX erklärt, dass die Leute, die hinter dieser Erklärung stehen Handlanger von ausländischen Geheimdiensten sind. Er sagte, wir werden nicht zulassen, dass Libyen geteilt wird und wenn es notwendig ist, werden wir die Einheit Libyens mit Waffengewalt verteidigen. Der Innenminister erklärte ebenfalls, dass er eine Botschaft an die Kongressteilnehmer richtet, dass notfalls mit Waffengewalt, gegen die Unterstützer des Föderalismus vorgegangen wird. Der Mufti von Libyen hat eine Fatwa heraus, wonach die Föderalisten für ungläubig erklärt wurden. Alle diese vorhin genannten Personen sind der Muslimbruderschaft zuzurechnen. Am 08.03.2012 habe ich an einer Demonstration teilgenommen. Diese Demonstration, hat die Unterstützung für den XXXX verkündet. Es wurde gegen die Demonstranten, mit Waffengewalt vorgegangen. Danach kam es verstärkt zu Drohungen und Tötungen. Der Name meines Vaters wurde öffentlich bekannt gegeben, sowohl im Internet als auch auf Flugblättern."Erstens, mein Vater wurde ermordet. Zweitens, wir wurden bedroht. Mein Vater förderte ein Föderalistisches System für Libyen. Meine Geschwister und ich standen meinem Vater zur Seite und wir waren auch aktiv. Wir wollten verhindern, dass die Islamisten, die Macht in Libyen übernehmen. Ich habe an Demonstrationen teilgenommen, die ein Dorn im Auge der Regierung in Libyen waren. Mein Vater war Chef der vorbereitenden Kommission für die Abhaltung einer Sitzung. Es gab zwei Kongresse, bei dem ersten Kongress wurde ein Föderalistisches System für Libyen gefordert, bei dem zweiten Kongress, haben wir die so genannte römisch 40 verkündet. An diesem Tag hat der Präsident der Übergangsregierung, des sogenannten Übergangsrat, römisch 40 erklärt, dass die Leute, die hinter dieser Erklärung stehen Handlanger von ausländischen Geheimdiensten sind. Er sagte, wir werden nicht zulassen, dass Libyen geteilt wird und wenn es notwendig ist, werden wir die Einheit Libyens mit Waffengewalt verteidigen. Der Innenminister erklärte ebenfalls, dass er eine Botschaft an die Kongressteilnehmer richtet, dass notfalls mit Waffengewalt, gegen die Unterstützer des Föderalismus vorgegangen wird. Der Mufti von Libyen hat eine Fatwa heraus, wonach die Föderalisten für ungläubig erklärt wurden. Alle diese vorhin genannten Personen sind der Muslimbruderschaft zuzurechnen. Am 08.03.2012 habe ich an einer Demonstration teilgenommen. Diese Demonstration, hat die Unterstützung für den römisch 40 verkündet. Es wurde gegen die Demonstranten, mit Waffengewalt vorgegangen. Danach kam es verstärkt zu Drohungen und Tötungen. Der Name meines Vaters wurde öffentlich bekannt gegeben, sowohl im Internet als auch auf Flugblättern.

Ich war auch Mitglied einer Organisation „ XXXX “ diese Organisation pflegte den Dialog zwischen der Jugend. Ein Kollege von mir, der ebenfalls Mitglied dieser Organisation war, wurde am 22.09.2014 getötet.Ich war auch Mitglied einer Organisation „ römisch 40 “ diese Organisation pflegte den Dialog zwischen der Jugend. Ein Kollege von mir, der ebenfalls Mitglied dieser Organisation war, wurde am 22.09.2014 getötet.

Ich habe im Mai, Juni und Juli 2012 an Demonstrationen, gegen die Ungleiche Verteilung der Sitze im Parlament, teilgenommen."

3. Mit den Bescheiden vom 29.09.2017 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte sie den Beschwerdeführern jeweils subsidiären Schutz zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 (Spruchpunkt III.).3. Mit den Bescheiden vom 29.09.2017 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erkannte sie den Beschwerdeführern jeweils subsidiären Schutz zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2025, GZ: I406 2175705-1/66E, I406 2175707-1/60E, I406 2175710-1/58E und I406 2175711-1/59E, wurde den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5. Im März 2026 erhielt das Bundesverwaltungsgericht eine Aufforderung, gegen die Beschwerdeführer zu ermitteln.

In der Aufforderung, welcher ein Lichtbild über eine Flugbuchung bzw. ein Flugticket betreffend einen Hin- und Rückflug zwischen Tunis und Benghazi im Mai 2025 beigelegt wurde, wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer würden in ihr Heimatland reisen, obwohl sie Asyl haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Libyen und stammen aus XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Libyen und stammen aus römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.

Am 14.03.2015 reisten die Beschwerdeführer legal mit gültigen Reisepässen aus Libyen nach Ägypten aus, wo die Erst und Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer ungefähr sieben Monate lang lebten. Der Drittbeschwerdeführer kehrte kurz nach seiner Ankunft in Ägypten vorübergehend für etwa drei Monate wieder nach Libyen zurück und kehrte anschließend wieder nach Ägypten zurück. Die österreichische Botschaft in Kairo stellte den Beschwerdeführern am 19.10.2015 ein bis 15.11.2015 gültiges Visum C aus.

Unter Verwendung dieses Visums reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland, um dort um Asyl ansuchen.

