TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/27 W228 2223009-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2026
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Entscheidungsdatum

27.05.2026

Norm

ASVG §717a
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §41 Abs5
  1. ASVG § 717a heute
  2. ASVG § 717a gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. PG 1965 § 41 gültig von 04.11.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2025
  5. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.2025 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. PG 1965 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  7. PG 1965 § 41 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  8. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  9. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  10. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  11. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  12. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  13. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  15. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  16. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  17. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  19. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  20. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  21. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  22. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  24. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  25. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  29. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  30. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  31. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  35. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  36. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  37. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  38. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  39. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Spruch


,

W228 2223009-1/41E
W228 2223009-1/41E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , SVNr: XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vertreten durch die Finanzprokuratur, vom 23.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , SVNr: römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vertreten durch die Finanzprokuratur, vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, und der Spruch lautet: Ab 1. Jänner 2019 gebührt ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 6.560,14.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB, belangte Behörde) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Mit Schreiben vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der BVAEB einen bescheidmäßigen Abspruch über den ihm ab 01.01.2019 gebührenden Ruhebezug. Die Pensionsanpassung 2019 gemäß § 41 Abs. 5 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) iVm § 717a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG) sei unions- und verfassungswidrig. Es liege eine Schlechterbehandlung gegenüber den Landeslehrern vor. Selbst den höchstmöglichen ASVG-Pensionisten würde ein voller Inflationsausgleich gewährt werden. Bei den Beamtenpensionen hingegen werde eine Deckelung mit € 68,- vorgenommen trotz der von Beamten entrichteten höheren Pensionsbeiträge im Vergleich zu den ASVG-Pensionisten (12,55% gegenüber 10,25%) und fehlender Höchstbeitragsgrundlage. Diese sei hingegen im ASVG selbstverständlich Basis für das Erlangen eines die ASVG-Pensionen übersteigenden Anspruches. Durch die Deckelung werde seine Pension nur um 1,05% erhöht.Mit Schreiben vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der BVAEB einen bescheidmäßigen Abspruch über den ihm ab 01.01.2019 gebührenden Ruhebezug. Die Pensionsanpassung 2019 gemäß Paragraph 41, Absatz 5, Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) in Verbindung mit Paragraph 717 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG) sei unions- und verfassungswidrig. Es liege eine Schlechterbehandlung gegenüber den Landeslehrern vor. Selbst den höchstmöglichen ASVG-Pensionisten würde ein voller Inflationsausgleich gewährt werden. Bei den Beamtenpensionen hingegen werde eine Deckelung mit € 68,- vorgenommen trotz der von Beamten entrichteten höheren Pensionsbeiträge im Vergleich zu den ASVG-Pensionisten (12,55% gegenüber 10,25%) und fehlender Höchstbeitragsgrundlage. Diese sei hingegen im ASVG selbstverständlich Basis für das Erlangen eines die ASVG-Pensionen übersteigenden Anspruches. Durch die Deckelung werde seine Pension nur um 1,05% erhöht.

Mit Bescheid vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2019 gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 5 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 6.499,51 gebühre. In der Begründung wurde vorgebracht, dass der verfassungsrechtlichen Judikatur zufolge dem Gesetzgeber bei den Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offenstehe. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht so zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Vom Verfassungsgerichtshof sei bereits die Behandlung von Beschwerden zur Erhöhung von Pensionen in Form eines Fixbetrages und nicht um den Anpassungsfaktor mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum sei auch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht überschritten worden. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers habe im Dezember 2018 monatlich brutto € 6.431,51 betragen. Eine Erhöhung erfolge um den Betrag von € 68,- zum 01.01.2019.Mit Bescheid vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2019 gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 5 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 6.499,51 gebühre. In der Begründung wurde vorgebracht, dass der verfassungsrechtlichen Judikatur zufolge dem Gesetzgeber bei den Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offenstehe. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht so zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Vom Verfassungsgerichtshof sei bereits die Behandlung von Beschwerden zur Erhöhung von Pensionen in Form eines Fixbetrages und nicht um den Anpassungsfaktor mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum sei auch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht überschritten worden. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers habe im Dezember 2018 monatlich brutto € 6.431,51 betragen. Eine Erhöhung erfolge um den Betrag von € 68,- zum 01.01.2019.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 22.08.2019, eingelangt bei der BVAEB am 23.08.2019, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Deckelungsregelung in § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG eine Fortsetzung der einschlägigen Deckelungsregelungen der vergangenen Jahre darstelle, in denen aber wirtschaftliche Hochkonjunktur und eine positive Entwicklung der Staatsfinanzen vorgeherrscht habe. Es fehle daher an einem Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die gegenständliche Pensionsdeckelung. Budgetäre Gründe könnten nicht herangezogen werden. Vielmehr seien parteipolitische Erwägungen verbunden mit einem wahltaktischen Kalkül maßgeblich gewesen. Eine Umverteilung habe primär unter einer gleichheitsrechtlichen Betrachtungsweise zu erfolgen und dürfe nicht darauf hinauslaufen, dass zum Zwecke der Erhöhung niedrigerer Pensionen bestimmte höhere Pensionen zu kürzen seien. Die gegenständliche Regelung in § 41 Abs. 5 PG 1965 würde darauf hinauslaufen, dass bei Landeslehrern kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden sei und damit für ihre Pensionen ein höherer Inflationsausgleich als bei Bundesbeamten erfolge, bei denen durch die Bildung eines Gesamteinkommens die Deckelungsregelung greife. Trotz Geltung der maßgebenden Regelungen des PG 1965 für beide Gruppen wären pensionierte Landeslehrer gegenüber Bundesbeamten bevorzugt. Auch Bundesbahn-Pensionisten seien wegen fehlender Bildung eines Gesamteinkommens begünstigt. Die Begünstigung greife auch bei Berufspensionen diverser öffentlicher Körperschaften. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine Zusammenrechnung erfolge, seien jedenfalls sämtliche verfassungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Es liege eine völlig willkürliche Abgrenzung und Differenzierung vor. Selbst höchstmögliche ASVG-Pensionen bei fehlender Bildung eines Gesamtpensionseinkommens würden zumindest um die Inflationsrate erhöht. Beamtenpensionen seien als Teil des Arbeitsentgeltes zu qualifizieren. Eine Realwert-Pensionskürzung bei den Beamten laufe damit auf eine Kürzung des Gesamtarbeitsentgeltes im Nachhinein hinaus. Dies widerspreche nicht nur dem österreichischen Gleichheitsrecht, sondern auch dem Unionsrecht und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Judikatur des EuGH müssten Pensionisten im Hinblick auf ihre Bedürfnisse über die erforderlichen Mittel verfügen können. Eine unzureichende Inflationsabgeltung sei mangels Rechtfertigung als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums zu werten. Außerdem sei von einer altersbezogenen Diskriminierung auszugehen, zumal in Zukunft Beamte wegen der steigenden Lebenserwartung umso mehr benachteiligt werden würden. Es liege auch eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal die Realwert-Pensionskürzung prozentuell umso höher sei, je höher die absolute Pension sei, womit anteilsmäßig mehr Männer (90%) als Frauen (höchstens 10%) benachteiligt werden würden. Dies sei als mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung zu qualifizieren, woraus ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG resultiere. Dazu werde auf die Judikatur des EuGH (Bracher C-123/10) verwiesen. Unionsrecht wirke unmittelbar, sodass entgegenstehendes österreichisches Recht nicht angewendet werden dürfe. § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG sei damit unbeachtlich. Dies gelte auch für die Ziffer 3 des § 717a Abs. 1 ASVG soweit es die Wortfolge „bis € 3.402,00 monatlich“ betreffe. Es betrage daher die Pension des Beschwerdeführers ab 01.01.2019 monatlich brutto € 6.629,50.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 22.08.2019, eingelangt bei der BVAEB am 23.08.2019, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Deckelungsregelung in Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG eine Fortsetzung der einschlägigen Deckelungsregelungen der vergangenen Jahre darstelle, in denen aber wirtschaftliche Hochkonjunktur und eine positive Entwicklung der Staatsfinanzen vorgeherrscht habe. Es fehle daher an einem Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die gegenständliche Pensionsdeckelung. Budgetäre Gründe könnten nicht herangezogen werden. Vielmehr seien parteipolitische Erwägungen verbunden mit einem wahltaktischen Kalkül maßgeblich gewesen. Eine Umverteilung habe primär unter einer gleichheitsrechtlichen Betrachtungsweise zu erfolgen und dürfe nicht darauf hinauslaufen, dass zum Zwecke der Erhöhung niedrigerer Pensionen bestimmte höhere Pensionen zu kürzen seien. Die gegenständliche Regelung in Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 würde darauf hinauslaufen, dass bei Landeslehrern kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden sei und damit für ihre Pensionen ein höherer Inflationsausgleich als bei Bundesbeamten erfolge, bei denen durch die Bildung eines Gesamteinkommens die Deckelungsregelung greife. Trotz Geltung der maßgebenden Regelungen des PG 1965 für beide Gruppen wären pensionierte Landeslehrer gegenüber Bundesbeamten bevorzugt. Auch Bundesbahn-Pensionisten seien wegen fehlender Bildung eines Gesamteinkommens begünstigt. Die Begünstigung greife auch bei Berufspensionen diverser öffentlicher Körperschaften. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine Zusammenrechnung erfolge, seien jedenfalls sämtliche verfassungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Es liege eine völlig willkürliche Abgrenzung und Differenzierung vor. Selbst höchstmögliche ASVG-Pensionen bei fehlender Bildung eines Gesamtpensionseinkommens würden zumindest um die Inflationsrate erhöht. Beamtenpensionen seien als Teil des Arbeitsentgeltes zu qualifizieren. Eine Realwert-Pensionskürzung bei den Beamten laufe damit auf eine Kürzung des Gesamtarbeitsentgeltes im Nachhinein hinaus. Dies widerspreche nicht nur dem österreichischen Gleichheitsrecht, sondern auch dem Unionsrecht und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Judikatur des EuGH müssten Pensionisten im Hinblick auf ihre Bedürfnisse über die erforderlichen Mittel verfügen können. Eine unzureichende Inflationsabgeltung sei mangels Rechtfertigung als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums zu werten. Außerdem sei von einer altersbezogenen Diskriminierung auszugehen, zumal in Zukunft Beamte wegen der steigenden Lebenserwartung umso mehr benachteiligt werden würden. Es liege auch eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal die Realwert-Pensionskürzung prozentuell umso höher sei, je höher die absolute Pension sei, womit anteilsmäßig mehr Männer (90%) als Frauen (höchstens 10%) benachteiligt werden würden. Dies sei als mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung zu qualifizieren, woraus ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG resultiere. Dazu werde auf die Judikatur des EuGH (Bracher C-123/10) verwiesen. Unionsrecht wirke unmittelbar, sodass entgegenstehendes österreichisches Recht nicht angewendet werden dürfe. Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG sei damit unbeachtlich. Dies gelte auch für die Ziffer 3 des Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG soweit es die Wortfolge „bis € 3.402,00 monatlich“ betreffe. Es betrage daher die Pension des Beschwerdeführers ab 01.01.2019 monatlich brutto € 6.629,50.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 30.08.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 gab der Beschwerdeführer eine Berichtigung zur Beschwerde infolge eines Versehens bekannt. Im abschließenden Beschwerdeantrag trete an Stelle des Betrags von „€ 6.629,50“ der Betrag von „€ 6.560,14“.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020, W173 2223009-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0006, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, W178 2187548-1/6E, ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020, W173 2223009-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0006, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, W178 2187548-1/6E, ausgesetzt.

