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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Van P in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. März 1991, Zl. 4.291.999/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Jänner 1990 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3. Februar 1990 führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter sei im Jahre 1978, weil sie trotz eines Verbotes geschäftliche Beziehungen zu chinesischen Geschäftsleuten unterhalten habe, ein Jahr im Gefängnis gewesen. Wegen der Verurteilung seiner Mutter habe er trotz guter Schulnoten nicht studieren können. Er habe zwar um die Zulassung zum Studium angesucht, seine diesbezüglich beigebrachten Unterlagen seien ihm aber ohne Begründung zurückgegeben worden. Obwohl er Vietnamese sei, habe er sich zu der unterdrückten chinesischen Minderheit hingezogen gefühlt. Während seiner Militärzeit sei er 1984 desertiert, um nicht am Kampf gegen Chinesen beteiligt zu sein. Ein weiterer Grund für seine Desertion sei seine Ablehnung des kommunistischen Regimes in seinem Heimatland gewesen. Auf Grund der Fahnenflucht sei er für einen Monat in Militärhaft genommen worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von der Miliz kontrolliert und überprüft worden, was für ihn aber keine Beeinträchtigungen bedeutet habe. Auch habe er die versäumte Militärzeit nicht nachholen müssen. Allerdings habe er wegen dieser Desertion keine Arbeitsstelle bekommen können und sei so gezwungen gewesen, im Betrieb seiner Mutter zu arbeiten. Gegen Bezahlung von ca. 500 Dollar habe der Beschwerdeführer 1986 in die Tschechoslowakei ausreisen dürfen und dort als Gastarbeiter (Maschinenschlosser) arbeiten können. Weil er im November und Dezember 1989 an Demonstrationen der Studenten, die zum Umsturz in der Tschechoslowakei geführt hätten, teilgenommen habe, sei ihm vom Führer der vietnamesischen Landsmannschaft gedroht worden, daß er nach Vietnam zurückgeschickt werde. Am 12. Jänner 1990 habe er im Betrieb von einer Liste von Personen gehört, die sofort nach Vietnam zurückgeschickt werden sollten. Angeblich sei sein Name darunter gewesen. Die Liste habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gesehen. Weil er nicht nach Vietnam zurückfahren habe wollen, sei er nach Österreich geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Vietnam befürchte er deshalb bestraft zu werden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Juni 1990 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Konvention ist.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit der Begründung berufen, er habe Angst aus politischen Gründen in seiner Heimat verfolgt zu werden.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates von Verfolgungen durch die Behörden bedroht gewesen wäre, da die Annahme berechtigt scheinen müsse, daß er für diesen Fall nicht mit Wissen und Erlaubnis der Behörden ausreisen und in der Tschechoslowakei eine Berufsausbildung absolvieren hätte können. Der Begriff einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention verlange nicht irgendeine Benachteiligung im weitesten Sinne, sondern einen Rechtseingriff von bestimmter Intensität und Qualität in die vom Staat zu schützende persönliche Rechtssphäre des einzelnen, die dem Staat zurechenbar sei. Diesen Kriterien könne es nicht genügen, wenn der Beschwerdeführer behaupte, daß im Jahre 1984 über ihn eine Militärstrafe wegen Fahnenflucht verhängt worden sei und ihm daraus keine weiteren gravierenden Folgen erwachsen seien. Daß auf Grund dieses Deliktes sein weiteres berufliches Fortkommen ernsthaft bedroht gewesen sei, werde schon dadurch widerlegt, daß ihm die Möglichkeit zu einer qualifizierten Ausbildung zugestanden worden sei. Auch könne nicht ersehen werden, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine erhebliche Verkürzung seines Rechtes auf Bildung erfahren habe, da ihm seinen eigenen Aussagen zufolge der Besuch einer höheren bildenden Schule bzw. die Erlangung der Hochschulreife nicht verwehrt gewesen sei. Seine Behauptung, daß es ihm wegen der Vorstrafe seiner Mutter nicht möglich gewesen wäre, einen Studienplatz zu bekommen, sei entgegenzuhalten, daß er laut eigenen Aussagen lediglich ein Ansuchen bezüglich seiner Zulassung zum Universitätsstudium gestellt habe, das ohne Begründung abgewiesen worden wäre. Aus der Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Gastland an Demonstrationen teilgenommen, die gegen das zum damaligen Zeitpunkt herrschende tschechoslowakische Regime gerichtet gewesen wären, lasse sich insofern eine berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention mit der erforderlichen Schlüssigkeit nicht folgern, weil jeder potentielle Verfolgerstaat einem Kosten-Nutzenprinzip gehorche und mit jedem Rechtseingriff bestimmte Ziele verfolge; in diesem Sinne sei eine drohende Verfolgung dann unwahrscheinlich, wenn der Heimatstaat seine Handlung, die in keinem Naheverhältnis zu ihm stehe, ohne erkennbares Motiv mit unverhältnismäßig schweren Mitteln in die Rechtssphäre eines Betroffenen eingreifen solle. Kundgebungen, die sich gegen die Politik eines fremden Staates richteten, könnten für den vietnamesischen Staat nicht von derartigem Interesse sein, um eine gravierende Verfolgung durch die vietnamesischen Behörden hervorzurufen. Die Behauptung, in Vietnam politische Verfolgung befürchten zu müssen, sei daher unglaubwürdig. Im vorliegenden Fall habe im Ermittlungsverfahren ein asylbegründender Sachverhalt nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zutreffend sind die Ausführungen der belangten Behörde, daß nur die Umstände unmittelbar vor der Ausreise aus dem Heimatland des Beschwerdeführers für die Frage der Asylgewährung von Bedeutung sind, nicht aber Ereignisse, die mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen und die im übrigen keinen nachteiligen Einfluß auf das Leben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland gehabt haben.
Vor der Ausreise aus seinem Heimatland arbeitete der Beschwerdeführer im elterlichen Geschäft. Dem Beschwerdeführer war sodann im Jahre 1986 eine ordnungsgemäße Ausreise aus seinem Heimatland in die Tschechoslowakei zur Erlernung eines Berufes genehmigt worden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den in der Konvention genannten Gründen, insbesondere aus politischen Gründen nicht angenommen hat, hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, keiner politischen Partei angehört zu haben. Der Beschwerdeführer hat auch im gesamten Verfahren nicht dargelegt, welche politischen Ansichten und Ideen er vertrete, obschon er in der Berufung behauptete, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Die bloße Teilnahme an einer Demonstration im Gastland des Beschwerdeführers und die Ablehnung des herrschenden Regimes in seinem Heimatland reichen, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, nicht aus, eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den in der Konvention genannten Gründen anzunehmen.
Maßgebliches Entscheidungskriterium im Asylverfahren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren. Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, eine Anfrage "an die österreichische Sektion oder das Hauptquartier von Amnesty International" über Fälle zu richten, in denen aus kommunistischen Staaten kommende Leute, die im Ausland gegen dieses System demonstriert hätten, im Heimatstaat schweren Verfolgungen ausgesetzt wären. Im übrigen ist auch die behauptete Zurückschickung des Beschwerdeführers aus dem Gastland in sein Heimatland durch seine Landsmannschaft ohne rechtliche Bedeutung, da diese Maßnahme nicht von den staatlichen Behörden des Heimatlandes ausgeht. Im übrigen hat der Beschwerdeführer offensichtlich nach den politischen Umwälzungen im Gastland auch dort wieder Schutz gefunden.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010077.X00Im RIS seit
18.09.1991