Entscheidungsdatum
29.05.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W231 2300385-1/33E
W231 2300394-1/29E
W231 2300388-1/24E
W231 2300384-1/26E
W231 2300392-1/24E
W231 2300390-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX und 6. XXXX , alle StA Afghanistan und Türkei, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. 1. 1370421705-231911073, 2. 1370422201-231911120, 3. 1370423100-231911243, 4. 1370422604-231911175, 5. 1370423710-231911278 und 6. 1370498504-231911901, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 und 6. römisch 40 , alle StA Afghanistan und Türkei, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. 1. 1370421705-231911073, 2. 1370422201-231911120, 3. 1370423100-231911243, 4. 1370422604-231911175, 5. 1370423710-231911278 und 6. 1370498504-231911901, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden von XXXX wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden von römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge „BF2“) sind Ehegatten und die Eltern der mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge „BF3“) sowie der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer/innen (in der Folge „BF4“, „BF5“ und „BF6“).römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge „BF2“) sind Ehegatten und die Eltern der mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge „BF3“) sowie der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer/innen (in der Folge „BF4“, „BF5“ und „BF6“).
Die Beschwerdeführer (alle gemeinsam in Folge „BF“) reisten gemeinsam mit einer weiteren damals noch minderjährigen Tochter von BF1 und BF2 bzw. Schwester von BF3-BF6, XXXX , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am 22.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer (alle gemeinsam in Folge „BF“) reisten gemeinsam mit einer weiteren damals noch minderjährigen Tochter von BF1 und BF2 bzw. Schwester von BF3-BF6, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am 22.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF1 im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und in Kabul geboren. Er sei seit 1382 traditionell und standesamtlich verheiratet und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der BF1 gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe vier Jahre an der Uni studiert (Elektroingenieur), als Flugingenieur/Supervisor gearbeitet und in Kabul gewohnt.
Zu seiner Reise gab er an, er sei am 15.08.2023 legal (mit Reisepass und Personalausweis) per Flugzeug in die Türkei gereist. Der Reisepass würde sich bei den Schwiegereltern in der Türkei befinden. Einen Monat sei er in der Türkei aufhältig gewesen, bevor er per Flugzeug nach Serbien und dann weiter über Ungarn und die Slowakei nach Österreich gekommen sei. Die Reise habe von der Türkei (bis nach Deutschland) für die ganze Familie 85.000 USD gekostet; er habe dies aus Erspartem finanziert. Ein Schlepper habe die Reise organisiert.
Als Fluchtgrund brachte der BF1 vor, er habe wegen der Machtübernahme der Taliban mit seiner Familie ausreisen müssen. Es gebe keine Schulbildung mehr für seine Kinder, insbesondere seine Töchter seien betroffen. Seine Ehefrau, BF2, habe ihren Frisörsalon zusperren müssen. Er habe Angst vor den Taliban und fürchte um sein Leben und das Leben seiner Familie.
Die BF2 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung an, dass sie sowie die BF5 und die BF6 afghanische Staatsangehörige und in Kabul geboren worden seien. Die BF2 sei verheiratet, ihr Reisepass sei bei ihren Eltern in der Türkei. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und sie gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie habe die Schule besucht und als Frisörin gearbeitet. Ihre Eltern sowie zwei Brüder würden sich in der Türkei befinden. Sie habe in Kabul gewohnt.
Zur Reise gab die BF2 an, sie seien von Kabul am 15.08.2023 legal (mit Reisepass und Personalausweis) per Flugzeug in die Türkei (Istanbul) zu ihren Eltern gereist. Sie hätten sich einen Monat lang in der Türkei aufgehalten, bevor sie per Flugzeug nach Serbien und über Ungarn und die Slowakei nach Österreich gekommen seien. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt. Die Reise habe 85.000 USD gekostet, was sie durch Erspartes finanziert hätten.
Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass die Taliban die Macht übernommen hätten. Sie habe vier Töchter, welche in Afghanistan keine Schulbildung bekommen würden, weil die Taliban dies nicht erlauben. Sie habe ihren Frisörsalon schließen müssen. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit für sie und ihre Familie. Sie habe Angst vor den Taliban und fürchte um ihr Leben und das Leben ihrer Familie. Für die minderjährige BF5 und BF6 würden die gleichen Fluchtgründe gelten.
Die BF3 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung an, in Kabul geboren worden zu sein und afghanische Staatsangehörige zu sein. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre sie der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie habe 11 Jahre lang die Grundschule besucht und in Kabul gelebt.
Zur Reise gab die BF3 an, sie seien am 15.08.2023 legal per Flugzeug in die Türkei (Istanbul) geflogen. Ihr Reisepass sei bei den Großeltern in der Türkei. Die Reise sei schlepperunterstütz erfolgt.
Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass die Taliban ihnen Probleme gemacht hätten. Sie habe ihrer Mutter im Frisörsalon geholfen. Die Mutter habe den Salon wegen der Bedrohung durch die Taliban schließen müssen. Deswegen seien sie aus Afghanistan ausgereist. Zudem hätten sie nicht mehr zur Schule gehen können, weil die Taliban dies verboten hätten. Sie habe Angst vor den Taliban.
Der BF4 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung an, in Kabul geboren worden zu sein, er sich zum sunnitischen Islam bekenne und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er habe 7 Jahre lang die Grundschule besucht und in Kabul gelebt.
Zur Reise gab der BF4 an, sie seien am 15.08.2023 legal per Flugzeug von Kabul aus in die Türkei gereist. Der Reisepass sei bei seinen Großeltern in der Türkei.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sie hätten Afghanistan wegen der Taliban verlassen müssen. Sie hätten nicht mehr zur Schule gehen können. Er habe Angst vor den Taliban.
Die afghanischen ID-Karten/Personalausweise wurden von den Behörden sichergestellt.
I.2. Laut Amtsvermerk einer Polizeiinspektion vom 21.10.2023 wurden bei Feldarbeiten in Österreich türkische Reisepässe der BF aufgefunden und in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) übermittelt. Die daraufhin beauftragte Dokumentenüberprüfung ergab, dass es sich um Originaldokumente handelt. römisch eins.2. Laut Amtsvermerk einer Polizeiinspektion vom 21.10.2023 wurden bei Feldarbeiten in Österreich türkische Reisepässe der BF aufgefunden und in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) übermittelt. Die daraufhin beauftragte Dokumentenüberprüfung ergab, dass es sich um Originaldokumente handelt.
I.3. Am 18.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA.römisch eins.3. Am 18.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA.
Dabei gab BF1 zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass die originalen afghanischen Reisepässe seiner Familie in der Türkei seien, er aber nicht wisse, ob es diese noch gebe. Er sei in der Provinz Paktia geboren und habe er mit seiner Familie in Kabul gelebt. Er sei afghanischer Staatsbürger und habe er für staatliche und private Airlines als Flugzeugingenieur am Flughafen Kabul gearbeitet.
Zum Verlassen Afghanistans gab der BF1 ergänzend an, illegal in die Türkei gelangt zu sein. Mit „legal“ habe er in der Erstbefragung gemeint, dass der Schlepper alles organisiert habe. Sie seien über den Flughafen Kabul ausgereist. Zu den Reisekosten gab er an, sein Vater sei vermögend gewesen, er habe viel gehabt und seine Frau habe als Frisörin gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass zwei Töchter Taliban heiraten hätten sollen und das Friseurgeschäft seiner Frau zugesperrt worden sei. Seine Frau und die Töchter seien zu Hause eingesperrt gewesen.
Zum Aufenthalt in der Türkei gab der BF1 an, sie seien dort einen Monat lang (von 15.08.-17.09.) in einem Schlepperquartier gewesen. Seine Familie sei das 1. Mal in der Türkei gewesen, er selbst sei viel hin- und hergeflogen und 3-mal in der Woche in der Türkei gewesen. Der BF verneinte mehrmals, dass er bzw. seine Familie in Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft sei. Nach Vorhalt der aufgefundenen türkischen Reisepässe, gab der BF1 mehrmals an, diese zuvor noch nie gesehen bzw. auch nicht in der Hand gehalten zu haben. Seine Familie besitze keine türkische Staatsbürgerschaft.
BF2 gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ergänzend an, ihren afghanischen Reisepass dem Schlepper gegeben zu haben. Sie seien illegal in die Türkei gereist. Sie sei vorher noch nie in der Türkei gewesen und dort einen Monat lang aufhältig gewesen.
Zu ihrem Fluchtgrund führte BF2 aus, dass ihre Töchter keine Rechte und keine Lernmöglichkeiten hätten. Sie würden aus einer gebildeten Familie kommen und habe sie die Verehelichung ihrer Töchter abgelehnt und hätte man dann ihre zwei Töchter haben wollen. Zudem sei sie selbst eine Frau ohne Rechte. Sie habe nichts Illegales gemacht; ihr Friseursalon sei zugesperrt worden. Bei einer Rückkehr würden ihr ihre Töchter weggenommen werden und hätten diese in Afghanistan keine Zukunft.
Die BF2 verneinte mehrmals, dass sie bzw. ihre Familienangehörigen eine zweite Staatsbürgerschaft besitzen würden. Nach Vorhalt der aufgefundenen türkischen Reisepässe, gab die BF2 wiederholt an, keine Ahnung davon zu haben und sie den Reisepass noch nie gesehen habe. Sie bzw. ihre Familienangehörigen würden keine türkische Staatsbürgerschaft besitzen.
Die BF3 gab in der niederschriftlichen Einvernahme ergänzend an, bis auf zwei Jahre als kleines Kind, immer in Kabul gelebt zu haben. Sie sei afghanische Staatsangehörige und habe sie ihrer Mutter im Friseursalon geholfen. Sie seien einen Monat lang in der Türkei aufhältig gewesen. Der Schlepper habe alles organisiert.
Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ein Taliban im selben Gebäude gelebt hätte und ihre Schwester heiraten habe wollen. Sie seien dann noch einmal gekommen und hätten sie und ihre Schwester für die Verehelichung verlangt. Auch habe der Frisörsalon ihrer Mutter nicht mehr öffnen dürfen. Sie hätten dort keine Rechte. Die BF3 habe nicht mehr zur Schule bzw. zur Uni gehen dürfen; sie habe nicht einmal rausgehen dürfen. Für die BF3 sei es wichtig, eine Ausbildung zu machen. Die Taliban hätten nur gewollt, dass sie jemanden heirate. Bei einer Rückkehr würde sie zwangsverheiratet werden und gebe man ihnen einen Monat Zeit, um sich zu entscheiden.
Die BF3 verneinte, dass sie bzw. ihre Familie in Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft seien. Nach Vorhalt der türkischen Reisepässe, gab die BF3 an, von keinen türkischen Reisepässen zu wissen. In der Türkei seien sie nur einen Monat lang beim Schlepper gewesen.
Der BF4 gab in der niederschriftlichen Einvernahme ergänzend an, immer in Kabul gelebt zu haben. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Wann er Afghanistan verlassen habe wisse er nicht.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es für ihn keine Mathematik gegeben habe, sondern nur über religiöse Dinge unterrichtet worden sei. Wenn man vom Koran etwas nicht verstanden habe, sei man geohrfeigt worden. Seine Mutter habe nicht mehr arbeiten dürfen. Zudem hätten die Taliban seine Schwestern heiraten wollen. Er habe in Afghanistan keine Zukunft mehr.
Die Frage, ob er eine weitere Staatsbürgerschaft habe, verneinte der BF4 und gab er weiters an, keinen Pass eines anderen Landes zu haben. Sie seien ca. einen Monat lang in der Türkei gewesen und leise gewesen. Der Schlepper habe ihnen gesagt, dass sie den Vorhang zumachen müssen.
In den Einvernahmen wurden diverse Integrationsunterlagen, ein Konvolut an Unterlagen betreffend die berufliche Tätigkeit des BF1 sowie eine Kopie des afghanischen Reisepasses des BF1 vorgelegt. Zudem reichte die BF2 diverse medizinische Befunde nach.
I.4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.08.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.08.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die Behörde in den Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die BF in Besitz der türkischen und der afghanischen Staatsangehörigkeit seien. Die BF hätten die türkischen Reisepässe nicht selbst vorgelegt, sondern seien diese von den österreichischen Behörden aufgefunden worden, wobei eine Überprüfung ergeben habe, dass es sich um Originaldokumente handle. Auch wenn die BF bei der Befragung dargelegt hätten, nichts über die Reisepässe zu wissen und nicht in Besitz der türkischen Staatbürgerschaft zu sein, stehe zweifelsfrei fest, dass die BF bewusst versucht hätten, die türkische Staatsbürgerschaft nicht darzulegen, um hieraus keinen Nachteil im Verfahren zu erfahren. Die BF seien in der Türkei keiner Verfolgung und keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt und würden die BF mit den türkischen Reisepässen (gültig bis 11.04.2033) dorthin zurückkehren können. Auch würden sich die Eltern und zwei Brüder der BF2 in der Türkei befinden; der Lebensunterhalt wäre gesichert.
I.5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die BF in der Türkei keinen Antrag hinsichtlich der Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hätten, sondern der Schlepper dafür verantwortlich sei. Die BF würden in der Türkei nicht leben können, die Verwandten der BF2 seien mittlerweile nicht mehr dort. Die in den Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei seien verfehlt, da die BF afghanische Staatsbürger seien und hätte Afghanistan als Herkunftsstaat herangezogen werden müssen. Es wurde auf diverse Berichte zu syrisch-türkischen Doppelstaatsbürgern hingewiesen, welche auch für die BF gelten würden. Den BF drohe in der Türkei eine willkürliche Abschiebung nach Afghanistan bzw. eine willkürliche Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft. Weiters wurde auf diverse Berichte zur prekären Lage der Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass die Behörde keine Kindeswohlprüfung durchgeführt habe. Für die BF sei ein Leben, wie es die Taliban für Frauen vorsehen, unvorstellbar. Der BF1 befürchte in Afghanistan zudem eine Rekrutierung durch die Taliban. Den BF hätte der Asylstatus zuerkannt werden müssen. Auch wäre den BF subsidiärer Schutz, insbesondere aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme von BF2 zuerkannt werden müssen und würde eine Abschiebung in die Türkei oder nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bedeuten. Zudem seien die BF mit der Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt und sei diese zu Unrecht erlassen worden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. römisch eins.5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die BF in der Türkei keinen Antrag hinsichtlich der Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hätten, sondern der Schlepper dafür verantwortlich sei. Die BF würden in der Türkei nicht leben können, die Verwandten der BF2 seien mittlerweile nicht mehr dort. Die in den Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei seien verfehlt, da die BF afghanische Staatsbürger seien und hätte Afghanistan als Herkunftsstaat herangezogen werden müssen. Es wurde auf diverse Berichte zu syrisch-türkischen Doppelstaatsbürgern hingewiesen, welche auch für die BF gelten würden. Den BF drohe in der Türkei eine willkürliche Abschiebung nach Afghanistan bzw. eine willkürliche Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft. Weiters wurde auf diverse Berichte zur prekären Lage der Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, dass die Behörde keine Kindeswohlprüfung durchgeführt habe. Für die BF sei ein Leben, wie es die Taliban für Frauen vorsehen, unvorstellbar. Der BF1 befürchte in Afghanistan zudem eine Rekrutierung durch die Taliban. Den BF hätte der Asylstatus zuerkannt werden müssen. Auch wäre den BF subsidiärer Schutz, insbesondere aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme von BF2 zuerkannt werden müssen und würde eine Abschiebung in die Türkei oder nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bedeuten. Zudem seien die BF mit der Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt und sei diese zu Unrecht erlassen worden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit den Beschwerden wurden ein medizinischer Befund der BF2 sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.
I.6. Am 23.10.2024 langte ein polizeilicher Abschlussbericht ein, wonach die BF2 verdächtigt werde, am 23.09.2024 einen Diebstahl in einem Secondhandladen begangen zu haben. römisch eins.6. Am 23.10.2024 langte ein polizeilicher Abschlussbericht ein, wonach die BF2 verdächtigt werde, am 23.09.2024 einen Diebstahl in einem Secondhandladen begangen zu haben.
I.7. Am 20.01.2025 brachten die BF ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage.römisch eins.7. Am 20.01.2025 brachten die BF ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage.
I.8. Mit 04.04.2025 wurde ein polizeilicher Abschlussbericht vorgelegt, wonach der BF1 verdächtigt wird, seiner Tochter XXXX eine Körperverletzung zugefügt zu haben. römisch eins.8. Mit 04.04.2025 wurde ein polizeilicher Abschlussbericht vorgelegt, wonach der BF1 verdächtigt wird, seiner Tochter römisch 40 eine Körperverletzung zugefügt zu haben.
I.9. Am 27.05.2025 wurden neuerlich ein Konvolut an Integrationsunterlagen sowie diverse medizinische Befunde in Vorlage gebracht. römisch eins.9. Am 27.05.2025 wurden neuerlich ein Konvolut an Integrationsunterlagen sowie diverse medizinische Befunde in Vorlage gebracht.
I.10. Am 19.11.2025 holte das Gericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu folgenden Fragen ein: Werden türkische Reisepässe ausschließlich an türkische Staatsangehörige, die im Antragstellungszeitpunkt die türkische Stsaatsangehörigkeit besitzen, ausgestellt? Welche Arten der Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit gibt es? Setzt die Ausstellung eines türkischen Reisepasses eine entsprechende Antragstellung voraus? Sind grobe, systematische Mängel im Verfahren über die Ausstellung von türkischen Reisepässen (an türkische Staatsbürger) bekannt? Wie werden türkische Staatsangehörige mit afghanischen Wurzeln in der Türkei behandelt? Wie kann es zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit kommen? Die Anfragebeantwortung langte am 01.12.2025 ein.römisch eins.10. Am 19.11.2025 holte das Gericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu folgenden Fragen ein: Werden türkische Reisepässe ausschließlich an türkische Staatsangehörige, die im Antragstellungszeitpunkt die türkische Stsaatsangehörigkeit besitzen, ausgestellt? Welche Arten der Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit gibt es? Setzt die Ausstellung eines türkischen Reisepasses eine entsprechende Antragstellung voraus? Sind grobe, systematische Mängel im Verfahren über die Ausstellung von türkischen Reisepässen (an türkische Staatsbürger) bekannt? Wie werden türkische Staatsangehörige mit afghanischen Wurzeln in der Türkei behandelt? Wie kann es zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit kommen? Die Anfragebeantwortung langte am 01.12.2025 ein.
I.11. Am 13.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF und ihrer Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die eingeholte Anfragebeantwortung wurde den BF übergeben und in der mündlichen Verhandlung erörtert.römisch eins.11. Am 13.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF und ihrer Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die eingeholte Anfragebeantwortung wurde den BF übergeben und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
In der Verhandlung wurden neuerlich diverse Integrationsunterlagen vorgelegt. Zudem wurde ein Artikel vorgelegt, wonach ein namentlich genannter afghanischer Mann zahlreiche türkische Pässe mithilfe gefälschter Unterlagen organisiert habe. Daraus gehe hervor, dass dieser Mann rund 2800 türkische Pässe mithilfe gefälschter Unterlagen organisiert habe. Gegend die Betreffenden werden Strafverfahren geführt und die Pässe annulliert. Die Vermutung der BFs sei, dass dieser Mann für den Schlepper die Pässe unrechtmäßig organisiert habe. Die BF hätten bei einer Rückkehr in die Türkei Strafverfahren und die Annullierung der Staatsbürgerschaft zu befürchten. Weiters beantragte der Rechtsvertreter diesbezüglich die Einholung einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.
I.12. Am 14.01.2026 stellte das Gericht folgende Fragen an die Staatendokumentation im Rahmen einer Anfrage: Was sind die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft? Was ist zu Aberkennungsverfahren der Staatsbürgerschaft im großen Umfang im Zusammenhang mit den Machenschaften eines Herrn XXXX in der Türkei bekannt? Haben die von solchen Aberkennungenbetroffenen Personen strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten bzw. was haben Personen, die unrechtmäßig die Staatsbürgerschaft (über gefälschte Dokumente) erlangt haben, zu befürchten (strafrechtliche, verwaltungsrechtliche Konsequenzen)? Die Anfragebeantwortung langte am 16.02.2026 ein und wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.12. Am 14.01.2026 stellte das Gericht folgende Fragen an die Staatendokumentation im Rahmen einer Anfrage: Was sind die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft? Was ist zu Aberkennungsverfahren der Staatsbürgerschaft im großen Umfang im Zusammenhang mit den Machenschaften eines Herrn römisch 40 in der Türkei bekannt? Haben die von solchen Aberkennungenbetroffenen Personen strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten bzw. was haben Personen, die unrechtmäßig die Staatsbürgerschaft (über gefälschte Dokumente) erlangt haben, zu befürchten (strafrechtliche, verwaltungsrechtliche Konsequenzen)? Die Anfragebeantwortung langte am 16.02.2026 ein und wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.
I.13. Am 27.01.2026 brachten die BF über ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nicht die Voraussetzungen für die legale Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft besitzen würden und davon auszugehen sei, dass die Schlepperorganisation durch unrichtige Angaben/Dokumente die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft für die BF bewirkt habe. Die BF würden bei einer Abschiebung in die Türkei von den Sicherheitskräften festgenommen werden, einem Strafverfahren unterzogen werden, die türkische Staatsbürgerschaft verlieren und in weiterer Folge nach Afghanistan abgeschoben werden. Auch sei ein führendes Mitglied der Schlepperorganisation festgenommen worden und werde gegen ihn ein umfassendes strafrechtliches Verfahren geführt, was sich aus diversen angeführten Artikel (Links) ergebe. Die BF hätten in der Türkei zudem keine Lebensgrundlage, kein soziales Netz und würden nicht Türkisch sprechen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die BF mit dem türkischen Generalkonsulat in Verbindung setzen werden, um den Verzicht auf die türkische Staatsbürgerschaft zu bewirken. römisch eins.13. Am 27.01.2026 brachten die BF über ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nicht die Voraussetzungen für die legale Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft besitzen würden und davon auszugehen sei, dass die Schlepperorganisation durch unrichtige Angaben/Dokumente die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft für die BF bewirkt habe. Die BF würden bei einer Abschiebung in die Türkei von den Sicherheitskräften festgenommen werden, einem Strafverfahren unterzogen werden, die türkische Staatsbürgerschaft verlieren und in weiterer Folge nach Afghanistan abgeschoben werden. Auch sei ein führendes Mitglied der Schlepperorganisation festgenommen worden und werde gegen ihn ein umfassendes strafrechtliches Verfahren geführt, was sich aus diversen angeführten Artikel (Links) ergebe. Die BF hätten in der Türkei zudem keine Lebensgrundlage, kein soziales Netz und würden nicht Türkisch sprechen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die BF mit dem türkischen Generalkonsulat in Verbindung setzen werden, um den Verzicht auf die türkische Staatsbürgerschaft zu bewirken.
I.14. Am 01.03.2026 langte die von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen für den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nach Art. 11 und 12 des türkischen Staatsangehörigengesetzes nicht erfüllen würden, da sie nicht ununterbrochen fünf Jahre in der Türkei gelebt hätten. Sie hätten auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich in der Türkei niederzulassen, würden nicht Türkisch sprechen und kein Einkommen bzw. keinen Beruf haben, welches ihren Lebensunterhalt in der Türkei sicherstellen könne. Auch liege kein besonderer Grund iSd Art. 12 des Gesetzes vor. Für den Fall der Abschiebung in die Türkei drohe den BF der Widerruf der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 31 bzw. die Rücknahme der Entscheidung über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß Art. 40. Zudem könne laut der Anfragebeantwortung die Erschleichung der türkischen Staatsbürgerschaft strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Stellungnahmen wurden dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.römisch eins.14. Am 01.03.2026 langte die von der Rechtsvertretung verfasste Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die BF die Voraussetzungen für den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nach Artikel 11 und 12 des türkischen Staatsangehörigengesetzes nicht erfüllen würden, da sie nicht ununterbrochen fünf Jahre in der Türkei gelebt hätten. Sie hätten auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich in der Türkei niederzulassen, würden nicht Türkisch sprechen und kein Einkommen bzw. keinen Beruf haben, welches ihren Lebensunterhalt in der Türkei sicherstellen könne. Auch liege kein besonderer Grund iSd Artikel 12, des Gesetzes vor. Für den Fall der Abschiebung in die Türkei drohe den BF der Widerruf der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 31, bzw. die Rücknahme der Entscheidung über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 40, Zudem könne laut der Anfragebeantwortung die Erschleichung der türkischen Staatsbürgerschaft strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Stellungnahmen wurden dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
I.15. Mit E-Mail vom 07.04.2026 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die türkischen Personalausweise/ID-Cards der BF bei einer Kontrolle des österreichischen Zolls aufgefunden worden seien. römisch eins.15. Mit E-Mail vom 07.04.2026 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die türkischen Personalausweise/ID-Cards der BF bei einer Kontrolle des österreichischen Zolls aufgefunden worden seien.