Am 03.03.2021 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2022, Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054, Ra 2019/12/0054 wurden die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf das Urteil des EuGH vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20, wonach dieser davon ausgehe, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gegeben sein könnte. Jedoch wäre in einem solchen Fall in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könnte. Zur Beantwortung der vom EuGH dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen sind zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt wurden und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handelt.

Am 26.04.2023 wurde ein Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Bestellung eines konkreten statistischen Gutachters gewährt.

Die Stellungnahme vom 09.05.2023 zum vorgenannten Parteiengehör langte am 10.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer sprach sich mit näherer Begründung gegen den avisierten Gutachter aus und machte Alternativvorschläge.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, W228 2223009-1/8Z, wurde gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten dahingehend zu erstatten, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2019 gemäß § 717a Abs. 1 ASVG ist.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, W228 2223009-1/8Z, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten dahingehend zu erstatten, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2019 gemäß Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG ist.

Am 05.12.2023 langte ein mit 29.11.2023 datiertes Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 05.12.2023 langte ein mit 29.11.2023 datiertes Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 11.12.2023 wurde dem BFV das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt.

Am 28.12.2023 langte eine mit 27.12.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich aus dem Sachverständigengutachten vom 29.11.2023 eine mittelbare Diskriminierung der Männer eindeutig ergebe. Falls das Bundesverwaltungsgericht dies anders sehe, wäre eine Gutachtensergänzung speziell zum gegebenen Einkommen des Beschwerdeführers erforderlich. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf ein als Beilage vorgelegtes Gutachten desselben Sachverständigen betreffend die Pensionsanpassung 2020. Im Bereich der Beamtenpensionen seien gem. Tabelle 2 von insgesamt 139.958 Personen 8794 (6,28%) betroffen. Das sei mehr als 2.500 mal so häufig wie im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung! Diese Deckelungsregelung ziele daher ausschließlich auf eine kleine Gruppe von Bundesbeamten (8.794 Personen) ab, weil nur im Bereich der Beamtenpensionen keine Höchstbeitragsgrundlage gelte; durch diese von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Deckelungsregelung würden somit Pensionsansprüche gekürzt, für die sehr wohl Pensionsbeiträge entrichtet wurden. Damit werde der Berufsstand der Bundesbeamten willkürlich - weil ohne Angabe rechtfertigender Gründe - diskriminiert und das Eigentumsrecht durch die Kürzung ihrer Pensionsanwartschaften verletzt! Diese Deckelung sei auch deshalb gleichheitswidrig, weil wirtschaftliche Sachverhalte ungleich behandelt würden: Im Bereich der Privatwirtschaft erhalte nämlich ein erheblicher Teil der Bezieher einer gesetzlichen Pension zusätzlich aus der sogenannten 2. Säule noch eine Betriebspension, die jedoch nicht unter die Deckelungsregelung falle. Die Finanzierung von Betriebspensionen werde steuerlich begünstigt und erfolge zum Teil aus öffentlichen Mitteln. Für Beamtenpensionen, für die Beiträge ohne Höchstbeitragsgrundlage geleistet würden, gelte jedoch eine Deckelung! Im Ergebnis liege aber auch eine mittelbare Diskriminierung der Männer vor. Die Tabelle 3 auf Seite 9 zeige nämlich, dass ab einem Einkommen von € 5.220,00 83,5% der von der Deckelung etroffenen Männer und nur 16,5% Frauen sind. Männer seien also mehr als fünfmal so häufig von der Deckelung betroffen und würden daher mittelbar diskriminiert. Im Zuge dessen beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 29.01.2024 wurde der belangten Behörde das Gutachten samt Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Replik übermittelt.

