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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Klebel, in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde Zeltweg, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Juli 1989, Zl. 13.040/68-1.6/89, betreffend Einwendungen gegen die Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erhob gegen denselben Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 89/03/0229) und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Zl. B 1002/89).
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 1002/89-11, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof kann der Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur mit einer einzigen Beschwerde angefochten werden. Die zweite (vom Verfassungsgerichtshof abgetretene) Beschwerde ist wegen Konsumierung des Beschwerderechtes gemäß § 34 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 12. Februar 1986, Zl. 85/13/0211). Mit der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030231.X00Im RIS seit
18.09.1991