Die Bundesrepublik Deutschland hielt Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und überstellte deshalb die Beschwerdeführer nach Österreich.

Daraufhin stellten die Beschwerdeführer am 01.12.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis vom 08.08.2025, GZ: I406 2175705-1/66E, I406 2175707-1/60E, I406 2175710-1/58E und I406 2175711-1/59E, wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Zuerkennung von Asyl erfolgte mit der wesentlichen Begründung, dass der verstorbene Gatte der Erstbeschwerdeführerin gezielt ermordet wurde und seine Familie aufgrund ihrer politischen Gesinnung bzw. Engagements in einer demokratischen Partei und der Befürwortung eines föderalistischen Systems ebenfalls individuell konkrete Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Im März 2026 erhielt das Bundesverwaltungsgericht eine Aufforderung, gegen die Beschwerdeführer zu ermitteln, mit dem Hinweis, die Beschwerdeführer würden in ihr Heimatland reisen.

Dieser Aufforderung war ein Lichtbild über eine Flugbuchung bzw. ein Flugticket angeschlossen.

Aus der abgebildeten Flugbuchung bzw. dem Flugticket geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer für den 06.05.2025 einen Flug von Tunis nach Benghazi und für den 19.05.2025 einen Flug von Benghazi nach Tunis gebucht hat. Das Flugticket des Drittbeschwerdeführers wurde am 14.04.2025 ausgestellt.

Diese Flugbuchungen wurden vom Drittbeschwerdeführer im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angegeben und waren dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 08.08.2025 nicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 08.08.2025 sowie den Unterlagen zum Asylverfahren, der Aufforderung bzw. Mitteilung vom März 2026 und aus dem Lichtbild über den vom Drittbeschwerdeführer gebuchten Hin- und Rückflug zwischen Tunis und Benghazi im Mai 2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens:

3.1.1. Rechtslage

§ 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32.Paragraph 32,

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall

Gemäß § 32 Abs 3 iVm § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen erfolgen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen erfolgen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 24.02.2023, Zl. Ra 2019/22/0188).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 24.02.2023, Zl. Ra 2019/22/0188).

Im Fall der amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG ist das Verschuldenskriterium sinngemäß anzuwenden. Demnach ist die amtswegige Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden des Verwaltungsgerichts unbekannt geblieben sind und nicht berücksichtigt werden konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0001).Im Fall der amtswegigen Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG ist das Verschuldenskriterium sinngemäß anzuwenden. Demnach ist die amtswegige Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nur zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden des Verwaltungsgerichts unbekannt geblieben sind und nicht berücksichtigt werden konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0001).

Mit dem Lichtbild über eine Flugbuchung bzw. ein Flugticket des Drittbeschwerdeführers liegt ein neu hervorgekommenes Beweismittel vor, welches sich auf Sachverhalte bezieht, die vor und im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG über die Asylanträge der Beschwerdeführer bereits bestanden.

Wie sich aus diesem Beweismittel ergibt, hat der Drittbeschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens vor der Erlassung der Entscheidung des BVwG vom 08.08.2025 einen Hin- und Rückflug zwischen Tunis und Benghazi gebucht.

Das neu hervorgekommene Beweismittel weist daher vom Inhalt her die Eignung auf, ein anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Es besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer anderslautenden Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren kommen kann. Die von einem Asylwerber während eines laufenden Asylverfahrens geplante Heimreise ist nämlich ein konkretes Indiz für ein Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.

Das neue Beweismittel lässt somit die Richtigkeit des bisher im Asylverfahren angenommenen Sachverhalts, wonach den Beschwerdeführern im Herkunftsland Verfolgung droht, in einem zentralen Punkt als zweifelhaft erscheinen.

Dem Bundesverwaltungsgericht trifft zudem kein Verschulden daran, dass die vom Drittbeschwerdeführer gebuchte Heimreise im Asylverfahren nicht berücksichtigt wurde. Der Drittbeschwerdeführer hat die von ihm gebuchten Flüge im Asylverfahren nicht angegeben und das Bundesverwaltungsgericht hatte keine Kenntnis von der Flugbuchung. Darüber hinaus lagen keine konkreten Hinweise vor, welche als Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen hätten dienen können.

Da die Voraussetzungen der amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG vorliegen, sind die mit Erkenntnissen vom 08.08.2025, GZ: I406 2175705-1/66E, I406 2175707-1/60E, I406 2175710-1/58E und I406 2175711-1/59E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen. Da die Voraussetzungen der amtswegigen Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG vorliegen, sind die mit Erkenntnissen vom 08.08.2025, GZ: I406 2175705-1/66E, I406 2175707-1/60E, I406 2175710-1/58E und I406 2175711-1/59E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses treten somit die Erkenntnisse des BVwG vom 08.08.2025 zu den Zahlen GZ: I406 2175705-1/66E, I406 2175707-1/60E, I406 2175710-1/58E und I406 2175711-1/59E ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6). Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses treten somit die Erkenntnisse des BVwG vom 08.08.2025 zu den Zahlen GZ: I406 2175705-1/66E, I406 2175707-1/60E, I406 2175710-1/58E und I406 2175711-1/59E ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6).

Über die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des BFA vom 29.09.2017 wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten hat das BVwG daher neue Entscheidungen zu treffen.Über die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des BFA vom 29.09.2017 wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten hat das BVwG daher neue Entscheidungen zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Beweismittel Flugticket Herkunftsstaat Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2175705.1.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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