Am 14.02.2024 langte eine mit 12.02.2024 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass zur Tabelle 1 (Auswertung der Verteilung Männer und Frauen beim monatlichen Gesamtpensionseinkommen in der gesetzlichen Pensionsversicherung) anzumerken sei, dass das Gesamtpensionseinkommen nach § 717a Abs. 2 ASVG – im Unterschied zu den Pensionsanpassungen 2018 und 2020 – nicht systemübergreifend, sondern nur aus Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung zu bilden sei. In der Zeile der monatlichen Gesamtpensionseinkommen ab EUR 3.402,-- ergebe sich eine Verteilung von 58,6% Männer und 41,4% Frauen. Aufgrund der geringen Abweichung zu einer ausgeglichenen Verteilung könne nicht von einer statistisch belegten mittelbaren Diskriminierung der Männer gesprochen werden; dafür sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass Frauen viel öfter (nur) Hinterbliebenenbezüge bezögen, und daher vergleichsweise öfter in einer niedrigeren Stufe zugeordnet seien. Zur Tabelle 2 (Auswertung der Verteilung Männer und Frauen beim monatlichen Gesamtpensionseinkommen bei den öffentlich-rechtlichen Pensionen des Bundes nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)) sei anzumerken, dass die Pensionsanpassung auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 PG 1965 - abgesehen von Sonderregelungen - zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie in der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erfolgen habe. Beim Gesamtpensionseinkommen handle es sich ausschließlich um die öffentlich-rechtlichen Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Bundes. Die Ausführungen zur Tabelle 1, wonach Frauen öfter Hinterbliebenenleistungen hätten und daher öfter den niedrigeren Stufen zugeordnet seien als Männer, träfen auch hier zu. In der Zeile der monatlichen Gesamtpensionseinkommen ab EUR 3.402,-- ergebe sich eine Verteilung von 71,4% Männer und 28,6% Frauen. In Ansehung der Gesamtverteilung 58,9% Männer und 41,1% Frauen ergebe sich eine nur geringe Abweichung der Verteilung, sodass nicht von einer statistisch belegten mittelbaren Diskriminierung gesprochen werden kann. Weiters sei zu berücksichtigen, dass für die Frage des Vorliegens einer Diskriminierung von Personen eines Geschlechtes gegenüber dem anderen Geschlecht von vergleichbaren Lebenssituationen auszugehen sei. Ein Vergleich von Männern mit Eigenpensionen und Frauen mit Hinterbliebenenpensionen sei sachlich abzulehnen; andernfalls wäre die Konsequenz aus der geringeren Lebenserwartung der Männer gegenüber den Frauen eine Mitursache für die Ungleichverteilung in den einzelnen Stufen für die Pensionsanpassung und eine mögliche vermeintliche Benachteiligung aufgrund geringerer Pensionsanpassung. Stelle man jedoch sachlich gerechtfertigt aus den Zahlen der Tabelle 2 nur die Personen mit Eigenpensionen gegenüber so ergebe sich folgendes Bild: 79.592 Männer und 21.329 Frauen hätten im Dez. 2018 eine der Pensionsanpassung unterliegende Eigenpension vom Bund gehabt; insgesamt sohin 100.921 Personen (78,87% Männer und 21,13% Frauen). Diese sei bei 26.066 Männern (25,83%) und 8.018 Frauen (7,94%) höher als EUR 3.402,00 gewesen. Somit bestehe auf Basis der Eigenpensionen eine annährend gleiche Verteilung in der Gesamtverteilung und in der Verteilung nur innerhalb der höchsten Stufe, weshalb eine mittelbare Diskriminierung auf Basis statistischer Daten sogar widerlegt sei. Zusätzlich werde diesbezüglich auch auf die RZ 51 aus der Entscheidung des EuGH Zl. C-405/20 verwiesen in der ausdrücklich die Arbeitnehmer, also Personen mit Eigenpensionsanspruch, und nicht Hinterbliebene angesprochen seien. Zur Tabelle 3 (Auswertung der Verteilung Männer und Frauen beim monatlichen Gesamtpensionseinkommen in der gesetzlichen Pensionsversicherung und in der öffentlichrechtlichen Pensionsversorgung des Bundes nach dem PG 1965) sei anzumerken, dass sich in der Stufe 4 lediglich 50.646 Personen befänden. Festzustellen sei daher, dass dies lediglich 2,2% der Gesamtanzahl an Personen von 2.245.531 entspräche. Je kleiner die Gruppe, desto größer müsse die Schwankungsbreite der Ungleichverteilung angenommen werden; die Verteilung liege bei 67,9% Männern und 32,1% Frauen, sodass nicht von einem Vorliegen einer statistisch nachgewiesenen Diskriminierung gesprochen werden kann. Zur Pensionsanpassung in absoluten Zahlen wurde ausgeführt, dass eine statistische Betrachtung für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer mittelbar diskriminierenden Wirkung eines Systems der Höhe von Pensionsanpassungen wohl das Ergebnis dieser Pensionsanpassung in absoluten Zahlen nicht aus dem Auge verlieren dürfe. Im Bereich des Bundes (Tabelle 2) seien die Eigenpensionen für Männer um durchschnittlich EUR 51,40 und die Eigenpensionen der Frauen um durchschnittlich EUR 51,70 erhöht worden. Dies widerspriche ebenfalls der Annahme einer statistisch belegbaren Benachteiligung der Männer bei der Pensionsanpassung 2019.Am 14.02.2024 langte eine mit 12.02.2024 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass zur Tabelle 1 (Auswertung der Verteilung Männer und Frauen beim monatlichen Gesamtpensionseinkommen in der gesetzlichen Pensionsversicherung) anzumerken sei, dass das Gesamtpensionseinkommen nach Paragraph 717 a, Absatz 2, ASVG – im Unterschied zu den Pensionsanpassungen 2018 und 2020 – nicht systemübergreifend, sondern nur aus Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung zu bilden sei. In der Zeile der monatlichen Gesamtpensionseinkommen ab EUR 3.402,-- ergebe sich eine Verteilung von 58,6% Männer und 41,4% Frauen. Aufgrund der geringen Abweichung zu einer ausgeglichenen Verteilung könne nicht von einer statistisch belegten mittelbaren Diskriminierung der Männer gesprochen werden; dafür sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass Frauen viel öfter (nur) Hinterbliebenenbezüge bezögen, und daher vergleichsweise öfter in einer niedrigeren Stufe zugeordnet seien. Zur Tabelle 2 (Auswertung der Verteilung Männer und Frauen beim monatlichen Gesamtpensionseinkommen bei den öffentlich-rechtlichen Pensionen des Bundes nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)) sei anzumerken, dass die Pensionsanpassung auf der Grundlage des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 - abgesehen von Sonderregelungen - zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie in der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erfolgen habe. Beim Gesamtpensionseinkommen handle es sich ausschließlich um die öffentlich-rechtlichen Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Bundes. Die Ausführungen zur Tabelle 1, wonach Frauen öfter Hinterbliebenenleistungen hätten und daher öfter den niedrigeren Stufen zugeordnet seien als Männer, träfen auch hier zu. In der Zeile der monatlichen Gesamtpensionseinkommen ab EUR 3.402,-- ergebe sich eine Verteilung von 71,4% Männer und 28,6% Frauen. In Ansehung der Gesamtverteilung 58,9% Männer und 41,1% Frauen ergebe sich eine nur geringe Abweichung der Verteilung, sodass nicht von einer statistisch belegten mittelbaren Diskriminierung gesprochen werden kann. Weiters sei zu berücksichtigen, dass für die Frage des Vorliegens einer Diskriminierung von Personen eines Geschlechtes gegenüber dem anderen Geschlecht von vergleichbaren Lebenssituationen auszugehen sei. Ein Vergleich von Männern mit Eigenpensionen und Frauen mit Hinterbliebenenpensionen sei sachlich abzulehnen; andernfalls wäre die Konsequenz aus der geringeren Lebenserwartung der Männer gegenüber den Frauen eine Mitursache für die Ungleichverteilung in den einzelnen Stufen für die Pensionsanpassung und eine mögliche vermeintliche Benachteiligung aufgrund geringerer Pensionsanpassung. Stelle man jedoch sachlich gerechtfertigt aus den Zahlen der Tabelle 2 nur die Personen mit Eigenpensionen gegenüber so ergebe sich folgendes Bild: 79.592 Männer und 21.329 Frauen hätten im Dez. 2018 eine der Pensionsanpassung unterliegende Eigenpension vom Bund gehabt; insgesamt sohin 100.921 Personen (78,87% Männer und 21,13% Frauen). Diese sei bei 26.066 Männern (25,83%) und 8.018 Frauen (7,94%) höher als EUR 3.402,00 gewesen. Somit bestehe auf Basis der Eigenpensionen eine annährend gleiche Verteilung in der Gesamtverteilung und in der Verteilung nur innerhalb der höchsten Stufe, weshalb eine mittelbare Diskriminierung auf Basis statistischer Daten sogar widerlegt sei. Zusätzlich werde diesbezüglich auch auf die RZ 51 aus der Entscheidung des EuGH Zl. C-405/20 verwiesen in der ausdrücklich die Arbeitnehmer, also Personen mit Eigenpensionsanspruch, und nicht Hinterbliebene angesprochen seien. Zur Tabelle 3 (Auswertung der Verteilung Männer und Frauen beim monatlichen Gesamtpensionseinkommen in der gesetzlichen Pensionsversicherung und in der öffentlichrechtlichen Pensionsversorgung des Bundes nach dem PG 1965) sei anzumerken, dass sich in der Stufe 4 lediglich 50.646 Personen befänden. Festzustellen sei daher, dass dies lediglich 2,2% der Gesamtanzahl an Personen von 2.245.531 entspräche. Je kleiner die Gruppe, desto größer müsse die Schwankungsbreite der Ungleichverteilung angenommen werden; die Verteilung liege bei 67,9% Männern und 32,1% Frauen, sodass nicht von einem Vorliegen einer statistisch nachgewiesenen Diskriminierung gesprochen werden kann. Zur Pensionsanpassung in absoluten Zahlen wurde ausgeführt, dass eine statistische Betrachtung für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer mittelbar diskriminierenden Wirkung eines Systems der Höhe von Pensionsanpassungen wohl das Ergebnis dieser Pensionsanpassung in absoluten Zahlen nicht aus dem Auge verlieren dürfe. Im Bereich des Bundes (Tabelle 2) seien die Eigenpensionen für Männer um durchschnittlich EUR 51,40 und die Eigenpensionen der Frauen um durchschnittlich EUR 51,70 erhöht worden. Dies widerspriche ebenfalls der Annahme einer statistisch belegbaren Benachteiligung der Männer bei der Pensionsanpassung 2019.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 21.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Am 23.04.2024 langte eine Stellungnahme der Finanzprokuratur, Vertreterin der belangten Behörde, beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde zu Tabelle 2 ergänzend zur Stellungnahme der belangten Behörde ausgeführt, dass aus rein faktischen Gründen (höhere Lebenserwartung) ganz überwiegend Frauen eine Hinterbliebenenversorgung bezögen, die deutlich geringer sei (rund die Hälfte), als eine öffentlich-rechtliche Ruhestandsleistung, weshalb auch überwiegend Frauen in den unteren Stufen enthalten seien. Dieser Umstand sei nicht auf einen Akt des Bundesgesetzgebers oder eine Abhängigkeit vom Staat zurückzuführen, sondern ergebe sich – wie bereits festgehalten – aus rein faktischen und vom Bund nicht beeinflussbaren Gründen. Die Mitberücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung wäre „eine zufällige Erscheinung“ bei der Statistikauswertung im Sinne der EuGH Entscheidung C-405/20. Die Verwendung des Begriffs „Arbeitnehmer“ durch den Europaischen Gerichtshof setze zudem zwingend voraus, dass lediglich die statistischen Daten der Eigenpension zu prüfen seien. Wie der Sachverstandige in seinem Gutachten selbst festhalte, sei die Tabelle 3 mit enormen Unsicherheiten behaftet. Tabelle 3 enthalte damit keine verlässlichen statistischen Daten, die einer Prüfung zugänglich wären. Außerdem enthalte die Tabelle 3 wiederum nicht zu berücksichtigende Hinterbliebenenversorgungsleistungen, die ihrer Natur nach bereits nur rund die Hälfte der Eigenpension betrage und kämen überwiegend Frauen in den Genuss der Hinterbliebenenversorgung. Abgesehen davon sei die Pensionsanpassung 2019 nicht systemübergreifend gestaltet. Dies sei in der Tabelle 3 nicht berücksichtigt worden. Für den Fall der Annahme einer mittelbaren Diskriminerung sei diese gerechtfertigt, da diese offenkundig darauf abziele, die Kaufkraft der Pensionsempfänger dadurch zu erhalten, dass niedrigere Pensionen gegenüber den höchsten mittels eines „sozialen Ausgleichs“ begünstigt würden, um zu verhindern, dass zwischen ihnen eine zu große Kluft entstehe, und um ihre dauerhafte Finanzierung sicherzustellen. Zur kohärenten und systematischen Anwendung werde ausgeführt, dass nach dem Europäischen Gerichtshof, C-173/13, dem Staat (naturgemäß) nur jene Regelungen zurechenbar seien, deren Urheber er auch sei. Jede andere Ansicht würde unter Umständen zu einer Verantwortung für Regelungen des Bundes führen, auf deren Schaffung und Ausgestaltung nicht der geringste Einfluss bestehe. Dass bei der Pensionsanpassung 2019 keine systemübergreifende Regelung erfolgt sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die gegenständliche Regelung innerhalb des Systems (Bund zurechenbare Gesetzgebung) kohärent und systematisch angewandt werde. Die Pensionen der Länder seien in den Tabellen des Sachverständigengutachtens auch gar nicht enthalten. Sodass es nicht stringent (und unzulässig wäre) wäre, eine Diskriminierung anhand einer Statistik anzunehmen, in der beispielsweise Länderdaten nicht eingespeist seien, Länderregelungen dann aber die Rechtfertigung einer angeblichen Diskriminierung, die sich aus reinen Bundesdaten ergeben würde, verhindern könnten. Gegenständlich seien damit ausschließlich Bundesdaten anhand der Bundesgesetzgebung zu prüfen, die kohärent und systematisch seien. Der Gesetzgeber habe sich bei der Pensionsanpassung 2019 schlichtweg für eine systeminterne Regelung entschieden, sodass sämtliche andere Pensionsregelungen, bei der Prüfung ob die Regelung kohärent und innerhalb dieses Systems systematisch angewandt werde, zwingend außen vor zu lassen seien.