I.16. Am 07.04.2026 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die BF am 16.03.2026 beim türkischen Konsulat vorgesprochen hätten und dort deponiert worden sei, dass die Familie auf die Staatsbürgerschaft verzichten werde und um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens gebeten werde. Die BF seien aufgefordert worden, einen neuen Termin mit dem Konsulat zu vereinbaren und die Originale der türkischen Reisepässe vorzulegen. römisch eins.16. Am 07.04.2026 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die BF am 16.03.2026 beim türkischen Konsulat vorgesprochen hätten und dort deponiert worden sei, dass die Familie auf die Staatsbürgerschaft verzichten werde und um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens gebeten werde. Die BF seien aufgefordert worden, einen neuen Termin mit dem Konsulat zu vereinbaren und die Originale der türkischen Reisepässe vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:
Der BF1 und die BF2 sind Ehegatten und die Eltern der BF3-BF6.
Alle BF sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Die BF haben in Afghanistan in einem Eigentumshaus in Kabul in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Der BF1 hat als Flugzeugingenieur gearbeitet, die BF2 hat einen eigenen Friseursalon betrieben. BF3, BF4 und BF6 haben in Afghanistan die Schule besucht; die BF3 hat ihrer Mutter nebenbei im Frisörsalon geholfen.
Die BF reisten am 15.08.2023 über den Flughafen Kabul in die Türkei (Istanbul), wo sie etwa einen Monat lang in einem Schlepperquartier aufhältig waren. Danach reisten sie über Serbien, Ungarn und die Slowakei weiter bis nach Österreich, wo sie am 22.09.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die schlepperunterstützte Reise hat ca. 85.000 USD gekostet.
Für die BF wurden formal echte türkische Reisepässe ausgestellt, zudem wurden türkische Personalausweise (ID-Cards) ausgestellt.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nach den maßgeblichen türkischen Rechtvorschriften die Voraussetzungen für die wirksame Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit erfüllt haben. Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die türkischen Reisepässe bzw. die notwendigen Unterlagen zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft unter Verwendung gefälschter oder unrichtiger Dokumente und/oder falscher Angaben betreffen die BF im Zuge der Schleppung nach Europa organisiert wurden.
Es besteht daher ein erhebliches Risiko, dass die türkischen Behörden die Reisepässe bei Verwendung einziehen und/oder die türkische Staatsangehörigkeit von den türkischen Behörden widerrufen oder zurückgenommen wird. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF tatsächlich in die Türkei einreisen und sich dort dauerhaft rechtmäßig aufhalten können. Eine verlässliche und dauerhafte Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in der Türkei ist daher nicht gesichert. Die BF haben im Fall der Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft mit einer Abschiebung nach Afghanistan zu rechen.
Als afghanischen Frauen droht den weilblichen BF XXXX im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Verhältnisse seitens der Taliban tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts. Als afghanischen Frauen droht den weilblichen BF römisch 40 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Verhältnisse seitens der Taliban tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts.
XXXX lehnen es ab, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die Taliban sanktionsbewehrte Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen. Sie haben damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz. römisch 40 lehnen es ab, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die Taliban sanktionsbewehrte Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen. Sie haben damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, den eingeholten Anfragebeantwortungen sowie den einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften:römisch zwei.1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, den eingeholten Anfragebeantwortungen sowie den einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften:
II.1.2.1. Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13:römisch zwei.1.2.1. Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2025-10-10 14:55
Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 24.7.2025).
Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, „die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten“ (AI 7.2022).
In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vgl. HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vgl. AI 24.4.2024, UN Women 2025). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 1.5.2025). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vgl. AI 24.4.2024). Der Zugang für Frauen zur Justiz wird u. a. auch durch mangelnde Repräsentation stark eingeschränkt. Laut UNAMA können Rechtsanwältinnen in der Praxis Rechtsberatung durchführen, wenn Richter dies erlauben. Es handelt sich dabei um eine informelle Regelung ohne Rechtsanspruch. Männliche Rechtsanwälte berichten von erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu Drohungen bei der Verteidigung von Klientinnen, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Es gibt Berichte, dass Frauen in Haft und ohne Rechtsbeistand dazu gezwungen werden, Geständnisse im Bereich der „Moralverbrechen“ zu unterschrieben (AA 24.7.2025).In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vergleiche HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vergleiche IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vergleiche AI 24.4.2024, UN Women 2025). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 1.5.2025). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vergleiche AI 24.4.2024). Der Zugang für Frauen zur Justiz wird u. a. auch durch mangelnde Repräsentation stark eingeschränkt. Laut UNAMA können Rechtsanwältinnen in der Praxis Rechtsberatung durchführen, wenn Richter dies erlauben. Es handelt sich dabei um eine informelle Regelung ohne Rechtsanspruch. Männliche Rechtsanwälte berichten von erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu Drohungen bei der Verteidigung von Klientinnen, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Es gibt Berichte, dass Frauen in Haft und ohne Rechtsbeistand dazu gezwungen werden, Geständnisse im Bereich der „Moralverbrechen“ zu unterschrieben (AA 24.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) außerdem Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem betreffend die Rechte der Frauen in Afghanistan (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) außerdem Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem betreffend die Rechte der Frauen in Afghanistan (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025).
Kleidervorschriften
Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, AA 24.7.2025). Im Dezember 2024 verkündete die Taliban-Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen (AA 24.7.2025). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch in den Jahren 2024/2025 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNAMA 1.5.2025, HRW 28.7.2025). Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen. Berichten zufolge müssen männliche Angehörige für Frauen bürgen, um eine Freilassung zu erwirken. In Kabul sind insbesondere von Hazara, ethnischen Tadschiken und der Panjsher-Gemeinschaft bewohnte Viertel betroffen (AA 24.7.2025). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024) und Inspektoren des MPVPV wiesen darauf hin, Frauen ohne männliche Begleitung und/oder ohne angemessene Verschleierung den Zugang zu Behörden und öffentlichen Dienstleistungen zu verweigern (UNAMA 1.5.2025). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Balkh (Mazar-e Sharif) (RFE/RL 16.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024, BAMF 9.4.2025), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan (Rukhshana 21.1.2024) und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024; vgl. UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2025 wurde von Dutzenden Verhaftungen von Frauen und Mädchen in Kabul wegen Verletzungen der Kleidervorschriften berichtet (HRW 28.7.2025).Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, AA 24.7.2025). Im Dezember 2024 verkündete die Taliban-Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen (AA 24.7.2025). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vergleiche KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch in den Jahren 2024 aus 2025, wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNAMA 1.5.2025, HRW 28.7.2025). Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen. Berichten zufolge müssen männliche Angehörige für Frauen bürgen, um eine Freilassung zu erwirken. In Kabul sind insbesondere von Hazara, ethnischen Tadschiken und der Panjsher-Gemeinschaft bewohnte Viertel betroffen (AA 24.7.2025). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024) und Inspektoren des MPVPV wiesen darauf hin, Frauen ohne männliche Begleitung und/oder ohne angemessene Verschleierung den Zugang zu Behörden und öffentlichen Dienstleistungen zu verweigern (UNAMA 1.5.2025). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024), Balkh (Mazar-e Sharif) (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024, BAMF 9.4.2025), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan (Rukhshana 21.1.2024) und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024; vergleiche UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2025 wurde von Dutzenden Verhaftungen von Frauen und Mädchen in Kabul wegen Verletzungen der Kleidervorschriften berichtet (HRW 28.7.2025).
Ein in Kabul arbeitender Anwalt gibt an, dass Mädchen nach islamischem Recht mit Beginn der Pubertät verpflichtet sind, ihren Körper zu bedecken bzw. einen Hijab zu tragen, wobei keine Altersgrenze angegeben wird (RA KBL 2.6.2025). Auch nach Angaben von IOM ist kein bestimmtes Alter festgelegt, ab dem Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen müssen, aber in der Praxis kann dies bereits im Alter von 6 bis 12 Jahren geschehen. Dies hängt davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht (IOM 9.1.2025b).
Bewegungsfreiheit
Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind die Mahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch besuchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Auch im Jahr 2025 gibt es Berichte, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vergleiche AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vergleiche HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind die Mahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch besuchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Auch im Jahr 2025 gibt es Berichte, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025).
Nach der Rolle und Tätigkeit eines Mahrams gefragt, führt der afghanische Analyst aus, dass Frauen für Reisen, die länger als 57 km sind, jedenfalls eine männliche Begleitung in Form eines Mahrams benötigen. Eine Fahrt von Kabul nach Herat ist deshalb für eine Frau in der Regel alleine nicht möglich. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrmitteln (VQ AFGH 3 1.10.2024).
Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vgl. Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vgl. AAN 17.8.2023, RFE/RL 17.6.2025), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, MSF 6.12.2024b). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. IOM 22.2.2024, MSF 6.12.2024b). Seit Juli 2023 schränkt das Verbot des Besuchs von Friseur- und Kosmetiksalons Frauen weiter in ihrer Bewegungsfreiheit ein. In der Provinz Bamyan wurde Frauen der Besuch des Nationalparks Band-e Amir verboten (AA 24.7.2025).Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vergleiche Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vergleiche AAN 17.8.2023, RFE/RL 17.6.2025), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022, MSF 6.12.2024b). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche IOM 22.2.2024, MSF 6.12.2024b). Seit Juli 2023 schränkt das Verbot des Besuchs von Friseur- und Kosmetiksalons Frauen weiter in ihrer Bewegungsfreiheit ein. In der Provinz Bamyan wurde Frauen der Besuch des Nationalparks Band-e Amir verboten (AA 24.7.2025).
Moralgesetz Sommer 2024
Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“ (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). Das Gesetz kodifiziert verschiedene Dekrete auf Gesetzesrang, sieht weitere Einschränkungen der Menschenrechte vor und richtet sich an „alle Individuen“ in Afghanistan. Das Gesetz beruft sich auf Stellen im Koran und weitere islamische Lehren. Verschiedene islamische Gelehrte außerhalb Afghanistans haben Bedenken gegenüber der Taliban-Interpretation der islamischen Lehren im Rahmen des „Moralgesetzes“geäußert. Das Gesetz lässt viel Interpretationsspielraum und führt folglich zu unterschiedlicher Anwendung auf lokaler Ebene, was sowohl die Rechtsunsicherheit wie auch die Selbstzensur verstärkt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen. Für bestimmte Vergehen sind explizit Gerichtsentscheidungen vorgesehen. In den Provinzen wurden zudem Komitees bestehend aus Vertretern des Taliban-Geheimdienstes GDI, des Taliban-Innenministeriums, des MPVPV und des Taliban-Ministeriums für Pilger und Religion zur Umsetzungskontrolle des Gesetzes eingerichtet (AA 24.7.2025).Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“ (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025), das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). Das Gesetz kodifiziert verschiedene Dekrete auf Gesetzesrang, sieht weitere Einschränkungen der Menschenrechte vor und richtet sich an „alle Individuen“ in Afghanistan. Das Gesetz beruft sich auf Stellen im Koran und weitere islamische Lehren. Verschiedene islamische Gelehrte außerhalb Afghanistans haben Bedenken gegenüber der Taliban-Interpretation der islamischen Lehren im Rahmen des „Moralgesetzes“geäußert. Das Gesetz lässt viel Interpretationsspielraum und führt folglich zu unterschiedlicher Anwendung auf lokaler Ebene, was sowohl die Rechtsunsicherheit wie auch die Selbstzensur verstärkt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen. Für bestimmte Vergehen sind explizit Gerichtsentscheidungen vorgesehen. In den Provinzen wurden zudem Komitees bestehend aus Vertretern des Taliban-Geheimdienstes GDI, des Taliban-Innenministeriums, des MPVPV und des Taliban-Ministeriums für Pilger und Religion zur Umsetzungskontrolle des Gesetzes eingerichtet (AA 24.7.2025).
Das Gesetz treibt die Geschlechtertrennung weiter voran. Frauen werden diverse Verhaltensweisen vorgeschrieben, gleichgeschlechtliche Beziehungen werden verboten. Ehebruch beziehungsweise außereheliche Beziehungen (zina) werden verboten, wobei es unerheblich ist, ob Einverständnis vorlag. Somit können auch Vergewaltigungen zu Verurteilungen der Opfer führen. Männliche Verwandte werden für das Nichtbefolgen der Regeln durch weibliche Familienmitglieder haftbar gemacht (AA 24.7.2025).
In zwei Interviews, durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation (VQ AFGH 2 12.9.2024) und Landinfo (VQ AFGH 3 1.10.2024) wurden ein afghanischer Forscher im September 2024 (VQ AFGH 2 12.9.2024) und ein afghanischer Analyst im Oktober 2024 (VQ AFGH 3 1.10.2024) zu diesen neuen Regeln befragt.
Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vgl. VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women’s Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024).Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vergleiche VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women’s Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024).
Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia-Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024).Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia-Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vergleiche VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024).
Sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes stellte die UNAMA fest, dass die Führung der Taliban entschlossen ist, ihre Vision eines rein islamischen Systems landesweit durchzusetzen, einschließlich verschärfter Beschränkungen für den persönlichen und privaten Raum der Afghanen, den Zugang von Frauen und Mädchen zu öffentlichen Räumen, zur Gesundheitsversorgung, zur Kleidung und zum Reisen sowie für die Bereiche Wirtschaft, Gesundheit, Bildung und Medien (UNGA 11.6.2025).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022).
Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen
Letzte Änderung 2025-10-10 14:55
Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung (AAN 27.8.2024b; vgl. HRW 30.4.2025, AA 24.7.2025). Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten (EUAA 1.11.2024; vgl. UNGA 15.6.2023). Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. In Afghanistan herrschte bereits vor der Machtübernahme der Taliban eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen in wichtigen Führungspositionen, insbesondere in Entscheidungs- und Führungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor. Nach Angaben der Weltbank hatten afghanische Frauen bereits 2020 nur 5,9 % der Führungspositionen inne, eine Situation, die sich durch die Beschränkungen der Taliban noch verschlechtert hat (UN Women 2025). UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025).Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung (AAN 27.8.2024b; vergleiche HRW 30.4.2025, AA 24.7.2025). Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten (EUAA 1.11.2024; vergleiche UNGA 15.6.2023). Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. In Afghanistan herrschte bereits vor der Machtübernahme der Taliban eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen in wichtigen Führungspositionen, insbesondere in Entscheidungs- und Führungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor. Nach Angaben der Weltbank hatten afghanische Frauen bereits 2020 nur 5,9 % der Führungspositionen inne, eine Situation, die sich durch die Beschränkungen der Taliban noch verschlechtert hat (UN Women 2025). UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025).
Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25% weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Frauen werden im Sicherheitssektor bei Einreise-Checks am Flughafen und bei Hausdurchsuchungen beschäftigt. In den Verwaltungen konnten mit Ausnahme des Bildungs- und Gesundheitssektors Frauen in den meisten Fällen nicht an ihre Arbeitsplätze zurückkehren, werden aber teilweise weiterhin bezahlt (AA 24.7.2025). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vgl. HRW 26.7.2023, AA 24.7.2025) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vgl. IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs-und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Zudem dürfen Frauen NGOs nicht mehr registrieren und ihnen nicht mehr vorsitzen. Berichte zeugen davon, dass Frauen, die zivilgesellschaftliche Organisationen leiten, vom Taliban-Geheimdienst befragt und zu einem Rücktritt bewegt werden (AA 24.7.2025). Im Juni 2024 veröffentlichten die Taliban ein Dekret, welches die Monatsgehälter aller weiblichen Regierungsangestellten auf 5.000AFN (ca. 70 Euro), unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, festlegt (RFE/RL 18.6.2024; vgl. AAN 12.8.2024, AA 24.7.2025). Die vage und wenig spezifische Anordnung sorgte für Verwirrung bei Frauen, den Medien, Nutzern sozialer Medien und offenbar sogar bei einigen staatlichen Institutionen, die dringend eine Klärung forderten. Später wurde klargestellt, dass dies nur für jene Frauen gelten würde, die nicht regelmäßig zu ihrer Arbeit erscheinen oder ihren Pflichten nicht nachkommen würden (AAN 12.8.2024). Das Verbot der Sekundar- und Hochschulbildung für Mädchen und Frauen hat auch zu einem Mangel an weiblichen Gesundheitsfachkräften geführt (HRW 16.1.2025). Laut Berichten werden Frauen vermehrt entlassen, z. B. in vielen Taliban-Ministerien, bzw. es wird ihnen die Kündigung nahegelegt. Teilweise wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einen männlichen Verwandten als Nachfolger vorzuschlagen (AA 24.7.2025). Im Jahr 2024 lag die Erwerbsbeteiligung von Frauen nach Schätzungen von UN Women bei 24 %, wobei Frauen die arbeiteten, in der Regel schlechter bezahlte und unsichere Arbeitsplätze hatten, oft im informellen Sektor (UN Women 2025). Nur 7 % der Frauen waren außerhalb ihres Haushalts beschäftigt, gegenüber 84 % der Männer (UNDP 4.2025).Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vergleiche IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25% weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Frauen werden im Sicherheitssektor bei Einreise-Checks am Flughafen und bei Hausdurchsuchungen beschäftigt. In den Verwaltungen konnten mit Ausnahme des Bildungs- und Gesundheitssektors Frauen in den meisten Fällen nicht an ihre Arbeitsplätze zurückkehren, werden aber teilweise weiterhin bezahlt (AA 24.7.2025). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vergleiche HRW 26.7.2023, AA 24.7.2025) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vergleiche IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs-und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Zudem dürfen Frauen NGOs nicht mehr registrieren und ihnen nicht mehr vorsitzen. Berichte zeugen davon, dass Frauen, die zivilgesellschaftliche Organisationen leiten, vom Taliban-Geheimdienst befragt und zu einem Rücktritt bewegt werden (AA 24.7.2025). Im Juni 2024 veröffentlichten die Taliban ein Dekret, welches die Monatsgehälter aller weiblichen Regierungsangestellten auf 5.000AFN (ca. 70 Euro), unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, festlegt (RFE/RL 18.6.2024; vergleiche AAN 12.8.2024, AA 24.7.2025). Die vage und wenig spezifische Anordnung sorgte für Verwirrung bei Frauen, den Medien, Nutzern sozialer Medien und offenbar sogar bei einigen staatlichen Institutionen, die dringend eine Klärung forderten. Später wurde klargestellt, dass dies nur für jene Frauen gelten würde, die nicht regelmäßig zu ihrer Arbeit erscheinen oder ihren Pflichten nicht nachkommen würden (AAN 12.8.2024). Das Verbot der Sekundar- und Hochschulbildung für Mädchen und Frauen hat auch zu einem Mangel an weiblichen Gesundheitsfachkräften geführt (HRW 16.1.2025). Laut Berichten werden Frauen vermehrt entlassen, z. B. in vielen Taliban-Ministerien, bzw. es wird ihnen die Kündigung nahegelegt. Teilweise wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einen männlichen Verwandten als Nachfolger vorzuschlagen (AA 24.7.2025). Im Jahr 2024 lag die Erwerbsbeteiligung von Frauen nach Schätzungen von UN Women bei 24 %, wobei Frauen die arbeiteten, in der Regel schlechter bezahlte und unsichere Arbeitsplätze hatten, oft im informellen Sektor (UN Women 2025). Nur 7 % der Frauen waren außerhalb ihres Haushalts beschäftigt, gegenüber 84 % der Männer (UNDP 4.2025).
Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (IOM 22.2.2024; vgl. AA 24.7.2025, HRW 30.4.2025).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (IOM 22.2.2024; vergleiche AA 24.7.2025, HRW 30.4.2025).
In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen (IPS 22.4.2024). In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen. In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024). Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Laut Medienberichten warnte der Sicherheitskommandeur der Taliban in der Provinz Khost lokale Medienvertreter in einem offiziellen Schreiben, dass sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie Mädchen oder Frauen erlauben würden, bei Radiosendern anzurufen (IPS 22.4.2024; vgl. RFE/RL 25.2.2024). Ein afghanischer Forscher berichtet, dass einige Medien Nachrichtensprecherinnen komplett aus ihrem Programm genommen haben (VQ AFGH 2 12.9.2024). Er gab im September 2024 an, dass einige Nachrichtensender Sprecherinnen entfernt haben, und dass Frauen aus dem Fernsehen verschwinden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben von Afghan Witness verfügt TOLO-News, ein bekannter afghanischer Fernsehsender, seit Juli 2024 nicht mehr über Nachrichtensprecherinnen (AfW 15.8.2024), wobei Frauen weiterhin Fernsehsendungen moderieren, diese jedoch ihr Gesicht bis auf die Augenpartie bedeckt halten (NH 15.8.2024; vgl. JS 10.7.2025). UNAMA erhielt Berichte darüber, dass Frauenradiosendern in verschiedenen Provinzen mitgeteilt wurde, dass sie nur dann senden dürfen, wenn sie über eine auf einen Mann registrierte Lizenz verfügen (UNAMA 1.5.2025).In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen (IPS 22.4.2024). In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen. In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024). Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Laut Medienberichten warnte der Sicherheitskommandeur der Taliban in der Provinz Khost lokale Medienvertreter in einem offiziellen Schreiben, dass sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie Mädchen oder Frauen erlauben würden, bei Radiosendern anzurufen (IPS 22.4.2024; vergleiche RFE/RL 25.2.2024). Ein afghanischer Forscher berichtet, dass einige Medien Nachrichtensprecherinnen komplett aus ihrem Programm genommen haben (VQ AFGH 2 12.9.2024). Er gab im September 2024 an, dass einige Nachrichtensender Sprecherinnen entfernt haben, und dass Frauen aus dem Fernsehen verschwinden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben von Afghan Witness verfügt TOLO-News, ein bekannter afghanischer Fernsehsender, seit Juli 2024 nicht mehr über Nachrichtensprecherinnen (AfW 15.8.2024), wobei Frauen weiterhin Fernsehsendungen moderieren, diese jedoch ihr Gesicht bis auf die Augenpartie bedeckt halten (NH 15.8.2024; vergleiche JS 10.7.2025). UNAMA erhielt Berichte darüber, dass Frauenradiosendern in verschiedenen Provinzen mitgeteilt wurde, dass sie nur dann senden dürfen, wenn sie über eine auf einen Mann registrierte Lizenz verfügen (UNAMA 1.5.2025).
Im Juli 2023 erließ Hibatullah Akhundzada ein Dekret, laut welchem alle Schönheitssalons im ganzen Land geschlossen werden müssen, da nach Ansicht der Taliban Haarverlängerungen und Augenbrauenzupfen gegen die Scharia verstoßen. Da diese Salons vornehmlich von Frauen betrieben werden, wurden landesweit weitere Frauen arbeitslos, die damit bisher ihre Familien ernährten (KaN 26.9.2023; vgl. AA 24.7.2025, BAMF 9.4.2025). Insgesamt betraf dies ca. 12.000 Schönheitssalons und in weiterer Folge wurden 60.000 Frauen arbeitslos (KaN 25.7.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, BBC 21.7.2023). Es wurde auch angedroht, Familienmitglieder zu bestrafen, wenn die Salons nicht geschlossen werden (BAMF 9.4.2025; vgl. 8am 6.7.2023). Im Februar 2025 führten Inspektoren des MPVPV in Sar-e-Pul Hausdurchsuchungen durch, um Schönheitsprodukte aus Schönheitssalons zu vernichten und zu beschlagnahmen, die von Frauen in ihren Wohnungen eingerichtet worden waren. Die Durchsuchungen wurden Berichten zufolge ohne Durchsuchungsbefehl oder vorherige Ankündigung von männlichen Inspektoren durchgeführt, selbst in Haushalten, in denen keine männlichen Familienmitglieder anwesend waren (UNAMA 1.5.2025; vgl. Afintl 23.2.2025).Im Juli 2023 erließ Hibatullah Akhundzada ein Dekret, laut welchem alle Schönheitssalons im ganzen Land geschlossen werden müssen, da nach Ansicht der Taliban Haarverlängerungen und Augenbrauenzupfen gegen die Scharia verstoßen. Da diese Salons vornehmlich von Frauen betrieben werden, wurden landesweit weitere Frauen arbeitslos, die damit bisher ihre Familien ernährten (KaN 26.9.2023; vergleiche AA 24.7.2025, BAMF 9.4.2025). Insgesamt betraf dies ca. 12.000 Schönheitssalons und in weiterer Folge wurden 60.000 Frauen arbeitslos (KaN 25.7.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025, BBC 21.7.2023). Es wurde auch angedroht, Familienmitglieder zu bestrafen, wenn die Salons nicht geschlossen werden (BAMF 9.4.2025; vergleiche 8am 6.7.2023). Im Februar 2025 führten Inspektoren des MPVPV in Sar-e-Pul Hausdurchsuchungen durch, um Schönheitsprodukte aus Schönheitssalons zu vernichten und zu beschlagnahmen, die von Frauen in ihren Wohnungen eingerichtet worden waren. Die Durchsuchungen wurden Berichten zufolge ohne Durchsuchungsbefehl oder vorherige Ankündigung von männlichen Inspektoren durchgeführt, selbst in Haushalten, in denen keine männlichen Familienmitglieder anwesend waren (UNAMA 1.5.2025; vergleiche Afintl 23.2.2025).
