TE Vwgh Beschluss 1991/9/18 91/03/0180

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Klebel, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde Spielberg, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Juli 1989, Zl. 13.040/67-1.6/89, betreffend Einwendungen gegen die Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhob gegen denselben Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 89/03/0228) und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Zl. B 999/89).

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 14. März 1991, Zl. B 999/89-11, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof kann der Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur mit einer einzigen Beschwerde angefochten werden. Die zweite (vom Verfassungsgerichtshof abgetretene) Beschwerde ist wegen Konsumierung des Beschwerderechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 12. Februar 1986, Zl. 85/13/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030180.X00

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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