Am 02.05.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Umsetzung in kohärenter und systematischer Weise wurde bestritten, da ein Gesamtpensionseinkommen jeweils nur im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung einerseits und im Bereich des Pensionsgesetzes 1965 andererseits zu bilden sei, dort allerdings mit großen Einschränkungen: Bei der Pensionsanpassung 2019 (und 2021) zählten nämlich Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz umfasst seien, nicht zum Gesamtpensionseinkommen, im PAG 2018 und PAG 2020 hingegen schon. Außerdem sei bei Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die das Pensionsgesetz 1965 anzuwenden sei, kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Dabei handle es sich um Landeslehrer, die Pensionen nach den Bestimmungen des PG 1965 erhielten, deren Kosten der Bund den Ländern ersetze und im Bundesrechnungsabschluss ausgewiesen seien. Bundesbahnpensionen seien ebenfalls ausgenommen. Die Absätze 4 bis 8 des § 41 PG 1965 zeigten ganz deutlich, dass jedes Jahr für die Bildung des Gesamtpensionseinkommens andere Regelungen gelten würden. Diese unterschiedlichen Regelungen zur Bildung des Gesamtpensionseinkommens hätten aber wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß der Pensionserhöhung: Beziehe eine Person eine hohe Pension, werde sie von der Deckelungsregelung erfasst, beziehe eine Person zwei niedrigere Pensionen, die in Summe genauso hoch seien, falle sie nicht darunter. Damit werde eine gleiche Einkommenssituation ungleich behandelt! Diese Vorgangsweise könne daher beim besten Willen nicht als systematisch und kohärent bezeichnet werden; Willkür würde den Sachverhalt besser beschreiben. Die Herausrechnung der der Hinterbliebenenversorgungsbezüge werde ebenso bestritten, da genau dadurch aber den tatsächlichen Einkommensverhältnissen nicht Rechnung getragen würde, denn im Allgemeinen Einkommensbericht 2022 des Rechnungshofes sei ab Seite 198 nachzulesen, dass rd. 15% der Pensionistinnen und Pensionisten im Jahr 2021 mehr als eine Pension bezögen; das wären 331.846 Mehrfach-Pensionen, davon 85% weiblich! Ein Fünftel davon würde neben einer versicherungsrechtlichen Pension zusätzlich einen Ruhe-und/oder Versorgungsgenuss beziehen, was zu einer deutlichen Erhöhung ihres Bruttojahreseinkommens führe. Zudem wurde auf die Entscheidungen des EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, Rn 61, sowie vom 24.09.2020, C-223/19, Rn 64, 66, 92 verwiesen und ausgeführt, dies bedeute erstens, dass diese Regelungen für alle Bezieher staatlicher Renten gelten müssten. Das sei aber, wie schon ausgeführt, bei der Pensionsanpassung 2019 nicht der Fall, weil die Bildung des Gesamtpensionseinkommens im Jahr 2019 zB. nicht für die Zusammenrechnung der gesetzlichen Pensionen mit anderen Pensionen gelte. Im Bereich der Beamtenpensionen würden auch nicht die Pensionen der Landeslehrer, Bundesbahnpensionen und Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, etc zusammengerechnet. Auch das sei bei der Pensionsanpassung 2019 nicht der Fall, wie der Studie „Verteilungswirkung der gestaffelten Pensionsanpassungen“ (abrufbar auf der Homepage des BMSGPK) zu entnehmen sei, weil die Definition des Gesamtpensionseinkommens über die Jahre immer wieder geändert wurde. In dieser Studie werde festgestellt (S.24, 2. Abs.), dass bei der Pensionsanpassung 2018 selbst im wohlhabendsten Viertel der Bevölkerung 38% der PensionistInnen eine über den Teuerungsausgleich hinausgehende Pensionserhöhung erhalten haben. Die über der Wertsicherung liegenden Anpassungen kamen jedoch auch fast zwei Dritteln der PensionsbezieherInnen auch Haushalten zugute, deren Einkommen nicht unter der Armutsschwelle lag (S.24, 3. Abs.)! Der Aufwand für diese „Gießkannenwirkung" betrüge 114 Mio. €. Auf S.34 oben werde darauf hingewiesen, dass diese 2018er Regelung aber noch deutlich treffsicherer sei, als die beanstandete 2019er Anpassung. Bei der Pensionsanpassung 2020 seien diese „Streuverluste" noch größer, weil selbst im einkommensstärksten Viertel der Hälfte aller PensionsbezieherInnen Pensionserhöhungen über der Inflationsrate zugutekamen (S.42, S.51). Von den Pensionsanpassungen über dem Teuerungsausgleich, für den immerhin 367 Mio. € aufgewendet wurden, profitierten mehrheitlich (75%) Haushalte, die nicht armutsgefährdet gewesen seien (S.43). Abschließend wiesen die Autoren darauf hin, dass eine stärkere Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze besser zur Armutsbekämpfung geeignet wäre als die gestaffelten Pensionsanpassungen (S.51f). Beamte seien mehr als 41mal so häufig betroffen gewesen wie Versicherte im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung. Dies ergäbe sich zwangsläufig daraus, dass nur für Beamte keine Höchstbeitragsgrundlage gelte und sich infolgedessen naturgemäß höhere Pensionsansprüche ergäben. Dies stelle eine Diskriminierung auf Grund des Berufsstandes dar. Bei der Deckelungsregelung 2020 wäre das Missverhältnis zu Ungunsten der Beamten noch wesentlich größer. Die Anpassungsregelung für 2019, die gem. den EB zum PAG 2019 lediglich eine Einsparung iHv. 13 Mio. € bewirke, sei somit nicht geeignet, das legitime sozialpolitische Ziel der Armutsbekämpfung in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, nicht zuletzt deshalb, weil die Regelungen zur Ermittlung eines Gesamtpensionseinkommens seit 2018 jährlich geändert worden seien (§41 Abs.4 - 8 Pensionsgesetz 1965)!Am 02.05.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Umsetzung in kohärenter und systematischer Weise wurde bestritten, da ein Gesamtpensionseinkommen jeweils nur im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung einerseits und im Bereich des Pensionsgesetzes 1965 andererseits zu bilden sei, dort allerdings mit großen Einschränkungen: Bei der Pensionsanpassung 2019 (und 2021) zählten nämlich Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz umfasst seien, nicht zum Gesamtpensionseinkommen, im PAG 2018 und PAG 2020 hingegen schon. Außerdem sei bei Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die das Pensionsgesetz 1965 anzuwenden sei, kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Dabei handle es sich um Landeslehrer, die Pensionen nach den Bestimmungen des PG 1965 erhielten, deren Kosten der Bund den Ländern ersetze und im Bundesrechnungsabschluss ausgewiesen seien. Bundesbahnpensionen seien ebenfalls ausgenommen. Die Absätze 4 bis 8 des Paragraph 41, PG 1965 zeigten ganz deutlich, dass jedes Jahr für die Bildung des Gesamtpensionseinkommens andere Regelungen gelten würden. Diese unterschiedlichen Regelungen zur Bildung des Gesamtpensionseinkommens hätten aber wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß der Pensionserhöhung: Beziehe eine Person eine hohe Pension, werde sie von der Deckelungsregelung erfasst, beziehe eine Person zwei niedrigere Pensionen, die in Summe genauso hoch seien, falle sie nicht darunter. Damit werde eine gleiche Einkommenssituation ungleich behandelt! Diese Vorgangsweise könne daher beim besten Willen nicht als systematisch und kohärent bezeichnet werden; Willkür würde den Sachverhalt besser beschreiben. Die Herausrechnung der der Hinterbliebenenversorgungsbezüge werde ebenso bestritten, da genau dadurch aber den tatsächlichen Einkommensverhältnissen nicht Rechnung getragen würde, denn im Allgemeinen Einkommensbericht 2022 des Rechnungshofes sei ab Seite 198 nachzulesen, dass rd. 15% der Pensionistinnen und Pensionisten im Jahr 2021 mehr als eine Pension bezögen; das wären 331.846 Mehrfach-Pensionen, davon 85% weiblich! Ein Fünftel davon würde neben einer versicherungsrechtlichen Pension zusätzlich einen Ruhe-und/oder Versorgungsgenuss beziehen, was zu einer deutlichen Erhöhung ihres Bruttojahreseinkommens führe. Zudem wurde auf die Entscheidungen des EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, Rn 61, sowie vom 24.09.2020, C-223/19, Rn 64, 66, 92 verwiesen und ausgeführt, dies bedeute erstens, dass diese Regelungen für alle Bezieher staatlicher Renten gelten müssten. Das sei aber, wie schon ausgeführt, bei der Pensionsanpassung 2019 nicht der Fall, weil die Bildung des Gesamtpensionseinkommens im Jahr 2019 zB. nicht für die Zusammenrechnung der gesetzlichen Pensionen mit anderen Pensionen gelte. Im Bereich der Beamtenpensionen würden auch nicht die Pensionen der Landeslehrer, Bundesbahnpensionen und Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, etc zusammengerechnet. Auch das sei bei der Pensionsanpassung 2019 nicht der Fall, wie der Studie „Verteilungswirkung der gestaffelten Pensionsanpassungen“ (abrufbar auf der Homepage des BMSGPK) zu entnehmen sei, weil die Definition des Gesamtpensionseinkommens über die Jahre immer wieder geändert wurde. In dieser Studie werde festgestellt (S.24, 2. Abs.), dass bei der Pensionsanpassung 2018 selbst im wohlhabendsten Viertel der Bevölkerung 38% der PensionistInnen eine über den Teuerungsausgleich hinausgehende Pensionserhöhung erhalten haben. Die über der Wertsicherung liegenden Anpassungen kamen jedoch auch fast zwei Dritteln der PensionsbezieherInnen auch Haushalten zugute, deren Einkommen nicht unter der Armutsschwelle lag (S.24, 3. Abs.)! Der Aufwand für diese „Gießkannenwirkung" betrüge 114 Mio. €. Auf S.34 oben werde darauf hingewiesen, dass diese 2018er Regelung aber noch deutlich treffsicherer sei, als die beanstandete 2019er Anpassung. Bei der Pensionsanpassung 2020 seien diese „Streuverluste" noch größer, weil selbst im einkommensstärksten Viertel der Hälfte aller PensionsbezieherInnen Pensionserhöhungen über der Inflationsrate zugutekamen (S.42, S.51). Von den Pensionsanpassungen über dem Teuerungsausgleich, für den immerhin 367 Mio. € aufgewendet wurden, profitierten mehrheitlich (75%) Haushalte, die nicht armutsgefährdet gewesen seien (S.43). Abschließend wiesen die Autoren darauf hin, dass eine stärkere Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze besser zur Armutsbekämpfung geeignet wäre als die gestaffelten Pensionsanpassungen (S.51f). Beamte seien mehr als 41mal so häufig betroffen gewesen wie Versicherte im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung. Dies ergäbe sich zwangsläufig daraus, dass nur für Beamte keine Höchstbeitragsgrundlage gelte und sich infolgedessen naturgemäß höhere Pensionsansprüche ergäben. Dies stelle eine Diskriminierung auf Grund des Berufsstandes dar. Bei der Deckelungsregelung 2020 wäre das Missverhältnis zu Ungunsten der Beamten noch wesentlich größer. Die Anpassungsregelung für 2019, die gem. den EB zum PAG 2019 lediglich eine Einsparung iHv. 13 Mio. € bewirke, sei somit nicht geeignet, das legitime sozialpolitische Ziel der Armutsbekämpfung in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, nicht zuletzt deshalb, weil die Regelungen zur Ermittlung eines Gesamtpensionseinkommens seit 2018 jährlich geändert worden seien (§41 Absatz 4, - 8 Pensionsgesetz 1965)!