Ein durch EUAA interviewter Reporter berichtete im Jahr 2023, dass es Frauen weiterhin erlaubt ist, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z. B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt (EUAA 1.11.2024). Es wurde jedoch auch berichtet, dass Frauen im Privatsektor von Einschränkungen betroffen waren, darunter Fälle, in denen Lieferanten sich weigerten, ihnen Material zu verkaufen (UNGA 15.6.2023), oder sie aufgefordert wurden, in einer nach Geschlechtern getrennten Umgebung zu arbeiten und nur Kundinnen zu bedienen (EUAA 1.11.2024). Einige Lieferanten, Ladenbesitzer, Händler und Großhändler zögerten außerdem, mit Unternehmerinnen zusammenzuarbeiten, aufgrund des impliziten Drucks, des aktuellen politischen Umfelds sowie aufgrund von Unklarheiten in der Politik der Taliban-Behörden gegenüber Frauen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Auch haben afghanische Frauen nur begrenzten Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Bankkonten und mobilen Gelddienstleistungen, die für wirtschaftliche Unabhängigkeit und Widerstandsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind (UN Women 2025). Mehrere Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (HRW 30.4.2025; vgl. IOM 22.2.2024, HRW 16.1.2025). So verzeichnete UNAMA im Oktober und Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). UNDP berichtet, dass die meisten Unternehmerinnen aufgrund von Geschlechterdiskriminierung mit betrieblichen Herausforderungen konfrontiert sind, darunter Verbote für Frauen zu lokalen Märkten, in andere Provinzen oder ins Ausland zu reisen oder ohne männliche Begleitung an Ausstellungen teilzunehmen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen, oder ein Mann, der kein Mahram ist, darf eine Frau nicht alleine zu Hause besuchen. Auch wenn ein Mann und dessen Frau in ein Geschäft gehen würden, das von einer Frau geleitet wird, wäre dies nicht erlaubt, da der Mann kein Mahram der Eigentümerin des Geschäftes ist. Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024).Ein durch EUAA interviewter Reporter berichtete im Jahr 2023, dass es Frauen weiterhin erlaubt ist, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z. B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt (EUAA 1.11.2024). Es wurde jedoch auch berichtet, dass Frauen im Privatsektor von Einschränkungen betroffen waren, darunter Fälle, in denen Lieferanten sich weigerten, ihnen Material zu verkaufen (UNGA 15.6.2023), oder sie aufgefordert wurden, in einer nach Geschlechtern getrennten Umgebung zu arbeiten und nur Kundinnen zu bedienen (EUAA 1.11.2024). Einige Lieferanten, Ladenbesitzer, Händler und Großhändler zögerten außerdem, mit Unternehmerinnen zusammenzuarbeiten, aufgrund des impliziten Drucks, des aktuellen politischen Umfelds sowie aufgrund von Unklarheiten in der Politik der Taliban-Behörden gegenüber Frauen (UNDP 16.4.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Auch haben afghanische Frauen nur begrenzten Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Bankkonten und mobilen Gelddienstleistungen, die für wirtschaftliche Unabhängigkeit und Widerstandsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind (UN Women 2025). Mehrere Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (HRW 30.4.2025; vergleiche IOM 22.2.2024, HRW 16.1.2025). So verzeichnete UNAMA im Oktober und Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). UNDP berichtet, dass die meisten Unternehmerinnen aufgrund von Geschlechterdiskriminierung mit betrieblichen Herausforderungen konfrontiert sind, darunter Verbote für Frauen zu lokalen Märkten, in andere Provinzen oder ins Ausland zu reisen oder ohne männliche Begleitung an Ausstellungen teilzunehmen (UNDP 16.4.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen, oder ein Mann, der kein Mahram ist, darf eine Frau nicht alleine zu Hause besuchen. Auch wenn ein Mann und dessen Frau in ein Geschäft gehen würden, das von einer Frau geleitet wird, wäre dies nicht erlaubt, da der Mann kein Mahram der Eigentümerin des Geschäftes ist. Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024).
Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zu friedlichen Protesten von afghanischen Frauen (REU 4.10.2021), wobei viele Teilnehmerinnen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, HRW 30.11.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren. Es gibt Berichte, dass Familien freigelassener Frauen für deren Schweigen bürgen mussten (AA 24.7.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstrationen betreffend der Rechte von Frauen und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023), wobei Demonstrationen, an denen Frauen teilnehmen, nach Angaben von ACLED eher von den Taliban gestört werden als solche, an denen keine Frauen teilnehmen (ACLED 11.8.2023). Inzwischen sind die Proteste von Frauen deutlich zurückgegangen (AN 8.3.2024; vgl. AJ 8.3.2024, AfW 8.4.2024), und Proteste wurden vor allem nach drinnen verlagert oder finden online statt (AfW 8.4.2024).Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zu friedlichen Protesten von afghanischen Frauen (REU 4.10.2021), wobei viele Teilnehmerinnen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 12.1.2023, HRW 30.11.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren. Es gibt Berichte, dass Familien freigelassener Frauen für deren Schweigen bürgen mussten (AA 24.7.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstrationen betreffend der Rechte von Frauen und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023), wobei Demonstrationen, an denen Frauen teilnehmen, nach Angaben von ACLED eher von den Taliban gestört werden als solche, an denen keine Frauen teilnehmen (ACLED 11.8.2023). Inzwischen sind die Proteste von Frauen deutlich zurückgegangen (AN 8.3.2024; vergleiche AJ 8.3.2024, AfW 8.4.2024), und Proteste wurden vor allem nach drinnen verlagert oder finden online statt (AfW 8.4.2024).
Bildung für Frauen und Mädchen
Letzte Änderung 2025-10-10 14:55
Laut einer Studie der Weltbank stieg die Zahl der Mädchen im Alter von 7 bis 12 Jahren, die eine Schule besuchen, bis Juni 2023 auf 60 %. Vor der Machtübernahme der Taliban lag dieser Wert bei 36% (WB 10.2023). Die International Crisis Group führt diesen Anstieg auf das Ende des Konfliktes zurück, weist aber auch darauf hin, dass einige Familien von den Taliban geführte Schulen als religiös oder kulturell akzeptabler ansehen als jene des vorherigen Regimes (ICG 14.8.2024).
Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vgl. AA 24.7.2025, UN Women 2025). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. HRW 20.12.2022). Demnach wird Mädchen eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert (UNGA 1.12.2023; vgl. UN Women 15.8.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vergleiche AA 24.7.2025, UN Women 2025). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vergleiche HRW 20.12.2022). Demnach wird Mädchen eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert (UNGA 1.12.2023; vergleiche UN Women 15.8.2023).
Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vgl. USIP 13.4.2023, AA 24.7.2025). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. BBC 22.12.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass Frauen nicht daran gehindert werden, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. REU 8.8.2023), wobei ein Forscher aus Afghanistan angibt, dass der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist (VQ AFGH 2 12.9.2024). Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren (MSF 6.12.2024a; vgl. HRW 3.12.2024a). Mit Stand Juni 2025 gibt es weiterhin keine Ankündigung seitens der Taliban bezüglich der Wiedereröffnung von höheren Schulen und Universitäten für Mädchen und Frauen (UNAMA 1.5.2025).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vergleiche USIP 13.4.2023, AA 24.7.2025). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche BBC 22.12.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass Frauen nicht daran gehindert werden, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren (VQ AFGH 2 12.9.2024; vergleiche REU 8.8.2023), wobei ein Forscher aus Afghanistan angibt, dass der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist (VQ AFGH 2 12.9.2024). Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren (MSF 6.12.2024a; vergleiche HRW 3.12.2024a). Mit Stand Juni 2025 gibt es weiterhin keine Ankündigung seitens der Taliban bezüglich der Wiedereröffnung von höheren Schulen und Universitäten für Mädchen und Frauen (UNAMA 1.5.2025).
Es gibt auch Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen (UNGA 15.6.2023; vgl. EUAA 1.11.2024), wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist (REU 28.3.2023; vgl. EUAA 1.11.2024). Berichten zufolge existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden (UN Women 7.3.2024; vgl. RFE/RL 20.12.2023), wobei Experten bei einem Workshop in Doha im November 2023 berichteten, dass diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als „informell erlaubt“ bezeichnet (PRIO 12.2023; vgl. EUAA 1.11.2024).Es gibt auch Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen (UNGA 15.6.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024), wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist (REU 28.3.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024). Berichten zufolge existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden (UN Women 7.3.2024; vergleiche RFE/RL 20.12.2023), wobei Experten bei einem Workshop in Doha im November 2023 berichteten, dass diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als „informell erlaubt“ bezeichnet (PRIO 12.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024).
Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt (EUAA 1.11.2024; vgl. AAN 27.8.2024b). Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt (FR24 16.3.2023; vgl. AMU 2.10.2024) und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet (EUAA 1.11.2024; vgl. AAN 27.8.2024b). Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer (EUAA 1.11.2024) wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt (AfW 7.11.2023), jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht (AAN 27.8.2024b). Seit der Machtübernahme der Taliban wird jedoch verstärkt Wert auf die Interpretation der islamischen Lehren durch die Gruppierung gelegt, wobei Themen wie der Dschihad an Bedeutung gewinnen. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist (AfW 7.11.2023).Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt (EUAA 1.11.2024; vergleiche AAN 27.8.2024b). Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt (FR24 16.3.2023; vergleiche AMU 2.10.2024) und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet (EUAA 1.11.2024; vergleiche AAN 27.8.2024b). Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer (EUAA 1.11.2024) wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt (AfW 7.11.2023), jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht (AAN 27.8.2024b). Seit der Machtübernahme der Taliban wird jedoch verstärkt Wert auf die Interpretation der islamischen Lehren durch die Gruppierung gelegt, wobei Themen wie der Dschihad an Bedeutung gewinnen. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist (AfW 7.11.2023).
Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe
Letzte Änderung 2025-10-10 14:55
Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan (UNFPA 27.12.2021; vgl. IOM 9.1.2025b, UN Women 2025) und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (IOM 9.1.2025b). So gaben vor der Machtübernahme rund 87 % der afghanischen Frauen an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben (AA 24.7.2025). Laut WHO sind afghanische Frauen fast dreimal häufiger von körperlicher und sexueller Gewalt durch Intimpartner betroffen als der weltweite Durchschnitt (UN Women 2025), was Afghanistan zu einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit macht und viele der grundlegendsten Rechte von Frauen einschränkt oder außer Kraft setzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Frauen auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan (UNFPA 27.12.2021; vergleiche IOM 9.1.2025b, UN Women 2025) und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (IOM 9.1.2025b). So gaben vor der Machtübernahme rund 87 % der afghanischen Frauen an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben (AA 24.7.2025). Laut WHO sind afghanische Frauen fast dreimal häufiger von körperlicher und sexueller Gewalt durch Intimpartner betroffen als der weltweite Durchschnitt (UN Women 2025), was Afghanistan zu einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit macht und viele der grundlegendsten Rechte von Frauen einschränkt oder außer Kraft setzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Frauen auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).
Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025). Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Violence against Women and Girls - VAWG) und die damit verbundenen Fachgerichte und Familieneinheiten der nationalen Polizei wurden nach der Machtübernahme der Taliban abgeschafft. Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als „ zina“ definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft (IOM 9.1.2025b). Derzeit gibt es in Afghanistan kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (RA KBL 2.6.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025, UN Women 2025). Anhaltende Medienberichte aus Mazar-e Sharif und Kabul deuten auf eine steigende Zahl von ermordeten Frauen hin. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan äußerte sich wiederholt besorgt über die hohe Selbstmordrate junger Frauen (AA 24.7.2025).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025). Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Violence against Women and Girls - VAWG) und die damit verbundenen Fachgerichte und Familieneinheiten der nationalen Polizei wurden nach der Machtübernahme der Taliban abgeschafft. Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als „ zina“ definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft (IOM 9.1.2025b). Derzeit gibt es in Afghanistan kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (RA KBL 2.6.2025; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, UN Women 2025). Anhaltende Medienberichte aus Mazar-e Sharif und Kabul deuten auf eine steigende Zahl von ermordeten Frauen hin. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan äußerte sich wiederholt besorgt über die hohe Selbstmordrate junger Frauen (AA 24.7.2025).
Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 24.7.2025; vgl. FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter und als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele betroffene Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Auch eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass die Betreiber der Frauenhäuser nach der Machtübernahme der Taliban das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen. Sie führt aus, dass es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus gibt, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird, und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023).Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 24.7.2025; vergleiche FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter und als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele betroffene Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Auch eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass die Betreiber der Frauenhäuser nach der Machtübernahme der Taliban das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen. Sie führt aus, dass es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus gibt, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird, und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023).
Die Bedrohung für Mädchen und Frauen durch sexuelle Gewalt hat durch diskriminierende Einschränkungen zugenommen, und die Abschaffung unterstützender Rechtsvorschriften und des Zugangs zum Justizsystem ist aufgrund der von Männern dominierten Shura-Strukturen auf Gemeindeebene und des Jirga-Systems, bei dem Älteste (Männer) aus jeder Familie zusammenkommen und Entscheidungen in solchen Fällen treffen, eine große Herausforderung. Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt (IOM 9.1.2025b; vgl. AA 24.7.2025).Die Bedrohung für Mädchen und Frauen durch sexuelle Gewalt hat durch diskriminierende Einschränkungen zugenommen, und die Abschaffung unterstützender Rechtsvorschriften und des Zugangs zum Justizsystem ist aufgrund der von Männern dominierten Shura-Strukturen auf Gemeindeebene und des Jirga-Systems, bei dem Älteste (Männer) aus jeder Familie zusammenkommen und Entscheidungen in solchen Fällen treffen, eine große Herausforderung. Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt (IOM 9.1.2025b; vergleiche AA 24.7.2025).
Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet (CEDOCA 27.6.2025; vgl. UN Women 2025). Was den religiösen Rahmen betrifft, so ist im Islam die gegenseitige Zustimmung eine Voraussetzung für die Eheschließung, während das angemessene Heiratsalter umstritten ist. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Einige islamische Gelehrte sind der Ansicht, dass das Erreichen der Pubertät entscheidend ist, während andere argumentieren, dass Kinderheirat verboten ist, weil Kinder nicht die Reife für eine Eheschließung besitzen (CEDOCA 27.6.2025). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AI 7.2022), wobei ein in Kabul ansässiger Anwalt darauf hinweist, dass dieses Verbot weitgehend symbolisch ist. Es wird in der Theorie zwar diskutiert, aber in der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern (RA KBL 2.6.2025) und Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat (IOM 9.1.2025b; vgl. RA KBL 2.6.2025) sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vgl. AI 7.8.2023), vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 zur Heirat gezwungen werden (RA KBL 2.6.2025). In dem Erlass der Taliban wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Während Berichten zufolge Zwangsverheiratungen in Folge der prekären Wirtschaftslage weiter zugenommen haben (AA 24.7.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025) und das Bewusstsein für ihre schädlichen Folgen gering ist, berichten mehrere aktuelle Quellen, dass es auch innerhalb der afghanischen Gesellschaft individuellen Widerstand gibt und dass viele Afghanen sich der negativen Folgen durchaus bewusst sind. Mehreren Quellen zufolge hält die Mehrheit der befragten Afghanen ein Heiratsalter von 18 Jahren oder älter für afghanische Frauen für angemessen (CEDOCA 27.6.2025).Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet (CEDOCA 27.6.2025; vergleiche UN Women 2025). Was den religiösen Rahmen betrifft, so ist im Islam die gegenseitige Zustimmung eine Voraussetzung für die Eheschließung, während das angemessene Heiratsalter umstritten ist. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Einige islamische Gelehrte sind der Ansicht, dass das Erreichen der Pubertät entscheidend ist, während andere argumentieren, dass Kinderheirat verboten ist, weil Kinder nicht die Reife für eine Eheschließung besitzen (CEDOCA 27.6.2025). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AI 7.2022), wobei ein in Kabul ansässiger Anwalt darauf hinweist, dass dieses Verbot weitgehend symbolisch ist. Es wird in der Theorie zwar diskutiert, aber in der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern (RA KBL 2.6.2025) und Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat (IOM 9.1.2025b; vergleiche RA KBL 2.6.2025) sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vergleiche AI 7.8.2023), vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 zur Heirat gezwungen werden (RA KBL 2.6.2025). In dem Erlass der Taliban wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Während Berichten zufolge Zwangsverheiratungen in Folge der prekären Wirtschaftslage weiter zugenommen haben (AA 24.7.2025; vergleiche CEDOCA 27.6.2025) und das Bewusstsein für ihre schädlichen Folgen gering ist, berichten mehrere aktuelle Quellen, dass es auch innerhalb der afghanischen Gesellschaft individuellen Widerstand gibt und dass viele Afghanen sich der negativen Folgen durchaus bewusst sind. Mehreren Quellen zufolge hält die Mehrheit der befragten Afghanen ein Heiratsalter von 18 Jahren oder älter für afghanische Frauen für angemessen (CEDOCA 27.6.2025).
Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022; vgl. AA 24.7.2025). Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen (CEDOCA 27.6.2025).Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022; vergleiche AA 24.7.2025). Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen (CEDOCA 27.6.2025).
Widerstand gegen die Wahl des Ehepartners kann schwerwiegende Folgen haben. Mädchen laufen Gefahr, Opfer von Ehrenmorden zu werden (CEDOCA 27.6.2025). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin schilderte, dass sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen oft auf die Frage der „Ehre“ zurückgeführt wird. Während es vor der Machtübernahme möglich war, sich an die Justiz zu wenden, ist dies nun nicht mehr möglich. So würde ein 14-jähriges Mädchen, das von einem männlichen Verwandten missbraucht wurde, durch das Rechtssystem entweder gezwungen werden, den Verwandten zu heiraten, oder beide würden öffentlich bestraft werden (MaA 29.6.2023). Auch wenn UNAMA von Fällen berichtet, in denen Taliban-Beamte eingriffen, um Gewalt und Zwangsheirat zu verhindern, kommt es auch zu Versuchen der Talibanbehörden Zwangsehen durchzusetzen, oder werden Opfer dazu gezwungen, in einer gewaltsamen Ehe zu verbleiben (UNAMA 1.5.2025).
Kinder
Letzte Änderung 2025-10-16 08:31
Ca. 40% (CIA 6.5.2025) bis 43% (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren, wobei das Bevölkerungswachstum 2024 bei 2,22% lag (CIA 6.5.2025). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 20 Jahren (CIA 6.5.2025).
Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die „Tugendwächter“ sind angehalten, Kinder von Straftaten „abzuhalten“. Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025).Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die „Tugendwächter“ sind angehalten, Kinder von Straftaten „abzuhalten“. Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025).
Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vgl. UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vgl. UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind (AI 7.2022). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022; vgl. 8am 24.5.2025, AMU 20.10.2024), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Rawadari konnte mehrere Fälle von Zwangsverheiratungen junger (minderjähriger) Mädchen, beispielsweise in Kandahar und Helmand, mit älteren Männern gegen Geld feststellen und verifizieren. Auch über Zwangsehen von Minderjährigen mit Mitgliedern der Taliban wird berichtet (Rawadari 11.2023).Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vergleiche UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vergleiche UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind (AI 7.2022). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022; vergleiche 8am 24.5.2025, AMU 20.10.2024), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Rawadari konnte mehrere Fälle von Zwangsverheiratungen junger (minderjähriger) Mädchen, beispielsweise in Kandahar und Helmand, mit älteren Männern gegen Geld feststellen und verifizieren. Auch über Zwangsehen von Minderjährigen mit Mitgliedern der Taliban wird berichtet (Rawadari 11.2023).
Kinder sind auch im besonderen Maße von Unterernährung betroffen (WFP 26.3.2025; vgl. Afintl 4.12.2024, AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025), vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln (Afintl 4.12.2024). Das WFP schätzt, dass 2025 knapp 3,5 Mio. Kinder unter fünf Jahren an Mangelernährung leiden. Zudem leben in Afghanistan laut UNICEF 90 % der Kinder unter zwei Jahren in Ernährungsarmut. Auch die Säuglingssterblichkeitsrate ist eine der höchsten weltweit (AA 24.7.2025).Kinder sind auch im besonderen Maße von Unterernährung betroffen (WFP 26.3.2025; vergleiche Afintl 4.12.2024, AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025), vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln (Afintl 4.12.2024). Das WFP schätzt, dass 2025 knapp 3,5 Mio. Kinder unter fünf Jahren an Mangelernährung leiden. Zudem leben in Afghanistan laut UNICEF 90 % der Kinder unter zwei Jahren in Ernährungsarmut. Auch die Säuglingssterblichkeitsrate ist eine der höchsten weltweit (AA 24.7.2025).
Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichte sprechen auch von zunehmendem Organhandel, der Kinder involviert (AA 24.7.2025).Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichte sprechen auch von zunehmendem Organhandel, der Kinder involviert (AA 24.7.2025).
Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a) und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (Rawadari 11.2023; vgl. USDOS 15.6.2023, UNSC 17.6.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Männer, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Rawadari berichtet jedoch, dass beispielsweise einige Moschee-Imame und Taliban-Funktionäre in den südlichen Provinzen das Erlernen gewaltsamer Kriegstaktiken offen fördern und die Kinder ermutigen, sich den Reihen der Taliban anzuschließen (Rawadari 11.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nordafghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Trainingskurs zuSelbstmordanschlägen für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025). Kinder sind zudem regelmäßig Opfer von Blindgängern und Fundmunition. Laut Vereinten Nationen wurden zwischen Mai 2024 und April 2025 durch Blindgänger 80 Personen getötet, davon 61 Kinder, sowie 169 Personen verletzt, davon 123 Kinder (AA 24.7.2025).Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (Rawadari 11.2023; vergleiche USDOS 15.6.2023, UNSC 17.6.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Männer, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Rawadari berichtet jedoch, dass beispielsweise einige Moschee-Imame und Taliban-Funktionäre in den südlichen Provinzen das Erlernen gewaltsamer Kriegstaktiken offen fördern und die Kinder ermutigen, sich den Reihen der Taliban anzuschließen (Rawadari 11.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nordafghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Trainingskurs zuSelbstmordanschlägen für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025). Kinder sind zudem regelmäßig Opfer von Blindgängern und Fundmunition. Laut Vereinten Nationen wurden zwischen Mai 2024 und April 2025 durch Blindgänger 80 Personen getötet, davon 61 Kinder, sowie 169 Personen verletzt, davon 123 Kinder (AA 24.7.2025).
Schulbildung in Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-16 08:32
Die Taliban-Behörden setzen die Umgestaltung des modernen Bildungssystems fort, indem sie Taliban-Mitgliedern neue Lernmöglichkeiten bieten und die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen einschränken (UNGA 1.12.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, AA 24.7.2025). Zunächst wurde Mädchen der Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022). Am 6.11.2023 erklärte der Taliban-Minister für auswärtige Angelegenheiten in einem Medieninterview, dass die Frage der Frauenbildung von den Taliban-Ministerien für Bildung und Hochschulbildung geprüft werde. Die Taliban-Behörden förderten weiterhin Madrassas als wichtiges Element ihres Bildungsprogramms. Der Taliban-Minister für Bildung trat in ganz Afghanistan öffentlich auf und betonte, dass in öffentlichen Schulen und Madrassas sowohl moderne als auch religiöse Fächer unterrichtet werden sollten, um die Kluft zwischen beiden zu beseitigen. In den Provinzen wurde mit dem Bau neuer Madrassas für männliche und weibliche Schüler begonnen, und es sind weitere geplant, wobei die Mädchen jedoch weiterhin nur die Primarstufe der Schulen besuchen können (UNGA 1.12.2023).Die Taliban-Behörden setzen die Umgestaltung des modernen Bildungssystems fort, indem sie Taliban-Mitgliedern neue Lernmöglichkeiten bieten und die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen einschränken (UNGA 1.12.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025, AA 24.7.2025). Zunächst wurde Mädchen der Besuch von höheren Schulen untersagt, die Geschlechtertrennung und eine neue Kleiderordnung an öffentlichen Universitäten durchgesetzt und versprochen, den nationalen Lehrplan zu überarbeiten (RFE/RL 25.6.2022). Später wurde Frauen der Besuch von Universitäten komplett verboten (HRW 20.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022). Am 6.11.2023 erklärte der Taliban-Minister für auswärtige Angelegenheiten in einem Medieninterview, dass die Frage der Frauenbildung von den Taliban-Ministerien für Bildung und Hochschulbildung geprüft werde. Die Taliban-Behörden förderten weiterhin Madrassas als wichtiges Element ihres Bildungsprogramms. Der Taliban-Minister für Bildung trat in ganz Afghanistan öffentlich auf und betonte, dass in öffentlichen Schulen und Madrassas sowohl moderne als auch religiöse Fächer unterrichtet werden sollten, um die Kluft zwischen beiden zu beseitigen. In den Provinzen wurde mit dem Bau neuer Madrassas für männliche und weibliche Schüler begonnen, und es sind weitere geplant, wobei die Mädchen jedoch weiterhin nur die Primarstufe der Schulen besuchen können (UNGA 1.12.2023).
