TE Bvwg Beschluss 2026/5/22 W122 2343407-1

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Veröffentlicht am 22.05.2026
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Entscheidungsdatum

22.05.2026

Norm

AVG §58 Abs1
BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 1785/2026-7 vom 01.07.2026 Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Spruch


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W122 2343407-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen eine Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 10.03.2026, Zl. 2026-0.197.316, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen eine Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 10.03.2026, Zl. 2026-0.197.316, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 58 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Beschwerde gegen das unten angeführte wörtlich zitierte Schreiben behauptet der Beschwerdeführer, dieses habe Bescheidqualität und normativen Charakter. Dieser bestünde darin, dass ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit fortgesetzt werde und der Beschwerdeführer zur Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens aufgefordert werde. Der prozessuale Zustand des Verfahrens werde verbindlich geändert. Es handle sich um eine individuelle Regelung mit einer Rechtsgestaltung. Aufgrund normative Wirkung und förmlicher Erlassung besitze das Behördenschreiben Bescheidqualität.

Die mangelnde Bezeichnung als Bescheid ändere die Bescheidqualität nicht. Auch aus dem Zusammenhang mit einer vorangegangenen bescheidmäßigen Aussetzung vom 21.10.2025 ergebe sich Bescheidqualität. Die Fortsetzung des Verfahrens sei nicht bloß tatsächliches Verwaltungshandeln sondern eine eigenständige verfahrensrechtliche Regelung mit normativem Gehalt.

Weiters monierte der Beschwerdeführer gutachterliche Mängel.

Mit Erledigung vom 13.05.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde, das Schreiben sowie 16 näher bezeichnete Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ein Schreiben seiner Dienstbehörde mit folgendem Inhalt:

“Aufgrund des Ergebnisses der chefärztlichen Untersuchung vom XXXX 2026 (Gutachten liegt dem Schreiben in Kopie bei), wird das gem. § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen fortgesetzt.“Aufgrund des Ergebnisses der chefärztlichen Untersuchung vom römisch 40 2026 (Gutachten liegt dem Schreiben in Kopie bei), wird das gem. Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen fortgesetzt.

Zur Feststellung der Dienstfähigkeit ist ein ärztliches Gutachten bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau einzuholen.

In diesem Zusammenhang wird Ihnen vorerst ein Fragebogen (Formblatt B) übermittelt.

Sie werden ersucht, diesen Fragebogen innerhalb von 2 Wochen der Dienstbehörde vorzulegen.“

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist dem vorgelegten und in der Beschwerde anhand der Geschäftszahl und des Datums bezeichneten Schreibens (10.03.2026) zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Rechtssache ist keine Angelegenheit von § 14 BDG 1979 sondern eine rein verfahrensrechtliche Sache.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Rechtssache ist keine Angelegenheit von Paragraph 14, BDG 1979 sondern eine rein verfahrensrechtliche Sache.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkennt-nis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustel-len ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnun-gen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkennt-nis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustel-len ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnun-gen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides zurückgewiesen wird, ist die gegenständ-liche Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solche zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solche zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt an Schreiben, die nicht als Bescheid bezeichnet werden und dennoch als Bescheid verstanden werden, strenge Voraussetzungen hinsichtlich der Bescheidqualität:

“An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH 17.12.2007, 2007/12/0200; 10.11.2010, 2010/12/0042)“ (22.09.2020, Ra 2019/12/0033).“An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden vergleiche VwGH 17.12.2007, 2007/12/0200; 10.11.2010, 2010/12/0042)“ (22.09.2020, Ra 2019/12/0033).

“Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, mwN).” (18.12.2023, Ra 2023/03/0091).“Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell vergleiche etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, mwN).” (18.12.2023, Ra 2023/03/0091).

Die Erledigung vom 10.03.2026 ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Eine normative Regelung soll damit nicht getroffen werden. Die Information der Behörde über das Führen eines Verfahrens ist ohne spezielle Norm, die daran Rechtsfolgen knüpft wie zB im Straf- oder Asylrecht nicht normativ. Zwar wurde das Schreiben nicht „mit freundlichen Grüßen“ sondern „für den Bundesminister“ gezeichnet, das Fehlen eines normativen Charakters kann damit aber nicht ersetzt werden.

Auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer selbst misst dem gegenständlichen Schreiben primär Informationscharakter bei. So sei der Beschwerdeführer damit informiert worden, dass das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand fortgesetzt werden solle. Welche Rechtswirkungen daran geknüpft sind oder welche Normen damit konkretisiert oder festgestellt worden wären, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen – auch wenn er eine “Veränderung des prozessualen Zustandes” nennt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Inhalt des bekämpften Schreibens unstrittig ist und die Rechtsfrage der Normativität von nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben keine besondere Komplexität aufweist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Negierung der Bescheidform eines bloß verfahrensrechtlichen Informationsschreibens vgl. insbesondere: Verwaltungsgerichtshof, 10.11.2010, 2010/12/0042.Zur Negierung der Bescheidform eines bloß verfahrensrechtlichen Informationsschreibens vergleiche insbesondere: Verwaltungsgerichtshof, 10.11.2010, 2010/12/0042.

Schlagworte

Bescheidqualität Schreiben Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W122.2343407.1.00

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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