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.07.2024 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 717a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018 sowie § 41 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018 als verfassungswidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.07.2024 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 717 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, sowie Paragraph 41, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 22.07.2024 aufgefordert, eine schriftliche Äußerung dazu zu erstatten.

Die Bundesregierung hat am 13.09.2024 eine Äußerung erstattet.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2024 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Replik zur Äußerung der Bundesregierung vom 13.09.2024 erstattet.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.11.2024, G 115-116/2024, den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, § 717a ASVG, BGBl. 189/1955, idF BGBl. I 99/2018 und § 41 Abs. 5 PG 1965, BGBl. 340/1965, idF BGBl. I 99/2018 als verfassungswidrig aufzuheben, als zu eng gefasst zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.11.2024, G 115-116/2024, den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, Paragraph 717 a, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2018, und Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2018, als verfassungswidrig aufzuheben, als zu eng gefasst zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.01.2025 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019 sowie § 717a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018 sowie § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sowie § 41 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018 als verfassungswidrig aufzuheben und den Eventualantrag, § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 sowie § 717a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018 sowie § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sowie § 41 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018 als verfassungswidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.01.2025 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, sowie Paragraph 717 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, sowie Paragraph 41, Absatz 2, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sowie Paragraph 41, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, als verfassungswidrig aufzuheben und den Eventualantrag, Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, sowie Paragraph 717 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, sowie Paragraph 41, Absatz 2, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sowie Paragraph 41, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.06.2025, G 11-12/2025, den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, § 108h ASVG, BGBl. 189/1955, in der Fassung BGBl. I 98/2019 und § 717a leg.cit. in der Fassung BGBl. I 99/2018 sowie § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. 340, in der Fassung BGBl. I 111/2010 und § 41 Abs. 5 leg.cit. in der Fassung BGBl. I 99/2018, in eventu § 108h ASVG in der Fassung BGBl. I 28/2021 und § 717a leg.cit. in der Fassung BGBl. I 99/2018 sowie § 41 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung BGBl. I 111/2010 und § 41 Abs. 5 leg.cit. in der Fassung BGBl. I 99/2018, als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen. Die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen würde nicht die – für das vorliegende Verfahren alleine maßgebliche – vom Bundesverwaltungsgericht behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigen (die vom Beschwerdeführer im Anlassverfahren geäußerten Bedenken sind – soweit sie keinen Eingang in den Gerichtsantrag gefunden haben – unbeachtlich): Es kämen diesfalls – auf Grund des im Vergleich zum ersten Antrag weiteren Anfechtungsumfanges – die allgemeinen Regelungen des § 108h ASVG und des § 41 Abs. 2 erster Satz PG 1965 nicht zur Anwendung, nach denen u.a. alle Pensionen aus der Pensionsversicherung sowie die nach dem Pensionsgesetz 1965 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Ergän-zungszulage gemäß § 26 PG 1965) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor (linear) zu vervielfachen sind; das bedeutet, dass es für das Kalenderjahr 2019 zu gar keiner Pensionsanpassung käme. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wären auch weiterhin die Ruhens- und Versorgungsgenüsse der Beamten sowie Sonderpensionen nicht mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren und es würde auch keine Definition des Gesamtpensionseinkommens für das Jahr 2019 herbeigeführt werden, die jenen der Jahre 2018 und 2020 entspräche; im Gegenteil: Für das Jahr 2019 wäre die Bildung eines "Gesamtpensionseinkommens" nicht nur in Bezug auf Landeslehrer und Bundesbahn-Pensionisten ausgenommen, sondern es wäre überhaupt kein "Gesamtpensionseinkommen" zu bilden, sodass sich die diesbezügliche Rechtslage noch deutlicher von jener für die Jahre 2018 und 2020 unterscheiden würde.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.06.2025, G 11-12/2025, den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, Paragraph 108 h, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2019, und Paragraph 717 a, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2018, sowie Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, BGBl. 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, und Paragraph 41, Absatz 5, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2018,, in eventu Paragraph 108 h, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, und Paragraph 717 a, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2018, sowie Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, und Paragraph 41, Absatz 5, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen. Die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen würde nicht die – für das vorliegende Verfahren alleine maßgebliche – vom Bundesverwaltungsgericht behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigen (die vom Beschwerdeführer im Anlassverfahren geäußerten Bedenken sind – soweit sie keinen Eingang in den Gerichtsantrag gefunden haben – unbeachtlich): Es kämen diesfalls – auf Grund des im Vergleich zum ersten Antrag weiteren Anfechtungsumfanges – die allgemeinen Regelungen des Paragraph 108 h, ASVG und des Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz PG 1965 nicht zur Anwendung, nach denen u.a. alle Pensionen aus der Pensionsversicherung sowie die nach dem Pensionsgesetz 1965 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Ergän-zungszulage gemäß Paragraph 26, PG 1965) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor (linear) zu vervielfachen sind; das bedeutet, dass es für das Kalenderjahr 2019 zu gar keiner Pensionsanpassung käme. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wären auch weiterhin die Ruhens- und Versorgungsgenüsse der Beamten sowie Sonderpensionen nicht mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren und es würde auch keine Definition des Gesamtpensionseinkommens für das Jahr 2019 herbeigeführt werden, die jenen der Jahre 2018 und 2020 entspräche; im Gegenteil: Für das Jahr 2019 wäre die Bildung eines "Gesamtpensionseinkommens" nicht nur in Bezug auf Landeslehrer und Bundesbahn-Pensionisten ausgenommen, sondern es wäre überhaupt kein "Gesamtpensionseinkommen" zu bilden, sodass sich die diesbezügliche Rechtslage noch deutlicher von jener für die Jahre 2018 und 2020 unterscheiden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Schreiben vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der BVAEB einen bescheidmäßigen Abspruch über den ihm ab 01.01.2019 gebührenden Ruhebezug.