Die Taliban ändern landesweit die Lehrpläne der Schulen und Universitäten (8am 17.12.2022; vgl. Guardian 6.12.2023, BAMF 9.4.2025). Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen (8am 17.12.2022; vgl. HRW 11.12.2023), sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine „ böse Organisation“), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio („ koloniale Medien“), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, „die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern“, und nach Einschätzung von Hasht-e Subh, einer Onlinezeitung, „versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht“. In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die „Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte“ (8am 17.12.2022; vgl. Guardian 6.12.2023, BAMF 9.4.2025).Die Taliban ändern landesweit die Lehrpläne der Schulen und Universitäten (8am 17.12.2022; vergleiche Guardian 6.12.2023, BAMF 9.4.2025). Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen (8am 17.12.2022; vergleiche HRW 11.12.2023), sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern und den Lehrplänen der früheren Taliban-Herrschaft in den späten 1990er-Jahren ähneln. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine „ böse Organisation“), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht-muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio („ koloniale Medien“), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Mitglieder des Taliban-Revisionsausschusses erklären, dass der Zweck des Lehrplans darin besteht, „die ideologischen Interessen der Taliban aufrechtzuerhalten und zu erweitern“, und nach Einschätzung von Hasht-e Subh, einer Onlinezeitung, „versuchen die Taliban, eine Ideologie zu kultivieren, die in Konflikt mit anderen Religionen und Kulturen steht“. In ihren eigenen Worten empfiehlt das Taliban-Komitee, dass die „Saat des Hasses gegen westliche Länder in die Köpfe der Schüler gepflanzt werden sollte“ (8am 17.12.2022; vergleiche Guardian 6.12.2023, BAMF 9.4.2025).
Im Juli 2023 schlossen die Taliban Lehrerausbildungszentren im ganzen Land (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 12.7.2023). Laut Bildungsministerium der Taliban seien die Lehrerausbildungszentren „ineffektiv und unnötig“ (KP 13.7.2023; vgl. 8am 16.7.2023). Human Rights Watch berichtet, dass Frauen verboten wurde, männliche Schüler zu unterrichten, wodurch weibliche Lehrkräfte ihrer Arbeit beraubt wurden und die Schüler in weiterer Folge oft von unqualifizierten männlichen Ersatzlehrern unterrichtet werden. Körperliche Züchtigung, schon lange ein Problem an afghanischen Schulen, hat ebenso zugenommen (HRW 11.12.2023).Im Juli 2023 schlossen die Taliban Lehrerausbildungszentren im ganzen Land (BAMF 9.4.2025; vergleiche TN 12.7.2023). Laut Bildungsministerium der Taliban seien die Lehrerausbildungszentren „ineffektiv und unnötig“ (KP 13.7.2023; vergleiche 8am 16.7.2023). Human Rights Watch berichtet, dass Frauen verboten wurde, männliche Schüler zu unterrichten, wodurch weibliche Lehrkräfte ihrer Arbeit beraubt wurden und die Schüler in weiterer Folge oft von unqualifizierten männlichen Ersatzlehrern unterrichtet werden. Körperliche Züchtigung, schon lange ein Problem an afghanischen Schulen, hat ebenso zugenommen (HRW 11.12.2023).
Seit der Machtübernahme bauen die Taliban im ganzen Land Madrassas (Religionsschulen) auf (BAMF 9.4.2025; vgl. KaN 12.10.2023, UNSC 5.9.2025). In verschiedenen Regionen sind dort auch Mädchen über die Primarstufe hinaus zugelassen (AA 24.7.2025). In diesen Schulen stehen religiöse, oft auch islamistische Lehrinhalte im Vordergrund. Der Ausbau des Madrassenwesens geht daher mit einer zunehmenden Ideologisierung von Kindern in Afghanistan einher (AA 24.7.2025). Im März 2023 kündigten die Taliban etwa an entlang der Ring-Road alle 100 km eine Madrassa errichten zu wollen (BAMF 9.4.2025; vgl. KaN 12.10.2023). Laut der BBC hatte sich die Zahl von Religionsschulen bis August 2023 verfünffacht (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 16.8.2023). In der Provinz Ghor alleine wurden seit August 2021 etwa 350 religiöse Schulen errichtet, während die Zahl der modernen Schulen rückläufig ist (BAMF 9.4.2025; vgl. 8am 2.12.2023). In einer Rede am 15.8.2023 erklärte der amtierende Bildungsminister der Taliban, Mawlawi Habibullah Agha, dass es in Afghanistan 19.000 Schulen und 15.000 Madrassen gebe, und dass im ganzen Land dschihadistische Madrassen betrieben werden. Diese sind neu gegründete religiöse Schulen, die den Schülern den islamischen Dschihad in der Interpretation der Taliban beibringen sollen. Die Gruppe betrachtet den Dschihad als militärischen und politischen Kampf gegen diejenigen, die die Taliban als Feinde des Islam betrachten (BAMF 9.4.2025; vgl. AfW 15.8.2024).Seit der Machtübernahme bauen die Taliban im ganzen Land Madrassas (Religionsschulen) auf (BAMF 9.4.2025; vergleiche KaN 12.10.2023, UNSC 5.9.2025). In verschiedenen Regionen sind dort auch Mädchen über die Primarstufe hinaus zugelassen (AA 24.7.2025). In diesen Schulen stehen religiöse, oft auch islamistische Lehrinhalte im Vordergrund. Der Ausbau des Madrassenwesens geht daher mit einer zunehmenden Ideologisierung von Kindern in Afghanistan einher (AA 24.7.2025). Im März 2023 kündigten die Taliban etwa an entlang der Ring-Road alle 100 km eine Madrassa errichten zu wollen (BAMF 9.4.2025; vergleiche KaN 12.10.2023). Laut der BBC hatte sich die Zahl von Religionsschulen bis August 2023 verfünffacht (BAMF 9.4.2025; vergleiche BBC 16.8.2023). In der Provinz Ghor alleine wurden seit August 2021 etwa 350 religiöse Schulen errichtet, während die Zahl der modernen Schulen rückläufig ist (BAMF 9.4.2025; vergleiche 8am 2.12.2023). In einer Rede am 15.8.2023 erklärte der amtierende Bildungsminister der Taliban, Mawlawi Habibullah Agha, dass es in Afghanistan 19.000 Schulen und 15.000 Madrassen gebe, und dass im ganzen Land dschihadistische Madrassen betrieben werden. Diese sind neu gegründete religiöse Schulen, die den Schülern den islamischen Dschihad in der Interpretation der Taliban beibringen sollen. Die Gruppe betrachtet den Dschihad als militärischen und politischen Kampf gegen diejenigen, die die Taliban als Feinde des Islam betrachten (BAMF 9.4.2025; vergleiche AfW 15.8.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, zeigt ein Vergleich der Städte, dass der höchste Anteil derjenigen, die angaben, dass alle ihre Kinder zur Schule gehen konnten, mit 23 % in Mazar-e-Sharif zu finden ist, gefolgt von 21 % in Herat und 19 % in Kabul. Der höchste Anteil derjenigen, die angaben, dass nur einige ihrer Kinder zur Schule gehen konnten, ist mit 48 % in Herat zu finden, gefolgt von Kabul mit 46 % und Mazar-e-Sharif mit 45 %. Der höchste Anteil derjenigen, die angaben, dass keines ihrer Kinder die Schule besuchen konnte, ist mit 35 % unter den Befragten in Kabul zu finden, gefolgt von den Befragten in Herat mit 31 % und den Befragten in Mazar-e-Sharif mit 30 % (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Anm.: Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel „Bildung für Frauen und Mädchen“.Anmerkung, Weitere Informationen zur Schulbildung von Mädchen finden sich im Unterkapitel „Bildung für Frauen und Mädchen“.
II.1.2.2. Zu den eingeholten Anfragebeantwortungen (Hervorhebungen nicht im Original):römisch zwei.1.2.2. Zu den eingeholten Anfragebeantwortungen (Hervorhebungen nicht im Original):
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei (Staatsbürgerschaftsrecht, Passwesen) vom 01.12.2025:
1. Werden türkische Reisepässe ausschließlich an türkische Staatsangehörige, die im Antragstellungszeitpunkt die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, ausgestellt?
2. Setzt die Ausstellung eines türkischen Reisepasses eine entsprechende Antragstellung voraus?
3. Sind grobe, systematische Mängel im Verfahren über die Ausstellung von türkischen Reisepässen (an türkische Staatsbürger) bekannt?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund des rechtsspezifischen Charakters der Fragestellungen wurde die Anfrage dem Verbindungsbeamten (VB) des BMI in Istanbul übermittelt.
Zusammenfassung: Siehe Einzelquelle!
Einzelquellen: Der VB Istanbul übermittelt zu den Fragestellungen folgende Informationen: die ggst. Anfrage darf wie folgt beantwortet werden:
1. Werden türkische Reisepässe ausschließlich an türkische Staatsangehörige, die im Antragstellungszeitpunkt die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, ausgestellt?
Die Beantragung eines (regulären) türkischen Reisepasses setzt gem Art 15 Pasaport Kanunu 5682 die türkische Staatsbürgerschaft voraus. Personen, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeitsstatus ungeklärt ist und die daher hinsichtlich Aufenthalt und Reise faktisch wie Staatenlose behandelt werden müssen, können gem Art 18 leg cit –sofern das Innenministerium dies für notwendig erachtet –ein mit dem Vermerk „für Ausländer bestimmt“ versehenes Dokument erhalten. Dieser Pass begründet keinen Anspruch auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und verleiht seinem Inhaber keinerlei diesbezügliche Rechte.Die Beantragung eines (regulären) türkischen Reisepasses setzt gem Artikel 15, Pasaport Kanunu 5682 die türkische Staatsbürgerschaft voraus. Personen, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeitsstatus ungeklärt ist und die daher hinsichtlich Aufenthalt und Reise faktisch wie Staatenlose behandelt werden müssen, können gem Artikel 18, leg cit –sofern das Innenministerium dies für notwendig erachtet –ein mit dem Vermerk „für Ausländer bestimmt“ versehenes Dokument erhalten. Dieser Pass begründet keinen Anspruch auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und verleiht seinem Inhaber keinerlei diesbezügliche Rechte.
2. Setzt die Ausstellung eines türkischen Reisepasses eine entsprechende Antragstellung voraus?
Eine Reisepassausstellung erfolgt ausschließlich auf Antrag (Art 17 Pasaport Kanunu 5682).Eine Reisepassausstellung erfolgt ausschließlich auf Antrag (Artikel 17, Pasaport Kanunu 5682).
3. Sind grobe, systematische Mängel im Verfahren über die Ausstellung von türkischen Reisepässen (an türkische Staatsbürger) bekannt?
Es liegen hierorts keine Erkenntnisse über systematische, strukturelle Verfahrensmängel iZm der Ausstellung von türkischen Reisepässen an türkische Staatsbürger vor.
VB des BMI in der Türkei [Istanbul] (24.11.2025): Antwort per E-Mail [ [liegt in der Staatendokumentation auf]
4. Welche Arten der Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit gibt es?
5. Wie kann es zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit kommen?
6. Wie kann auf die bestehende türkische Staatsbürgerschaft verzichtet werden, bzw. wie erfolgt eine Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch undEnglisch ausreichende Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unterhttp://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.
Anmerkung:
1. Es darf in Zusammenhang mit der obigen Fragestellung auf die AFB der Staatendokumentation vom Februar diesen Jahres hingewiesen werden, welche vorliegender AFB beigefügt wird: TUER_RA_Entzug der Staatsbürgerschaft_2025_2_17_KEV.
Zusammenfassung:
Erwerb: Die türkische Staatsangehörigkeit kann sowohl bei der Geburt als auch später erworben werden sowie unter bestimmten Voraussetzungen wieder verloren gehen. Zentrales Prinzip beim Erwerb von Geburt an ist die Abstammung: Kinder werden grundsätzlich dann türkische Staatsangehörige, wenn mindestens ein Elternteil die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, und eine nachträgliche Registrierung ist auch für bislang nicht erfasste volljährige Kinder möglich, sofern das Innenministerium den Erwerb bestätigt. Der bloße Aufenthalt im Staatsgebiet begründet dagegen keine Staatsangehörigkeit, vielmehr ist die familiäre Herkunft maßgeblich. Neben dem Erwerb von Geburt an sieht das Gesetz verschiedene Formen des späteren Erwerbs vor, insbesondere durch Adoption, Ehe, Einbürgerung nach Ermessen und Wiedereinbürgerung. Durch Eheschließung entsteht kein automatischer Statuswechsel; vielmehr kann nach mindestens dreijähriger, tatsächlich gelebter Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen und bei Fehlen sicherheitsrelevanter Bedenken ein Anspruch auf Einbürgerung geprüft werden, ohne dass die bisherige Staatsangehörigkeit zwingend aufgegeben werden muss. Stirbt der türkische Ehepartner nach Antragstellung oder wird die Ehe später für nichtig erklärt, wirkt sich dies nur unter engen Voraussetzungen auf den Einbürgerungsstatus aus.
Die allgemeine Einbürgerung beruht auf einem behördlichen Ermessen: Selbst wenn die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen –etwa eine bestimmte Aufenthaltsdauer, ausreichende Integration und Sprachkenntnisse –erfüllt sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Daneben existieren Sonderregelungen für Personen mit besonderen Verdiensten oder in Fällen erheblichen öffentlichen Interesses, einschließlich früher begünstigter Personen mit „volkstürkischer“ Herkunft. Ein besonderer Bereich ist die investitionsbasierte Einbürgerung: Ausländer können bei hohen Kapitalinvestitionen, Immobilienkäufen oder der Schaffung von Arbeitsplätzen –jeweils in gesetzlich festgelegter Mindesthöhe und mit Haltefristen –eine außerordentliche Einbürgerung beantragen, sofern sie keine Gefahr für Sicherheit und öffentliche Ordnung darstellen.
Die Wiedereinbürgerung richtet sich an Personen, die ihre türkische Staatsangehörigkeit zuvor verloren haben, etwa durch freiwillige Entlassung oder Entziehung. Das Gesetz unterscheidet Wiedereinbürgerung ohne Aufenthaltserfordernis und Wiedereinbürgerung nach einem dreijährigen, weitgehend ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei, wobei Unterbrechungen nur in begrenztem Umfang zulässig sind. Kinder, die die Staatsangehörigkeit aufgrund elterlicher Entscheidungen verloren haben, können binnen drei Jahren nach Volljährigkeit zur türkischen Staatsangehörigkeit optieren; in diesen Fällen beschränkt sich die Rolle der Behörden im Wesentlichen auf die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Beim Verlust der Staatsangehörigkeit unterscheidet das Gesetz zwischen freiwilligem Verlust auf Antrag, unfreiwilliger Entziehung und weiteren Formen wie Widerruf und Rücknahme. Eine Entlassung auf Antrag setzt Volljährigkeit, Handlungsfähigkeit sowie den Erwerb oder die gesicherte Aussicht auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit voraus und darf nicht zu ungewollter Staatenlosigkeit von Kindern führen. Ausbürgerung kann insbesondere dann erfolgen, wenn Personen in den Dienst eines ausländischen Staates treten und dadurch die Interessen der Türkei gefährden oder im Ausland wegen bestimmter politischer Delikte verfolgt werden und einer Rückkehraufforderung nicht nachkommen. In solchen Fällen entscheidet der Präsident auf Vorschlag des Innenministeriums, wobei die Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Status von Ehegatten und Kindern haben, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorsieht. Schließlich sieht das Staatsangehörigkeitsrecht Instrumente wie Widerruf und Rücknahme vor, wenn sich etwa herausstellt, dass die Einbürgerung auf vorsätzlich falschen Angaben beruhte oder die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Der Widerruf kann dann auch Angehörige betreffen und ist mit Fristen zur Vermögensverwertung verbunden, während die Rücknahme vor allem der Korrektur rechtlich fehlerhafter Entscheidungen dient.
Einzelquellen:
Die auf türkisches Recht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Rumpf beschreibt detailliert die verschiedenen Arten des Erwerbs und des Entzuges der türkischen Staatsbürgerschaft.
I. Einführungrömisch eins. Einführung
Das heutige Staatsangehörigkeitsrecht beruht auf Gesetz Nr. 5901 vom 29.5.2009 (StAG). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage bekennt sich dieses Gesetz offen zur Mehrstaatigkeit. Im Übrigen folgt es den bisherigen Grundsätzen, was die Erwerbsformen und die Verlustvoraussetzungen angeht. Die Systematik des Gesetzes folgt den heute üblichen Standards. In einem ersten Abschnitt bestimmt es den Anwendungsbereich (Art. 1 StAG), enthält einige wichtige Definitionen und Grundsatzbestimmungen zu den zuständigen Behörden. Im Zusammenhang mit den Erwerbsregeln regelt es die Einrichtung einer Einbürgerungskommission (Art. 18 StAG), welche auf Provinzebene arbeitet und den Einbürgerungsantrag einer Vorprüfung unterzieht. Die Entscheidung trifft dann das Innenministerium.Das heutige Staatsangehörigkeitsrecht beruht auf Gesetz Nr. 5901 vom 29.5.2009 (StAG). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage bekennt sich dieses Gesetz offen zur Mehrstaatigkeit. Im Übrigen folgt es den bisherigen Grundsätzen, was die Erwerbsformen und die Verlustvoraussetzungen angeht. Die Systematik des Gesetzes folgt den heute üblichen Standards. In einem ersten Abschnitt bestimmt es den Anwendungsbereich (Artikel eins, StAG), enthält einige wichtige Definitionen und Grundsatzbestimmungen zu den zuständigen Behörden. Im Zusammenhang mit den Erwerbsregeln regelt es die Einrichtung einer Einbürgerungskommission (Artikel 18, StAG), welche auf Provinzebene arbeitet und den Einbürgerungsantrag einer Vorprüfung unterzieht. Die Entscheidung trifft dann das Innenministerium.
II. Erwerb durch Geburt Der wichtigste Erwerbsgrund ist derjenige der Abstammung von Eltern, von denen ein Teil die türkische Staatsangehörigkeit besitzt (Ar. 7 StAG). Allerdings differenziert das Gesetz danach, ob die Staatsangehörigkeit von der türkischen Mutter oder dem türkischen Vater abgeleitet wird. Bei der Mutter geht das Gesetz vom Erwerb mit der Geburt aus (Ar. 7 II StAG), beim Vater setzt es die eheliche Geburt oder Anerkennung der Vaterschaft voraus (Ar. 7 III StAG). Darauf, ob zugleich eine andere Staatsangehörigkeit erworben wird, kommt es zu diesem Zeitpunkt nicht an. Der Geburt gleichgestellt ist gemäß Ar. 7 StAG die Legitimation eines nichtehelichen Kindes einer ausländischen Mutter, ein die Vater- oder Mutterschaft feststellendes Gerichtsurteil oder die Anerkennung durch den türkischen Vater. Praktisch unbedeutend ist die Bestimmung, wonach Kinder, die auf türkischem Boden geboren werden und nicht die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben, türkische Staatsangehörige werden (Art. 8 StAG).römisch zwei. Erwerb durch Geburt Der wichtigste Erwerbsgrund ist derjenige der Abstammung von Eltern, von denen ein Teil die türkische Staatsangehörigkeit besitzt (Ar. 7 StAG). Allerdings differenziert das Gesetz danach, ob die Staatsangehörigkeit von der türkischen Mutter oder dem türkischen Vater abgeleitet wird. Bei der Mutter geht das Gesetz vom Erwerb mit der Geburt aus (Ar. 7 römisch zwei StAG), beim Vater setzt es die eheliche Geburt oder Anerkennung der Vaterschaft voraus (Ar. 7 römisch drei StAG). Darauf, ob zugleich eine andere Staatsangehörigkeit erworben wird, kommt es zu diesem Zeitpunkt nicht an. Der Geburt gleichgestellt ist gemäß Ar. 7 StAG die Legitimation eines nichtehelichen Kindes einer ausländischen Mutter, ein die Vater- oder Mutterschaft feststellendes Gerichtsurteil oder die Anerkennung durch den türkischen Vater. Praktisch unbedeutend ist die Bestimmung, wonach Kinder, die auf türkischem Boden geboren werden und nicht die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben, türkische Staatsangehörige werden (Artikel 8, StAG).
III. Einbürgerungrömisch drei. Einbürgerung
1. Adoption
Die Adoption führt nur dann zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, wenn das öffentliche Interesse oder die nationale Sicherheit nicht entgegenstehen (Art. 17 StAG). Das Türkisches Staatsangehörigkeitsrecht -3 Gesetz spricht hier von „kann erwerben“. Allerdings ist hier nicht die Einbürgerungskommission (Art. 18 StAG) zuständig, ferner wird in Art. 9 StAG diese Einbürgerungsform ausdrücklich nicht als Einbürgerung durch die zuständige Behörde qualifiziert, so dass man hier von einem bedingten Erwerb sprechen kann. Die Adoption führt nur dann zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, wenn das öffentliche Interesse oder die nationale Sicherheit nicht entgegenstehen (Artikel 17, StAG). Das Türkisches Staatsangehörigkeitsrecht -3 Gesetz spricht hier von „kann erwerben“. Allerdings ist hier nicht die Einbürgerungskommission (Artikel 18, StAG) zuständig, ferner wird in Artikel 9, StAG diese Einbürgerungsform ausdrücklich nicht als Einbürgerung durch die zuständige Behörde qualifiziert, so dass man hier von einem bedingten Erwerb sprechen kann.
2. Eheschließung
Es gibt keinen Erwerb durch Eheschließung, sondern nur aufgrund der Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen. Der Anspruch auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit entsteht, wenn die Ehe seit drei Jahren besteht, die Lebensgemeinschaft tatsächlich begründet ist und das öffentliche Interesse oder die nationale Sicherheit nicht entgegenstehen. Verstirbt der türkische Ehegatte nach Antragstellung, kann der Antragsteller dennoch eingebürgert werden. Stellt ein Familiengericht nachträglich die Nichtigkeit der Ehe fest, so verliert der eingebürgerte Partner die Staatsangehörigkeit nur dann, wenn er bösgläubig war. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Der Erwerb erfolgt nach Feststellung der Voraussetzungen durch die Einbürgerungskommission durch das Innenministerium.
3. Einbürgerung aufgrund behördlichen Ermessens
Die allgemeine Ermessenseinbürgerung erfolgt nach Art. 11 StAG. Vorgeschaltet ist Art. 10 StAG, der ausdrücklich feststellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen kein absoluter Anspruch auf Einbürgerung entsteht. Die Erfüllung der im Gesetz aufgeführten Mindestvoraussetzungen eröffnet also das Ermessen des hier zuständigen Innenministeriums (früher: Ministerrat). Das Ministerium kann neben den feststehenden Voraussetzungen die Einbürgerung von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängig machen, die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens werden durch den Präsidenten der Republik festgelegt. Die übrigen Voraussetzungen sind in Art. 11 StAG im Einzelnen aufgeführt. Die Bestimmung gewährt dem Innenministerium eine breite Basis für Einbürgerungsentscheidungen. Art. 12 StAG regelt Sonderfälle für Einbürgerungen besonders verdienter Persönlichkeiten oder im besonderen öffentlichen Interesse. Für Ausländer, die als „volkstürkisch“ eingeordnet werden können, war in Übergangs-Artikel 1 bis Ende 2010 eine verkürzte Aufenthaltsvoraussetzung vorgesehen gewesen. Mit einer Durchführungsverordnung wurde zusätzlich das Erkaufen der Staatsangehörigkeit mit Hilfe eines Investitionsbeitrages in Höhe von 500,000 US-Dollar bzw. eines Immobilienkaufs über 250,000 US-Dollar (mit dreijährigem Wiederverkaufsverbot) ermöglicht.Die allgemeine Ermessenseinbürgerung erfolgt nach Artikel 11, StAG. Vorgeschaltet ist Artikel 10, StAG, der ausdrücklich feststellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen kein absoluter Anspruch auf Einbürgerung entsteht. Die Erfüllung der im Gesetz aufgeführten Mindestvoraussetzungen eröffnet also das Ermessen des hier zuständigen Innenministeriums (früher: Ministerrat). Das Ministerium kann neben den feststehenden Voraussetzungen die Einbürgerung von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängig machen, die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens werden durch den Präsidenten der Republik festgelegt. Die übrigen Voraussetzungen sind in Artikel 11, StAG im Einzelnen aufgeführt. Die Bestimmung gewährt dem Innenministerium eine breite Basis für Einbürgerungsentscheidungen. Artikel 12, StAG regelt Sonderfälle für Einbürgerungen besonders verdienter Persönlichkeiten oder im besonderen öffentlichen Interesse. Für Ausländer, die als „volkstürkisch“ eingeordnet werden können, war in Übergangs-Artikel 1 bis Ende 2010 eine verkürzte Aufenthaltsvoraussetzung vorgesehen gewesen. Mit einer Durchführungsverordnung wurde zusätzlich das Erkaufen der Staatsangehörigkeit mit Hilfe eines Investitionsbeitrages in Höhe von 500,000 US-Dollar bzw. eines Immobilienkaufs über 250,000 US-Dollar (mit dreijährigem Wiederverkaufsverbot) ermöglicht.