Mit Bescheid vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2019 gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 5 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 6.499,51 gebühre.Mit Bescheid vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2019 gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 5 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 6.499,51 gebühre.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Ruhebezug des Beschwerdeführers betrug im Dezember 2018 monatlich brutto € 6.431,51.

Es wird festgestellt, dass die Eigenpension vom Bund bei 465 Männern und 414 Frauen über 1.115 € bis zu 1.500 € war (§ 717a Abs. 1 Z 2 ASVG). Somit waren gerundet 52,9 % Männer und 47,1% Frauen von der Regelung des § 41 Abs. 5 PG 1965 in dieser Stufe betroffen.Es wird festgestellt, dass die Eigenpension vom Bund bei 465 Männern und 414 Frauen über 1.115 € bis zu 1.500 € war (Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Somit waren gerundet 52,9 % Männer und 47,1% Frauen von der Regelung des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 in dieser Stufe betroffen.

Es wird festgestellt, dass die Eigenpension vom Bund bei 3.616 Männern und 1.622 Frauen über 1.115 € bis zu 1.500 € war (§ 717a Abs. 1 Z 2 ASVG). Somit waren gerundet 69,0 % Männer und 31,0% Frauen von der Regelung des § 41 Abs. 5 PG 1965 in dieser Stufe betroffen.Es wird festgestellt, dass die Eigenpension vom Bund bei 3.616 Männern und 1.622 Frauen über 1.115 € bis zu 1.500 € war (Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Somit waren gerundet 69,0 % Männer und 31,0% Frauen von der Regelung des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 in dieser Stufe betroffen.

Es wird festgestellt, dass die Eigenpension vom Bund bei 49.445 Männern und 11.275 Frauen über 1.500 € bis zu 3.402 € war (§ 717a Abs. 1 Z 3 ASVG). Somit waren gerundet 81,4 % Männer und 18,6% Frauen von der Regelung des § 41 Abs. 5 PG 1965 in dieser Stufe betroffen.Es wird festgestellt, dass die Eigenpension vom Bund bei 49.445 Männern und 11.275 Frauen über 1.500 € bis zu 3.402 € war (Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG). Somit waren gerundet 81,4 % Männer und 18,6% Frauen von der Regelung des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 in dieser Stufe betroffen.

Es wird festgestellt, dass die Eigenpension vom Bund bei 26.066 Männern und 8.018 Frauen höher als € 3.402,00 war (§ 717a Abs. 1 Z 4 ASVG). Somit waren gerundet 76,5 % Männer und 23,5% Frauen von der Regelung des § 41 Abs. 5 PG 1965 in dieser Stufe betroffen.Es wird festgestellt, dass die Eigenpension vom Bund bei 26.066 Männern und 8.018 Frauen höher als € 3.402,00 war (Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG). Somit waren gerundet 76,5 % Männer und 23,5% Frauen von der Regelung des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 in dieser Stufe betroffen.

Weiters wird festgestellt: „Beim Pensionsanapssungsgesetz 2019 (PAG 2019) sind im Gegensatz zum PAG 2018 und PAG 2020 Leistungen, die vom Sonderpensionsbegrenzungsgesetz umfasst sind, nicht Teil des für die Erhöhung maßgeblichen Pensionseinkommens.“

2. Beweiswürdigung:

Der Antrag des Beschwerdeführers liegt im Akt ein.

Die Feststellung zum Ruhebezug des Beschwerdeführers im Dezember 2018 ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.

Die Feststellung zur Zahl der Betroffenen mit Eigenpension höher als € 3.402,00 (§ 717a Abs. 1 Z 4 ASVG) sowie zu den früheren Ziffern ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde bzw. Finanzprokuratur. Diese legten dem Schriftsatz vom 23.04.2024 eine Tabelle bei, die stark verkleinert so aussieht (die waagrechte Linie trennt jene Ruhebezieher unter € 3.402 (Tabellenbeginn bis Linie) von jenen oberhalb (Linie bis Tabellenende), die senkrechten Rechtecke heben sollen beim Fokussieren der Spalten Ruhebzug Frauen links und Ruhebezug Männer rechts (jeweils eine Pensionsleistung fokussieren helfen):Die Feststellung zur Zahl der Betroffenen mit Eigenpension höher als € 3.402,00 (Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) sowie zu den früheren Ziffern ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde bzw. Finanzprokuratur. Diese legten dem Schriftsatz vom 23.04.2024 eine Tabelle bei, die stark verkleinert so aussieht (die waagrechte Linie trennt jene Ruhebezieher unter € 3.402 (Tabellenbeginn bis Linie) von jenen oberhalb (Linie bis Tabellenende), die senkrechten Rechtecke heben sollen beim Fokussieren der Spalten Ruhebzug Frauen links und Ruhebezug Männer rechts (jeweils eine Pensionsleistung fokussieren helfen):

Aus diesem Überblick ist aufgrund des Eintretens einer deutlichen Verengung der Männerspalte erst gegen Ende der zweiten Tabellenseite ebenso erkennbar, dass deutlich mehr Männer als Frauen betroffen sind, nämlich insegsamt 26.066 Männer (69,2%) und 8.018 Frauen (30,8%). Entgegen der damals vorläufigen Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Verhandlung, waren die Tabellen 2-3 des Gutachters nicht den Feststellungen zu Grunde zu legen, da die belangte Behörde bzw. Finanzprokuratur zu recht vorbrachte, dass der Umstand zu berücksichtigen ist, dass Frauen viel öfter (nur) Hinterbliebenenbezüge beziehen, die deutlich geringer sind (rund die Hälfte), als eine öffentlich-rechtliche Ruhestandsleistung, und daher vergleichsweise öfter in einer niedrigeren Stufe zugeordnet sind. Eine Bildung einer solch statistisch inhomogenen Auswertung steht die Ausführungen in der Entscheidung des Europaischen Gerichtshofes vom 05.05.2022, C-405/20, Rz 50, entgegen. Diese Beweiswürdigung wird auch durch Beilage 2, einem Auszug aus dem Rechnungshofbericht „Allgemeiner Einkommensbericht 2022“, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 19.03.2024 vorgelegt, gestützt, da dort auf Seite 198 ausgeführt wird: „Der Quartilsabstand war dementsprechend bei den Bezieherinnen und Beziehern eines Ruhegenusses wesentlich größer al bei den Bezieherinnen und Beziehern eines Versorgungsgenusses für Witwen bzw. Witwer.“

Soweit die belangte Behörde bzw. Finanzprokratur jedoch versucht, die Betrachtungsweise bei der Bildung der Aufteilung der Prozentwerte auf die gesamte Tabelle auszuweiten, also auch auf Daten unterhalb der waagrechten, roten Linie, so ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber diesen Trennstrich im, vom § 41 Abs. 5 PG 1965 verwiesenen, § 717a Abs. 1 Z 4 dem Wortlaut nach insoweit klar gezogen hat, als diese Betsimmug eine Anpassung von 68€ für Gesamtpensionseinkommen über 3.402€ anordnete. Somit ist dem Vorbringen, dass bei 26.066 Männern und 8.018 Frauen nur 25,83% bzw. 7,94% betroffen waren, aufgrund des Gesetzeswortlauts der Boden entzogen.Soweit die belangte Behörde bzw. Finanzprokratur jedoch versucht, die Betrachtungsweise bei der Bildung der Aufteilung der Prozentwerte auf die gesamte Tabelle auszuweiten, also auch auf Daten unterhalb der waagrechten, roten Linie, so ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber diesen Trennstrich im, vom Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 verwiesenen, Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, dem Wortlaut nach insoweit klar gezogen hat, als diese Betsimmug eine Anpassung von 68€ für Gesamtpensionseinkommen über 3.402€ anordnete. Somit ist dem Vorbringen, dass bei 26.066 Männern und 8.018 Frauen nur 25,83% bzw. 7,94% betroffen waren, aufgrund des Gesetzeswortlauts der Boden entzogen.

Die Feststellung zur fehlenden Einbeziehung von Leistungen nach dem Sonderpensionsbegrenzungsgesetz bei der PAG 2019 ergibt sich aus der „Anfragebeantwortung des Budgetdienstes - Fiskalische Wirkung der Pensionsbeschlüsse zwischen 2017 und 2020“ (Beilage 4, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 19.03.2024 vorgelegt).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Zur maßgeblichen Rechtslage:

§ 41 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 102/2018, lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 41, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, lautete auszugsweise wie folgt:

„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41. (1) […]Paragraph 41, (1) […]

(5) Die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018(5) Die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018

nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,

nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und

nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.

§ 717a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 717 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,, lautet auszugsweise wie folgt:

Pensionsanpassung 2019

§ 717a. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 717 a, (1) Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen

1.       wenn es nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;

2.       wenn es über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;

3.       wenn es über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;

4.       wenn es über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

1.       eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;

2.       eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.(5) Abweichend von den Paragraphen 293, Absatz 2 und 700 Absatz 5, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.

Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:

Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die Regelung des § 41 Abs. 5 PG 1965 iVm § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, weil Männer in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen überrepräsentiert seien.Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die Regelung des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, weil Männer in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen überrepräsentiert seien.

Das Verbot der Diskriminierung ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, welcher durch die Richtlinie 2006/54 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie) konkretisiert wurde.

Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/54 liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2006/54 liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine mittelbare Diskriminierung handelt oder ob eine unterschiedliche Behandlung als objektiv gerechtfertigt anzusehen ist, sind daher zwei Aspekte von entscheidender Bedeutung: Zum einen muss das Ziel der betreffenden Vorschrift, der Kriterien oder Verfahren, durch die eine Ungleichbehandlung begründet wird, schützenswert sein (legitimer Zweck) und wichtig genug, um Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu haben; zum Zweiten müssen die zur Erreichung des Zieles angewandten Mittel geeignet und erforderlich sein (Verhältnismäßigkeit und insbesondere Angemessenheit).

Der EuGH hält in seinem Urteil vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, fest, dass die gesetzliche Regelung des § 41 PG 1965 keine unmittelbare Diskriminierung darstellt.Der EuGH hält in seinem Urteil vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, fest, dass die gesetzliche Regelung des Paragraph 41, PG 1965 keine unmittelbare Diskriminierung darstellt.

Eine mittelbare Diskriminierung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn sich eine Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (vgl. EuGH 24.09.2020, C-223/19, YS gegen NK AG).Eine mittelbare Diskriminierung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn sich eine Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt vergleiche EuGH 24.09.2020, C-223/19, YS gegen NK AG).

Der EuGH folgert in seiner Vorabentscheidung vom 05.05.2022, C-405/20, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dann vorliegt, wenn sich aus den Statistiken, die das nationale Gericht heranzieht, in der Tat ergibt, dass die Arbeitnehmer eines Geschlechts von der in Rede stehenden nationalen Regelung prozentual erheblich stärker betroffen sind als die ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, es sei denn, die Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Zur Auswahl der Datengrundlage:

Da im Verfahren strittig war, von welchen Zahlenwerten auszugehen ist, erfolgte die Festlegung zur Sachverhaltsfrage in den Feststellungen und der Auseinandersetzung mit den Argumenten in der Beweiswürdigung (vgl. zwar zum GSVG ergangen, aber in der Thematik strittiger Zahlen gleichgelagert: VwGH vom 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, Rz 21). Die Daten wurden entsprechend der Rz 22 der jüngst ergangenen VwGH Entscheidung vom 27.04.2026, Ra 2024/12/0131, im Verfahren erhoben.Da im Verfahren strittig war, von welchen Zahlenwerten auszugehen ist, erfolgte die Festlegung zur Sachverhaltsfrage in den Feststellungen und der Auseinandersetzung mit den Argumenten in der Beweiswürdigung vergleiche zwar zum GSVG ergangen, aber in der Thematik strittiger Zahlen gleichgelagert: VwGH vom 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, Rz 21). Die Daten wurden entsprechend der Rz 22 der jüngst ergangenen VwGH Entscheidung vom 27.04.2026, Ra 2024/12/0131, im Verfahren erhoben.

Aufgrund der Feststellungen ist evident, dass es in der höchsten Stufe, also bei Anwendung des § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG, zur mittelbaren Diskriminerung von Männern kommt.Aufgrund der Feststellungen ist evident, dass es in der höchsten Stufe, also bei Anwendung des Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG, zur mittelbaren Diskriminerung von Männern kommt.

Springt der Blick als nächstes zur untersten Stufe, so sind bei dieser bei Anwendung des § 717a Abs. 1 Z 1 ASVG die Prozentwerte annähernd gleich. Würde das Gericht hier die Quote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) von 50% heranziehen, würde auch hier eine mittelbare Diskriminerung zu konstatieren sein. Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedoch als zu eng gefasst, da somit jede Abweichung von 50% direkt zu einer mittelbaren Diskrimierung führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich hier am Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G) und der darin festgelegten Quote von 30% (da BGBl. I Nr. 25/2026 frühestens ab 30.06.2026 in Kraft tritt, werden die teilweise 40% derzeit nicht angewandt). Somit liegt auf der untersten Stufe keine mittelbare Diskriminierung vor.Springt der Blick als nächstes zur untersten Stufe, so sind bei dieser bei Anwendung des Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die Prozentwerte annähernd gleich. Würde das Gericht hier die Quote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) von 50% heranziehen, würde auch hier eine mittelbare Diskriminerung zu konstatieren sein. Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedoch als zu eng gefasst, da somit jede Abweichung von 50% direkt zu einer mittelbaren Diskrimierung führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich hier am Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G) und der darin festgelegten Quote von 30% (da Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026, frühestens ab 30.06.2026 in Kraft tritt, werden die teilweise 40% derzeit nicht angewandt). Somit liegt auf der untersten Stufe keine mittelbare Diskriminierung vor.

Aus dem zuvor gesagten lässt sich daher nunmehr einordnen, dass es auf der Stufe der Anwendung § 717a Abs. 1 Z 3 ASVG, zur mittelbaren Diskriminierung von Männern kommt.Aus dem zuvor gesagten lässt sich daher nunmehr einordnen, dass es auf der Stufe der Anwendung Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, zur mittelbaren Diskriminierung von Männern kommt.

Auf der Stufe der Anwendung § 717a Abs. 1 Z 2 ASVG, kommt es zu keiner mittelbaren Diskriminierung von Männern.Auf der Stufe der Anwendung Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, kommt es zu keiner mittelbaren Diskriminierung von Männern.

Zusammenfassend ergibt sich daraus betreffend die beiden höchsten Gesamtpensionseinkommensgruppen, dass der Anteil der Männer deutlich über dem Anteil bei der Betrachtung aller Personen liegt.

Demzufolge liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der zitierten EuGH Rechtsprechung vor, da Männer in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen deutlich überrepräsentiert sind.

In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (vgl. in diesem Sinne die EuGH Urteile vom 17. Juli 2014, Leone, C?173/13, Rn. 53 und 54 und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C?223/19, Rn. 56).In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden vergleiche in diesem Sinne die EuGH Urteile vom 17. Juli 2014, Leone, C?173/13, Rn. 53 und 54 und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C?223/19, Rn. 56).

Zum legitimen sozialpolitischen Ziel:

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Pensionsanpassung 2019 darauf abzielt, die Kaufkraft der Pensionsempfänger dadurch zu erhalten, dass die niedrigeren Pensionen gegenüber den höchsten mittels eines „sozialen Ausgleichs“ begünstigt werden, um zu verhindern, dass zwischen ihnen eine zu große Kluft entsteht, und um ihre dauerhafte Finanzierung sicherzustellen. Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C?223/19, EU:C:2020:753, Rn. 61, und vom 21. Januar 2021, INSS, C?843/19, EU:C:2021:55, Rn. 38). Somit wird ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Pensionsanpassung 2019 darauf abzielt, die Kaufkraft der Pensionsempfänger dadurch zu erhalten, dass die niedrigeren Pensionen gegenüber den höchsten mittels eines „sozialen Ausgleichs“ begünstigt werden, um zu verhindern, dass zwischen ihnen eine zu große Kluft entsteht, und um ihre dauerhafte Finanzierung sicherzustellen. Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C?223/19, EU:C:2020:753, Rn. 61, und vom 21. Januar 2021, INSS, C?843/19, EU:C:2021:55, Rn. 38). Somit wird ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt.

Zur Verhältnismäßigkeit und insbesondere Angemessenheit:

Die gegenständliche, jährliche Anpassung der Ruhebezüge gilt jedoch nicht für alle staatlichen Ruhebezüge bzw. Pensionen in gleichem Maße: § 41 Abs. 5 PG 1965 ordnet nämlich an, dass „bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, […] kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden [ist].“ Dies führt beispielsweise im Land Vorarlberg zu einer Teuerungszulage von 2,1% (siehe Vorarlberger Landesgesetzblatt vom 21.12.2018, LGBl. Nr. 80/2018). Die gegenständliche, jährliche Anpassung der Ruhebezüge gilt jedoch nicht für alle staatlichen Ruhebezüge bzw. Pensionen in gleichem Maße: Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 ordnet nämlich an, dass „bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, […] kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden [ist].“ Dies führt beispielsweise im Land Vorarlberg zu einer Teuerungszulage von 2,1% (siehe Vorarlberger Landesgesetzblatt vom 21.12.2018, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018,).

Zudem führt die Ausnahme von der Bildung eines Gesamtpensionseinkommens dazu, dass Landesbeamte, sofern sie Mehrfachbezüge (also neben ihrem Landesbezug eine weitere Pension oder einen weiteren Versorgungsgneuss) aufwiesen, beide Lesitungen getrennt voneinander angepasst erhielten.

Dies deutet auf einen Fehler bei der kohärenten und systematischen Umsetzung hin. Im Detail ist weiters zu prüfen, ob der Bundesgesetzgeber eine Sicherungsmaßnahme in Form einer Verfassungsbestimmung getroffen hat, wie dies in anderen Jahren zB bei § 728 Abs. 7 ASVG der Fall war. Dies ist für die Pensionsanpassung 2019 nicht der Fall. Damit kann die Pensionserhöhung der Länder die Pensionserhöhung des Bundes überschreiten. Somt ist schon aus diesen Gründen die Umsetzung nicht kohärent und systematisch.Dies deutet auf einen Fehler bei der kohärenten und systematischen Umsetzung hin. Im Detail ist weiters zu prüfen, ob der Bundesgesetzgeber eine Sicherungsmaßnahme in Form einer Verfassungsbestimmung getroffen hat, wie dies in anderen Jahren zB bei Paragraph 728, Absatz 7, ASVG der Fall war. Dies ist für die Pensionsanpassung 2019 nicht der Fall. Damit kann die Pensionserhöhung der Länder die Pensionserhöhung des Bundes überschreiten. Somt ist schon aus diesen Gründen die Umsetzung nicht kohärent und systematisch.

Da Leistungen, die vom Sonderpensionsbegrenzungsgesetz umfasst sind, von der gegenständlichen Regelung des § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ebenso nicht erfasst sind, ist dieser Aspekt noch näher zu beleuchten. Schon dem Namen des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes erkannte der Gesetzgeber eine Notwendigkeit, diese Pensionen der Höhe nach nach oben hin zu begrenzen. Gleichwohl wurden diese Pensionen mit dem Wert von 2 % nach § 108h ASVG angepasst. Dies passt weder mit dem Argument des Kaufkrafterhalts, des sozialen Ausgleichs, der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen noch mit dem Argument der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen zusammen. Zudem ist auch den Schriftsätzen bzw. den Ausführungen in der Verhandlung keine Rechtfertigung seitens der belangten Behörde bzw. seitens deren Rechtsvertretung für die fehlende Einbeziehung von Leistungen, die vom Sonderpensionsbegrenzungsgesetz erfasst sind, zu entnehmen.Da Leistungen, die vom Sonderpensionsbegrenzungsgesetz umfasst sind, von der gegenständlichen Regelung des Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ebenso nicht erfasst sind, ist dieser Aspekt noch näher zu beleuchten. Schon dem Namen des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes erkannte der Gesetzgeber eine Notwendigkeit, diese Pensionen der Höhe nach nach oben hin zu begrenzen. Gleichwohl wurden diese Pensionen mit dem Wert von 2 % nach Paragraph 108 h, ASVG angepasst. Dies passt weder mit dem Argument des Kaufkrafterhalts, des sozialen Ausgleichs, der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen noch mit dem Argument der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen zusammen. Zudem ist auch den Schriftsätzen bzw. den Ausführungen in der Verhandlung keine Rechtfertigung seitens der belangten Behörde bzw. seitens deren Rechtsvertretung für die fehlende Einbeziehung von Leistungen, die vom Sonderpensionsbegrenzungsgesetz erfasst sind, zu entnehmen.

Soweit von der Rechtsvertretung der belangten Behörde ausgeführt wird, „dass nach dem Europäischen Gerichtshof, C-173/13, dem Staat (naturgemäß) nur jene Regelungen zurechenbar seien, deren Urheber er auch sei. Jede andere Ansicht würde unter Umständen zu einer Verantwortung für Regelungen des Bundes führen, auf deren Schaffung und Ausgestaltung nicht der geringste Einfluss bestehe. Dass bei der Pensionsanpassung 2019 keine systemübergreifende Regelung erfolgt sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die gegenständliche Regelung innerhalb des Systems (Bund zurechenbare Gesetzgebung) kohärent und systematisch angewandt werde.“ übersieht sie dabei, dass die Gesetzgebung der Union wie auch die unionsrechtliche Judikatur „bundesstaatsblind“ sind. So hielt der EuGH, zugegebenermaßen im dort, konkret anderem Zusammenhang, in der Entscheidung 05.05.1970, Rs 77/69, Kommission/Belgien, bereits fest, dass die Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages den Staaten als solchen obliegen, und die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats nach Artikel 169 unabhängig davon besteht, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt. Der damalige Artikel 95 EGV entspricht nunmehr dem Art. 114 AEUV ist Teil des Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) und ist daher aus Sicht des Gerichts auch hier relevant. Daher erscheint aus Sicht des Gerichts der Versuch der Rechtfertigung mit einem Kompetenzsplit ungeeignet. Eine Aufsplitterung der Regelungskompetenzen für Pensionssysteme zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften entbindet den Mitgliedstaat nämlich nicht von seiner Pflicht zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts (Effet utile).Soweit von der Rechtsvertretung der belangten Behörde ausgeführt wird, „dass nach dem Europäischen Gerichtshof, C-173/13, dem Staat (naturgemäß) nur jene Regelungen zurechenbar seien, deren Urheber er auch sei. Jede andere Ansicht würde unter Umständen zu einer Verantwortung für Regelungen des Bundes führen, auf deren Schaffung und Ausgestaltung nicht der geringste Einfluss bestehe. Dass bei der Pensionsanpassung 2019 keine systemübergreifende Regelung erfolgt sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die gegenständliche Regelung innerhalb des Systems (Bund zurechenbare Gesetzgebung) kohärent und systematisch angewandt werde.“ übersieht sie dabei, dass die Gesetzgebung der Union wie auch die unionsrechtliche Judikatur „bundesstaatsblind“ sind. So hielt der EuGH, zugegebenermaßen im dort, konkret anderem Zusammenhang, in der Entscheidung 05.05.1970, Rs 77/69, Kommission/Belgien, bereits fest, dass die Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages den Staaten als solchen obliegen, und die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats nach Artikel 169 unabhängig davon besteht, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt. Der damalige Artikel 95 EGV entspricht nunmehr dem Artikel 114, AEUV ist Teil des Titel römisch sieben - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Artikel 101, - 118) und ist daher aus Sicht des Gerichts auch hier relevant. Daher erscheint aus Sicht des Gerichts der Versuch der Rechtfertigung mit einem Kompetenzsplit ungeeignet. Eine Aufsplitterung der Regelungskompetenzen für Pensionssysteme zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften entbindet den Mitgliedstaat nämlich nicht von seiner Pflicht zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts (Effet utile).

Die jährliche Anpassung der Höhe der Ruhegenüsse ist in Österreich somit im Ergebnis nicht in kohärenter Weise umgesetzt worden (EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, Rn. 61). Diese entspricht somit auch nicht dem Effektivitätsgundsatz des EuGH. Zudem ist aus der Fragmentierung der Regelungen zu den verschiedenen Pensionsanpassungen der verschienden Jahre ableitbar, dass diese auch nicht angemessen im Sinne des Urteils des EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, erscheinen. Es war daher im Ergebnis dem Begehren des Beschwerdeführers zu folgen.

Zur Berechnung:

Die Erhöhung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ist daher wie folgt zu berechnen:

Aufgrund der Pensionsanpassung 2019 für die Leistungen nach dem Sonderpensionsbegrenzungsgesetz ist, bei denen eine Erhöhung um 2 % nach § 108h ASVG, sind entgegenstehende Bestimmungen im Sinne des Anwedungsvorrangs von Unionsrecht unangewandt zu lassen (vgl. Rechtssatz 16 der VwGH Entscheidung vom 21.01.2026, Ro 2022/04/0010). Somit ist § 41 Abs. 5 PG 1965 samt seinem weiterverweis unangewandt zu lassen und die Erhöhung hat gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 in Zusammenspiel mit § 108h ASVG um 2% zu erfolgen. Durch diese Lösung wird auch die soziale Staffelung für die untersten beiden Staffelgruppen des § 41 Abs. 5 PG 1965 aufrechterhalten. Der Ruhebzug des Beschwerdeführers in der Höhe von € 6.431,51 erhöht sich bei einer Anpassung mit 2,0 % auf € 6.560,14 (€ 6.431,51 x 1,02 = € 6.560,14).Aufgrund der Pensionsanpassung 2019 für die Leistungen nach dem Sonderpensionsbegrenzungsgesetz ist, bei denen eine Erhöhung um 2 % nach Paragraph 108 h, ASVG, sind entgegenstehende Bestimmungen im Sinne des Anwedungsvorrangs von Unionsrecht unangewandt zu lassen vergleiche Rechtssatz 16 der VwGH Entscheidung vom 21.01.2026, Ro 2022/04/0010). Somit ist Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 samt seinem weiterverweis unangewandt zu lassen und die Erhöhung hat gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in Zusammenspiel mit Paragraph 108 h, ASVG um 2% zu erfolgen. Durch diese Lösung wird auch die soziale Staffelung für die untersten beiden Staffelgruppen des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 aufrechterhalten. Der Ruhebzug des Beschwerdeführers in der Höhe von € 6.431,51 erhöht sich bei einer Anpassung mit 2,0 % auf € 6.560,14 (€ 6.431,51 x 1,02 = € 6.560,14).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 41 Abs. 5 PG 1965 iVm § 717a ASVG in Bezug auf die Pensionsanpassung 2019 fehlt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser Entscheidung allenfalls Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht entstehen könnten, welche als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert werden könnten (siehe VwGH vom 03.02.2020, Geschäftszahl Ra 2019/02/0254).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 717 a, ASVG in Bezug auf die Pensionsanpassung 2019 fehlt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser Entscheidung allenfalls Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht entstehen könnten, welche als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert werden könnten (siehe VwGH vom 03.02.2020, Geschäftszahl Ra 2019/02/0254).

Schlagworte

Anwendungsvorrang Pensionsanpassung Pensionsberechnung Pensionshöhe Revision zulässig Ungleichbehandlung Unionsrecht Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2223009.1.00

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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