4. Wiedereinbürgerung
Die Wiedereinbürgerung setzt naturgemäß Fälle voraus, in welchen die Betroffenen ihre Staatsangehörigkeit verloren haben. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Wiedereinbürgerung ohne Aufenthalt (Art. 13, 43 StAG) und Wiedereinbürgerung mit Aufenthalt (Art. 14 StAG). Die Wiedereinbürgerung ohne Aufenthalt ist für Personen möglich, die auf eigenen Wunsch oder durch Entziehung aus der Staatsangehörigkeit ausgeschieden waren. Betroffen hiervon sind zahlreiche Auswanderer, die im neuen Heimatstaat die dortige Staatsangehörigkeit angenommen haben und dafür die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben mussten oder dies aus freien Stücken getan haben. Die Bestimmung gilt auch für Eheleute, die infolge der Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben mussten. Ferner zählen dazu Kinder, die ursprünglich als Türken geboren waren und aus Gründen, die in ihren Eltern liegen, die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben. Diese können innerhalb von drei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit für die türkische Staatsangehörigkeit optieren (Art. 21 StAG). In diesem Falle ist die Rolle der Türkisches Staatsangehörigkeitsrecht -4 Einbürgerungsbehörde darauf beschränkt, die Voraussetzungen für die Option festzustellen. Wem die Staatsangehörigkeit gemäß Art. 29 StAG entzogen worden ist oder wer gemäß Art. 34 StAG das Wahlrecht gegen die türkische Staatsangehörigkeit ausgeübt hat, kann –wenn Gründe des öffentlichen Interesses oder der nationalen Sicherheit nicht entgegenstehen –nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in der Türkei wieder eingebürgert werden (Wiedereinbürgerung mit Aufenthalt). Ununterbrochen ist der Aufenthalt, solange der Betroffene eine Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei besitzt und sich insgesamt (!) für nicht mehr als sechs Monate außer Landes aufhält. Kein Aufenthaltserfordernis gibt es für Personen, denen die Staatsangehörigkeit unter dem alten Gesetz Nr. 403 entzogen worden war (Art. 43 StAG). Die Einbürgerung hat keinen Einfluss auf die Staatsangehörigkeit des Ehegatten (Art. 20 II StAG). Kinder erhalten die türkische Staatsangehörigkeit nur, wenn der eingebürgerte Ehegatte das Sorgerecht hat und der andere Ehegatte zustimmt. Wird die Zustimmung verweigert, kann sie durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden. Zuständig ist das Gericht am Aufenthaltsort eines der beiden Elternteile. Darauf, ob die Eltern zusammenleben, kommt es nicht an; sie müssen verheiratet sein. Wird die Einbürgerung der Kinder nicht mit betrieben, so müssen sie nach Erreichen des Volljährigkeitsalters die Bedingungen des Art. 11 StAG erfüllen, werden also wie alle anderen einbürgerungswilligen Ausländer behandelt. Werden beide Eltern eingebürgert, folgen die Kinder in die Staatsangehörigkeit. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Option gemäß Art. 21 StAG ausgeübt wird.Die Wiedereinbürgerung setzt naturgemäß Fälle voraus, in welchen die Betroffenen ihre Staatsangehörigkeit verloren haben. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Wiedereinbürgerung ohne Aufenthalt (Artikel 13, 43, StAG) und Wiedereinbürgerung mit Aufenthalt (Artikel 14, StAG). Die Wiedereinbürgerung ohne Aufenthalt ist für Personen möglich, die auf eigenen Wunsch oder durch Entziehung aus der Staatsangehörigkeit ausgeschieden waren. Betroffen hiervon sind zahlreiche Auswanderer, die im neuen Heimatstaat die dortige Staatsangehörigkeit angenommen haben und dafür die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben mussten oder dies aus freien Stücken getan haben. Die Bestimmung gilt auch für Eheleute, die infolge der Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben mussten. Ferner zählen dazu Kinder, die ursprünglich als Türken geboren waren und aus Gründen, die in ihren Eltern liegen, die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben. Diese können innerhalb von drei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit für die türkische Staatsangehörigkeit optieren (Artikel 21, StAG). In diesem Falle ist die Rolle der Türkisches Staatsangehörigkeitsrecht -4 Einbürgerungsbehörde darauf beschränkt, die Voraussetzungen für die Option festzustellen. Wem die Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 29, StAG entzogen worden ist oder wer gemäß Artikel 34, StAG das Wahlrecht gegen die türkische Staatsangehörigkeit ausgeübt hat, kann –wenn Gründe des öffentlichen Interesses oder der nationalen Sicherheit nicht entgegenstehen –nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in der Türkei wieder eingebürgert werden (Wiedereinbürgerung mit Aufenthalt). Ununterbrochen ist der Aufenthalt, solange der Betroffene eine Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei besitzt und sich insgesamt (!) für nicht mehr als sechs Monate außer Landes aufhält. Kein Aufenthaltserfordernis gibt es für Personen, denen die Staatsangehörigkeit unter dem alten Gesetz Nr. 403 entzogen worden war (Artikel 43, StAG). Die Einbürgerung hat keinen Einfluss auf die Staatsangehörigkeit des Ehegatten (Artikel 20, römisch zwei StAG). Kinder erhalten die türkische Staatsangehörigkeit nur, wenn der eingebürgerte Ehegatte das Sorgerecht hat und der andere Ehegatte zustimmt. Wird die Zustimmung verweigert, kann sie durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden. Zuständig ist das Gericht am Aufenthaltsort eines der beiden Elternteile. Darauf, ob die Eltern zusammenleben, kommt es nicht an; sie müssen verheiratet sein. Wird die Einbürgerung der Kinder nicht mit betrieben, so müssen sie nach Erreichen des Volljährigkeitsalters die Bedingungen des Artikel 11, StAG erfüllen, werden also wie alle anderen einbürgerungswilligen Ausländer behandelt. Werden beide Eltern eingebürgert, folgen die Kinder in die Staatsangehörigkeit. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Option gemäß Artikel 21, StAG ausgeübt wird.
IV. Verlust der Staatsangehörigkeitrömisch vier. Verlust der Staatsangehörigkeit
1. Verlust auf Antrag
Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit (Verlust auf Antrag) setzt neben Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit oder den Nachweis voraus, dass ein solcher Erwerb unmittelbar bevorsteht. In letzterem Fall gibt es nur eine zwei Jahre gültige Entlassungszusage, welche verfällt, wenn nicht innerhalb dieser Frist der Nachweis der anderweitigen Einbürgerung erbracht wird (Art. 26 StAG). Außerdem darf der Antragsteller nicht irgendwelchen wehr-, steuer- oder strafrechtlichen Einschränkungen unterliegen (Art. 25 StAG). Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf den Status des Ehegatten. Auf die Kinder hat sie Einfluss nur dann, wenn der Ehegatte der Entlassung auch der Kinder zustimmt (Art. 27 II StAG). Führt die Entlassung –was eigentlich durch die Gestaltung der Vorschriften verhindert werden soll –zur Staatenlosigkeit des Elternteils, dem die Kinder folgen sollen, so verbleiben diese in der türkischen Staatsangehörigkeit. Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit führt indessen wie bisher nicht zum Verlust aller staatsbürgerlichen Rechte. Art. 28 StAG bestimmt ausdrücklich, dass den aus der Staatsangehörigkeit Entlassenen alle Rechte eines türkischen Staatsangehörigen bleiben. Eingeschränkt ist diese Garantie durch einen allgemeinen Vorbehalt der Staatssicherheit; die Betroffenen haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Es entfallen außerdem die Wehrpflicht und der freie Zugang zum Beamtenstatus. Den türkischen Staatsangehörigen vorbehaltene Berufsstände bleiben also für aus der Staatsangehörigkeit Entlassene geöffnet.Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit (Verlust auf Antrag) setzt neben Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit oder den Nachweis voraus, dass ein solcher Erwerb unmittelbar bevorsteht. In letzterem Fall gibt es nur eine zwei Jahre gültige Entlassungszusage, welche verfällt, wenn nicht innerhalb dieser Frist der Nachweis der anderweitigen Einbürgerung erbracht wird (Artikel 26, StAG). Außerdem darf der Antragsteller nicht irgendwelchen wehr-, steuer- oder strafrechtlichen Einschränkungen unterliegen (Artikel 25, StAG). Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf den Status des Ehegatten. Auf die Kinder hat sie Einfluss nur dann, wenn der Ehegatte der Entlassung auch der Kinder zustimmt (Artikel 27, römisch zwei StAG). Führt die Entlassung –was eigentlich durch die Gestaltung der Vorschriften verhindert werden soll –zur Staatenlosigkeit des Elternteils, dem die Kinder folgen sollen, so verbleiben diese in der türkischen Staatsangehörigkeit. Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit führt indessen wie bisher nicht zum Verlust aller staatsbürgerlichen Rechte. Artikel 28, StAG bestimmt ausdrücklich, dass den aus der Staatsangehörigkeit Entlassenen alle Rechte eines türkischen Staatsangehörigen bleiben. Eingeschränkt ist diese Garantie durch einen allgemeinen Vorbehalt der Staatssicherheit; die Betroffenen haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Es entfallen außerdem die Wehrpflicht und der freie Zugang zum Beamtenstatus. Den türkischen Staatsangehörigen vorbehaltene Berufsstände bleiben also für aus der Staatsangehörigkeit Entlassene geöffnet.
2. Entziehung wegen Aufnahme eines Dienstes in Feindesland
Unfreiwillig ist der Verlust im Falle der Ausbürgerung durch Entziehung gemäß Art. 29 I StAG, bei der keine Rücksicht darauf genommen wird, ob dem Auszubürgernden die Zuflucht in eine andere Staatsangehörigkeit offensteht. Es kommt auch nicht darauf an, wo sich der Betroffene aufhält. Entscheidendes Kriterium ist, dass sich der Betroffene in den Dienst eines Staates Türkisches Staatsangehörigkeitsrecht -5 begeben hat und dadurch die Interessen der Türkei gefährdet. Zuvor erhält der Betroffene eine dreimonatige Frist, das Verhalten einzustellen. Zuständig ist der Präsident der Republik, die Zustellung erfolgt über eine Bekanntmachung im Amtsblatt.Unfreiwillig ist der Verlust im Falle der Ausbürgerung durch Entziehung gemäß Artikel 29, römisch eins StAG, bei der keine Rücksicht darauf genommen wird, ob dem Auszubürgernden die Zuflucht in eine andere Staatsangehörigkeit offensteht. Es kommt auch nicht darauf an, wo sich der Betroffene aufhält. Entscheidendes Kriterium ist, dass sich der Betroffene in den Dienst eines Staates Türkisches Staatsangehörigkeitsrecht -5 begeben hat und dadurch die Interessen der Türkei gefährdet. Zuvor erhält der Betroffene eine dreimonatige Frist, das Verhalten einzustellen. Zuständig ist der Präsident der Republik, die Zustellung erfolgt über eine Bekanntmachung im Amtsblatt.
3. Entziehung bei Verfolgung wegen politischer Delikte
Durch eine verfassungs- und völkerrechtswidrige Notstandsverordnung wurde im Januar 2017 Art. 29 II StAG hinzugefügt. Hiernach sollen Staatsanwälte bzw. Gerichte dem Innenministerium türkische Staatsbürger melden, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen bestimmter politischer Delikte eingeleitet worden ist und die sich im Ausland befinden, ohne dass sie dort erreicht werden können. Der Präsident der Republik kann dann auf Vorschlag des Innenministeriums durch Bekanntmachung im Amtsblatt diese Personen auffordern, innerhalb von drei Monaten in die Türkei zurückzukehren. Wer dem nicht Folge leistet, kann ausgebürgert werden. Die Umstände der Verabschiedung dieser Neuerung deuten darauf hin, dass es dem türkischen Regime in erster Linie darauf ankommt, Regierungskritiker auszuschalten.Durch eine verfassungs- und völkerrechtswidrige Notstandsverordnung wurde im Januar 2017 Artikel 29, römisch zwei StAG hinzugefügt. Hiernach sollen Staatsanwälte bzw. Gerichte dem Innenministerium türkische Staatsbürger melden, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen bestimmter politischer Delikte eingeleitet worden ist und die sich im Ausland befinden, ohne dass sie dort erreicht werden können. Der Präsident der Republik kann dann auf Vorschlag des Innenministeriums durch Bekanntmachung im Amtsblatt diese Personen auffordern, innerhalb von drei Monaten in die Türkei zurückzukehren. Wer dem nicht Folge leistet, kann ausgebürgert werden. Die Umstände der Verabschiedung dieser Neuerung deuten darauf hin, dass es dem türkischen Regime in erster Linie darauf ankommt, Regierungskritiker auszuschalten.
4. Wirkung gegen Angehörige
Diese Formen der Ausbürgerung hat keinerlei Auswirkung auf den Status von Ehegatten und Kindern (Art. 30 II StAG).Diese Formen der Ausbürgerung hat keinerlei Auswirkung auf den Status von Ehegatten und Kindern (Artikel 30, römisch zwei StAG).
5. Widerruf
Eine weitere Form des unfreiwilligen Verlusts ist der Widerruf (Art. 31 StAG). Voraussetzung ist, dass die Einbürgerung auf vorsätzlich unwahren Angaben beruht. Unvorsätzlich unwahre Angaben führen zum Widerruf, wenn sie für die Einbürgerung wesentlich waren. Der Widerruf hat auch Wirkung auf Ehegatten und Kinder (Art. 32 StAG). Die Betroffenen haben ein Jahr Zeit, ihr in der Türkei befindliches Vermögen zu liquidieren, andernfalls wird es eingezogen, der Erlös aus dem Verkauf steht den Betroffenen zu (Art. 33 StAG).Eine weitere Form des unfreiwilligen Verlusts ist der Widerruf (Artikel 31, StAG). Voraussetzung ist, dass die Einbürgerung auf vorsätzlich unwahren Angaben beruht. Unvorsätzlich unwahre Angaben führen zum Widerruf, wenn sie für die Einbürgerung wesentlich waren. Der Widerruf hat auch Wirkung auf Ehegatten und Kinder (Artikel 32, StAG). Die Betroffenen haben ein Jahr Zeit, ihr in der Türkei befindliches Vermögen zu liquidieren, andernfalls wird es eingezogen, der Erlös aus dem Verkauf steht den Betroffenen zu (Artikel 33, StAG).
6. Rücknahme
Die Rücknahme der Staatsangehörigkeit ist möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (Art. 40 StAG). Ist die Einbürgerung oder Ausbürgerung nur fehlerhaft erfolgt, kann die Behörde die Fehler korrigieren (Art. 39 StAG).Die Rücknahme der Staatsangehörigkeit ist möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (Artikel 40, StAG). Ist die Einbürgerung oder Ausbürgerung nur fehlerhaft erfolgt, kann die Behörde die Fehler korrigieren (Artikel 39, StAG).
7. Optionsrecht
Das Gesetz sieht auch in Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeit ein Optionsrecht vor. Dieses genießen solche Personen, die durch Abstammung oder Adoption die türkische Staatsangehörigkeit neben einer anderen Staatsangehörigkeit erworben haben (Art. 34, 35 StAG). Ehegatte und Kinder folgen nach den Regeln über den freiwilligen Verlust der Staatsangehörigkeit.Das Gesetz sieht auch in Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeit ein Optionsrecht vor. Dieses genießen solche Personen, die durch Abstammung oder Adoption die türkische Staatsangehörigkeit neben einer anderen Staatsangehörigkeit erworben haben (Artikel 34, 35, StAG). Ehegatte und Kinder folgen nach den Regeln über den freiwilligen Verlust der Staatsangehörigkeit.
[...]
Rumpf Rechtsanwälte (1.2022): Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Jänner 2022, https://tuerkei-recht.de/downloads/Staatsangehoerigkeit_tuerkische.pdf, Zugriff 24.11.2025
Die Generaldirektion für das Migrationsmanagement des türkischen Innenministeriums präsentiert auf ihrer Webseite grundlegende Informationen zu den unterschiedlichen Möglichkeiten, die türkische Staatsbürgerschaft zu erwerben. -
Erwerb der Staatsbürgerschaft bei der Geburt
Der Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft ist auf zwei Arten geregelt: bei der Geburt oder durch späteren Erwerb. Die Staatsbürgerschaft bei der Geburt basiert auf der Verwandtschaft. Eine Person kann nur dann bei der Geburt türkischer Staatsbürger sein, wenn einer ihrer Elternteile türkischer Staatsbürger ist. Kinder einer türkischen Mutter oder eines türkischen Vaters sind automatisch türkische Staatsbürger. Erwachsene, deren Mutter und/oder Vater türkische Staatsbürger sind, die jedoch bis zu ihrem 18. Lebensjahr nicht in einem Standesamt registriert waren, können als türkische Staatsbürger registriert werden, wenn das Ministerium nach einer Prüfung entscheidet, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben.
Wenn die im türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden, kann nach Entscheidung der zuständigen Behörde die türkische Staatsbürgerschaft erworben werden. Die Erfüllung der genannten Voraussetzungen berechtigt jedoch nicht automatisch zum Erwerb der Staatsbürgerschaft.
Personen können die türkische Staatsbürgerschaft beantragen, wenn Sie mit einem Ausweis für Staatenlose oder als Einwohner seit fünf Jahren ohne Unterbrechung in der Türkei leben. Es werden jedoch zusätzliche Voraussetzungen wie gute Türkischkenntnisse, gute Sitten und das Nichtvorliegen einer Krankheit, die eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit darstellen könnte, verlangt. Personen, welche seit mindestens drei Jahren mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sind und deren Ehe aufrecht ist, können die türkische Staatsbürgerschaft beantragen. Wenn deren türkischer Ehepartner nach dem Antrag verstirbt, wird die Voraussetzung der Einheit der Familie nicht mehr verlangt. Das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz enthält auch Bestimmungen über den Erwerb der Staatsbürgerschaft in Ausnahmefällen. Sofern die betroffenen Personen keine Gefahr für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellen, können diese auf Vorschlag des Innenministeriums und nach Beschluss des Kabinetts die türkische Staatsbürgerschaft erwerben, insbesondere:
Ausländer, denen vom Ministerium für Industrie und Technologie bestätigt wurde, dass sie ein festes Kapital von mindestens 500.000 USD investiert haben, Ausländer, denen vom Ministerium für Industrie und Technologie bestätigt wurde, dass sie Immobilien im Wert von mindestens 250.000 USD erworben haben oder den Kauf einer Immobilie mit Eigentumsrecht oder Dienstbarkeitsrecht im Wert von mindestens 250.000 USD oder einem entsprechenden Betrag in türkischer Lira zugesagt haben, wobei der Kaufvertrag von einem Notar beglaubigt und eine Vermerk über die Verweigerung des Verkaufs für drei Jahre in das Grundbuchregister des Ministeriums für Umwelt und Urbanisierung eingetragen wurde, Ausländer, denen vom Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestätigt wurde, dass sie mindestens 50 Arbeitsplätze geschaffen haben, Ausländer, denen von der Bankenaufsichtsbehörde bestätigt wurde, dass sie mindestens 500.000 USD oder den Gegenwert in türkischer Lira bei einer in der Türkei tätigen Bank hinterlegt haben, sofern dieser Betrag drei Jahre lang auf dem Konto verbleibt, Ausländer, denen vom Kapitalmarktausschuss bestätigt wurde, dass sie Anteile an Immobilieninvestmentfonds oder Risikokapitalinvestmentfonds im Wert von mindestens 500.000 USD erworben und drei Jahre lang gehalten haben, Ausländer, denen vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bestätigt wurde, dass sie staatliche Schuldtitel im Wert von mindestens 500.000 USD erworben haben, unter der Bedingung, dass sie diese drei Jahre lang halten, können eine außerordentliche türkische Staatsbürgerschaft beantragen.
7. Wie werden türkische Staatsangehörige mit afghanischen Wurzeln in der Türkei behandelt?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zur speziellen Fragestellung liegen keine Informationen vor. Gesucht wurde mithilfe von Google und etools.ch/ unter den Begriffen (und ihren englischen Äquivalenten): türkische Staatsbürgerschaft, Einbürgerung, Naturalisierung, Ausländer, Afghanen, rechtliche Gleichstellung, Diskriminierung. Die Quellen deuten lediglich auf das Formalrecht hin, wonach alle Ausländer durch die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft uneingeschränkt die Rechte und Pflichten von türkischen Staatsbürgern genießen.
Zusammenfassung:
Eingebürgerte Personen in der Türkei erhalten laut Quelleeine sogenannte „erworbene Staatsbürgerschaft“, die den Status der von Geburt an erworbenen Staatsbürgerschaft gleichstellt ist. Unterschiede bei Rechten und Pflichten bestehen nicht, und die Staatsbürgerschaft gilt unbefristet.
Afghanische Staatsangehörige in der Türkei verfügen je nach Einzelfall über verschiedene Aufenthaltstitel, etwa als bedingte Flüchtlinge, mit Aufenthaltserlaubnis oder –nach Einbürgerung –als reguläre Staatsangehörige; daneben gibt es auch viele ohne regulären Status. Besonders Afghanen usbekischer oder turkmenischer Herkunft gelten rechtlich als „türkischer Herkunft und Kultur“ und können dadurch bevorzugt einen legalen Aufenthalt oder schneller die Einbürgerung erhalten, wenngleich dies nur für eine Minderheit zutrifft.
Nach Angaben des Schweizer Staatssekretariats für Migration lebten im Oktober 2023, abgesehen von eingebürgerten oder humanitär Aufenthaltsberechtigten, rund 202.800 Afghanen mit geregeltem Aufenthaltsstatus in der Türkei. Die genaue Zahl von eingebürgerten Afghaninnen und Afghanen ist nicht bekannt. Eine empirische Studie des DeZIM-Instituts zeigt, dass sich mit zunehmender Aufenthaltsdauer das Zugehörigkeitsgefühl afghanischer Migranten zur Türkei verstärkt, obwohl knapp ein Drittel Diskriminierungserfahrungen aufgrund ihrer Nationalität macht. Zehn Prozent der befragten Afghanen gaben an, die türkische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Einzelquellen:
Die Anwaltskanzlei Güne? & Güne? führt Folgendes hinsichtlich der rechtlichen Stellung von eingebürgerten Personen in der Türkei an:
[...]
Die Staatsbürgerschaft, die eine Person nach der Geburt oder aus einem anderen Grund als der Geburt erwirbt, wird als “erworbene Staatsbürgerschaft” bezeichnet. (3) Sie ist wie die primäre Staatsbürgerschaft unbefristet. Es gibt keinen Unterschied in Bezug auf Rechte und Pflichten.
[…]
Güne? & Güne? –Anwaltskanzlei (2024): Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft im Allgemeinen, https://www.gunesgunes.com/de/erwerb-der-tuerkischen-staatsbuergerschaft-im-allgemeinen/, Zugriff 25.11.2025
Die Schweizer Staatssekretariat für Migration berichtet Folgendes zum rechtlichen Status von Afghanen in der Türkei:
[...]
3.1. Aufenthaltsstatus von Afghaninnen und Afghanen Personen aus Afghanistan können einen der folgenden drei Aufenthaltstitel besitzen: Einen bedingten Flüchtlingsstatus –beziehungsweise sich in einem Asylverfahren befinden, eine andere Aufenthaltsbewilligung oder, nach einer Einbürgerung, den Status eines Staatsangehörigen. Ein weiterer Teil der afghanischen Personen hält sich irregulär im Land auf. Es ist anzumerken, dass Personen mit einem bedingten Flüchtlingsstatus zwar als Flüchtlinge anerkannt sind, sich jedoch in der Türkei bloss aufhalten dürfen, bis sie in einem Drittstaat aufgenommen werden (beispielsweise mittels des Resettlement-Programms). […] Andere Aufenthaltsstatus gewähren die Migrationsämter Personen aus Afghanistan nur selten.29Usbekische und turkmenische Afghanen sollen im Vergleich zu anderen afghanischen Migranten privilegiert sein. Sie gelten als Personen «türkischer Herkunft und Kultur».30In der Türkei existiert das Konzept einer türkischen Nation, dass alle Sprechenden von Turksprachen umfasst.31Dies wird rechtlich im Ansiedlungsgesetz (?skân Kanunu32) umgesetzt, welches die Ansiedlung und Einbürgerung von Personen «türkischer Herkunft und Kultur» regelt. Darin wird festgehalten, dass Personen «türkischer Herkunft und Kultur» unter Umständen einen leichteren Zugang zu einem legalen Aufenthalt und schnellere Einbürgerung erhalten können.33Wie viele afghanische Personen mit usbekischer oder turkmenischer Ethnie tatsächlich aufgrund dieses Gesetzes einen Aufenthaltsstatus erhalten oder eingebürgert werden ist nicht klar, es scheint jedoch eine Minderheit zu sein. […] Die Anzahl der eingebürgerten Personen aus Afghanistan sowie der Personen mit einer humanitären Aufenthaltsbewilligung sind der Länderanalyse des SEM nicht bekannt. Ohne die eingebürgerten Personen oder Personen mit einer humanitären Aufenthaltsbewilligung miteinzurechnen, lebten anfangs Oktober 2023 schätzungsweise 202.800 afghanische Personen mit einem geregelten Aufenthaltsstatus in der Türkei.
[...]
SEM -Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (19.1.2024): Focus Türkei -Rückführung von Afghaninnen und Afghanen, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/tur/tur-rueckfuehrung-afg-d.pdf.download.pdf/tur-rueckfuehrung-afg-d.pdf, Zugriff 25.11.2025
Das Deutsche Zentrum für Integrations-und Migrationsforschung (DeZIM) forscht zu Integration und Migration, zu Konsens und Konflikt, zu gesellschaftlicher Teilhabe und Vielfalt sowie zu Diskriminierung und Rassismus. -In einer empirischen Studie zur Lage von Afghanen in der Türkei wurden 774 Personen befragt. Unter anderem erwies sich, das trotz Diskriminierungserfahrungen ein steigendes Zugehörigkeitsgefühl mit der Aufenthaltsdauer entsteht, wobei die Hälfte derjenigen, die sich bereits länger in der Türkei aufhalten, sich moderat oder eng mit der Türkei verbunden fühlten. Zugleich war knapp ein Drittel der Befragten häufig von Diskriminierung aufgrund ihrer Nationalität betroffen. Unter den 774 Befragten hatten 10% die türkische Staatsbürgerschaft. (Hervorhebungen im Zitat durch die Staatendokumentation).
[...]
Von März bis April 2022 haben wir 774 Afghan*innen in sieben Städten in der Türkei befragt. Unsere Ergebnisse verdeutlichen, dass Afghan*innen in der Türkei eine heterogene Gruppe sind –hinsichtlich ihrer demographischen Charakteristika, Migrationserfahrungen und Lebenswelten. Gleichzeitig sind sie mit vielfältigen wirtschaftlichen sowie sozialen Herausforderungen konfrontiert und befinden sich grundsätzlich in rechtlich und sozioökonomisch prekären Situationen.
Zentrale Ergebnisse
Von Armut geprägte Lebensbedingungen: Zwei Drittel der befragten Afghan*innen leben in Haushalten, denen es an Geld für ausreichend Nahrungsmittel oder für die Befriedigung anderer Grundbedürfnisse fehlt. Auch unter anderen Bevölkerungsgruppen ist Armut mittlerweile weit verbreitet. Die knappe Mehrheit der Befragten geben an, dass die hochprekäre Tageslohnarbeit die Haupteinnahmequelle ihrer Haushalte ist.
Weit verbreitete Mobilitäts- und Bleibebestrebungen: Fast die Hälfte der Befragten zieht sehr stark in Erwägung, in ein anderes Land zu ziehen. Jedoch, haben nur 16% konkrete Pläne ihren gegenwärtigen Wohnort zu verlassen und knapp ein Viertel der Befragten hält es für so gut wie unmöglich, in ihrer gegenwärtigen Situation in ein anderes Land zu ziehen. Mehr als ein Drittel würde dauerhaft in der Türkei bleiben, wenn die Möglichkeit dazu bestünde. Nur wenige Befragte äußern den Wunsch, dauerhaft in Afghanistan zu leben.
Trotz Diskriminierungserfahrungen steigende Zugehörigkeitsgefühle mit der Aufenthaltsdauer: Die Hälfte derjenigen, die sich bereits länger in der Türkei aufhalten, fühlen sich moderat oder eng mit der Türkei verbunden. Gut drei Viertel der Befragten können auf Türkisch kommunizieren. Zugleich ist knapp ein Drittel der Befragten häufig von Diskriminierung aufgrund ihrer Nationalität betroffen. Der Einschätzung der Befragten nach gehören Afghan*innen sowie Syrer*innen zu den mit Abstand am meisten diskriminierten Nationalitäten in der Türkei.
Flucht als dominierender Aufenthaltsgrund und weit verbreiteter irregulärer rechtlicher Status: Rund drei Viertel der Befragten identifizieren sich in ihrer Selbstbeschreibung als geflüchtet. Auch wenn Angaben über ihre rechtliche Situation vorsichtig zu interpretiert sind, geben 30% der Befragten an, keinen Aufenthaltstitel in der Türkei zu haben („ohne Dokumente“). Gut 40% der Befragten nannten einen fluchtbezogene Aufenthaltstitel oder befinden sich noch im Verfahren und eine Reihe von Befragten (9%) gab an, im Rahmen eines Bildungsvisum in der Türkei zu sein.
Niedrige Erwartungen für die Zukunft: Zwei Drittel der neuangekommenen Personen und fast die Hälfte der zuvor migrierten oder in der Türkei geborenen Personen erwarten nicht, dass sich ihre Lebenssituation in den kommenden Jahren verbessert. […]
Nationale Herkunft und selbstwahrgenommene Identität der Befragten
Über 90% der Befragten sind in Afghanistan geboren, rund 7% in der Türkei. Während 65% der Befragten noch nie außerhalb ihres Geburtslandes und der Türkei gelebt haben, lebten 30% der Befragten zuvor im Iran. 10% der in Afghanistan geborenen Befragten besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Insbesondere in der Hatay sind diejenigen Befragten konzentriert, welche die türkische Staatsangehörigkeit haben und deren Familien in den 1970er und 1980er Jahren aus Afghanistan in die Türkei kamen. Dies spiegelt vermutlich die Neuansiedlung von etwa zweitausend afghanischen Geflüchteten türkischer Herkunft im Jahr 1983 durch die türkische Regierung wider (Icduygu und Karadag 2018). Die größten ethnischen Gruppen in unserer diversen Erhebungsstichprobe umfassen Hazara (28%), Usbeken (28%), Tadschiken (20%), Paschtunen (13%) und Türken (13%)5. Im Vergleich mit jüngeren Schätzungen der ethnischen Zusammensetzung in Afghanistan, die z.B. den Anteil von Paschtunen auf 45% und Hazara auf 15 % setzt (Shahrani, 2018; Sinno 2021), deuten sich auch hier erhebliche Selektionseffekte an vor Ausreise und entlang der Migrationsrouten in die Türkei.
[...]
DeZIM Institut (15.8.2022): Die prekäre Situation von Afghan*innen in der Türkei -Einblicke aus einer quantitativen Erhebung des DeZIM, https://www.dezim-institut.de/fileadmin/user_upload/DeZIM/PDF/Papiere_Publikationen/DeZIM-insights-2-Rischke__Yanasmayan__2022__Afghans_in_Turkey_2022-08-13.pdf, Zugriff 25.11.2025
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei (Entzug der Staatsbürgerschaft) vom 17.02.2025:
1. Unter welchen Voraussetzungen entziehen türkische Behörden eigenen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft?
2. Kann einer Person durch die türkischen Behörden die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn diese dadurch staatenlos werden würde?
3. Kann die türkische Staatsbürgerschaft durch türkische Behörden entzogen werden, ohne dass dies der betroffenen Person offiziell zur Kenntnis gebracht wird?
4. Kann einer Person nach dem Entzug bzw. einer Aberkennung der Staatsbürgerschaft ein Reisepass der türkischen Republik ausgestellt werden und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
5. Ist die türkische Staatsbürgerschaft eine zwingende Voraussetzung, um einen Zugang zum E-Devlet zu erhalten?
6. [urspr. Frage 7] Wenn ein TKP/ML-Mitglied von einem EU-Gericht , z.B. in Deutschland), rechtskräftig verurteilt wurde, was würde diese Person im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarten, würde die Person erneut von einem türkischen Gericht verurteilt?
7. [urspr. 8] Werden Personen auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung im Ausland, z.B. Deutschland, welche in diversen Internetseiten medial veröffentlicht wurde, von den türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert?
8. [urspr. 10] Mit welchen Maßnahmen haben Personen im Falle einer Rückkehr zu rechnen, die auf der „orangen Liste“ des türkischen Innenministeriums ausgeschrieben wurden?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der spezifischen Fragestellungen wurde die Anfrage dem Verbindungsbeamten (VB) des BMI in Istanbul übermittelt.
Anmerkung:
Zwei der ursprünglichen zehn Fragen werden in einer separaten AFB behandelt.
Zusammenfassung:
Siehe Einzelquelle!
Einzelquelle:
Der Verbindungsbeamte (VB) des BMI übermittelte folgende Informationen zum Fragenkatalog. Bei manchen Fragen sind ursprüngliche, an den VB gerichtete Anmerkungen der Staatendokumentation enthalten.
1) Unter welchen Voraussetzungen entziehen türkische Behörden eigenen Staatsangehörigen die Staatsbürgerschaft?
[Anmerkung der Staatendokumentation an den VB: Laut Gesetzesänderungen 2017/2018 kann laut neuem Abs.2 des Art. 29 des Staatsbürgerschaftsgesetzes die Staatsbürgerschaft auch aberkannt werden, wenn wegen der Art. 302, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315 des StGB ermittelt oder strafrechtlich verfolgt wird. –Wenn die Person nicht zurückkehrt, kann der Staatspräsident innerhalb von drei Monaten die Staatsbürgerschaft entziehen.][Anmerkung der Staatendokumentation an den VB: Laut Gesetzesänderungen 2017 aus 2018, kann laut neuem Absatz 2, des Artikel 29, des Staatsbürgerschaftsgesetzes die Staatsbürgerschaft auch aberkannt werden, wenn wegen der Artikel 302, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, des StGB ermittelt oder strafrechtlich verfolgt wird. –Wenn die Person nicht zurückkehrt, kann der Staatspräsident innerhalb von drei Monaten die Staatsbürgerschaft entziehen.]
[Antwort VB:]
Ergänzt um die Übersetzung der Rechtsnorm:
Art 29 Abs 2 trStAG: „Können Staatsangehörige, gegen die nach den Art 302, 309, 310, 311, 312, 313, 314 und 315 des türkischen Strafgesetzbuches Nr 5237 v 26.9.2004 ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchgeführt wird, nicht erreicht werden, weil sie sich im Ausland befinden, wird dieser Sachverhalt im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder im Rahmen eines Strafverfahrens durch das Gericht innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung dem Ministerium mitgeteilt mit dem Ziel, ihnen die Staatsangehörigkeit zu entziehen. Diesen Personen kann durch den Präsidenten der Republik die Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung einer Rückkehraufforderung im Amtsblatt in die Heimat zurückkehren.“Artikel 29, Absatz 2, trStAG: „Können Staatsangehörige, gegen die nach den Artikel 302, 309, 310, 311, 312, 313, 314 und 315 des türkischen Strafgesetzbuches Nr 5237 v 26.9.2004 ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchgeführt wird, nicht erreicht werden, weil sie sich im Ausland befinden, wird dieser Sachverhalt im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder im Rahmen eines Strafverfahrens durch das Gericht innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung dem Ministerium mitgeteilt mit dem Ziel, ihnen die Staatsangehörigkeit zu entziehen. Diesen Personen kann durch den Präsidenten der Republik die Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung einer Rückkehraufforderung im Amtsblatt in die Heimat zurückkehren.“
2) Kann einer Person durch die türkischen Behörden die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn diese dadurch staatenlos werden würde?
Siehe 1)!
3) Kann die türkische Staatsbürgerschaft durch türkische Behörden entzogen werden, ohne dass dies der betroffenen Person offiziell zur Kenntnis gebracht wird?
Die Person kann theoretisch Kenntnis über das Entzugsverfahren über das Amtsblatt erlangen.
4) Kann einer Person nach dem Entzug bzw. einer Aberkennung der Staatsbürgerschaft ein Reisepass der türkischen Republik ausgestellt werden und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
Nein. Die Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung für die Ausstellung eines tr RP. Ausnahmen: Personen mit Sonderstatus: In bestimmten Fällen können auch staatenlose Personen oder ausländische Ehepartner türkischer Staatsbürger, die eine Einbürgerung beantragt haben, unter speziellen Regelungen einen türkischen Reisepass erhalten. (nicht einschlägig im ggst. Fall)
5) Ist die türkische Staatsbürgerschaft eine zwingende Voraussetzung, um einen Zugang zum E-Devlet zu erhalten?
[Anmerkung der Staatendokumentation an den VB: Nein! Auch Ausländer mit Wohnsitz in der TR können einen Zugang erhalten.]
[Antwort VB:]
Korrekt.
7) Wenn ein TKP/ML-Mitglied von einem EU-Gericht (i.o. Fall die gerichtliche Verurteilung von Deutschland) rechtskräftig verurteilt wurde, was würde diese Person im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarten, würde die Person erneut von einem türkischen Gericht verurteilt?
Der konkrete Ausgang eines türk. Strafverfahrens kann nicht vorhergesagt werden. Jedenfalls würde ein Strafverfahren eingeleitet werden. Ob eine Verurteilung in Deutschland eine neuerliche Strafverfolung- und Verurteilung in der Türkei verhindert (transnationales ne bis in idem) hängt von den bilateralen justiziellen Abkommen zwischen der Türkei und dem jeweiligen Staat ab. Die Person hat mit einer Festnahme bei Einreise und Durchführung eines Strafverfahrens zu rechnen.
8) Werden Personen auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung in Deutschland, welche in diversen Internetseiten medial veröffentlicht wurde, von den türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert?
Siehe 7)
10) Mit welchen Maßnahmen haben Personen im Falle einer Rückkehr zu rechnen, die auf der „orangen Liste“ des türkischen Innenministeriums ausgeschrieben wurden?
Bei Aufscheinen auf der Terrorliste des TR IM: Jedenfalls Festnahme und Durchführung eines Strafverfahrens.
VB des BM.I in der Türkei [Istanbul] (14.2.2024): Antwort per E-Mail
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei (illegaler Erwerb bzw. Aberkennung der Staatsbürgerschaft) vom 16.02.2026:
1. Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft?
2. Was ist zu Aberkennungsverfahren der Staatsbürgerschaft im großen Umfang im Zusammenhang mit den Machenschaften eines Herrn Shah Mohammad Shahab in der Türkei bekannt?
3. Haben die von solchen Aberkennungen betroffenen Personen strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten bzw. was haben Personen, die unrechtmäßig die Staatsbürgerschaft (über gefälschte Dokumente) erlangt haben, zu befürchten (strafrechtliche, verwaltungsrechtliche Konsequenzen)?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zur Frage 1 wird nach Absprache das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz in einer deutschsprachigen Version übermittelt. Zur Frage 2 ergaben Recherchen der Staatendokumentation im zeitlich begrenzten Rahmen keinerlei Informationen. Gesucht wurde auf Google und Duckduck Go unter den Begriffen: Shah Mohammad Shahab, türkische Staatsbürgerschaften/ Pässe für Afghanen, illegaler Erwerb/ Handel. Zusätzlich wurde auch auf der farsi-sprachigen Webseite des „Indepenent“ nach dem Namen Shah Mohammad Shahab gesucht, ohne Ergebnis. Infolgedessen wurde die Frage 2 ebenso wie die Frage 3 aufgrund des spezifischen Inhaltes an den Verbindungsbeamten (VB) des BMI zur Bearbeitung übermittelt.
Anmerkung:
Zum Namen Shah Mohammad Shahab ergaben die Recherchen, dass Personen mit diesem Namen auf Facebook, LinkedIn und Instagram existieren. Ob es sich hierbei um besagten Shah Mohammad Shahab handelt, lässt sich nicht feststellen bzw. darf bezweifelt werden, ob gegebenenfalls illegale Geschäfte auf den genannten Sozialen Medien präsentiert würden. Auf LinkedIn handelt es sich z.B. um einen „Graduate Student at Vilnius University Students'? Representation (VU SA) Lithuania“.
Zusammenfassung:
siehe Einzelquelle
Einzelquellen:
Verbindungsbeamten (VB) des BMI in Istanbul hält Folgendes zu den Fragen 2 und 3 fest:
[...]
die gegenständliche Anfrage darf wie folgt beantwortet werden:
Was ist zu Aberkennungsverfahren der Staatsbürgerschaft im großen Umfang im Zusammenhang mit den Machenschaften eines Herrn Shah Mohammad Shahab in der Türkei bekannt?
Zu Aberkennungsverfahren iZm der Person Shah Mohammad Shahab liegen weder öffentlich verfügbare noch interne Informationen auf.
Haben die von solchen Aberkennungen betroffenen Personen strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten bzw. was haben Personen, die unrechtmäßig die Staatsbürgerschaft (über gefälschte Dokumente) erlangt haben, zu befürchten (strafrechtliche, verwaltungsrechtliche Konsequenzen)?
Verwaltungsrechtliche Dimension:
Aufhebung der Einbürgerungsentscheidung wegen Täuschung gem Art 31 türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 5901 (TÜRK VATANDA?LI?I KANUNU (Kanun No. 5901))Aufhebung der Einbürgerungsentscheidung wegen Täuschung gem Artikel 31, türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 5901 (TÜRK VATANDA?LI?I KANUNU (Kanun No. 5901))
Art 31 leg cit besagt sinngemäß, dass die Einbürgerungsentscheidung aufgehoben wird, wenn sie durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt wurde. Die Aufhebung wirkt gem Art 32 leg cit grundsätzlich ab Entscheidungsdatum und kann Ehepartner und Kinder erfassen, sofern diese die Staatsangehörigkeit über die familiäre Anknüpfung an die betroffene Person erworben haben. Art 33 leg cit enthält Regelungen zur Liquidation des Vermögens der betroffenen Personen.Artikel 31, leg cit besagt sinngemäß, dass die Einbürgerungsentscheidung aufgehoben wird, wenn sie durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt wurde. Die Aufhebung wirkt gem Artikel 32, leg cit grundsätzlich ab Entscheidungsdatum und kann Ehepartner und Kinder erfassen, sofern diese die Staatsangehörigkeit über die familiäre Anknüpfung an die betroffene Person erworben haben. Artikel 33, leg cit enthält Regelungen zur Liquidation des Vermögens der betroffenen Personen.
Zu einem dokumentierten Massenfall siehe etwa Turkey to Revoke Citizenship for 451 Investors in CBI Real Estate Fraud Case - IMI Daily
Die Aufhebung der Einbürgerung hat neben der Miterfassung von Familienangehörigen, deren Anspruch sich aus dem Erwerb des Betroffenen ableitet und der Vermögensliquidation die Ungültigkeit und den Einzug der aufgrund der Einbürgerung ausgestellten Dokumente zur Folge. Die Betroffenen gelten wieder als Ausländer, je nach Aufenthaltsrecht droht die Außerlandesbringung.
Strafrechtliche Dimension:
Hinsichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen der betroffenen Personen kommen die einschlägigen Deliktstypen wie Dokumentenfälschung bzw. Gebrauch gefälschter Urkunden, Betrugsdelikte, Schlepperei, Mitgliedschaft/Gründung einer kriminellen Organisation ua. in Frage.
Eine individuelle Beurteilung der Strafbarkeit kann dieser Stelle nicht getroffen werden.
[…]
VB des BM.I in der Türkei [Istanbul] (4.2.2026): Antwort per E-Mail
II.1.2.2. Zu den einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften:römisch zwei.1.2.2. Zu den einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften:
Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 v 29.5.20091
1. Abschnitt: Zielsetzung, Geltungsbereich, Begriffe und Verfahren in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Zielsetzung
Art. 1 – Die Zielsetzung dieses Gesetzes besteht darin, die Grundlagen und Verfahrensregeln für die Angelegenheiten bezüglich des Erwerbs und Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit festzulegen.Artikel eins, – Die Zielsetzung dieses Gesetzes besteht darin, die Grundlagen und Verfahrensregeln für die Angelegenheiten bezüglich des Erwerbs und Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit festzulegen.
Geltungsbereich
Art. 2 – Dieses Gesetz umfasst die Grundsätze bezüglich des Erwerbs und Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit und die Verfahrensregeln für die diesbezüglichen Verfahren.Artikel 2, – Dieses Gesetz umfasst die Grundsätze bezüglich des Erwerbs und Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit und die Verfahrensregeln für die diesbezüglichen Verfahren.
Begriffe
Art. 3 – Bei der Anwendung dieses Gesetzes bedeutetArtikel 3, – Bei der Anwendung dieses Gesetzes bedeutet
a) Ministerium: Innenministerium,
b) Mehrstaatigkeit: die gleichzeitige Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen zu mehr als einem Staatsverband,
c) Generaldirektion: Die Generaldirektion für Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
ç) Türkischer Staatsangehöriger: eine Person, die mit dem Staat Republik Türkei durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden ist.
d) Ausländer: eine Person, die nicht mit dem Staat Republik Türkei durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden ist.
Durchführung von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Art. 4 – Die Angelegenheiten bezüglich des Erwerbs und Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit werden im Inland vom Ministerium, im Ausland von den Auslandsvertretungen bearbeitet.Artikel 4, – Die Angelegenheiten bezüglich des Erwerbs und Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit werden im Inland vom Ministerium, im Ausland von den Auslandsvertretungen bearbeitet.
2. Abschnitt: Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit
Formen des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit
Art. 5 – Die türkische Staatsangehörigkeit wird mit Geburt oder nachträglich erworben.Artikel 5, – Die türkische Staatsangehörigkeit wird mit Geburt oder nachträglich erworben.
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
Art. 6 - Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Geburt erfolgt ohne weiteres nach dem Grundsatz der Abstammung oder des Geburtsortes. Sie entfaltet von Geburt an Wirkung.Artikel 6, - Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Geburt erfolgt ohne weiteres nach dem Grundsatz der Abstammung oder des Geburtsortes. Sie entfaltet von Geburt an Wirkung.
Abstammung
Art. 7 - (1) Ein Kind, welches in oder außerhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger.Artikel 7, - (1) Ein Kind, welches in oder außerhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger.
(2) Ein Kind, welches als Kind einer Mutter türkischer Staatsangehörigkeit und eines ausländischen Vaters außerhalb der Ehe geboren wird, ist türkischer Staatsangehöriger.
(3) Ein Kind, welches als Kind eines Vaters türkischer Staatsangehörigkeit und einer ausländischen Mutter außerhalb der Ehe geboren wird, erwirbt die türkische Staatsangehörigkeit durch die Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen zur Begründung der Abstammung.
Geburtsort
Art. 8 - (1) Ein Kind, welches in der Türkei geboren wird und wegen seiner ausländischen Eltern nicht durch die Geburt die Staatsangehörigkeit irgendeines Landes erwirbt, ist von Geburt an türkischer Staatsangehöriger.Artikel 8, - (1) Ein Kind, welches in der Türkei geboren wird und wegen seiner ausländischen Eltern nicht durch die Geburt die Staatsangehörigkeit irgendeines Landes erwirbt, ist von Geburt an türkischer Staatsangehöriger.
(2) Ein Kind, welches in der Türkei aufgefunden wird, gilt als in der Türkei geboren, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.
Nachträglicher Erwerb der Staatsangehörigkeit
Art. 9 - Der nachträgliche Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt durch die Entscheidung der zuständigen Behörde, durch Adoption oder durch Ausübung des Wahlrechts.Artikel 9, - Der nachträgliche Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt durch die Entscheidung der zuständigen Behörde, durch Adoption oder durch Ausübung des Wahlrechts.
Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Entscheidung der zuständigen Behörde
Art. 10 - Ein Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit annehmen will, kann diese durch Entscheidung der zuständigen Behörde annehmen, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen verleiht aber der Person kein absolutes Recht auf Einbürgerung.Artikel 10, - Ein Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit annehmen will, kann diese durch Entscheidung der zuständigen Behörde annehmen, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen verleiht aber der Person kein absolutes Recht auf Einbürgerung.
Antragsvoraussetzungen
Art. 11 - (1) Voraussetzungen für Ausländer, die die türkische Staatsangehörigkeit annehmen wollen, sind:Artikel 11, - (1) Voraussetzungen für Ausländer, die die türkische Staatsangehörigkeit annehmen wollen, sind:
a) Sie müssen nach ihrem Heimatrecht und bei Staatenlosigkeit nach türkischem Recht volljährig und urteilsfähig sein.
b) Sie müssen bei Antragstellung fünf Jahre ununterbrochen in der Türkei gewohnt haben.
c) Sie müssen die Absicht der Niederlassung in der Türkei durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringen.
ç) Sie dürfen nicht an einer Krankheit leiden, die eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit darstellt.
d) Sie müssen einen einwandfreien Lebenswandel führen.
e) Sie müssen ausreichend Türkisch sprechen können.
f) Sie müssen über einen Beruf oder ein Einkommen verfügen, welches ihnen ermöglicht, sich selbst und die ihnen gegenüber Unterhaltsberechtigten zu unterhalten.
g) Sie dürfen für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung keine Gefahr darstellen.
(2) Neben diesen Voraussetzungen kann bei den Ausländern, die die türkische Staatsangehörigkeit annehmen wollen, gefordert werden, das die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Die Regeln der Anwendung des diesbezüglichen Ermessens werden vom Ministerrat bestimmt.
Besondere Regeln des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit
Art. 12 - Soweit die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht entgegenstehen können die unten genannten Ausländer auf Vorschlag des Ministeriums und auf Beschluss des Ministerrats die türkische Staatsangehörigkeit erwerben.Artikel 12, - Soweit die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht entgegenstehen können die unten genannten Ausländer auf Vorschlag des Ministeriums und auf Beschluss des Ministerrats die türkische Staatsangehörigkeit erwerben.
a) Personen, für die die entsprechenden Ministerien einen begründeten Vorschlag machen und die in die Türkei Industrieanlagen bringen oder außergewöhnliche Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft, des Sozialwesens, des Sports, der Kultur oder der Kunst erbringen, oder von denen angenommen wird, dass sie dies tun werden.
b) Personen, von denen angenommen wird, dass die Einbürgerung notwendig ist.
c) Als Migranten anerkannte Personen.
Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsvoraussetzung
Art. 13 - Soweit die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht entgegenstehen, können die unten genannten Ausländer ohne Berücksichtigung der Aufenthaltszeit in der Türkei auf Beschluss des Ministeriums die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben.Artikel 13, - Soweit die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht entgegenstehen, können die unten genannten Ausländer ohne Berücksichtigung der Aufenthaltszeit in der Türkei auf Beschluss des Ministeriums die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben.
a) Diejenigen, die mit Erlaubnis die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben.
b) Diejenigen, die Vater oder Mutter die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben und nicht innerhalb der Frist des Art. 21 ihr Wahlrecht ausgeübt haben.b) Diejenigen, die Vater oder Mutter die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben und nicht innerhalb der Frist des Artikel 21, ihr Wahlrecht ausgeübt haben.
Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Aufenthaltsvoraussetzung
Art. 14 - Soweit die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht entgegenstehen, können die nach Art. 29 Ausgebürgerten durch Beschluss des Ministerrats, die nach Art. 34 Ausgebürgerten durch Beschluss des Ministeriums nach dreijährigem Aufenthalt in der Türkei die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben.Artikel 14, - Soweit die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung nicht entgegenstehen, können die nach Artikel 29, Ausgebürgerten durch Beschluss des Ministerrats, die nach Artikel 34, Ausgebürgerten durch Beschluss des Ministeriums nach dreijährigem Aufenthalt in der Türkei die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben.
Aufenthalt und Berechnung der Fristen
Art. 15 - Aufenthalt bedeutet bei einem Ausländer die Wohnsitznahme entsprechend den türkischen Gesetzen. Der Ausländer, der den Einbürgerungsantrag stellt, darf sich in der geforderten Aufenthaltszeit bis zu 6 Monaten außerhalb der Türkei aufgehalten haben. Die Zeiten außerhalb der Türkei werden für die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen gewertet.Artikel 15, - Aufenthalt bedeutet bei einem Ausländer die Wohnsitznahme entsprechend den türkischen Gesetzen. Der Ausländer, der den Einbürgerungsantrag stellt, darf sich in der geforderten Aufenthaltszeit bis zu 6 Monaten außerhalb der Türkei aufgehalten haben. Die Zeiten außerhalb der Türkei werden für die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen gewertet.
Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung
Art. 16 - (1) Die Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen führt nicht unmittelbar zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit. Wer aber seit drei Jahren und weiterhin mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann die Einbürgerung beantragen. Bei den Antragstellern muss vorliegen:Artikel 16, - (1) Die Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen führt nicht unmittelbar zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit. Wer aber seit drei Jahren und weiterhin mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann die Einbürgerung beantragen. Bei den Antragstellern muss vorliegen:
a) Leben in familiärer Gemeinschaft,
b) Keine Tätigkeit, die im Widerspruch zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht.
c) Keine Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit a) muss nicht vorliegen, wenn der Ehegatte türkischer Staatsangehörigkeit nach Antragstellung verstorben ist.(2) Die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera a,) muss nicht vorliegen, wenn der Ehegatte türkischer Staatsangehörigkeit nach Antragstellung verstorben ist.
(3) War die Person, die durch Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat, im Falle einer Eheaufhebung gutgläubig, so behält sie die türkische Staatsangehörigkeit.
Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Adoption
Art. 17 - Wer bei Adoption durch einen türkischen Staatsangehörigen minderjährig ist, kann die türkische Staatsangehörigkeit mit dem Urteil erhalten, soweit nicht Bedenken der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.Artikel 17, - Wer bei Adoption durch einen türkischen Staatsangehörigen minderjährig ist, kann die türkische Staatsangehörigkeit mit dem Urteil erhalten, soweit nicht Bedenken der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Einbürgerungskommission
Art. 18 - Die Feststellung der Antragsvoraussetzungen bei den Anträgen nach Art. 11 und 16 wird durch die in den Provinzen eingerichteten Einbürgerungskommissionen getroffen. Bildung und Tätigkeitsregeln der Kommission werden durch eine Verordnung bestimmt.Artikel 18, - Die Feststellung der Antragsvoraussetzungen bei den Anträgen nach Artikel 11 und 16 wird durch die in den Provinzen eingerichteten Einbürgerungskommissionen getroffen. Bildung und Tätigkeitsregeln der Kommission werden durch eine Verordnung bestimmt.
Grundsätze und Verfahren bei der Einbürgerung durch behördliche Entscheidung
Art. 19 - (1) Für diejenigen antragstellenden Ausländer, die die Voraussetzungen erfüllen, wird eine Akte angelegt und zur Entscheidung dem Ministerium übersandt. Diejenigen, die nach Prüfung und Untersuchung des Ministeriums die Voraussetzungen erfüllen, können die türkische Staatsangehörigkeit durch Beschluss des Ministeriums erlangen, die Anträge der nicht für geeignet Angesehenen werden vom Ministerium abgelehnt.Artikel 19, - (1) Für diejenigen antragstellenden Ausländer, die die Voraussetzungen erfüllen, wird eine Akte angelegt und zur Entscheidung dem Ministerium übersandt. Diejenigen, die nach Prüfung und Untersuchung des Ministeriums die Voraussetzungen erfüllen, können die türkische Staatsangehörigkeit durch Beschluss des Ministeriums erlangen, die Anträge der nicht für geeignet Angesehenen werden vom Ministerium abgelehnt.
(2) Die Einbürgerungen nach Art. 12 werden vom Ministerium bearbeitet.(2) Die Einbürgerungen nach Artikel 12, werden vom Ministerium bearbeitet.
Wirksamwerden und die Wirkungen der Einbürgerung durch behördliche Entscheidung
Art. 20 - (1) Die Einbürgerungsentscheidungen entfalten ihre Wirkung mit dem Zeitpunkt der Entscheidung.Artikel 20, - (1) Die Einbürgerungsentscheidungen entfalten ihre Wirkung mit dem Zeitpunkt der Entscheidung.
(2) Die Einbürgerung durch behördliche Entscheidung berührt die Staatsangehörigkeit des Ehepartners nicht. Die Kinder des Elternteils, der zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung Sorgerechtsinhaber ist, erhalten die türkische Staatsangehörigkeit, wenn der andere Partner zustimmt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so wird nach der Entscheidung des Richters des Landes weiter verfahren, in welchem Vater oder Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Kinder von Eltern, die zusammen eingebürgert werden, erhalten auch die türkische Staatsangehörigkeit.
(3) Die Kinder, die nicht mit eingebürgert werden, wenn Vater oder Mutter eingebürgert werden, werden nach Art. 11 behandelt, wenn sie nach Volljährigkeit einen Einbürgerungsantrag stellen.(3) Die Kinder, die nicht mit eingebürgert werden, wenn Vater oder Mutter eingebürgert werden, werden nach Artikel 11, behandelt, wenn sie nach Volljährigkeit einen Einbürgerungsantrag stellen.
Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts
Art. 21 - Kinder, die mit ihrer Mutter oder ihrem Vater nach Art. 27 die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, können innerhalb von drei Jahren nach Erlangung der Volljährigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts die türkische Staatsangehörigkeit erwerben.Artikel 21, - Kinder, die mit ihrer Mutter oder ihrem Vater nach Artikel 27, die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, können innerhalb von drei Jahren nach Erlangung der Volljährigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts die türkische Staatsangehörigkeit erwerben.
Wirksamwerden und die Wirkungen des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch
Ausübung eines Wahlrechts
Art. 22 - (1) Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts entfaltet seine Wirkung mit dem Zeitpunkt der Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts festgestellt wird.Artikel 22, - (1) Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts entfaltet seine Wirkung mit dem Zeitpunkt der Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts festgestellt wird.
(2) Auf Ehegatten und Kinder derjenigen, die die türkische Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts erworben haben, findet Art. 20 Anwendung.(2) Auf Ehegatten und Kinder derjenigen, die die türkische Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts erworben haben, findet Artikel 20, Anwendung.
3. Abschnitt: Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit
Formen des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit
Art. 23 - Die türkische Staatsangehörigkeit geht durch Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch Ausübung eines Wahlrechts verloren.Artikel 23, - Die türkische Staatsangehörigkeit geht durch Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch Ausübung eines Wahlrechts verloren.
Wege des Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit durch Entscheidung der
zuständigen Behörde
Art. 24 - Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch behördliche Entscheidung erfolgt durch Verlust, Entlassung, Entziehung oder Widerruf der Einbürgerung.Artikel 24, - Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch behördliche Entscheidung erfolgt durch Verlust, Entlassung, Entziehung oder Widerruf der Einbürgerung.
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
Art. 25 - Personen, die die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit beantragen, kann das Ministerium unter den unten genannten Voraussetzungen entweder die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder die Entlassungsurkunde erteilen:Artikel 25, - Personen, die die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit beantragen, kann das Ministerium unter den unten genannten Voraussetzungen entweder die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder die Entlassungsurkunde erteilen:
a) Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit.
b) Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder die Vorlage von glaubhaften Hinweisen, dass der Erwerb bevorsteht.
c) Keine Fahndung wegen einer Straftat oder des Militärdienstes.
ç) Kein Vorliegen einer Beschränkung der Straf- oder Finanzbehörden.
Entlassungsurkunden
Art. 26 - (1) Denjenigen, deren Anträge auf Aufgabe der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit als begründet angesehen werden, erhalten vom Ministerium eine Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit; wurden sie bereits zuvor oder aufgrund der Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit in eine andere Staatsangehörigkeit aufgenommen, wird ihnen eine Entlassungsurkunde erteilt.Artikel 26, - (1) Denjenigen, deren Anträge auf Aufgabe der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit als begründet angesehen werden, erhalten vom Ministerium eine Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit; wurden sie bereits zuvor oder aufgrund der Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit in eine andere Staatsangehörigkeit aufgenommen, wird ihnen eine Entlassungsurkunde erteilt.
(2) Die Bescheinigung über die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist zwei Jahre gültig. Wer sie erhält, muss in dieser Frist bei Aufenthalt im Inland der örtlichen Präfektur, bei Aufenthalt im Ausland den Auslandsvertretungen anzeigen und belegen, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat. Bei Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit innerhalb der Frist wird die Bescheinigung unwirksam.
Wirksamwerden und Wirkungen der Entlassung
Art. 27 - (1) Die türkische Staatsangehörigkeit geht mit der Übergabe der Entlassungsurkunde an den Betroffenen gegen Unterschrift verloren. Die Personenstandsregistereinträge der entlassenen Personen werden geschlossen, sie werden vom Zeitpunkt des Verlustes an als Ausländer behandelt.Artikel 27, - (1) Die türkische Staatsangehörigkeit geht mit der Übergabe der Entlassungsurkunde an den Betroffenen gegen Unterschrift verloren. Die Personenstandsregistereinträge der entlassenen Personen werden geschlossen, sie werden vom Zeitpunkt des Verlustes an als Ausländer behandelt.
(2) Die Entlassung eines Ehegatten berührt die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten nicht. Auf Antrag des entlassungswilligen Elternteils und mit Zustimmung des anderen Elternteils verlieren die Kinder gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit. Wird die Zustimmung nicht erteilt, entscheidet das Gericht. Werden beide Eltern gemeinsam entlassen, verlieren auch die Kinder die türkische Staatsangehörigkeit.
(3) Diese Regelung wird nicht angewandt, wenn die Kinder durch den Verlust der Staatsangehörigkeit staatenlos werden.
Rechte der aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassenen Personen
Art. 28 - (1) Diejenigen, die die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben und mit Erlaubnis aufgegeben haben, sowie ihre Abkömmlinge bis zum dritten Grade, genießen in gleicher Weise die den türkischen Staatsangehörigen zuerkannten Rechte mit den in diesem Artikel genannten Einschränkungen. Die Bestimmungen über die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung bleiben unberührt.Artikel 28, - (1) Diejenigen, die die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben und mit Erlaubnis aufgegeben haben, sowie ihre Abkömmlinge bis zum dritten Grade, genießen in gleicher Weise die den türkischen Staatsangehörigen zuerkannten Rechte mit den in diesem Artikel genannten Einschränkungen. Die Bestimmungen über die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung bleiben unberührt.
(2) Die von dieser Bestimmung erfassten Personen haben nicht das aktive und passive Wahlrecht, das Recht der zollfreien Einfuhr von Fahrzeugen und Gegenständen und unterliegen nicht der Wehrpflicht. Ihre sozialen Rechte richten sich unter dem Vorbehalt ihrer wohlerworbenen Rechte nach den Bestimmungen der jeweiligen Gesetze.
(3) Die von dieser Bestimmung erfassten Personen dürfen nicht auf einer Planstelle im öffentlichen Dienst hauptamtlich und dauerhaft beschäftigt werden. Sie können nur in öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen als Arbeiter, auf Zeit oder als Angestellte beschäftigt werden.
(4) Hält der Ministerrat es für erforderlich, kann er bestimmen, wie weit die Abkömmlinge über den dritten Grad hinaus in den Genuss der Regelungen dieses Artikels kommen.
(5) Die Abkömmlinge, die in den Genuss dieser Bestimmungen gelangen, müssen ihre Herkunft mit Urkunden nachweisen.
(6) Den Personen im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen wird auf Antrag eine Blaue Karte ausgestellt, die ihnen bescheinigt, dass sie dieses Recht ausüben dürfen. Die Karte fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 210 v 21.2.1963 (Gesetz über Druck und Verwendung von Sonderdokumentvorlagen2).
(7) Zur Ausübung der Rechte reicht die Vorlage der Blauen Karte aus. Kann die Karte nicht vorgelegt werden, wird eine Bescheinigung verwendet, die die zuständige Behörde mit Hilfe des Identitätsübermittlungssystems auf der Grundlage des Registers für Inhaber der Blauen Karten3 und der Personalangaben des Heimatstaates ausstellt. Haben sich Änderungen in den Personalangaben ergeben, muss die betreffende Person diese mit einer ordentlich beglaubigten Urkunde seines Heimatstaates belegen, aus denen sich die neuen und die alten Angaben ergeben.
2 „De?erli Kartlar Kanunu“ regelt Druck und Verwendung von durch den Staat kontrollierte Dokumentvorlagen wie Pässe, Aufenthaltserlaubnisbescheinigungen uvam.3 Dieses Register ist in Art 8 a PStG geregelt.2 „De?erli Kartlar Kanunu“ regelt Druck und Verwendung von durch den Staat kontrollierte Dokumentvorlagen wie Pässe, Aufenthaltserlaubnisbescheinigungen uvam.3 Dieses Register ist in Artikel 8, a PStG geregelt.
(8) Den Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, wird nach Grundsätzen, die durch das Ministerium bestimmt werden, eine Identifikationsnummer gegeben. Diese wird dort verwendet, wo sonst die Identifikationsnummer der Türkischen Republik verwendet wird.
(9) Die Ausstellung und Erteilung der Blauen Karte und die elektronische Führung des Registers für Inhaber der Blauen Karten werden durch das Ministerium geregelt.
(10) Die öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen ergreifen alle Maßnahmen und treffen alle Regelungen, um die Bestimmungen dieses Artikels umzusetzen.
Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit
Art. 29 – (1) Die türkische Staatsangehörigkeit derjenigen, bei denen die Behörden die unten genannten Aktivitäten feststellen, kann auf Antrag des Ministeriums und mit Beschluss des Ministerrats entzogen werden.Artikel 29, – (1) Die türkische Staatsangehörigkeit derjenigen, bei denen die Behörden die unten genannten Aktivitäten feststellen, kann auf Antrag des Ministeriums und mit Beschluss des Ministerrats entzogen werden.
a) Diejenigen, die irgendeinen Dienst für einen ausländischen Staat leisten, der den Interessen der Türkei zuwiderläuft, und diese Tätigkeit trotz entsprechender Aufforderung im Ausland durch eine Auslandsvertretung oder im Inland durch die örtliche Ordnungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist von nicht weniger als drei Monaten nicht aufgeben.
b) Diejenigen, die aus eigenem Entschluss ohne Genehmigung des Ministerrats einen Dienst für einen Staat fortsetzen, mit dem sich die Türkei im Kriegszustand befindet.
c) Diejenigen, die freiwillig ohne Erlaubnis Militärdienst für einen anderen Staat leisten.
(2) Können Staatsangehörige, gegen die nach den Art. 302, 309, 310, 311, 312, 313, 314 und 315 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 vom 26.9.2004 ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchgeführt wird, nicht erreicht werden, weil sie sich im Ausland befinden, wird dieser Sachverhalt im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder im Rahmen eines Strafverfahrens durch das Gericht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme dem Ministerium mitgeteilt mit dem Ziel, dass ihnen die Staatsangehörigkeit entzogen wird. Diesen Personen kann auf Vorschlag des Ministeriums durch den Ministerrat ihre Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung einer Rückkehraufforderung im Amtsblatt in die Heimat zurückkehren.(2) Können Staatsangehörige, gegen die nach den Artikel 302, 309, 310, 311, 312, 313, 314 und 315 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 vom 26.9.2004 ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchgeführt wird, nicht erreicht werden, weil sie sich im Ausland befinden, wird dieser Sachverhalt im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder im Rahmen eines Strafverfahrens durch das Gericht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme dem Ministerium mitgeteilt mit dem Ziel, dass ihnen die Staatsangehörigkeit entzogen wird. Diesen Personen kann auf Vorschlag des Ministeriums durch den Ministerrat ihre Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung einer Rückkehraufforderung im Amtsblatt in die Heimat zurückkehren.
Wirksamwerden und Wirkungen der Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit
Art. 30 - (1) Die Entziehung entfaltet ihre Wirkung mit der Veröffentlichung des Ministerratsbeschlusses im Amtsblatt.Artikel 30, - (1) Die Entziehung entfaltet ihre Wirkung mit der Veröffentlichung des Ministerratsbeschlusses im Amtsblatt.
(2) Die Entziehung ist persönlich, sie hat keine Auswirkungen auf den Ehepartner und die Kinder des Betroffenen.
Widerruf der türkischen Staatsangehörigkeit
Art. 31 - Die Entscheidung über den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit wird von der erteilenden Behörde widerrufen, wenn sie auf einer unwahren Erklärung des Betroffenen oder auf der Verheimlichung von Umständen beruht, die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erheblich sind.Artikel 31, - Die Entscheidung über den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit wird von der erteilenden Behörde widerrufen, wenn sie auf einer unwahren Erklärung des Betroffenen oder auf der Verheimlichung von Umständen beruht, die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erheblich sind.
Wirksamwerden und Wirkungen des Widerrufs
Art. 32 - Die Widerrufsentscheidung wird in dem Zeitpunkt wirksam, indem sie getroffen wird. Sie gilt auch für Ehegatten und Kinder, die die türkische Staatsangehörigkeit mit erworben haben.Artikel 32, - Die Widerrufsentscheidung wird in dem Zeitpunkt wirksam, indem sie getroffen wird. Sie gilt auch für Ehegatten und Kinder, die die türkische Staatsangehörigkeit mit erworben haben.
Auflösung des Vermögens
Art. 33 - (1) Auf diejenigen, deren Staatsangehörigkeit widerrufen wurde, wird das Gesetz Nr. 5683 vom 15.7.1950 über den Aufenthalt und die Freizügigkeit von Ausländern in der Türkei angewandt. Wird die Auflösung ihres Vermögens für erforderlich angesehen, so wird dies im Widerrufsbescheid bestimmt. Die Betreffenden haben ihr in der Türkei befindliches Vermögen innerhalb von einem Jahr aufzulösen. Andernfalls werden die Vermögensgegenstände von der Finanzbehörde verkauft und der Erlös auf ihren Namen und ihre Rechnung auf eine staatliche Bank überwiesen, die zum System des Staatskassenwesens gehört.Artikel 33, - (1) Auf diejenigen, deren Staatsangehörigkeit widerrufen wurde, wird das Gesetz Nr. 5683 vom 15.7.1950 über den Aufenthalt und die Freizügigkeit von Ausländern in der Türkei angewandt. Wird die Auflösung ihres Vermögens für erforderlich angesehen, so wird dies im Widerrufsbescheid bestimmt. Die Betreffenden haben ihr in der Türkei befindliches Vermögen innerhalb von einem Jahr aufzulösen. Andernfalls werden die Vermögensgegenstände von der Finanzbehörde verkauft und der Erlös auf ihren Namen und ihre Rechnung auf eine staatliche Bank überwiesen, die zum System des Staatskassenwesens gehört.
(2) Haben diese Personen gegen den Widerrufsbescheid geklagt, erfolgt die Auflösung des Vermögens am Ende des Verfahrens.
Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts
Art. 34 - (1) Der unten beschriebene Personenkreis kann innerhalb von drei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausscheiden.Artikel 34, - (1) Der unten beschriebene Personenkreis kann innerhalb von drei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausscheiden.
a) Diejenigen, die aufgrund ihrer Abstammung von einem Elternteil durch Geburt türkische Staatsangehörige geworden sind und von einem ausländischen Elternteil
dessen Staatsangehörigkeit mit Geburt oder später erworben haben.
b) Diejenigen, die aufgrund ihrer Abstammung von einem Elternteil durch Geburt türkische Staatsangehörige geworden sind und aufgrund ihres Geburtsortes eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben.
c) Diejenigen, die durch Adoption die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben.
ç) Diejenigen, die aufgrund ihres Geburtsortes türkische Staatsangehörige geworden sind und von einem ausländischen Elternteil dessen Staatsangehörigkeit später erworben haben.
d) Diejenigen, die mit ihren Eltern auf irgendeine Weise die türkische Staatsangehörigkeit in gleicher Weise wie diese erworben haben.
(2) Führt der Verlust der Staatsangehörigkeit nach den vorstehenden Regeln zur Staatenlosigkeit, kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.
Wirksamwerden und Wirkungen des Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts
Art. 35 - (1) Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts wird mit dem Zeitpunkt des Bescheids wirksam, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes feststellt.Artikel 35, - (1) Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts wird mit dem Zeitpunkt des Bescheids wirksam, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes feststellt.
(2) Auf Ehegatten und Kinder derjenigen, die die türkische Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts verlieren, findet Art. 27 Anwendung.(2) Auf Ehegatten und Kinder derjenigen, die die türkische Staatsangehörigkeit durch Ausübung eines Wahlrechts verlieren, findet Artikel 27, Anwendung.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit
Art. 36 - (1) Der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit ist an keine Form gebunden.Artikel 36, - (1) Der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit ist an keine Form gebunden.
(2) Die unten genannten Urkunden begründen die Vermutung der türkischen Staatsangehörigkeit des Betroffenen bis zum Beweis des Gegenteils.
a) Personenstandsregistereinträge
b) Personalausweise
c) Pässe und an deren Stelle tretende Ersatzpapiere
(3) Sofern Zweifel an der türkischen Staatsangehörigkeit einer Person auftreten, ist beim Ministerium anzufragen.
Antragsbehörde und Verfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Art. 37 - Anträge bezüglich des Erwerbs und Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit werden persönlich oder mit besonderer Vollmacht im Inland an die Provinzverwaltung des Wohnsitzes, im Ausland an die Auslandsvertretungen gerichtet.Artikel 37, - Anträge bezüglich des Erwerbs und Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit werden persönlich oder mit besonderer Vollmacht im Inland an die Provinzverwaltung des Wohnsitzes, im Ausland an die Auslandsvertretungen gerichtet.
Anforderung von Auskünften und Urkunden
Art. 38 - Auskünfte und Urkunden im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden von den öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen ohne Verzögerung erteilt.Artikel 38, - Auskünfte und Urkunden im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden von den öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen ohne Verzögerung erteilt.
Berichtigung materieller Fehler
Art. 39 - Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Entscheidung nach diesem Gesetz einen Fehler enthält, trifft diejenige Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, die berichtigende oder abändernde Entscheidung.Artikel 39, - Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Entscheidung nach diesem Gesetz einen Fehler enthält, trifft diejenige Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, die berichtigende oder abändernde Entscheidung.
Rücknahme von Entscheidungen über die Staatsangehörigkeit
Art. 40 - Stellt sich nachträglich heraus, dass Entscheidungen über den Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit wiederholt oder ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen ergangen sind, werden sie zurückgenommen.Artikel 40, - Stellt sich nachträglich heraus, dass Entscheidungen über den Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit wiederholt oder ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen ergangen sind, werden sie zurückgenommen.
Zustellung
Art. 41 - Entscheidungen über Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit werden den Betroffenen und den Antragsbehörden zugestellt. Entscheidungen über den Entzug der türkischen Staatsangehörigkeit werden im Amtsblatt veröffentlicht und gelten mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als zugestellt.Artikel 41, - Entscheidungen über Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit werden den Betroffenen und den Antragsbehörden zugestellt. Entscheidungen über den Entzug der türkischen Staatsangehörigkeit werden im Amtsblatt veröffentlicht und gelten mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als zugestellt.
4. Abschnitt: Verschiedene Vorschriften
Staatsangehörige der Türkischen Republik Nordzypern
Art. 42 - (1) Beantragen Staatsangehörige der Türkischen Republik Nordzypern die türkische Staatsangehörigkeit, erwerben sie die türkische Staatsangehörigkeit, wenn sie den Willen zum Erwerb schriftlich zum Ausdruck bringen.Artikel 42, - (1) Beantragen Staatsangehörige der Türkischen Republik Nordzypern die türkische Staatsangehörigkeit, erwerben sie die türkische Staatsangehörigkeit, wenn sie den Willen zum Erwerb schriftlich zum Ausdruck bringen.
(2) Auf diejenigen, die nachträglich die Staatsangehörigkeit der türkischen Republik Nordzypern erworben haben, finden die Regelungen des Art. 11 Anwendung.(2) Auf diejenigen, die nachträglich die Staatsangehörigkeit der türkischen Republik Nordzypern erworben haben, finden die Regelungen des Artikel 11, Anwendung.
Personen, die nach dem Gesetz Nr. 403 die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben
Art. 43 - Denjenigen, die nach den Absätzen a, ç, d und e des Art. 25 des aufgehobenen Gesetzes Nr. 403 über die türkische Staatsangehörigkeit die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben und einen Antrag stellen, kann ungeachtet der Voraussetzung des Aufenthalts in der Türkei wieder die türkische Staatsangehörigkeit erteilt werden, wenn keine Umstände vorliegen, die zu Bedenken aufgrund der nationalen Sicherheit führen.Artikel 43, - Denjenigen, die nach den Absätzen a, ç, d und e des Artikel 25, des aufgehobenen Gesetzes Nr. 403 über die türkische Staatsangehörigkeit die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben und einen Antrag stellen, kann ungeachtet der Voraussetzung des Aufenthalts in der Türkei wieder die türkische Staatsangehörigkeit erteilt werden, wenn keine Umstände vorliegen, die zu Bedenken aufgrund der nationalen Sicherheit führen.
Mehrstaatigkeit
Art. 44 - Legen Personen, die aus welchem Grund auch immer die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates erworben haben, die diesbezüglichen Urkunden vor und wird die Übereinstimmung der Identität mit ihren Registerdaten festgestellt, wird die Mehrstaatigkeit im Familienregister vermerkt.Artikel 44, - Legen Personen, die aus welchem Grund auch immer die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates erworben haben, die diesbezüglichen Urkunden vor und wird die Übereinstimmung der Identität mit ihren Registerdaten festgestellt, wird die Mehrstaatigkeit im Familienregister vermerkt.
Kosten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Art. 45 - (1) Die Verwaltungsgebühr für den nachträglichen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit wird gemeinsam durch das Ministerium und das Finanzministerium festgelegt. Die eingenommenen Verwaltungsgebühren werden im Staatshaushalt den Einnahmen zugeschlagen.Artikel 45, - (1) Die Verwaltungsgebühr für den nachträglichen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit wird gemeinsam durch das Ministerium und das Finanzministerium festgelegt. Die eingenommenen Verwaltungsgebühren werden im Staatshaushalt den Einnahmen zugeschlagen.
(2) Von Einkommenslosen im Sinne des Gesetzes Nr. 193 über die Einkommensteuer und von den im gleichen Verfahren behandelten minderjährigen Kindern wird die Verwaltungsgebühr im Sinne von Abs. 1 nicht erhoben.(2) Von Einkommenslosen im Sinne des Gesetzes Nr. 193 über die Einkommensteuer und von den im gleichen Verfahren behandelten minderjährigen Kindern wird die Verwaltungsgebühr im Sinne von Absatz eins, nicht erhoben.
Verwaltungsverordnung
Art. 46 - Verfahren und Grundsätze der Anwendung dieses Gesetzes werden in einer Verwaltungsverordnung geregelt, die der Ministerrat erlässt.Artikel 46, - Verfahren und Grundsätze der Anwendung dieses Gesetzes werden in einer Verwaltungsverordnung geregelt, die der Ministerrat erlässt.
Aufgehobene Rechtsvorschriften, Verweisungen
Art. 47 - (1) Das Gesetz Nr. 403 über die türkische Staatsangehörigkeit vom 11.2.1964 und die Bestimmung „Provinzen und Kreise“ in Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5490 über das Personenstandsregister werden aufgehoben.Artikel 47, - (1) Das Gesetz Nr. 403 über die türkische Staatsangehörigkeit vom 11.2.1964 und die Bestimmung „Provinzen und Kreise“ in Artikel 22, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 5490 über das Personenstandsregister werden aufgehoben.
(2) Verweisungen in anderen Vorschriften auf das Gesetz Nr. 403 über die türkische Staatsangehörigkeit vom 11.2.1964 gelten als solche auf dieses Gesetz.
Inkrafttreten
Art. 48 - Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in Kraft.Artikel 48, - Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in Kraft.
Vollzug
Art. 49 - Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt dem Ministerrat.Artikel 49, - Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt dem Ministerrat.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu den Feststellungen zu den BF und ihren Fluchtgründen:römisch zwei.2.1. Zu den Feststellungen zu den BF und ihren Fluchtgründen:
Dass die BF Staatsangehörige Afghanistans sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF und wurden von den österreichischen Behörden zudem die afghanischen ID-Cards der BF sichergestellt.
Die Feststellungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen der BF, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren finanziellen Verhältnissen in Afghanistan, den beruflichen Tätigkeiten von BF1-BF3 sowie zu ihrem Schulbesuch ergeben sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BF während des Asylverfahrens.
Die Feststellungen zur schlepperunterstützten Reise der BF nach Europa, ihrem Aufenthalt in der Türkei und den Reisekosten ergeben sich ebenso aus ihren übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben während des Verfahrens.
Die Asylantragstellung der BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Dass den BF formal echte türkische Reisepässe ausgestellt wurden, ergibt sich daraus, dass diese türkischen Reisepässe von den österreichischen Behörden sichergestellt und einer Dokumentenüberprüfung unterzogen wurden, wodurch festgestellt wurde, dass es sich um Originaldokumente handelt.
Dass für die BF auch türkische Personalausweise ausgestellt wurden, ergibt sich aus der Mitteilung der österreichischen Zollbehörde, die diese sichergestellt hat.
Im vorliegenden Fall sind die BF zwar in Besitz von formal echten türkischen Reisepässen, deren Beantragung laut der eingeholten Anfragebeantwortung die türkische Staatsbürgerschaft voraussetzt (Art. 15 Pasaport Kanunu 5682). Es bestehen für das erkennende Gericht jedoch erhebliche Zweifel, dass die BF die Voraussetzungen für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft tatsächlich erfüllt haben bzw. die türkische Staatsbürgerschaft rechtmäßig erworben wurde: Nach den zugrundeliegenden Vorschriften des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 5901 v 29.05.2009 setzt ein nachträglicher Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft (Einbürgerung) unter anderem einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei, die erkennbare Absicht der Niederlassung, ausreichende Türkischkenntnisse, einen gesicherten Lebensunterhalt, einen einwandfreien Lebenswandel sowie das Nichtvorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit voraus (Art. 11 leg. cit.). Zudem erfolgt die Prüfung dieser Voraussetzungen gemäß Art. 18 leg. cit. durch spezielle Einbürgerungskommissionen und wird nach Art. 19 leg. cit. erst nach behördlicher Prüfung und ministerieller Entscheidung die Staatsangehörigkeit verliehen. Im vorliegenden Fall sind die BF zwar in Besitz von formal echten türkischen Reisepässen, deren Beantragung laut der eingeholten Anfragebeantwortung die türkische Staatsbürgerschaft voraussetzt (Artikel 15, Pasaport Kanunu 5682). Es bestehen für das erkennende Gericht jedoch erhebliche Zweifel, dass die BF die Voraussetzungen für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft tatsächlich erfüllt haben bzw. die türkische Staatsbürgerschaft rechtmäßig erworben wurde: Nach den zugrundeliegenden Vorschriften des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 5901 v 29.05.2009 setzt ein nachträglicher Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft (Einbürgerung) unter anderem einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei, die erkennbare Absicht der Niederlassung, ausreichende Türkischkenntnisse, einen gesicherten Lebensunterhalt, einen einwandfreien Lebenswandel sowie das Nichtvorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit voraus (Artikel 11, leg. cit.). Zudem erfolgt die Prüfung dieser Voraussetzungen gemäß Artikel 18, leg. cit. durch spezielle Einbürgerungskommissionen und wird nach Artikel 19, leg. cit. erst nach behördlicher Prüfung und ministerieller Entscheidung die Staatsangehörigkeit verliehen.
Im gegenständlichen Fall gaben alle BF im Verfahren übereinstimmend und glaubwürdig an, lediglich einen Monat lang in der Türkei, ausschließlich in einem Schlepperquartier, aufhältig gewesen zu sein, bevor sie Richtung Österreich weitergereist seien, sie (bis auf die BF3) keinerlei Türkischkenntnisse besitzen würden, sie keinerlei Kontakt zu den türkischen Behörden gehabt hätten und die Organisation der Reise, einschließlich der türkischen Reisepässe, über den Schlepper erfolgt sei, wobei durch die Rechtsvertretung auch diverse Medienberichte betreffend irregulärer Erlangung von türkischen Reisepässen/Staatsbürgerschaften auf Basis von gefälschten Urkunden und falschen Angaben für Migranten vorgelegt wurden ( https://en.haberler.com/operation-against-a-network-producing-fake-2049381; https://www.hurriyetdailynews.com/authorities-crack-down-on-citizenship-fraud-network-213996?utm_source=chatgpt.com; https://www.dailysabah.com/turkiye/police-detain-suspects-in-fake-citizenship-operation-in-turkiye/news?utm_source=chatgpt.com; https://www.turkiyetoday.com/nation/turkish-citizenship-gang-busted-in-istanbul-over-451-fake-house-sales-to-foreigners-3207414?utm_source=chatgpt.com; https://english.news.cn/20250924/0624455ced664b1195cbda0d0b24539b/c.html?utm_source=chatgpt.com; https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-detains-two-suspects-with-148-authentic-passports-92737?utm_source=chatgpt.com; https://www.bicakhukuk.com/en/legal-analysis-of-passport-fraud-in-turkey/?utm_source=chatgpt.com).
Wenngleich durch die Staatendokumentation im Rahmen der Anfragebeantwortung keine Informationen zu einem bestimmten namentlich genannten Verdächtigen gefunden wurden, gibt es dazu vereinzelte Medienberichte vorwiegend aus September 2025 zu derartigen Vorfällen; es wurde ein organisiertes Verbrechernetzwerk ermittelt, dem vorgeworfen wird, illegal für ausländische Staatsangehörige die türkische Staatsbürgerschaft gesichert zu haben.
Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Angaben der BF, in Zusammenschau mit den vorgelegten Medienberichten, bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel, dass die türkische Staatsbürgerschaft bzw. die türkischen Reisepässe fallbezogen in einem gesetzeskonformen Verfahren erworben wurden, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass die türkischen Reisepässe bzw. die notwendigen Unterlagen zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft unter Verwendung gefälschter oder unrichtiger Dokumente bzw. Angaben im Zuge der Schleppung organisiert wurden, zumal im Verfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass die BF einen Tatbestand für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft erfüllen.
Da die BF somit einen Aberkennungstatbestand gesetzt haben, besteht ein erhebliches Risiko, dass die türkischen Behörden die Reisepässe der BF bei Verwendung einziehen und die türkische Staatsangehörigkeit von den türkischen Behörden entweder widerrufen wird, weil sie auf einer unwahren Erklärung oder auf der Verheimlichung von Umständen beruht, die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erheblich sind (Art. 31 leg. cit.) oder die türkische Staatsbürgerschaft von den türkischen Behörden zurückgenommen wird, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Entscheidungen über den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeiten ergangen sind, ohne, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen sind (Art. 40 leg. cit.). Die Betroffenen gelten dann wieder als Ausländer, je nach Aufenthaltsrecht droht die Außerlandesbringung, im konkreten Fall nach Afghanistan.Da die BF somit einen Aberkennungstatbestand gesetzt haben, besteht ein erhebliches Risiko, dass die türkischen Behörden die Reisepässe der BF bei Verwendung einziehen und die türkische Staatsangehörigkeit von den türkischen Behörden entweder widerrufen wird, weil sie auf einer unwahren Erklärung oder auf der Verheimlichung von Umständen beruht, die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erheblich sind (Artikel 31, leg. cit.) oder die türkische Staatsbürgerschaft von den türkischen Behörden zurückgenommen wird, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Entscheidungen über den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeiten ergangen sind, ohne, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen sind (Artikel 40, leg. cit.). Die Betroffenen gelten dann wieder als Ausländer, je nach Aufenthaltsrecht droht die Außerlandesbringung, im konkreten Fall nach Afghanistan.
Dass BF2, BF3, BF5 und BF6 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts aktuell die Gefahr droht, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den Länderfeststellungen.
Diesen ist auf das Wesentliche zusammengefasst nämlich zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. So ist afghanischen Frauen die Teilnahme in der Politik verwehrt, ihnen stehen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, um Schutz vor geschlechterspezifischer oder häuslicher Gewalt erhalten zu können, sie sind allgemein – trotz eines durch die Taliban eingeführten Verbotes – der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt, sie können einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß, überwiegend zu Hause, nachgehen, sie haben einen erschwerten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, ihnen ist der Zugang zu Bildung – mit der Ausnahme einer Grundschulausbildung bis zur sechsten Klasse – verwehrt, sie dürfen sich ohne Begleitung eines in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis stehenden Mannes nicht in der Öffentlichkeit aufhalten oder bewegen, und sie müssen ihren Körper vollständig bedecken sowie ihr Gesicht – mit Ausnahme der Augen – verhüllen. Diese den zitierten Länderinformationen zu entnehmenden, Frauen diskriminierenden Maßnahmen sind gleichsam auch der vom Europäischen Gerichtshof herangezogenen EUAA Country Guidance (Stand Mai 2024) sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten, vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen Länderreport 73 Afghanistan - Die Situation von Frauen, 1996 - 2024 (Stand September 2024) zu entnehmen.
Aus Ihren Angaben im Verfahren ergibt sich, dass die BF2, BF3, BF5 und BF6 es ablehnen, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die Taliban sanktionsbewehrte Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen. Alle BF schilderten im gesamten Verfahren übereinstimmend, dass die BF2 ihren eigenen Frisörsalon nach der Machtübernahme der Taliban schließen habe müssen und gaben die BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch an, dass sie hier in Österreich, im Gegensatz zu Afghanistan, Rechte habe (VH S. 6 und 8). Die BF3 schilderte in der mündlichen Verhandlung insbesondere, dass sie sich hier in Österreich ihre Kleidung selbst aussuchen und zur Schule gehen könne (VH S. 6).
Die BF2, BF3, BF5 und BF6 haben damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz, und dem Verfahren sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die BF2, BF3, BF5 und BF6 Teil einer Organisation wären, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der BF kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft der BF zu begründen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister.
II.2.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, den eingeholten Anfragebeantwortungen sowie den einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften:römisch zwei.2.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, den eingeholten Anfragebeantwortungen sowie den einschlägigen türkischen Rechtsvorschriften:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die oben zitierten Anfragebeantwortungen wurden vom erkennenden Gericht eingeholt und liegen den Akten bei, ebenso wie die herangezogenen türkischen Rechtsvorschriften. Den Parteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Parteien sind diesen nicht substantiiert entgegen getreten.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).
Im gegenständlichen Fall sind die BF sowohl Staatsangehörige Afghanistans als auch von der Türkei. Im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gelten daher Afghanistan und die Türkei jeweils als Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005.Im gegenständlichen Fall sind die BF sowohl Staatsangehörige Afghanistans als auch von der Türkei. Im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gelten daher Afghanistan und die Türkei jeweils als Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005.
In Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit ist gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Satz der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unter dem „Heimatland“ jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger die Person ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.In Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit ist gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, letzter Satz der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unter dem „Heimatland“ jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger die Person ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.
Nach dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Rz 106 und 107) sollen alle Personen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität vor dem internationalen Schutz.
Bei der Prüfung des Falles eines Antragstellers mit doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit ist es jedoch erforderlich, zwischen dem Besitz einer Staatsangehörigkeit im rechtlichen Sinne und dem praktisch beanspruchbaren Schutz durch das betreffende Land zu unterscheiden. Es kann Fälle geben, in denen der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, in dem es für ihn keinen Grund zu Befürchtungen gibt, in denen aber der Besitz dieser Staatsangehörigkeit als bedeutungslos anzusehen ist, da sie nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird. Unter solchen Umständen wäre der Besitz der zweiten Staatsangehörigkeit nicht mit der Rechtsstellung als Flüchtling unvereinbar. In der Regel sollte ein Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes vorliegen, bevor festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist. Wird der Schutz nicht ausdrücklich verweigert, so kann die Tatsache, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Antwort auf das Schutzersuchen erfolgte, als Verweigerung des Antrages auf Schutz angesehen werden.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. e der Statusrichtlinie 2011/95/EU (§ 2 Abs. 1 Z 9 AsylG 2005) ist bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unter anderem zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.Gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera e, der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG 2005) ist bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unter anderem zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
Dieser bei Vorliegen mehrfacher Staatsangehörigkeit sowohl völkerrechtlich als auch unionsrechtlich normierte „Vorrang des nationalen Schutzes“ gegenüber „internationalem Schutz“ bedeutet, dass fehlender staatlicher Schutz immer nur dann anzunehmen ist, wenn keiner dieser Herkunftsstaaten („Heimatländer“ iSd GFK) Schutz gewährt.
Einem Fremder kommt auch nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn ihm in beiden Herkunftsstaaten asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0126; 09.11.2004, 2003/01/0534).
Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, ist im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass die BF die Voraussetzungen für die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft tatsächlich erfüllt haben bzw. die BF die türkische Staatsbürgerschaft rechtmäßig erworben haben.
Es liegt daher ein erhebliches und reales Risiko vor, dass die türkischen Behörden die türkischen Reisepässe bei Verwendung einziehen und die türkische Staatsangehörigkeit von den türkischen Behörden widerrufen oder zurückgenommen wird. Im Fall der BF ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF den Schutz der Türkei praktisch beanspruchen können, zumal weder feststeht, dass die BF tatsächlich in die Türkei einreisen können, noch sich dort rechtmäßig dauerhaft aufhalten können. Eine verlässliche und dauerhafte Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in der Türkei ist daher nicht gesichert und ist nach den oben zitierten Ausführungen davon auszugehen, dass der Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft als bedeutungslos anzusehen ist, da sie nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlichen Staatsangehörigen zuteil wird.
Zu prüfen war daher, ob den BF in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung droht:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Art. 1 Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Artikel eins, Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a und Litera b, Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich.
Im gerade genannten Urteil des EuGH hat dieser ausgesprochen, dass einige der im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen – insbesondere die Zwangsverheiratung, die einer nach Art. 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, sowie der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen und nach Art. 3 EMRK verboten sind – für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie einzustufen sind. Die anderen im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, stellen für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie dar. Diese Maßnahmen beeinträchtigen aber in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie darzustellen. Es ist damit bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese – im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegten – Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird. Im gerade genannten Urteil des EuGH hat dieser ausgesprochen, dass einige der im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen – insbesondere die Zwangsverheiratung, die einer nach Artikel 4, EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, sowie der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen und nach Artikel 3, EMRK verboten sind – für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie einzustufen sind. Die anderen im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, stellen für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie dar. Diese Maßnahmen beeinträchtigen aber in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie darzustellen. Es ist damit bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese – im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegten – Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird.
In Ergänzung ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2024, Ra 2022/20/0028, zu entnehmen, dass es nicht erforderlich ist zu prüfen, ob die Asylwerberin eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ aufweist, weil es angesichts dessen, dass im Herkunftsstaat eine Situation gegeben ist, die in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt, dort ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde unvereinbar ist, darauf nicht ankommt. Es ist vielmehr zur Bejahung einer Verfolgungshandlung im Einzelfall grundsätzlich bereits ausreichend, dass es eine Frau ablehnt, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die die Staatsgewalt ausübenden Akteure solche sanktionsbewehrten Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch die Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird, massiv beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob eine Asylwerberin diesen Regelungen im Fall eines Aufenthaltes im Herkunftsstaat tatsächlich zuwiderhandeln oder sie sich angesichts der ihr im Fall des Zuwiderhandelns drohenden Konsequenzen diesen Regelungen fügen würde.
Es ist daher grundsätzlich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich einer solchen wie der hier in Rede stehenden Situation in Afghanistan auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind. Nur wenn sich anhand der sich der Behörde sonst darbietenden Umstände des Einzelfalles ergibt, dass Gründe zur Annahme vorhanden sind, dass fallbezogen ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt ist, wird es bei der Prüfung, ob der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht sein Bewenden haben können, sich bloß auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts der Asylwerberin zu beschränken (etwa wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Asylwerberin Teil einer Organisation ist, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen).
Aufgrund einer Zusammenschau der entsprechenden Passagen der zitierten Länderinformationen, der Angaben der weiblichen BF im Laufe des Verfahrens sowie der gerade angeführten rezenten Rechtsprechung des EuGH und VwGH hat es sich damit als glaubhaft erwiesen, dass BF2, BF3, BF5 und BF6 in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Eigenschaft als afghanische Frauen, die es ablehnen, in einer vom Regelwerk der Taliban geprägten, Frauen diskriminierenden Gesellschaft zu leben, durch die Taliban Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen droht. Aufgrund einer Zusammenschau der entsprechenden Passagen der zitierten Länderinformationen, der Angaben der weiblichen BF im Laufe des Verfahrens sowie der gerade angeführten rezenten Rechtsprechung des EuGH und VwGH hat es sich damit als glaubhaft erwiesen, dass BF2, BF3, BF5 und BF6 in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Eigenschaft als afghanische Frauen, die es ablehnen, in einer vom Regelwerk der Taliban geprägten, Frauen diskriminierenden Gesellschaft zu leben, durch die Taliban Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.2. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an XXXX (BF1) und XXXX (BF4): 2.2. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF4):
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der BF1 ist der Ehemann, BF4 ist der leibliche Sohn der BF2 und minderjährig. Da der BF2, wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war diesen Angehörigen gemäß § 34 AsylG 2005 iVm § 3 AsylG der Asylstatus im Familienverfahren ebenfalls zuzuerkennen. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Der BF1 ist der Ehemann, BF4 ist der leibliche Sohn der BF2 und minderjährig. Da der BF2, wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war diesen Angehörigen gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG der Asylstatus im Familienverfahren ebenfalls zuzuerkennen. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den BF von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den BF von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden alle nicht vor dem 15.11.2015, gestellt; den BF kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Doppelstaatsbürger Familienverfahren Staatsangehörigkeit Staatsbürgerschaft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2300384.1.00Im RIS seit
18.06.2026Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026